Abkommen (0.941.316.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall Abgeschlossen am 14. Februar 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 1972¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 6. März 1973 In Kraft getreten am 6. April 1973 (Stand am 6. April 1973) ¹ AS 1973 575
Der Schweizerische Bundesrat und Der Bundespräsident der Republik Österreich,
vom Wunsche geleitet, den Austausch von Uhrgehäusen zu fördern und zu erleich­tern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
folgendes vereinbart:
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:
1. «Österreichisches Gesetz» das Bundesgesetz vom 24. Februar 1954 über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Punzierungsgesetz);
2. «Schweizerisches Gesetz» das Bundesgesetz vom 20. Juni 1933² über die Kon­trolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren;
3. «Uhrgehäuse» jede aus Gold, Silber oder Platin hergestellte Umschliessung eines Uhr­werkes mit oder ohne Werk;
4. «Namenspunze» die im § 4 des österreichischen Gesetzes vorgesehene Namenspunze oder das amtlich bewilligte Fabrikzeichen des Erzeugers; «Feingehalts­punze» die im § 12 des gleichen Gesetzes vorgesehene Fein­gehaltspunze;
5. «Verantwortlichkeitsmarke» die im Artikel 9 des schweizerischen Gesetzes vor­gesehene Marke; «amtlicher Stempel» den im Artikel 15 des gleichen Gesetzes vor­gesehenen amtlichen Stempel (Punze).
² SR 941.31
Art. 2
1.  Österreichische Uhrgehäuse, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Schweiz die Namenspunze und die Feingehaltspunze tragen, müssen nicht mit dem amtlichen Stempel versehen werden, sofern sie den übrigen Bestimmungen des schweizeri­schen Gesetzes entsprechen.
2.  Schweizerische Uhrgehäuse, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr nach Österreich die Verantwortlichkeitsmarke und den amtlichen Stempel aufweisen, müssen nicht mit der Feingehaltspunze versehen werden, sofern sie den übrigen Bestimmungen des österreichischen Gesetzes entsprechen.
3.  Den Uhrgehäusen gleichgestellt sind die mit solchen fest verbundenen Ansatzbän­der aus Gold, Silber oder Platin, wenn sie die in den Absätzen 1 oder 2 vorgesehe­nen Punzen und Eigenschaften aufweisen.
Art. 3
Das schweizerische Zentralamt für Edelmetallkontrolle und das österreichische Hauptpunzierungs- und Probieramt stellen einander sogleich nach Inkrafttreten die­ses Abkommens Abbildungen der in ihrem Staat vorgeschriebenen amtlichen Stem­pel und Feingehaltspunzen zu.
Art. 4
Aus dem Gebiet einer Vertragspartei stammende Uhrgehäuse, die sich bei der Kontrolle durch die zuständige Verwaltung der anderen Vertragspartei als deren gesetz­lichen Vorschriften nicht entsprechend erweisen, werden an den Exporteur zurück­gewiesen. Die zuständige Verwaltung der anderen Vertragspartei ist hievon zu ver­ständigen.
Art. 5
1.  Zur Überprüfung des Feingehaltes eines Uhrgehäuses ist die Strichprobe anzu­wenden. In Zweifelsfällen sind analytische Vorproben auf kleinen Mengen durch Spänen oder Feilen entnommenen Probegutes durchzuführen. Wird der ungenü­gende Feingehalt bestätigt, so ist ¼ g des Gegenstandes analytisch zu prüfen.
2.  Die analytischen Proben sind nach folgenden Methoden durchzuführen:
– für Gold: gravimetrisch, durch Kupellation und Trennung mit Salpetersäure;
– für Silber: titrimetrisch, durch Auflösung in Salpetersäure und Titrierung mit Natriumchloridlösung (nach Gay-Lussac) oder Titrierung mit Ammonium- oder Kaliumthiocyanatlösung unter Verwendung von Eisen(III)ammonium­sul­fat als Indikator (nach Volhard);
– für Platin: gravimetrisch, durch Auflösen in Königswasser, Fällung mit Ammo­niumchlorid und Hitzereduktion zu metallischem Platin. Mitgefälltes oder mit­gerissenes Iridium wird als Platin gezählt.
3.  Als Probetoleranzen werden folgende Minusabweichungen zugelassen:
– für Gold und Silber: bis 1 Tausendstel
– für Platin: bis 2 Tausendstel.
4.  Bei allen Feingehaltsbeanstandungen ist eine Vergleichsprobe (Testprobe) mitzu­führen. Bei Gold ist das Proberesultat auf ein Zehntausendstel, bei Silber und Platin auf ein Tausendstel genau anzugeben.
5.  Die Regierungen der beiden Vertragsparteien können andere Prüfmethoden zulas­sen.
Art. 6
1.  Eine Gemischte Kommission, die so bald als möglich nach dem Inkrafttreten des Abkommens gebildet wird, hat zur Aufgabe:
a) etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens oder zur Zulassung neuer Prüfmethoden auszuarbeiten;
b) Schwierigkeiten zu lösen, die sich aus der Durchführung des Abkommens er­geben könnten.
2.  Die Kommission besteht aus einer schweizerischen und einer österreichischen Delegation von je drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission können sich von Sachverständigen begleiten lassen.
3.  Die Kommission tritt auf Verlangen des Vorsitzenden einer Delegation zusammen.
Art. 7
1.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
2.  Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
3.  Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich gekündigt werden und tritt ein Jahr nach seiner Kündigung ausser Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Wien am 14. Februar 1972 in doppelter Urschrift.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Lenz

Für die
Republik Österreich:

Heller

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