Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer)
(ReRBGer) vom 20. Februar 2017 (Stand am 1. April 2017)
Das Schweizerische Bundesgericht,
gestützt auf die Artikel 42 Absatz 4 und 60 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005¹ (BGG),
beschliesst:
¹ SR 173.110
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Dieses Reglement regelt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen den Parteien und dem Bundesgericht.
² Es gilt auch für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen dem Bundesgericht und dessen Vorinstanzen, insbesondere für die Übermittlung der Gerichtsakten.
³ Für den elektronischen Rechtsverkehr von ausländischen Zustellungsdomizilen oder an solche bleibt das Staatsvertragsrecht vorbehalten.
Art. 2 Begriffe
In diesem Reglement bedeuten:
| Entscheide, Dispositive, Verfügungen und Mitteilungen des Bundesgerichts; |
| sicherer elektronischer E-Mail-Dienst, der vom zuständigen Departement für die elektronische Kommunikation mit der Bundesverwaltung und den Vorinstanzen des Bundesgerichts anerkannt wird und der namentlich die folgenden Dienstleistungen erbringen kann:
|
| gestützt auf das Bundesgesetz vom |
² SR 943.03
Art. 3 Eintrag auf einer Zustellplattform
¹ Die Parteien, die elektronisch kommunizieren möchten, haben sich auf einer anerkannten Plattform für die sichere Zustellung einzutragen.
² Der Eintrag auf einer anerkannten Plattform für die sichere Zustellung gilt als Einverständnis, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen können (Art. 39 Abs. 2 und 60 Abs. 3 BGG).
Art. 4 Format der Rechtsschriften
¹ Die Parteien stellen dem Bundesgericht ihre Rechtsschriften sowie die Beilagen im PDF-Format zu. Jedes Dokument ist als einzelne PDF-Datei zu liefern.
² Die für die Einhaltung von Fristen entscheidenden, unterschriftsbedürftigen Dokumente müssen mit der qualifizierten elektronischen Signatur der Verfahrenspartei oder ihres Vertreters versehen werden.
³ Die Parteien sind berechtigt, nicht in elektronischer Form erstellte Dokumente innert Frist per Post zuzustellen.
Art. 5 Zustelladresse des Bundesgerichts
Die elektronischen Eingaben sowie die Beilagen müssen an die im Anhang zu diesem Reglement bezeichneten Zustelladressen des Bundesgerichts gesendet werden.
Art. 6 Haftungsausschluss
Das Bundesgericht schliesst jede Haftung aus, wenn die anerkannte Plattform für die sichere Zustellung den Empfang der Meldung nicht fristgerecht bestätigt. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für die Verbindung zur Zustellplattform als auch für die Zustellplattform selber.
Art. 7 Versand von Dokumenten in Papierform
Das Bundesgericht kann den Versand von Rechtsschriften und von Beilagen in Papierform nur bei Vorliegen von technischen Gründen verlangen, wenn ihm deren Ausdruck nicht möglich ist, wenn Dokumente unlesbar sind oder wenn für die Beweisführung das Original der Dokumente in Papierform notwendig ist.
Art. 8 Zustellung von elektronischen Gerichtsurkunden
¹ Die Gerichtsurkunde wird im PDF-Format erstellt und mit der qualifizierten elektronischen Signatur des nach Artikel 47 Absätze 4 und 5 des Reglements vom 20. November 2006³ für das Bundesgericht zuständigen Gerichtsangestellten (Gerichtsschreiber oder Kanzleipersonal) versehen.
² Sie wird mittels anerkannter Plattform für eine sichere Zustellung der Zustelladresse der Verfahrenspartei oder derjenigen des Vertreters zugestellt. Das System kann eine Abholungseinladung per Mail zustellen.
³ Eine siebentägige Abholfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem die Ausführung aller für die Übermittlung notwendigen Schritte durch das Bundesgericht von der Plattform für eine sichere Zustellung mittels einer Empfangsbestätigung ausgewiesen worden ist.
⁴ Das Herunterladen durch den Empfänger oder die Empfängerin der Gerichtsurkunde bestimmt den Zeitpunkt der Zustellung.
⁵ Eine Gerichtsurkunde, die nicht abgeholt wird, gilt spätestens am siebten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG).
³ SR 173.110.131
Art. 9 Zustellung der elektronischen Akten durch die Vorinstanzen
Die Vorinstanzen können den Entscheid, gewisse Aktenstücke oder die vollständigen Akten zusätzlich zur Zustellung im Papierformat elektronisch zustellen; grundsätzlich übermitteln sie die elektronischen Daten im PDF-Format per gesichertem Weg.
Art. 10 Änderung des Anhangs
Das Generalsekretariat ist befugt, den Anhang (Zustelladressen des Bundesgerichts und technische Ausführungsbestimmungen)⁴ anzupassen.
⁴ Der Anhang ist in der AS nicht publiziert.
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Reglement des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2006⁵ über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen wird aufgehoben.
⁵ [ AS 2006 5677 , 2008 4691 , 2011 641 ]
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 2017 in Kraft.
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