Verordnung der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz
                            Anerkennungsverordnung Inland  Verordnung der SDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die Anerkennung kantonaler  Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz  (Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland))  Vom 20. Mai 1999 (Stand 1. Juli 1999)  Gestützt auf Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 6 und Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über  die   Anerkennung   von  Ausbildungsabschlüssen   vom   18.   Februar   1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz:  I. Abschnitt: Allgemeines  Art.  1  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung regelt die gesamtschweizerische Anerkennung der in kantonale Hoheit fallenden  Ausbildungsabschlüsse in Berufen des Gesundheitswesens, die in den Anhängen genannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.  Art.  2  Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung fördert den freien Zugang zur Berufsausübung und die Sicherstellung der Qualität  der Ausbildungen in der gesamten Schweiz.  Abschnitt II: Vollzugsbestimmungen  Art.  3  Anerkennungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungsbehörde.  Art.  4  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der SDK obliegt die Regelung, Überwachung und Förderung der Ausbildung in den in den Anhän  -  gen genannten Berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen  (KK 93) für die Berufe nach Anhang II.  Art.  5  Delegation des Vollzugs an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die SDK überträgt den Vollzug der in Art. 4 Abs. 1 genannten Aufgaben für die im Anhang I aufge  -  führten Ausbildungsgänge dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK). Inhalt und Umfang der dem  SRK zu erteilenden Aufträge, insbesondere zur Reglementierungsbefugnis, werden vertraglich (Leis  -  tungsvertrag) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann den Vollzug dieserAufgaben auch anderen Dritten übertragen.  Art.  6  Reglemente der SDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Art. 4 Abs. 2 unverändert anzuwenden:  Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz für die einheitliche Prüfung von  Chiropraktoren in der Schweiz vom 19. September 1974 mit Änderung vom 14. Mai 1992  Reglement des Vorstandes der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz über die in  -  terkantonale Chiropraktorenprüfung vom März 1980 einschliesslich des Stoffplanes des  Vorstandes der SDK für die Interkantonale Chiropraktorenprüfung vom Mai 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: GDK, Schweizerische Gesundheitsdiretorenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  419.900  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungsverordnung Inland  Art.  7  Reglemente des SRK oder anderer Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die bestehenden, auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung von 1976 vom SRK erlassenen Regle  -  mente für die im Anhang I aufgeführten Ausbildungsgänge gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verord  -  nung als von der SDK erlassen.  Das SRK wendet diese Reglemente weiterhin an. Änderungen dieser Reglemente sind von der SDK zu  genehmigen. (Art. 6 Abs. 3 KK 93).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die SDK stellt in dem Leistungsvertrag mit dem SRK oder anderen Dritten insbesondere sicher, dass  künftige SRK-Reglemente oder die Reglemente anderer Dritter folgende Ausbildungsanforderungen  enthalten:  die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation  das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation  Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung  Dauer der Ausbildung  Qualifikation der Lehrkräfte  Ziele der Ausbildung (theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Reglemente des SRK sowie anderer Dritter (Art. 6 Abs. 3 KK  der SDK.  III. Abschnitt: Anerkennung  Art.  8  SRK-Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausbildungsabschlüsse, die nach den von der SDK genehmigten SRK-Reglementen erworben wer  -  den, gelten als von der SDK anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches gilt für Abschlüsse nach von der SDK genehmigten Reglementen anderer Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausbildungsabschlüsse, die das SRK auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 registriert  hat, gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Aus  -  bildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.  Art.  9  Andere Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausbildungsabschlüsse in einem Ausbildungsgang nach Anhang I, die vor Inkraftsetzung oder wäh  -  rend der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsbestimmungen des SRK er  -  worben wurden, gelten als SDK anerkannt, wenn das SRK sie in Bezug auf  theoretische Kenntnisse  praktische Fähigkeiten  Dauer der Ausbildung  als den SRK-Abschlüssen gleichwertig anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das SRK regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen. In die  -  sem Verfahren ist vorzusehen, dass bei nicht unerheblichen Abweichungen in den Ausbildungsanfor  -  derungen die Gleichwertigkeit der Abschlüsse durch geeignete Auflagen wie  Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf  oder Ablegen einer theoretischen und praktischen Berufsprüfung sichergestellt wird.  Die Verfahrensgebühren sind von den Gesuchstellerinnen/Gesuchstellern zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Absätze 1 und 2 sind bei einer Delegation des Vollzuges an andere Dritte (Art. 5 Abs. 2) entspre  -  Art.  10  Abschluss, Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach dieser Verordnung anerkannte Abschlüsse tragen den Vermerk «Der Abschluss ist schweize  -  risch anerkannt».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungsverordnung Inland  Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen nach den Artikeln  8  Abs.  3 und 9 erhalten einen solchen  Vermerk, bzw. eine entsprechende Bestätigung, wenn sie ein berechtigtes Interesse hieran geltend ma  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaberinnen/Inhaber anerkannter Abschlüsse sind berechtigt, je nach absolviertem Ausbildungsgang  den entsprechenden geschützten Berufstitel zu tragen. Die Berufstitel sind im Anhang III aufgeführt.  IV. Abschnitt: Rechtspflege  Art.  11  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das SRK gewährleistet gegen seine Entscheide als Rechtsmittel einen Rekurs. Zuständig ist die Re  -  kurskommission des SRK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Delegation an andere Dritte (Art. 5 Abs. 2) ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerdeentscheide einer Rekurskommission und Entscheide der SDK sind gemäss Art. 84 Abs. 1  lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943  beim Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar.  V. Abschnitt: Schlussbestimmungen  Art.  12  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Ziffern 2.3 (Registrierung) und 3.2 (Anerkennung) der  Kantonsvereinbarung 1976 nicht mehr anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen bleibt das SRK unter Vorbehalt der Aufsicht der SDK zum Vollzug der Kantonsverein  -  barung 1976 bis zum Inkrafttreten des gemäss Art. 5 Abs. 1 abzuschliessenden Leistungsvertrages be  -  fugt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000.  Art.  13  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.  Genehmigt gemäss Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs  -  abschlüssen vom 18. Februar 1993 von der Plenarversammlung der SDK am 20. Mai 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungsverordnung Inland  Anhang  I  Anhang  I  Vom SRK im Auftrag der SDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  gemäss Art. 5 geregelte und überwachte  Ausbildungsgänge:  Diplome und Berufsausweise:  -  Gesundheits  -  und Krankenpflege Niveau I  -  Gesundheits  -  und Krankenpflege Niveau II  -  Krankenschwestern und  -  pfleger in allgemeiner Krankenpflege  -  Krankenschwestern und  -  pfleger in psychiatrischer Krankenpflege  -  Krankenschwestern und  -  pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen  -  und  Säuglingspflege  -  Hebammen  -  Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter  -  Technische Operationsassistentinnen und  -  assistenten  -  Medizinische Laborantinnen und Laboranten  -  Fachleute für medizinisch  -  technische Radiologie  -  Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater  -  E  rgotherapeutinnen und Ergotherapeuten  -  Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten  -  Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker  -  Gesundheitsschwester  -  Krankenpflegerinnen und  -  pfleger FA SRK  -  Medizinische Masseurinnen und Masseure  -  Pflegeassistentinnen  und  -  assistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute:  GDK  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungsverordnung Inland  Anhang  II  Anhang  II  Von der Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  reglementierte  und überwachte Ausbildung  s-  gänge:  Diplom:  Chiropraktorin und Chiropraktor  Osteopathinnen und  Osteopathen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute: Gesundheitsdirektorenkonferenz GDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungsverordnung Inland  Anhang  II  I  Anhang  II  I  Berufstitel gemäss Art. 10 Abs. 2:  -  diplomierte/r Chiropraktorin und Chiropraktor  -  Osteopathinnen und Osteopathen  -  diplomierte/r Krankenschwester und  -  pfleger Niveau  I  -  diplomierte/r Krankenschwester und  -  pfleger Niveau II  -  diplomierte/r Krankenschwester und  -  pfleger in allgemeiner  Krankenpflege  -  diplomierte/r Krankenschwester und  -  pfleger in psychiatrischer  Krankenpflege  -  diplomierte/r Krankenschwester und  -  pfleger in Kinderkrankenpflege,  Wochen  -  und Säuglingspflege  -  diplomierte/r Krankenschwester und  -  pfleger in Gemeindekrankenpflege  (Sarnen)  -  diplomierte Hebamme  -  diplomierte/r Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter  -  diplomierte/r Technische/r Oper  ationsassistentin und  -  assistent  -  diplomierte/r Medizinische/r Laborantin und Laborant  -  diplomierte/r Fachfrau und Fachmann für medizinisch  -  technische  Radiologie  -  diplomierte/r Ernährungsberaterin und Ernährungsberater  -  diplomierte/r Ergotherapeutin u  nd Ergotherapeut  -  diplomierte/r Physiotherapeutin und Physiotherapeut  -  diplomierte/r Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker  -  diplomierte Gesundheitsschwester  -  Krankenpflegerin und  -  pfleger FA SRK  -  Medizinische/r Masseurin und Masseur mit Fähigkeitsau  sweis  -  Pflegeassistentin und  -  assistent mit Ausweis