Schulordnung der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule in Ziegelbrücke (IV B/51/4)
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Schulordnung der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule in Ziegelbrücke

IV B/51/4 Schulordnung der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule in Ziegelbrücke (Schulordnung GIBGL, SoGIBGL) Vom 17. Februar 2021 (Stand 1. Februar 2021) Die Aufsichtskommission, gestützt auf Artikel 8 der Schulorganisationsverordnung (SOV) 1 ) , erlässt: 1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Schulordnung regelt in Ergänzung zur Bildungsangebotsverordnung (BAV) 2 ) Organisation und Schulbetrieb sowie Rechte und Pflichten der Lernenden an der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule.
2 Es gilt für alle Angebote gemäss Artikel 23 Absatz 2 BAV. 2. Organisation und Schulbetrieb

Art. 2 Konvent der Lehrpersonen

1 Mindestens einmal im Jahr findet ein Konvent aller Lehrpersonen statt.
2 Die Schulleitung kann die weiteren Mitarbeitenden oder eine Vertretung der Lernenden zum Konvent einladen. Ihnen kommt beratende Stimme zu.

Art. 3 Ferienplan

1 Es gilt der Ferienplan der Glarner Volksschule.
2 Der Montag nach der Landsgemeinde ist in Abweichung zur Volksschule ein Schultag.

Art. 4 Disziplinarrecht

1 Die Schulleitung erlässt Verhaltensregeln für die Lernenden bezüglich Ab - senzen, Disziplin und dem in betrieblichen Belangen geforderten Verhalten.
2 Für Lernende in Bildungsgängen der dualen Berufsbildung kann die Schul - leitung für disziplinarische Verstösse, namentlich für unentschuldigte Absen - zen, Bussen vorsehen. Die Bussen betragen maximal 100 Franken pro Fall.
3 Die Verhaltensregeln unterstehen der Genehmigung durch die Aufsichts - kommission. 1) GS IV B/1/4 2) GS IV B/1/5 SBE 2021 06 1
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Art. 5 Schulgeld, Kursgeld

1 Gast- und Fachhörer und -hörerinnen in Lehrgängen der beruflichen Grundbildung sowie ausserkantonale Teilnehmende von Brücken- und Inte - grationsangeboten haben ein Schulgeld zu entrichten, welches sich nach den interkantonalen Ansätzen der Schulgeldabkommen richtet.
2 Berufliche und allgemeine Weiterbildung wird zu Preisen angeboten, wel - che eine angemessene Kostendeckung ermöglichen und gleichzeitig attrak - tiv sind.
3 Die Schulleitung kann diese Ansätze in Härtefällen reduzieren.

Art. 6 Erstattung der Kosten für Material und Lehrmittel

1 Für Fotokopien und Schulmaterial wird den Lernenden jährlich eine von der Schulleitung festgelegte kostendeckende Pauschale in Rechnung gestellt.
2 Die Kosten für die Lehrmittel werden den Lernenden nach Aufwand in Rechnung gestellt. In Brückenangeboten kann die Abgeltung über eine kostendeckende Pauschale erfolgen.
3 Die Schulleitung entscheidet über Härtefälle gemäss Artikel 11 Absatz 4 des Bildungsgesetzes 1 ) . 3. Zugang zu Brücken- und Integrationsangeboten für Jugendliche

Art. 7 Zielgruppe

1 Jugendliche, welche die obligatorische Schulzeit absolviert haben, sind zur Bewerbung zugelassen, falls sie aufgrund Verzögerungen in ihrer Persön - lichkeitsentwicklung und Lücken im Schulstoff nicht in der Lage sind, einen Ausbildungsplatz zu finden.

Art. 8 Triageverfahren

1 Über die Aufnahme, Zu- und Umteilung in ein Angebot wird in einem Tria - geverfahren befunden.
2 Bei der Aufnahme wird das Case Management Berufsbildung oder die Fachstelle Integration in das Verfahren eingebunden.
3 Die Erziehungsberechtigten werden, soweit möglich, in das Verfahren mit eingebunden.
4 Die Einschätzungen der Berufsberatung und der abgebenden Lehrperso - nen sind beim Übertritt aus der Volksschule mit zu berücksichtigen.

Art. 9 Zuteilung zu Bildungsgang

1 Vordringliche Priorität hat der direkte Eintritt in einen Bildungsgang auf Se - kundarstufe II, Brückenangebote fallen erst nachrangig in Betracht. 1) GS IV B/1/3
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2 Aufnahme und Zuteilung in ein Brücken- und Integrationsangebot werden von der Schulleitung mit den Erziehungsberechtigten in einem schriftlichen Ausbildungsvertrag geregelt.
3 Ist ein Praktikumsbetrieb im Rahmen einer dualen Vorlehre mitbeteiligt, so wird dieser ebenfalls Vertragspartei.

Art. 10 Ausschluss

1 Ein Ausbildungsvertrag kann vonseiten der Schule insbesondere dann auf - gelöst werden, wenn durch das Verhalten des oder der Lernenden der Lern - erfolg der anderen Lernenden erheblich behindert wird.

Art. 11 Ausführungsbestimmungen

1 Die Schulleitung regelt das Aufnahme- und Ausschlussverfahren.
2 Die Ausführungsbestimmungen unterstehen der Genehmigung durch die Aufsichtskommission. 3
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