Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007
1) ; Änderung vom 02.02.2012 (Stand 01.06.2013)
2) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche M assnahmen nach die- sem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.
Art. 2 Definition gewalttätigen Verhaltens
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten lieg en namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, wä hrend der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: a) Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach d en Art. 111–113,
117, 122, 123, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 129, 133, 13 4 des Schweizeri- sches Strafgesetzbuches
3) ; b) Sachbeschädigungen nach Art. 144 StGB; c) Nötigung nach Art. 181 StGB; d) Brandstiftung nach Art. 221 StGB; e) Verursachung einer Explosion nach Art. 223 StGB; f) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase i n verbrecherischer Absicht nach Art. 224 StGB;
1) Vom Kantonsrat genehmigt am 30. März 2009 (Abl. 20 09, S. 395), Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 2. Juni 20 09 (Abl. 2009, S. 819), Beitritt mitgeteilt am 18. Juni 2009
2) Änderungen vom Kantonsrat genehmigt am 11. Februar 2013 (Abl. 2013, S. 193), tritt mitgeteilt am 14. Mai 2013
3) StGB (SR 311.0)
g) Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach
Art. 259 StGB; h) Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB;
i) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte na ch Art. 285 StGB; j) Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB .
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefähr dung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von W affen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in de- ren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.
Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 2 gelten: a) entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b) glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Pol izei, der Zollverwal- tung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbän de und -vereine; c) Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine; d) Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörd e.
2 Aussagen nach Abs. 1 lit. b sind schriftlich festz uhalten und zu unter- zeichnen. II. Bewilligungspflicht und Auflagen
Art. 3a Bewilligungspflicht
1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obers- ten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflicht ig. Spiele der Klubs unte- rer Ligen oder anderer Sportarten können als bewill igungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung d er öffentlichen Si- cherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art. 2 kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen ve rbinden. Diese können insbesondere bauliche und technische Massnahmen, de n Einsatz bestimm- ter personeller oder anderer Mittel durch den Veran stalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoho lischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Beh örde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhäng er der Gastmann- schaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetz ungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu S portstätten Identitäts- ausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informati- onssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Pe rsonen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder M assnahmen nach die- sem Konkordat belegt sind.
4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahm en getroffen wer- den. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen w erden, für künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewill igung kann mit zusätzli- chen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehm er kann Kostener- satz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verl etzung von Auflagen zurückzuführen sind. III. Polizeiliche Massnahmen
Art. 3b Durchsuchungen
1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rah men von Zutrittskon- trollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Ge schlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegen ständen durchsu- chen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbare n Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolg en unter Beizug von medizinischem Personal.
2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen , die vom Veranstal- ter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig v on einem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am gan- zen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sport- veranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchung en.
Art. 4 Rayonverbot
1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranst altungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen bet eiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im U mfeld von Sportver- anstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständi- ge Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot g ilt.
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer [von einem]
1) bis zu drei Jahren ver- fügt. Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen .
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden: a) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem di e Gewalttätigkeit er- folgte; b) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem di e betroffene Person wohnt; c) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem de r Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigke iten folgt der Reihen- folge der Aufzählung in diesem Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Ze ntralstelle) und das Bundesamt für Polizei (fedpol) können den Erlass vo n Rayonverboten bean- tragen.
Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot
1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Gel tungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügun g sind Angaben beizu- fügen, die es der betroffenen Person erlauben, gena ue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übr igen in Art. 4 Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden.
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkei ten gilt Art. 3.
Art. 6 Meldeauflage
1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für ein e Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zustä ndigen Behörde be- zeichneten Amtsstelle zu melden, wenn: a) sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nac hweislich an Gewalttätigkei- ten gegen Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchs taben a und c–j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten n ach Art. 126 Abs. 1 StGB; b) sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs . 2 und 3 StGB be- gangen hat;
1) Gestrichen gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Januar 2014 (vgl. BGE 140 I 2)
c) sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyro technische Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden o der zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat; d) gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits ein e Massnahme nach die- sem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach A rt. 24c des Bun- desgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
1) verfügt wurde und sie erneut gegen Art. 2 dieses Ko nkordats verstossen hat; e) aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzun ehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigk eiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder f) die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massna hmen im Einzelfall als milder erscheint.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verf ügung genannten Amts- stelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach M öglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die v erfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die per- sönlichen Umstände der betroffenen Person.
3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständ ige Behörde verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol könn en den Erlass von Mel- deauflagen beantragen.
Art. 7 Handhabung der Meldeauflage
1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportver anstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1 lit. e), ist namentlich anzune hmen, wenn: a) aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Mas snahmen umgehen würde; oder b) die betreffende Person aufgrund ihrer persönlich en Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebun g eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalt taten abgehalten werden kann.
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Grün- den nicht nach Art. 6 Abs. 2 bei der zuständigen St elle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter B ekanntgabe des Aufent-
1) BWIS (SR 120)
haltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibe hörde überprüft den Auf- enthaltsort und die Angaben der betreffenden Person .
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Me ldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldu ngen.
4 Wird eine Meldeauflage ohne entschuldbare Gründe n ach Abs. 2 verletzt, wird ihre Dauer verdoppelt.
1)
Art. 8 Polizeigewahrsam
1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfüg t werden, wenn: a) konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveransta ltung an schwerwie- genden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und b) dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hin- dern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Vo raussetzungen weg- gefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Ze itpunkt bei der Polizei- stelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in de r Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bez eichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kan tons verfügt wer- den, in dem die betroffene Person wohnt, oder von d en Behörden des Kan- tons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. D ie Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dab ei Vorrang.
Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams
1 Nationale Sportveranstaltungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a sind Veranstal- tungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen
1) Aufgehoben gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Januar 2014 (vgl. BGE 140 I 2)
organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Or ganisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Art. 111–1 13, 122, 123 Ziff. 2,
129, 144 Abs. 3, 221, 223 oder nach Art. 224 StGB.
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Per son einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, d ie für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ih r Recht, den Freiheits- entzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweise n (Art. 8 Abs. 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Pol izeistelle benach- richtigt die verfügende Behörde über die Durchführu ng des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umge- hend.
Art. 10 Empfehlung Stadionverbot
Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Art. 4–9, die Zentral- stelle und fedpol können den Organisatoren von Spor tveranstaltungen emp- fehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen , welche in Zusam- menhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadi- ons gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unte r Angabe der notwendi- gen Daten gemäss Art. 24a Abs. 3 BWIS.
Art. 11 Untere Altersgrenze
Massnahmen nach den Art. 4–7 können nur gegen Perso nen verfügt wer- den, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Po lizeigewahrsam nach den
Art. 8–9 kann nur gegen Personen verfügt werden, di e das 15. Altersjahr
vollendet haben. IV. Verfahrensbestimmungen
Art. 12 Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von
Art. 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwer-
deinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdefüh- rer gewähren.
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnah men nach den
Art. 4–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadur ch der Zweck der
Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwe rdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrückli ch gewährt.
Art. 13 Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden fü r die Bewilligungen nach Art. 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Art . 3a Abs. 2–4, 3b und
4–9.
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollst reckung der Mass- nahmen nach Ziff. III auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB hin.
3 Die zuständigen Behörden melden dem fedpol gestütz t auf Art. 24a Abs. 4 BWIS: a) Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Art. 4–9 und
12; b) Verstösse gegen Massnahmen nach den Art. 4–9 sow ie die entspre- chenden Strafentscheide; c) die von ihnen festgelegten Rayons. V. Schlussbestimmungen
Art. 14 Information des Bundes
Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi- rektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich n ach Art. 27o der Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
1)
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Art. 15 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindest ens zwei Kantone bei-
1) RVOV (SR 172.010.1)
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kant one, die ihnen zu- stimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitri ttsbeschluss rechtskräf- tig wird.
Art. 16 Kündigung
Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjä hriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.
Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJP D über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Art. 13 Abs. 1 und ih re Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordates.
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