Auslagentarif für Eicharbeiten
Auslagentarif für Eicharbeiten vom 2. Dezember 2008 (Stand 2. Dezember 2008) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5 der Verordnung vom 27. Oktober 2008 zum Bundesge - setz über das Messwesen 1 ) und Art. 6 der Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005
2 ) , verordnet:
Art. 1 Eichung von Waagen
1 Der Auslagenersatz für Gewichte, Transport und Reisezeit zur Eichung und Prüfung von Waagen beträgt: a) bis 20 kg Fr. 14.-- b) über 20 kg bis 50 kg Fr. 22.-- c) über 50 kg bis 100 kg Fr. 29.-- d) über 100 kg bis 200 kg Fr. 40.-- e) über 200 kg bis 500 kg Fr. 46.-- f) über 500 kg bis 1000 kg Fr. 59.-- g) über 1000 kg bis 1500 kg Fr. 72.-- h) über 1500 kg bis 2000 kg Fr. 90.-- i) über 2000 kg nach Zeitaufwand 3 ) , mindestens Fr. 90.--
2 Bei Betrieben mit mehreren Wiegegeräten richtet sich der Auslagenersatz nach dem Wiegegerät mit der grössten Wiegefähigkeit.
3 Bei der Eichung von Grosswaagen sind die Auslagen für den Eichlasten - zug zusätzlich zu ersetzen.
1) bGS 956.11
2) SR 941.298.1
3) Bst. A Anhang zur Eichgebührenverordnung
Art. 2 Eichung von Tanksäulen
1 Der Auslagenersatz für Messmittel, Transport und Reisezeit zur Eichung von Tanksäulen beträgt: a) Betrieb mit bis zu fünf Zapfhähnen Fr. 35.-- b) Betrieb mit mehr als fünf Zapfhähnen Fr. 45.--
Art. 3 Eichung von Durchlaufzählern und Milchmessanlagen
1 Der Auslagenersatz für die Eichung von Durchlaufzählern und Milchmess - anlagen, erfolgt nach Aufwand. Zusätzliche externe Prüfmittel werden mit den effektiven Kosten weiterverrechnet.
Art. 4 Eichung von Abgasmessgeräten
1 Der Auslagenersatz für die Eichung von Abgasmessgeräten beträgt pau - schal Fr. 35.-- für Messmittel, Transport und Reisezeit. Zusätzliche externe Prüfmittel (Referenz- und Kalibriergas, Graufiltermessgeräte etc.) werden mit den effektiven Kosten weiterverrechnet.
Art. 5 Eichung von anderen Messmitteln
1 Der Auslagenersatz für Fahrspesen ohne Eichgerätschaften innerhalb des Kantons beträgt pauschal Fr. 35.--.
Art. 6 Hilfspersonal
1 Das Amt kann für temporäre Einsätze Hilfspersonal beauftragen. Der Stun - denansatz beträgt Fr. 55.--.
Art. 7 Zertifikate
1 Der Auslagenersatz für das Erstellen von Eich- und Prüfzertifikaten beträgt: a) Einzel-Eichzertifikat/Einzel-Prüfzertifikat Fr. 15.-- b) Mehrfach-Eichzertifikat/Mehrfach-Prüfzertifikat Fr. 45.--
Art. 8 Nicht erfolgreiche Eichungen, Kontrollen oder Nachschauen 1 )
1 der gebührenpflichtigen Person zu verantworten sind, nicht erfolgreich durchgeführt werden, richtet sich der Auslagenersatz nach dem Zeitauf - wand 2 ) .
Art. 9 Justierarbeiten
1 Für Justierarbeiten richtet sich der Auslagenersatz nach dem Zeitauf - wand 3 ) .
Art. 10 Inkrafttreten
1 Dieser Tarif tritt sofort in Kraft.
1)
Art. 7 Eichgebührenverordnung
2) Bst. A Anhang zur Eichgebührenverordnung
3) Bst. A Anhang zur Eichgebührenverordnung
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