Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffne... (0.518.12)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde 2

    Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1950³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 1950 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Oktober 1950 (Stand am 18. Juli 2014) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Siehe auch die Zusatzprot. I und II vom 8. Juni 1977 ( SR 0.518.521 /522 ). ³ AS 1951 175
    Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die an der vom 21. April bis 12. August 1949 in Genf versammelten diplomatischen Konferenz zur Revision des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929⁴ zur Verbesserung des Loses der Ver­wundeten und Kranken der Heere im Felde vertreten waren, haben folgendes ver­einbart:
    ⁴ [BS 11 499. AS 2002 2645 ]

    Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1
    Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.
    Art. 2
    Ausser den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten zu handhaben sind, ist das vorliegende Abkommen in allen Fällen eines erklärten Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, und zwar auch dann, wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird.
    Das Abkommen ist auch bei vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragspartei anzuwenden, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stösst.
    Wenn eine der im Konflikt befindlichen Mächte am vorliegenden Abkommen nicht beteiligt ist, bleiben die daran beteiligten Mächte in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie sind aber durch das Abkommen auch gegenüber dieser Macht gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.
    Art. 3
    Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
    1. Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschliess­lich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangen­nahme oder irgendeiner anderen Ursache ausser Kampf gesetzt wurden, sol­len unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgend­einem ähnlichen Grunde. Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Perso­nen jederzeit und jedenorts verboten: a. Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Ver­stümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
    b. Gefangennahme von Geiseln;
    c. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;
    d. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmässig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völ­kern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
    2. Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden.
    Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.
    Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bemühen, durch beson­dere Vereinbarungen auch die andern Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.
    Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.
    Art. 4
    Die neutralen Mächte haben die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäss auf Verwundete und Kranke sowie auf die Angehörigen des Sanitäts‑ und Seelsorgeper­sonals der bewaffneten Kräfte der am Konflikt beteiligten Parteien anzuwenden, die in ihr Gebiet aufgenommen oder dort interniert werden, ebenso auf die geborgenen Gefallenen.
    Art. 5
    Auf geschützte Personen, die in die Gewalt der Gegenpartei gefallen sind, ist dieses Abkommen bis zu ihrer endgültigen Heimschaffung anzuwenden.
    Art. 6
    Ausser den in den Artikeln 10, 15, 23, 28, 31, 36, 37 und 52 ausdrücklich vorgese­henen Vereinbarungen können die Hohen Vertragsparteien andere besondere Ver­einbarungen über jede Frage treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmässig erscheint. Keine besondere Vereinbarung darf die Lage der Verwundeten und Kran­ken sowie der Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeinträchtigen oder die Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen einräumt.
    Die Verwundeten und Kranken sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorge­personals geniessen die Vorteile dieser Vereinbarungen so lange, als das Abkommen auf sie anwendbar ist, vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen, die in den oben genannten oder in späteren Vereinbarungen enthalten sind und vorbe­haltlich günstigerer Massnahmen, die durch die eine oder andere der am Konflikt beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Personen ergriffen worden sind.
    Art. 7
    Die Verwundeten und Kranken, sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsor­gepersonals können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten besonderen Vereinbarungen einräumen.
    Art. 8
    Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutz­mächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien betraut sind. Zu diesem Zwecke können die Schutzmächte neben ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern Delegierte unter ihren eigenen Staatsangehörigen oder unter Staatsangehörigen anderer neutraler Mächte bezeich­nen. Diese Delegierten müssen von der Macht genehmigt werden, bei der sie ihre Mission durchzuführen haben.
    Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufgabe der Vertreter oder Dele­gierten der Schutzmächte in grösstmöglichem Masse erleichtern.
    Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte dürfen keinesfalls die Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie aus dem vorliegenden Abkommen hervorgeht, überschreiten; insbesondere haben sie die zwingenden Sicherheitsbedürfnisse des Staates, in dem sie ihre Aufgabe durchführen, zu berücksichtigen. Nur aus zwingender militärischer Notwendigkeit kann ihre Tätigkeit ausnahmsweise und zeitweilig eingeschränkt werden.
    Art. 9
    Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für die humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeine andere unparteiliche humanitäre Organisation mit Einwilligung der am Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die Verwundeten und Kranken sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals zu schützen und ihnen Hilfe zu bringen.
    Art. 10
    Die Hohen Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten übertragenen Aufgaben einer Organisation anzu­vertrauen, die alle Garantien für Unparteilichkeit und erfolgreiche Arbeit bietet.
    Wenn Verwundete und Kranke sowie Angehörige des Sanitäts- und Seelsorgeperso­nals aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht mehr von einer Schutzmacht oder einer in Absatz 1 vorgesehenen Organisation betreut werden, hat der Gewahrsamsstaat einen neutralen Staat oder eine solche Organisation zu ersuchen, die Funktionen zu übernehmen, die das vorliegende Abkommen den Schutzmächten überträgt, die von den am Konflikt beteiligten Parteien bezeichnet werden.
    Sollte ein Schutz auf diese Weise nicht gewährleistet werden können, so hat der Gewahrsamsstaat entweder eine humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, zu ersuchen, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten zufallenden humanitären Aufgaben zu übernehmen, oder aber unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels die Dienste anzunehmen, die ihm eine solche Organisation anbietet.
    Jede neutrale Macht oder jede Organisation, die von der betreffenden Macht einge­laden wird oder sich zu diesem Zwecke zur Verfügung stellt, soll sich in ihrer Tätig­keit der Verantwortung gegenüber der am Konflikt beteiligten Partei, welcher die durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen angehören, bewusst blei­ben und ausreichende Garantien dafür bieten, dass sie in der Lage ist, die betreffen­den Funktionen zu übernehmen und sie mit Unparteilichkeit zu erfüllen.
    Von den vorstehenden Bestimmungen kann nicht durch eine besondere Verein­barung zwischen Mächten abgewichen werden, von denen die eine, wenn auch nur vorübergehend, gegenüber der anderen oder deren Verbündeten infolge militärischer Ereignisse und besonders infolge einer Besetzung des gesamten oder eines wichti­gen Teils ihres Gebietes, in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt wäre.
    Wo immer im vorliegenden Abkommen die Schutzmacht erwähnt wird, bezieht sich diese Erwähnung ebenfalls auf die Organisationen, die sie im Sinne dieses Artikels ersetzen.
    Art. 11
    In allen Fällen, in denen die Schutzmächte es im Interesse der zu schützenden Personen als angezeigt erachten, insbesondere in Fällen von Meinungsverschieden­heiten zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, sollen sie zur Beilegung des Streitfalles ihre guten Dienste leihen.
    Zu diesem Zwecke kann jede der Schutzmächte, entweder auf Einladung einer Partei oder von sich aus, den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und im besondern der für das Schicksal der Verwundeten und Kranken sowie der Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind verpflichtet, den ihnen zu diesem Zwecke gemachten Vorschlägen Folge zu geben. Die Schutzmächte können, wenn nötig, unter Zustimmung der am Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz delegierte Persönlichkeit vorschlagen, die zu ersuchen ist, an dieser Zusammenkunft teilzu­nehmen.

    Kapitel II Verwundete und Kranke

    Art. 12
    Die Angehörigen der bewaffneten Kräfte und die übrigen im folgenden Artikel angeführten Personen, die verwundet oder krank sind, sollen unter allen Umständen geschont und geschützt werden.
    Sie sollen durch die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Gewalt sie sich befinden, mit Menschlichkeit behandelt und gepflegt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen des Geschlechtes, der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der Religion, der politischen Meinung oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Streng verboten ist jeder Angriff auf Leib und Leben dieser Personen und besonders, sie umzubringen oder auszurotten, sie zu foltern, an ihnen biologische Versuche vorzunehmen, sie vor­sätzlich ohne ärztliche Hilfe oder Pflege zu lassen oder sie eigens dazu geschaffenen Ansteckungs- oder Infektionsgefahren auszusetzen.
    Nur dringliche medizinische Gründe rechtfertigen eine Bevorzugung in der Reihen­folge der Behandlung.
    Frauen sollen mit aller ihrem Geschlechte geschuldeten Rücksicht behandelt wer­den.
    Die am Konflikt beteiligte Partei, die Verwundete oder Kranke dem Gegner zu überlassen genötigt ist, soll, soweit es die militärische Notwendigkeit gestattet, zur Mithilfe bei ihrer Pflege einen Teil ihres Sanitätspersonals und -materials bei ihnen zurücklassen.
    Art. 13
    Dieses Abkommen findet auf Verwundete und Kranke folgender Kategorien Anwendung:
    1. Angehörige von bewaffneten Kräften einer am Konflikt beteiligten Partei, ebenso Angehörige von Milizen und Freiwilligenkorps, die zu diesen bewaffneten Kräften gehören;
    2. Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps, einschliesslich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt betei­ligten Partei gehören und ausserhalb oder innerhalb ihres eigenen Gebietes, auch wenn dasselbe besetzt ist, tätig sind, sofern diese Milizen oder Freiwil­ligenkorps, einschliesslich der organisierten Widerstandsbewegungen: a. an ihrer Spitze eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person haben;
    b. ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen tragen;
    c. die Waffen offen tragen;
    d. bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges ein­halten;
    3. Angehörige regulärer bewaffneter Kräfte, die sich zu einer von der Gewahr­samsmacht nicht anerkannten Regierung oder Behörde bekennen;
    4. Personen, die den bewaffneten Kräften folgen, ohne ihnen direkt anzugehö­ren, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Kriegsberichter­statter, Heereslieferanten, Angehörige von Arbeitseinheiten oder von Dien­s­ten, die mit der Fürsorge für die bewaffneten Kräfte betraut sind, sofern dieselben von den bewaffneten Kräften, die sie begleiten, zu ihrer Tätigkeit ermächtigt wurden;
    5. Besatzungsmitglieder der Handelsmarine, einschliesslich der Kapitäne, Steuermänner und Schiffsjungen sowie Besatzungen der Zivilluftfahrt der am Konflikt beteiligten Parteien, welche auf Grund anderer Bestimmungen des internationalen Rechts keine günstigere Behandlung geniessen;
    6. die Bevölkerung eines unbesetzten Gebietes, die beim Herannahen des Fein­des aus eigenem Antrieb die Waffen gegen die Invasionstruppen ergreift, ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte Zeit gehabt zu haben, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhält.
    Art. 14
    Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 werden Verwundete und Kranke eines Kriegführenden, wenn sie in Feindeshand geraten, Kriegsgefangene und die die Kriegsgefangenen betreffenden Regeln des Völkerrechtes sind auf sie anzuwenden.
    Art. 15
    Die am Konflikt beteiligten Parteien haben jederzeit und besonders nach einer Kampfhandlung unverzüglich alle zu Gebote stehenden Massnahmen zu treffen, um die Verwundeten und Kranken aufzusuchen und zu bergen, sie vor Beraubung und Misshandlung zu schützen und ihnen die notwendige Pflege zu sichern, und um die Gefallenen aufzusuchen und deren Ausplünderung zu verhindern.
    Wenn immer es die Umstände gestatten, sollen ein Waffenstillstand, eine Feuer­pause oder örtliche Abmachungen vereinbart werden, um die Bergung, den Aus­tausch und den Abtransport der auf dem Schlachtfeld gebliebenen Verwundeten zu ermöglichen.
    Gleichenfalls können zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien örtliche Abmachungen für die Evakuierung oder den Austausch von Verwundeten und Kranken aus einer belagerten oder eingekreisten Zone getroffen werden, sowie für den Durch­zug von Sanitäts- und Seelsorgepersonal sowie von Sanitätsmaterial nach dieser Zone.
    Art. 16
    Die am Konflikt beteiligten Parteien haben möglichst bald sämtliche Anhaltspunkte für die Identifizierung der in ihre Gewalt geratenen Verwundeten, Kranken und Gefallenen der Gegenpartei zu verzeichnen. Diese Ermittlungen sollen, wenn möglich, folgendes enthalten:
    a. Angabe der Macht, von der sie abhängen;
    b. militärische Einteilung oder Matrikelnummer;
    c. Familienname;
    d. den oder die Vornamen;
    e. Geburtsdatum;
    f. alle anderen auf der Identitätskarte oder der Erkennungsmarke enthaltenen Angaben;
    g. Ort und Datum der Gefangennahme oder des Todes;
    h. Angaben über Verwundungen, Krankheit oder Todesursache.
    Die oben erwähnten Angaben müssen so rasch als möglich der in Artikel 122 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949⁵ über die Behandlung der Kriegsgefan­genen vorgesehenen Auskunftsstelle übermittelt werden, die sie ihrerseits durch Vermittlung der Schutzmacht oder der Zentralstelle für Kriegsgefangene an die Macht weiterleitet, von der diese Personen abhängen.
    Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen gehörig beglaubigte Todesurkunden oder Gefallenenlisten ausfertigen und diese einander auf dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Weg zukommen lassen. Sie sollen auch die Hälften der doppelten Erken­nungsmarken, Testamente und andere für die Familien der Gefallenen wichtige Schriftstücke sowie Geldbeträge und allgemein alle bei den Gefallenen gefundenen Gegenstände von eigentlichem oder gefühlsmässigem Wert sammeln und einander durch Vermittlung derselben Stelle gegenseitig zukommen lassen. Diese sowie die nicht identifizierten Gegenstände sollen in versiegelten Paketen versandt werden und von einer Erklärung, die alle zur Identifizierung des verstorbenen Besitzers notwendigen Einzelheiten enthält, sowie von einem vollständigen Verzeichnis des Paketinhaltes begleitet sein.
    ⁵ SR 0.518.42
    Art. 17
    Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen dafür sorgen, dass der Beerdigung oder der Einäscherung der Gefallenen, die, soweit es die Umstände irgendwie gestatten, einzeln vorgenommen werden soll, eine sorgfältige und, wenn möglich, ärztliche Leichenschau vorangeht, die den Tod feststellen, die Identität abklären und einen Bericht darüber ermöglichen soll. Die Hälfte der doppelten Erkennungsmarke oder, wenn diese nur einfach ist, die ganze, soll auf der Leiche bleiben.
    Die Leichen dürfen nur aus zwingenden hygienischen Gründen oder auf Grund der Religion der Gefallenen eingeäschert werden. Im Falle einer Einäscherung soll dies unter Angabe der Gründe auf der Todesurkunde oder der beglaubigten Gefallenen­liste ausführlich vermerkt werden.
    Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen ferner dafür sorgen, dass die Gefallenen mit allen Ehren und wenn möglich gemäss den Riten der Religion, der sie ange­hören, bestattet werden und dass ihre Gräber geachtet und wenn möglich nach der Staatsangehörigkeit geordnet, angemessen unterhalten und so gekennzeichnet werden, dass sie jederzeit wieder aufgefunden werden können. Zu diesem Zwecke richten sie bei Beginn der Feindseligkeiten einen amtlichen Gräberdienst ein, um etwaige Exhumierungen zu ermöglichen und um, wie auch immer die Gräber angeordnet sind, die Identifizierung der Leichen und ihre etwaige Überführung in die Heimat sicherzustellen. Dieselben Bestimmungen gelten auch für die Asche, die vom Gräberdienst aufzubewahren ist, bis der Heimatstaat seine endgültigen Verfügungen in dieser Hinsicht bekanntgibt.
    Sobald es die Umstände gestatten, spätestens aber nach Beendigung der Feindselig­keiten, tauschen diese Dienststellen durch Vermittlung der in Artikel 16 Absatz 2 erwähnten Auskunftsstelle die Listen aus mit den genauen Angaben über den Ort und die Bezeichnung der Gräber sowie über die darin beerdigten Gefallenen.
    Art. 18
    Die Militärbehörde kann sich an die Hilfsbereitschaft der Einwohner wenden, damit diese unter ihrer Aufsicht Verwundete und Kranke freiwillig bergen und pflegen, wobei sie den Personen, die ihrem Aufruf Folge leisten, den notwendigen Schutz und die erforderlichen Erleichterungen gewährt. Wenn die Gegenpartei das betref­fende Gebiet unter ihre Kontrolle bringt oder wieder unter ihre Kontrolle bringt, hat sie zugunsten der genannten Personen diesen Schutz und diese Erleichterungen auf­rechtzuerhalten.
    Die Militärbehörde hat die Einwohner und die Hilfsgesellschaften auch in überfalle­nen oder besetzten Gebieten zu ermächtigen, unaufgefordert Verwundete oder Kranke gleich welcher Staatsangehörigkeit zu bergen und zu pflegen. Die Zivil­bevölkerung hat diese Verwundeten und Kranken zu schonen und darf vor allem kei­nerlei Gewaltakte gegen sie verüben.
    Niemand darf jemals wegen der Pflege von Verwundeten oder Kranken behelligt oder verurteilt werden.
    Die Bestimmungen dieses Artikels entheben die Besetzungsmacht nicht ihrer Pflicht, den Verwundeten und Kranken gesundheitliche und moralische Pflege zu gewähren.

    Kapitel III Sanitätsformationen und -anstalten

    Art. 19
    Stehende Sanitätsanstalten und bewegliche Sanitätsformationen des Sanitätsdienstes dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden, sondern sind von den am Kon­flikt beteiligten Parteien jederzeit zu schonen und zu schützen. Fallen sie in die Hände der Gegenpartei, so können sie ihre Tätigkeit so lange fortsetzen, als die gefangennehmende Macht nicht selbst die für die in diesen Anstalten und Formationen befindlichen Verwundeten und Kranken notwendige Pflege sicherstellt.
    Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, dass die oben erwähnten Sanitäts­anstalten und -formationen nach Möglichkeit so gelegen sind, dass sie durch Angriffe auf militärische Ziele nicht gefährdet werden können.
    Art. 20
    Lazarettschiffe, die Anspruch auf den Schutz des Genfer Abkommens vom 12. Au­gust 1949⁶ zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrü­chigen der bewaffneten Kräfte zur See haben, dürfen nicht vom Land aus angegrif­fen werden.
    ⁶ SR 0.518.23
    Art. 21
    Der den stehenden Sanitätsanstalten und beweglichen Sanitätsformationen des Sanitätsdienstes gebührende Schutz darf nur aufhören, wenn diese ausserhalb ihrer humanitären Aufgaben zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Immerhin darf ihnen der Schutz erst entzogen werden, nachdem eine Warnung, die in allen Fällen, soweit angängig, eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.
    Art. 22
    Folgende Umstände gelten nicht als Begründung für den Entzug des Schutzes, der einer Sanitätsformation oder -anstalt durch Artikel 19 zugesichert ist:
    1. wenn das Personal der Formation oder der Anstalt bewaffnet ist und von seinen Waffen zur eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung seiner Ver­wundeten und Kranken Gebrauch macht;
    2. wenn in Ermangelung bewaffneter eigener Pfleger die Formation oder die Anstalt von einer Truppenabteilung oder von Schildwachen oder von einem Geleite geschützt wird;
    3. wenn sich in der Formation oder in der Anstalt Handwaffen und Munition vorfinden, die den Verwundeten oder Kranken abgenommen und der zuständigen Dienststelle noch nicht abgeliefert worden sind;
    4. wenn sich Personal und Material des Veterinärdienstes in der Formation oder der Anstalt befinden, ohne integrierender Bestandteil derselben zu sein;
    5. wenn sich die humanitäre Tätigkeit der Sanitätsformationen und -anstalten oder ihres Personals auf verwundete oder kranke Zivilpersonen erstreckt.
    Art. 23
    Schon in Friedenszeiten können die Hohen Vertragsparteien und, nach Eröffnung der Feindseligkeiten, die am Konflikt beteiligten Parteien in ihrem eigenen und, wenn nötig, in den besetzten Gebieten, Sanitätszonen und -orte schaffen, die so organisiert sind, dass sie den Verwundeten und Kranken sowie dem mit der Organisa­tion und Verwaltung dieser Zonen und Orte und mit der Pflege der dort befindlichen Personen beauftragten Personal Schutz vor den Folgen des Krieges bieten.
    Vom Ausbruch eines Konfliktes an und während seiner Dauer können die beteilig­ten Parteien unter sich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der von ihnen gegebenenfalls errichteten Sanitätszonen und -orte treffen. Sie können zu die­sem Zweck die Bestimmungen des dem vorliegenden Abkommen beigefügten Ver­einbarungsentwurfs in Kraft setzen, und zwar mit den Abänderungen, die sie gege­benenfalls für notwendig erachten.
    Die Schutzmächte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz werden einge­laden, ihre guten Dienste zu leihen, um die Errichtung und Anerkennung dieser Sanitätszonen und -orte zu erleichtern.

    Kapitel IV Das Sanitätspersonal

    Art. 24
    Das ausschliesslich zum Aufsuchen, zur Bergung, zum Transport oder zur Pflege der Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten verwendete Sanitätspersonal, das ausschliesslich für die Verwaltung der Sanitätsformationen und -anstalten verwendete Personal sowie die den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldprediger sind unter allen Umständen zu schonen und zu schützen.
    Art. 25
    Militärpersonen, die besonders ausgebildet wurden, um gegebenenfalls als Hilfs­krankenpfleger oder Hilfskrankenträger zum Aufsuchen, zur Bergung, zum Trans­port oder zur Pflege von Verwundeten und Kranken verwendet zu werden, sind in gleicher Weise zu schonen und zu schützen, wenn sie bei der Erfüllung dieser Auf­gaben mit dem Feind in Berührung kommen oder in seine Gewalt geraten.
    Art. 26
    Dem in Artikel 24 erwähnten Personal wird das Personal der von ihrer Regierung gebührend anerkannten und zugelassenen nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und anderer freiwilliger Hilfsgesellschaften, das für dieselben Aufgaben wie das im genannten Artikel erwähnte Personal verwendet wird, gleichgestellt, unter der Voraussetzung, dass das Personal dieser Gesellschaften den Militärgesetzen und -vorschriften unterstellt ist.
    Jede Hohe Vertragspartei teilt der andern, sei es schon in Friedenszeiten, sei es bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der tatsächlichen Inanspruchnahme, die Namen der Gesellschaften mit, die sie ermächtigt hat, unter ihrer Verantwortung den offiziellen Sanitätsdienst ihrer bewaffneten Kräfte zu unterstützen.
    Art. 27
    Eine anerkannte Hilfsgesellschaft eines neutralen Staates darf einer am Konflikt beteiligten Partei nur dann mit ihrem Personal und ihren Sanitätsformationen Hilfe lei­sten, wenn ihre eigene Regierung zugestimmt und die am Konflikt beteiligte Partei selbst sie hierzu ermächtigt hat. Dieses Personal und diese Formationen werden un­ter die Aufsicht dieser am Konflikt beteiligten Partei gestellt.
    Die neutrale Regierung soll die Gegenpartei desjenigen Staates, der die Hilfe annimmt, über die Erteilung dieser Zustimmung unterrichten. Die am Konflikt betei­ligte Partei, welche diese Hilfe angenommen hat, ist gehalten, bevor sie von dem Anerbieten Gebrauch macht, die Gegenpartei darüber zu unterrichten.
    Unter keinen Umständen darf diese Hilfe als eine Einmischung in den Konflikt betrachtet werden.
    Die Angehörigen des in Absatz 1 erwähnten Personals müssen vor dem Verlassen des neutralen Staates, dem sie angehören, mit den in Artikel 40 vorgesehenen Iden­titätsausweisen versehen sein.
    Art. 28
    Gerät das in den Artikeln 24 und 26 bezeichnete Personal in die Gewalt der Gegen­partei, so darf es nur insofern zurückgehalten werden, als es der gesundheitliche Zustand, die geistigen Bedürfnisse und die Zahl der Kriegsgefangenen erfordern.
    Die so zurückgehaltenen Personen sind nicht als Kriegsgefangene zu betrachten. Sie stehen jedoch zum mindesten im Genuss sämtlicher Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 12. August 1949⁷ über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Sie haben im Rahmen der militärischen Gesetze und Vorschriften des Gewahrsams­staates und unter der Leitung seiner zuständigen Dienststellen und in Übereinstimmung mit ihrem Berufsgewissen ihre ärztliche und seelsorgerische Tätigkeit zugunsten der Kriegsgefangenen, vor allem derjenigen ihrer eigenen bewaffneten Kräfte, fortzuset­zen. Für die Ausübung ihrer ärztlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit sollen ihnen ferner folgende Erleichterungen zustehen:
    a. Sie sind berechtigt, periodisch die Kriegsgefangenen, die sich in Arbeits­gruppen oder in ausserhalb des Lagers liegenden Lazaretten befinden, zu besuchen. Die Gewahrsamsbehörde hat ihnen zu diesem Zweck die nötigen Transportmittel zur Verfügung zu stellen.
    b. In jedem Lager soll der rangälteste Militärarzt des höchsten Dienstgrades gegenüber den militärischen Behörden für die gesamte Tätigkeit des zurück­gehaltenen Sanitätspersonals verantwortlich sein. Zu diesem Zweck haben sich die am Konflikt beteiligten Parteien schon bei Beginn der Feindselig­keiten über das Dienstgradverhältnis ihres Sanitätspersonals, einschliesslich desjenigen der in Artikel 26 erwähnten Gesellschaften, zu verständigen. Für alle ihre Aufgaben betreffenden Fragen sollen sich dieser Arzt sowie die Feldprediger direkt an die zuständigen Lagerbehörden wenden können. Diese haben ihnen alle Erleichterungen zu gewähren, die für die mit diesen Fragen zusammenhängende Korrespondenz erforderlich sind.
    c. Obwohl das zurückgehaltene Personal der betreffenden Lagerdisziplin unter­stellt ist, kann es zu keiner mit seiner ärztlichen oder seelsorgerischen Tätig­keit nicht im Zusammenhang stehenden Arbeit gezwungen werden.
    Im Verlaufe der Feindseligkeiten sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien über eine etwaige Ablösung des zurückgehaltenen Personals verständigen und die Art ihrer Durchführung festlegen.
    Keine der vorhergehenden Bestimmungen enthebt die Gewahrsamsmacht der Pflichten, die ihr in gesundheitlicher und geistiger Hinsicht gegenüber den Kriegs­gefangenen obliegen.
    ⁷ SR 0.518.42
    Art. 29
    Fallen die in Artikel 25 bezeichneten Personen in Feindeshand, so sind sie als Kriegsgefangene zu betrachten, aber, soweit ein Bedürfnis darnach besteht, für den Sanitätsdienst zu verwenden.
    Art. 30
    Angehörige des Personals, die nach den Bestimmungen von Artikel 28 nicht unbe­dingt zurückgehalten werden müssen, werden an die am Konflikt beteiligte Partei, der sie angehören, zurückgesandt, sobald ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen Erfordernisse es gestatten.
    Bis zu ihrer Rücksendung sind sie nicht als Kriegsgefangene zu betrachten. Sie stehen jedoch zum mindesten im Genuss sämtlicher Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 12. August 1949⁸ über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Sie haben ihre Tätigkeit unter der Leitung der Gegenpartei fortzusetzen und sollen vor­zugsweise für die Pflege der Verwundeten und Kranken der am Konflikt beteiligten Partei verwendet werden, der sie angehören.
    Bei ihrer Rückkehr können sie die Effekten, persönlichen Gegenstände, Wertsachen und Instrumente, die ihnen gehören, mitnehmen.
    ⁸ SR 518.42
    Art. 31
    Die Auswahl der Personen, deren Rücksendung an die am Konflikt beteiligte Partei durch Artikel 30 vorgesehen ist, soll ohne jede Rücksicht auf Rasse, Religion oder politische Anschauung, vorzugsweise nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Gefan­gennahme und nach ihrem Gesundheitszustand, getroffen werden.
    Vom Beginn der Feindseligkeiten an können die am Konflikt beteiligten Parteien durch besondere Vereinbarungen den prozentualen Anteil des im Verhältnis zur Gefangenenzahl zurückzuhaltenden Personals und dessen Verteilung auf die einzel­nen Lager festsetzen.
    Art. 32
    Geraten die in Artikel 27 bezeichneten Personen in die Gewalt der Gegenpartei, so dürfen sie nicht zurückgehalten werden.
    Unbeschadet gegenteiliger Vereinbarungen sind sie berechtigt, sobald ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen Erfordernisse es gestatten, in ihr Land zurückzukehren oder, wenn dies nicht möglich ist, in das Gebiet der am Konflikt beteiligten Partei, in deren Dienst sie standen.
    Bis zu ihrer Rückkehr haben sie ihre Tätigkeit unter der Leitung der Gegenpartei fortzusetzen; sie sind vorzugsweise für die Pflege der Verwundeten und Kranken der am Konflikt beteiligten Partei zu verwenden, in deren Dienst sie standen.
    Bei ihrer Rückkehr können sie die Effekten, persönlichen Gegenstände und Wert­sachen, Instrumente, Waffen und, wenn möglich, auch die Transportmittel, die ihnen gehören, mitnehmen.
    Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen diesem Personal, solange es sich in ihrer Gewalt befindet, denselben Unterhalt, dieselbe Unterkunft, dieselben Bezüge und denselben Sold wie dem entsprechenden Personal ihrer Armee gewähren. Menge, Beschaffenheit und Abwechslung ihrer Verpflegung soll auf jeden Fall genügen, um den Betreffenden ein normales gesundheitliches Gleichgewicht zu gewährleisten.

    Kapitel V Die Gebäude und das Sanitätsmaterial

    Art. 33
    Das Material der beweglichen Sanitätsformationen bewaffneter Kräfte, die in die Gewalt der Gegenpartei geraten, soll weiterhin für die Pflege der Verwundeten und Kranken verwendet werden.
    Die Gebäude, das Material und die Magazine der stehenden Sanitätsanstalten der bewaffneten Kräfte bleiben dem Kriegsrecht unterworfen, dürfen aber ihrer Bestim­mung nicht entzogen werden, solange sie für die Verwundeten und Kranken not­wendig sind. Die Befehlshaber der Armeen im Felde können sie jedoch, wenn drin­gende militärische Erfordernisse vorliegen, unter der Voraussetzung benützen, dass sie vorher die für das Wohl der dort gepflegten Kranken und Verwundeten notwen­digen Massnahmen getroffen haben.
    Das in diesem Artikel erwähnte Material und die Magazine dürfen nicht absichtlich zerstört werden.
    Art. 34
    Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der Hilfsgesellschaften, welchen die Vergünstigungen dieses Abkommens zustehen, ist als Privateigentum zu betrachten.
    Das den Kriegführenden nach den Gesetzen und Gebräuchen des Krieges zuerkannte Requisitionsrecht darf nur im Falle dringender Notwendigkeit und nach Sicherstel­lung des Schicksals der Verwundeten und Kranken ausgeübt werden.

    Kapitel VI Sanitätstransporte

    Art. 35
    Transporte von Verwundeten und Kranken oder von Sanitätsmaterial sind in glei­cher Weise wie die beweglichen Sanitätsformationen zu schonen und zu schützen.
    Geraten solche Transporte oder Fahrzeuge in die Gewalt der Gegenpartei, so unter­liegen sie dem Kriegsrecht, vorausgesetzt, dass die am Konflikt beteiligte Partei, die sie erbeutet hat, sich in allen Fällen der mitgeführten Verwundeten und Kranken an­nimmt.
    Das Zivilpersonal und alle requirierten Transportmittel unterstehen den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes.
    Art. 36
    Sanitätsluftfahrzeuge, d. h. ausschliesslich für die Wegschaffung von Verwundeten und Kranken und für die Beförderung von Sanitätspersonal und -material verwen­dete Luftfahrzeuge sollen von den Kriegführenden nicht angegriffen, sondern geschont werden, solange sie in Höhen, zu Stunden und auf Routen fliegen, die von allen beteiligten Kriegführenden ausdrücklich vereinbart wurden.
    Sie sollen neben den Landesfarben deutlich sichtbar das in Artikel 38 vorgesehene Schutzzeichen auf den untern, obern und seitlichen Flächen tragen. Sie sollen mit allen übrigen zwischen den Kriegführenden bei Beginn oder im Verlaufe der Feind­seligkeiten durch Vereinbarung festgelegten Kennzeichen oder Erkennungsmitteln ausgestattet sein.
    Unbeschadet gegenteiliger Vereinbarungen ist das Überfliegen feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebietes untersagt.
    Die Sanitätsluftfahrzeuge haben jedem Landebefehl Folge zu leisten. Im Falle einer so befohlenen Landung kann das Luftfahrzeug mit seinen Insassen nach einer etwai­gen Untersuchung den Flug fortsetzen.
    Im Falle einer zufälligen Landung auf feindlichem oder vom Feinde besetztem Gebiet werden die Verwundeten und Kranken sowie die Besatzung des Luftfahrzeuges Kriegsgefangene. Das Sanitätspersonal soll gemäss Artikel 24 ff. behandelt werden.
    Art. 37
    Sanitätsluftfahrzeuge der am Konflikt beteiligten Parteien können unter Vorbehalt von Absatz 2 das Gebiet neutraler Mächte überfliegen und dort eine Not- oder Zwischenlandung oder -wasserung vornehmen. Sie haben vorher den neutralen Mächten das Überfliegen ihres Gebietes zu melden und jedem Befehl zum Landen oder Wassern Folge zu leisten. Bei ihrem Flug sind sie vor Angriffen nur geschützt, solange sie in Höhen, zu Stunden und auf Routen fliegen, die zwischen den betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien und neutralen Mächten ausdrücklich vereinbart wurden.
    Die neutralen Mächte können jedoch für das Überfliegen ihres Gebietes durch Sanitätsluftfahrzeuge oder für deren Landung auf demselben Bedingungen oder Beschränkungen festsetzen. Diese Bedingungen oder Beschränkungen sollen auf alle am Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise angewendet werden.
    Die mit Zustimmung der lokalen Behörde von einem Sanitätsluftfahrzeug auf neu­tralem Gebiet abgesetzten Verwundeten und Kranken müssen vom neutralen Staat, wenn zwischen ihm und den am Konflikt beteiligten Parteien keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, so bewacht werden, dass sie, wenn es das Völker­recht erfordert, nicht mehr an Kriegshandlungen teilnehmen können. Die Hospitali­sierungs- und Internierungskosten gehen zu Lasten derjenigen Macht, von der die Verwundeten und Kranken abhängen.

    Kapitel VII Das Schutzzeichen

    Art. 38
    Zu Ehren der Schweiz wird das durch Umstellung der eidgenössischen Farben gebildete Wappenzeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund als Schutz- und Erkennungszeichen des Sanitätsdienstes der Armeen beibehalten.
    Indessen sind für die Länder, die an Stelle des roten Kreuzes den roten Halbmond oder den roten Löwen mit roter Sonne auf weissem Grunde bereits als Erkennungs­zeichen verwenden, diese Schutzzeichen im Sinne dieses Abkommens ebenfalls zugelassen.
    Art. 39
    Unter der Aufsicht der zuständigen Militärbehörde sollen Fahnen, Armbinden und das gesamte für den Sanitätsdienst verwendete Material mit diesem Schutzzeichen versehen sein.
    Art. 40
    Das in Artikel 24 sowie in den Artikeln 26 und 27 bezeichnete Personal hat eine am linken Arm befestigte, feuchtigkeitsbeständige, mit dem Schutzzeichen versehene Binde zu tragen, die von der Militärbehörde abzugeben und zu stempeln ist.
    Dieses Personal hat ausser der in Artikel 16 erwähnten Erkennungsmarke eine besondere, mit dem Schutzzeichen versehene Identitätskarte auf sich zu tragen. Diese Karte muss feuchtigkeitsbeständig sein und Taschenformat haben. Sie soll in der Landessprache abgefasst sein und mindestens Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Dienstgrad und Matrikelnummer des Inhabers enthalten. Sie soll bescheinigen, in welcher Eigenschaft er Anspruch auf den Schutz dieses Abkommens hat. Die Karte soll mit einer Photographie des Inhabers und ausserdem mit seiner Unterschrift oder seinen Fingerabdrücken oder mit beidem versehen sein. Sie soll ferner den Trocken­stempel der Militärbehörde tragen.
    In jeder Armee sollen die Identitätskarten einheitlich und in den Armeen der Hohen Vertragsparteien soweit als möglich nach gleichem Muster gestaltet sein. Die am Konflikt beteiligten Parteien können sich an das dem Abkommen beigefügte Muster halten. Bei Beginn der Feindseligkeiten sollen sie einander das von ihnen verwen­dete Muster bekanntgeben. Jede Identitätskarte soll, wenn möglich, in mindestens zwei Exemplaren ausgefertigt werden, wovon eines vom Heimatstaat aufbewahrt wird.
    In keinem Fall dürfen dem oben erwähnten Personal die Abzeichen oder die Identi­tätskarte abgenommen oder das Recht zum Tragen seiner Armbinde entzogen wer­den. Bei Verlust derselben hat es Anspruch auf ein Doppel der Karte oder auf Ersatz der Abzeichen.
    Art. 41
    Das in Artikel 25 bezeichnete Personal soll, jedoch nur während der Verrichtung sanitätsdienstlicher Aufgaben, eine weisse Armbinde mit einem verkleinerten Schutz­zeichen in der Mitte tragen; die Armbinde soll von der Militärbehörde abgegeben und gestempelt werden.
    Die militärischen Identitätsausweise dieses Personals sollen alle Angaben über die sanitätsdienstliche Ausbildung des Inhabers, über den vorübergehenden Charakter seiner Tätigkeit und über das Recht zum Tragen der Armbinde enthalten.
    Art. 42
    Das Flaggenabzeichen des vorliegenden Abkommens darf nur auf den durch das Abkommen geschützten Sanitätsformationen und -anstalten und nur mit Erlaubnis der Militärbehörde gehisst werden.
    Bei den beweglichen Sanitätsformationen wie bei den stehenden Anstalten kann daneben die Nationalfahne der am Konflikt beteiligten Partei aufgezogen werden, der die Sanitätsformation oder -anstalt angehört.
    In Feindeshand geratene Sanitätsformationen sollen jedoch keine andere Flagge als die des Abkommens hissen.
    Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen, soweit die militärischen Erfordernisse es gestatten, die nötigen Massnahmen ergreifen, um den feindlichen Land-, Luft- und Seestreitkräften die Schutzzeichen, welche Sanitätsformationen und -anstalten kenn­zeichnen, deutlich sichtbar zu machen und so die Möglichkeit jeder Angriffshand­lung auszuschalten.
    Art. 43
    Sanitätsformationen neutraler Länder, die unter den in Artikel 27 vorgesehenen Bedingungen ermächtigt wurden, einem Kriegführenden Hilfe zu leisten, haben neben der Flagge des vorliegenden Abkommens die Nationalfahne dieses Kriegführenden zu hissen, wenn dieser von dem ihm gemäss Artikel 42 zustehenden Recht Gebrauch macht.
    Sofern die zuständige Militärbehörde nichts Gegenteiliges befiehlt, können sie unter allen Umständen, selbst wenn sie in die Gewalt der Gegenpartei geraten, ihre eigene Nationalfahne hissen.
    Art. 44
    Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund und die Worte «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» dürfen, mit Ausnahme der in den nachfolgenden Absätzen die­ses Artikels erwähnten Fällen, sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur zur Bezeichnung oder zum Schutze der Sanitätsformationen, der Sanitätsanstalten, des Per­sonals und des Materials verwendet werden, die durch das vorliegende Abkommen oder durch andere internationale Abkommen, welche ähnliche Gegenstände regeln, geschützt sind. Das gleiche gilt hinsichtlich der in Artikel 38 Absatz 2 genannten Schutzzeichen für die Länder, die sie verwenden. Die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und die übrigen in Artikel 26 genannten Gesellschaften dürfen das Erkennungszeichen, das den Schutz dieses Abkommens gewährleistet, nur im Rah­men der Bestimmungen dieses Absatzes verwenden.
    Die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne) dürfen ausserdem in Friedenszeiten gemäss den natio­nalen Gesetzen den Namen und das Zeichen des Roten Kreuzes für ihre übrige den Grundsätzen der internationalen Rotkreuzkonferenzen entsprechende Tätigkeit ver­wenden. Wird diese Tätigkeit in Kriegszeiten fortgesetzt, so muss das Zeichen unter solchen Voraussetzungen verwendet werden, dass es nicht den Anschein haben kann, als ob dadurch der Schutz des Abkommens gewährleistet werde; das Zeichen muss entsprechend kleiner sein und darf weder auf Armbinden noch auf Dächern angebracht werden.
    Die internationalen Rotkreuzorganisationen und ihr gehörig ausgewiesenes Personal sind berechtigt, jederzeit das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund zu ver­wenden.
    Ausnahmsweise kann gemäss den nationalen Gesetzen und mit ausdrücklicher Erlaubnis einer der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmon­des, des Roten Löwen mit roter Sonne) das Schutzzeichen des Abkommens in Frie­denszeiten verwendet werden, um Ambulanzfahrzeuge und Rettungsstellen kennt­lich zu machen, die ausschliesslich der unentgeltlichen Pflege von Verwundeten und Kranken dienen.

    Kapitel VIII Vollzug des Abkommens

    Art. 45
    Jede am Konflikt beteiligte Partei hat durch ihre Oberbefehlshaber für die Einzel­heiten der Durchführung der vorstehenden Artikel und für die nicht vorgesehenen Fälle in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens vorzusorgen.
    Art. 46
    Vergeltungsmassnahmen gegen Verwundete, Kranke, Personal, Gebäude oder Mate­rial, die unter dem Schutze des Abkommens stehen, sind untersagt.
    Art. 47
    Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitestmöglichen Ausmass zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit der Bevölkerung und insbesondere die bewaffneten Streitkräfte, das Sanitätspersonal und die Feldprediger seine Grundsätze kennenlernen können.
    Art. 48
    Die Hohen Vertragsparteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung des Schwei­zerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen, die sie zur Gewährleistung seiner Anwendung unter Umständen erlassen.

    Kapitel IX Ahndung von Missbräuchen und Übertretungen

    Art. 49
    Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen zur Festsetzung von angemessenen Strafbestimmungen für solche Per­sonen zu treffen, die irgendeine der im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen des vorliegenden Abkommens begehen oder zu einer solchen Verlet­zung den Befehl erteilen.
    Jede Vertragspartei ist zur Ermittlung der Personen verpflichtet, die der Begehung oder der Erteilung eines Befehls zur Begehung der einen oder andern dieser schwe­ren Verletzungen beschuldigt sind und hat sie ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehö­rigkeit vor ihre eigenen Gerichte zu ziehen. Wenn sie es vorzieht, kann sie sie auch gemäss den in ihrer eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zur Aburtei­lung einer andern an der Verfolgung interessierten Vertragspartei übergeben, sofern diese gegen die erwähnten Personen ausreichende Beschuldigungen nachgewiesen hat.
    Jede Vertragspartei soll die notwendigen Massnahmen ergreifen, um auch diejeni­gen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu unterbinden, die nicht zu den im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verlet­zungen zählen.
    Unter allen Umständen müssen die Angeklagten nicht geringere Sicherheiten in bezug auf Gerichtsverfahren und freie Verteidigung geniessen als die in Artikel 105 und den folgenden des Genfer Abkommens vom 12. August 1949⁹ über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehenen.
    ⁹ SR 518.42
    Art. 50
    Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das Abkommen geschützt sind: vorsätzlicher Mord, Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschliesslich biologischer Experimente, vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der Gesundheit, sowie Zerstörung und Aneignung von Gut, die nicht durch militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind und in grossem Ausmass auf unerlaubte und willkürliche Weise vorgenommen werden.
    Art. 51
    Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer andern Vertrags­partei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.
    Art. 52
    Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei soll gemäss einem zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine Untersuchung eingeleitet werden über jede behauptete Verletzung des Abkommens.
    Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt werden, so sollen sich die Parteien über die Wahl eines Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende Verfahren zu entscheiden hat.
    Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am Konflikt beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als möglich ahnden.
    Art. 53
    Der Gebrauch des Zeichens oder der Bezeichnung «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz», sowie von allen Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung dar­stellen, durch nach dem gegenwärtigen Abkommen dazu nicht berechtigte Privatper­sonen, durch öffentliche und private Gesellschaften und Handelsfirmen ist jederzeit verboten, ohne Rücksicht auf den Zweck und auf den etwaigen früheren Zeitpunkt der Verwendung.
    Im Hinblick auf die der Schweiz durch die Annahme der umgestellten eidgenössi­schen Landesfarben erwiesene Ehrung und auf die zwischen dem Schweizer Wap­pen und dem Schutzzeichen des Abkommens mögliche Verwechslung ist der Gebrauch des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen, Gesellschaften und Han­delsfirmen, sei es als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Mar­ken, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verlet­zen, jederzeit verboten.
    Die Hohen Vertragsparteien, die am Genfer Abkommen vom 27. Juli 1929 nicht beteiligt waren, können jedoch den bisherigen Benützern der in Absatz 1 erwähnten Zeichen, Bezeichnungen oder Marken eine Frist von höchstens drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Abkommens einräumen, um diese Verwendung einzustellen, wo­bei während dieser Frist die Verwendung zu Kriegszeiten nicht den Anschein erwecken darf, als ob dadurch der Schutz des Abkommens gewährleistet werde.
    Das in Absatz 1 dieses Artikels erlassene Verbot gilt auch für die in Artikel 38 Absatz 2 vorgesehenen Zeichen und Bezeichnungen, ohne jedoch eine Wirkung auf die durch bisherige Benützer erworbenen Rechte auszuüben.
    Art. 54
    Die Hohen Vertragsparteien, deren Gesetze zurzeit nicht ausreichend sein sollten, haben die nötigen Massnahmen zu treffen, um die in Artikel 53 erwähnten Miss­bräuche jederzeit zu verhindern und zu ahnden.

    Schlussbestimmungen

    Art. 55
    Das vorliegende Abkommen ist in französischer und englischer Sprache abgefasst, Beide Texte sind gleicherweise authentisch.
    Der Schweizerische Bundesrat wird offizielle Übersetzungen des Abkommens in russischer und spanischer Sprache herstellen lassen.
    Art. 56
    Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann bis zum 12. Februar 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet werden, die an der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren, sowie im Namen der Mächte, die an dieser Konferenz nicht vertreten waren, aber an den Genfer Abkom­men von 1864¹⁰ 1906¹¹ oder 1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde beteiligt sind.
    ¹⁰ [AS VIII 520 816]
    ¹¹ [BS 11 487]
    Art. 57
    Das vorliegende Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifika­tionsurkunden sollen in Bern hinterlegt werden.
    Über die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden. Von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch den Schweizerischen Bundesrat allen Mächten zugestellt werden, in deren Namen das Abkommen unter­zeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
    Art. 58
    Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung von mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.
    Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
    Art. 59
    Das gegenwärtige Abkommen ersetzt in den Beziehungen zwischen den Hohen Vertragsparteien die Abkommen vom 22. August 1864¹², vom 6. Juli 1906¹³ und vom 27. Juli 1929.
    ¹² [AS VIII 520 816]
    ¹³ [BS 11 487]
    Art. 60
    Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet worden ist.
    Art. 61
    Der Beitritt soll dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt werden und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem ihm die Mitteilung zugegangen ist, wirksam.
    Der Schweizerische Bundesrat soll die Beitritte allen Mächten zur Kenntnis bringen, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
    Art. 62
    Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Situationen verleihen den vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikationsurkunden und abgegebenen Beitrittserklärungen von den am Konflikt beteiligten Parteien sofortige Wirkung. Der Schweizerische Bundesrat soll die Ratifikationen oder Beitritte der am Konflikt beteiligten Parteien auf dem schnellsten Wege bekannt­geben.
    Art. 63
    Jeder Hohen Vertragspartei steht es frei, das vorliegende Abkommen zu kündigen.
    Die Kündigung ist dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich anzuzeigen, der sie den Regierungen aller Hohen Vertragsparteien bekanntgibt.
    Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Anzeige an den Schweizerischen Bundesrat wirksam. Die angezeigte Kündigung bleibt jedoch, wenn die kündigende Macht in einen Konflikt verwickelt ist, so lange unwirksam, als der Friede nicht geschlossen wurde, und auf alle Fälle solange, als die Aktionen nicht abgeschlossen sind, die mit der Freilassung und Heimschaffung der durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen in Zusammenhang stehen.
    Die Kündigung gilt nur in bezug auf die kündigende Macht. Sie hat keinerlei Wir­kung auf die Verpflichtungen, welche die am Konflikt beteiligten Parteien zu erfül­len gehalten sind, wie sie sich gemäss den Grundsätzen des Völkerrechts aus den unter zivilisierten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.
    Art. 64
    Der Schweizerische Bundesrat wird das vorliegende Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen eintragen lassen. Er wird das Sekretariat der Vereinten Nationen ebenfalls von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen, die er in be­zug auf das vorliegende Abkommen erhält, in Kenntnis setzen.
    Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer entsprechen­den Vollmachten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
    Gegeben in Genf am 12. August 1949 in französischer und englischer Sprache. Das Original ist im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen. Der Schweizerische Bundesrat soll jedem der unterzeichnenden und beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens übermitteln.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Anhang I

    Entwurf einer Vereinbarung über Sanitätszonen und -orte

    Art. 1
    Die Sanitätszonen sind ausschliesslich den in Artikel 23 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde erwähnten Personen sowie dem Personal vorbe­halten, das mit der Organisation und der Verwaltung dieser Zonen und Orte und mit der Pflege der dort befindlichen Personen beauftragt ist.
    Personen, die innerhalb dieser Zonen ihren ständigen Wohnsitz haben, sind jedoch berechtigt, dort zu bleiben.
    Art. 2
    Personen, die sich, in welcher Eigenschaft es auch sei, in einer Sanitätszone befin­den, dürfen weder innerhalb noch ausserhalb derselben eine Tätigkeit ausüben, die mit den militärischen Operationen oder mit der Herstellung von Kriegsmaterial in direkter Beziehung steht.
    Art. 3
    Die Macht, die eine Sanitätszone schafft, soll alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um allen Personen, die nicht berechtigt sind, sich dorthin zu begeben oder sich dort aufzuhalten, den Zutritt zu verwehren.
    Art. 4
    Die Sanitätszonen sollen folgenden Bedingungen entsprechen:
    a. sie dürfen nur einen geringen Teil des von der Macht, die sie geschaffen hat, kontrollierten Gebietes ausmachen;
    b. sie dürfen im Verhältnis zu ihrem Aufnahmevermögen nur schwach bevöl­kert sein;
    c. sie müssen von jedem militärischen Objekt und von jeder wichtigen Indu­s­trieanlage oder Verwaltungseinrichtung entfernt und frei sein;
    d. sie sollen sich nicht in Gebieten befinden, die aller Wahrscheinlichkeit nach von Bedeutung für die Kriegführung sein können.
    Art. 5
    Die Sanitätszonen sind folgenden Verpflichtungen unterworfen:
    a. dort befindliche Verbindungswege und Transportmittel sollen nicht, auch nicht im Durchgangsverkehrs, für die Beförderung von Militärpersonen und -material benützt werden;
    b. sie sollen unter keinen Umständen militärisch verteidigt werden.
    Art. 6
    Die Sanitätszonen sollen mit roten Kreuzen (roten Halbmonden, roten Löwen mit roten Sonnen) auf weissem Grund, die an den Umgrenzungen und auf den Gebäuden anzubringen sind, gekennzeichnet werden.
    Nachts können sie ausserdem durch angemessene Beleuchtung gekennzeichnet werden.
    Art. 7
    Schon zu Friedenszeiten oder bei Ausbruch der Feindseligkeiten soll jede Macht allen Hohen Vertragsparteien die Liste der Sanitätszonen zustellen, die auf dem ihrer Aufsicht unterstellten Gebiet errichtet sind. Sie soll sie über jede im Verlaufe des Konfliktes neu errichtete Zone benachrichtigen.
    Sobald die Gegenpartei die oben erwähnte Anzeige erhalten hat, gilt die Zone als ordnungsgemäss errichtet.
    Wenn jedoch die Gegenpartei eine durch die vorliegende Vereinbarung gestellte Bedingung als offensichtlich nicht erfüllt betrachtet, kann sie die Anerkennung der Zone unter sofortiger Mitteilung ihrer Weigerung an die Partei, von der die Zone abhängt, verweigern oder ihre Anerkennung von der Einrichtung der in Artikel 8 vorgesehenen Kontrolle abhängig machen.
    Art. 8
    Jede Macht, die eine oder mehrere von der Gegenpartei errichtete Sanitätszonen anerkannt hat, ist berechtigt, eine Prüfung durch eine oder mehrere Spezialkommissio­nen darüber zu verlangen, ob die Zonen die in dieser Vereinbarung festgesetzten Bedingungen und Verpflichtungen erfüllen.
    Zu diesem Zweck haben die Mitglieder der Spezialkommissionen jederzeit freien Zutritt zu den verschiedenen Zonen und können dort sogar ständig wohnen. Für die Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit ist ihnen jede Erleichterung zu gewähren.
    Art. 9
    Sollten die Spezialkommissionen irgendwelche Tatsachen feststellen, die sie als den Bestimmungen dieser Vereinbarung widersprechend betrachten, so sollen sie hier­von sofort die Macht, von der die Zone abhängt, benachrichtigen, und ihr eine Frist von höchstens fünf Tagen setzen, um Abhilfe zu schaffen; sie sollen auch die Macht, welche die Zone anerkannt hat, hiervon in Kenntnis setzen.
    Wenn bei Ablauf dieser Frist die Macht, von der die Zone abhängt, der an sie gerichteten Mahnung keine Folge geleistet hat, kann die Gegenpartei erklären, dass sie hinsichtlich dieser Zone nicht mehr durch diese Vereinbarung gebunden ist.
    Art. 10
    Die Macht, die eine oder mehrere Sanitätszonen und -orte geschaffen hat, sowie die Gegenparteien, welchen deren Bestehen mitgeteilt wurde, sollen die Personen bezeichnen, die den in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Spezialkommissionen angehö­ren können, oder sie durch neutrale Mächte bezeichnen lassen.
    Art. 11
    Die Sanitätszonen dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden, sondern sollen jederzeit von den am Konflikt beteiligten Parteien geschützt und geschont werden.
    Art. 12
    Wird ein Gebiet besetzt, so müssen die dort befindlichen Sanitätszonen weiterhin geschont und als solche benützt werden.
    Die Besetzungsmacht kann sie indessen anderweitig verwenden, sofern sie das Los der dort befindlichen Personen sichergestellt hat.
    Art. 13
    Diese Vereinbarung ist auch auf jene Orte anzuwenden, welche die Mächte zum gleichen Zweck wie die Sanitätszonen verwenden.

    Anhang II

    Geltungsbereich der vier Abkommen ¹⁴ am 18. Juli 2014 ¹⁵

    ¹⁴ SR 0.518.12 (Abk. I), 0.518.23 (Abk. II), 0.518.42 (Abk. III), 0.518.51 (Abk. IV)
    ¹⁵ AS 1972 1757 , 1975 1744 , 1976 2272 , 1978 1754 , 1982 659 , 1984 422 , 1985 600 , 1986 923 , 1987 873 , 1990 1420 , 2004 3903 , 2007 3757 , 2012 111 und 2014 2409 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

    Vertragsstaaten

    Ratifikation
    Beitritt (B)
    Nachfolge­erklärung (N)

    Inkrafttreten

    Afghanistan

    26. September

    1956

    26. März

    1957

    Ägypten

    10. November

    1952

    10. Mai

    1953

    Albanien*

    27. Mai

    1957

    27. November

    1957

    Algerien

    20. Juni

    1960 B

    20. Dezember

    1960

    Andorra

    17. September

    1993 B

    17. März

    1994

    Angola*

    20. September

    1984 B

    20. März

    1985

    Antigua und Barbuda

      6. Oktober

    1986 N

      1. November

    1981

    Äquatorialguinea

    24. Juli

    1986 B

    24. Januar

    1987

    Argentinien

    18. September

    1956

    18. März

    1957

    Armenien

      7. Juni

    1993 B

      7. Dezember

    1993

    Aserbaidschan

      1. Juni

    1993 B

      1. Dezember

    1993

    Äthiopien

      2. Oktober

    1969

      2. April

    1970

    Australien**

    14. Oktober

    1958

    14. April

    1959

    Bahamas

    11. Juli

    1975 N

    10. Juli

    1973

    Bahrain

    30. November

    1971 B

    30. Mai

    1972

    Bangladesch

      4. April

    1972 N

    26. März

    1971

    Barbados

    10. September

    1968 N

    30. November

    1966

    Belarus

      3. August

    1954

      3. Februar

    1955

    Belgien

      3. September

    1952

      3. März

    1953

    Belize

    29. Juni

    1984 B

    29. Dezember

    1984

    Benin

    14. Dezember

    1961 N

      1. August

    1960

    Bhutan

    10. Januar

    1991 B

    10. Juli

    1991

    Bolivien

    10. Dezember

    1976

    10. Juni

    1977

    Bosnien und Herzegowina

    31. Dezember

    1992 N

      6. März

    1992

    Botsuana

    29. März

    1968 B

    29. September

    1968

    Brasilien

    29. Juni

    1957

    29. Dezember

    1957

    Brunei

    14. Oktober

    1991 B

    14. April

    1992

    Bulgarien

    22. Juli

    1954

    22. Januar

    1955

    Burkina Faso

      7. November

    1961 N

      5. August

    1960

    Burundi

    27. Dezember

    1971 N

      1. Juli

    1962

    Chile

    12. Oktober

    1950

    12. April

    1951

    China*

    28. Dezember

    1956

    28. Juni

    1957

        Hongkonga

    14. April

    1999

      1. Juli

    1997

        Macaob

    31. Mai

    2000

    20. Dezember

    1999

    Cook-Inseln

      7. Mai

    2002 N

    11. Juni

    2001

    Costa Rica

    15. Oktober

    1969 B

    15. April

    1970

    Côte d’Ivoire

    28. Dezember

    1961 N

      7. August

    1960

    Dänemark

    27. Juni

    1951

    27. Dezember

    1951

    Deutschland

      3. September

    1954 B

      3. März

    1955

    Dominica

    28. September

    1981 N

      3. November

    1978

    Dominikanische Republik

    22. Januar

    1958 B

    22. Juli

    1958

    Dschibuti

    26. Januar

    1978 N

    27. Juni

    1977

    Ecuador

    11. August

    1954

    11. Februar

    1955

    El Salvador

    17. Juni

    1953

    17. Dezember

    1953

    Eritrea

    14. August

    2000 B

    14. August

    2000

    Estland

    18. Januar

    1993 B

    18. Juli

    1993

    Fidschi

      9. August

    1971 N

    10. Oktober

    1970

    Finnland

    22. Februar

    1955

    22. August

    1955

    Frankreich

    28. Juni

    1951

    28. Dezember

    1951

    Gabun

    20. Februar

    1965 N

    17. August

    1960

    Gambia

    11. Oktober

    1966 N

    18. Februar

    1965

    Georgien

    14. September

    1993 B

    14. März

    1994

    Ghana

      2. August

    1958 B

      2. Februar

    1959

    Grenada

    13. April

    1981 N

      7. Februar

    1974

    Griechenland

      5. Juni

    1956

      5. Dezember

    1956

    Guatemala

    14. Mai

    1952

    14. November

    1952

    Guinea

    11. Juli

    1984 B

    11. Januar

    1985

    Guinea-Bissau*

    21. Februar

    1974 B

    21. August

    1974

    Guyana

    22. Juli

    1968 N

    26. Mai

    1966

    Haiti

    11. April

    1957 B

    11. Oktober

    1957

    Heiliger Stuhl

    22. Februar

    1951

    22. August

    1951

    Honduras

    31. Dezember

    1965 B

    30. Juni

    1966

    Indien

      9. November

    1950

      9. Mai

    1951

    Indonesien

    30. September

    1958 B

    30. März

    1959

    Irak

    14. Februar

    1956 B

    14. August

    1956

    Iran*

    20. Februar

    1957

    20. August

    1957

    Irland

    27. September

    1962

    27. März

    1963

    Island

    10. August

    1965 B

    10. Februar

    1966

    Israel*

      6. Juli

    1951

      6. Januar

    1952

    Italien

    17. Dezember

    1951

    17. Juni

    1952

    Jamaika

    17. Juli

    1964 N

      6. August

    1962

    Japan

    21. April

    1953 B

    21. Oktober

    1953

    Jemen

    16. Juli

    1970 B

    16. Januar

    1971

    Jordanien

    29. Mai

    1951 B

    29. November

    1951

    Kambodscha

      8. Dezember

    1958 B

      8. Juni

    1959

    Kamerun

    16. September

    1963 N

      1. Januar

    1960

    Kanada*

    14. Mai

    1965

    14. November

    1965

    Kap Verde

    11. Mai

    1984 B

    11. November

    1984

    Kasachstan

      5. Mai

    1992 N

    21. Dezember

    1991

    Katar

    15. Oktober

    1975 B

    15. April

    1976

    Kenia

    20. September

    1966 B

    20. März

    1967

    Kirgisistan

    18. September

    1992 N

    21. Dezember

    1991

    Kiribati

      5. Januar

    1989 N

    12. Juli

    1979

    Kolumbien

      8. November

    1961

      8. Mai

    1962

    Komoren

    21. November

    1985 B

    21. Mai

    1986

    Kongo (Brazzaville)

    30. Januar

    1967 N

    15. August

    1960

    Kongo (Kinshasa)

    20. Februar

    1961 N

    30. Juni

    1960

    Korea (Nord-)*

    27. August

    1957 B

    27. Februar

    1958

    Korea (Süd-)*

    16. August

    1966 B

    23. September

    1966

    Kroatien

    11. Mai

    1992 N

      8. Oktober

    1991

    Kuba

    15. April

    1954

    15. Oktober

    1954

    Kuwait

      2. September

    1967 B

      2. März

    1968

    Laos

    29. Oktober

    1956 B

    29. April

    1957

    Lesotho

    20. Mai

    1968 N

      4. Oktober

    1966

    Lettland

    24. Dezember

    1991 B

    24. Juni

    1992

    Libanon

    10. April

    1951

    10. Oktober

    1951

    Liberia

    29. März

    1954 B

    29. September

    1954

    Libyen

    22. Mai

    1956 B

    22. November

    1956

    Liechtenstein

    21. September

    1950

    21. März

    1951

    Litauen

      3. Oktober

    1996 B

      3. April

    1997

    Luxemburg

      1. Juli

    1953

      1. Januar

    1954

    Madagaskar

    13. Juli

    1963 N

    26. Juni

    1960

    Malawi

      5. Januar

    1968 B

      5. Juli

    1968

    Malaysia

    24. August

    1962 B

    24. Februar

    1963

    Malediven

    18. Juni

    1991 B

    18. Dezember

    1991

    Mali

    24. Mai

    1965 B

    24. November

    1965

    Malta

    22. August

    1968 N

    21. September

    1964

    Marokko

    26. Juli

    1956 B

    26. Januar

    1957

    Marshallinseln

    1. Juni

    2004 B

    1. Dezember

    2004

    Mauretanien

    27. Oktober

    1962 N

    28. November

    1960

    Mauritius

    18. August

    1970 N

    12. März

    1968

    Mazedonien*

      1. September

    1993 N

      8. September

    1991

    Mexiko

    29. Oktober

    1952

    29. April

    1953

    Mikronesien

    19. September

    1995 B

    19. März

    1996

    Moldau

    24. Mai

    1993 B

    24. November

    1993

    Monaco

      5. Juli

    1950

      5. Januar

    1951

    Mongolei

    20. Dezember

    1958 B

    20. Juni

    1959

    Montenegro

      2. August

    2006 B

      2. Februar

    2007

    Mosambik

    14. März

    1983 B

    14. September

    1983

    Myanmar

    25. August

    1992 B

    25. Februar

    1993

    Namibia

    22. August

    1991 N

    21. März

    1990

    Nauru

    27. Juni

    2006 B

    27. Dezember

    2006

    Nepal

      7. Februar

    1964 B

      7. August

    1964

    Neuseeland**

      2. Mai

    1959

      2. November

    1959

    Nicaragua

    17. Dezember

    1953

    17. Juni

    1954

    Niederlande

      3. August

    1954

      3. Februar

    1955

        Aruba

      3. August

    1954

      3. Februar

    1955

        Curaçao

      3. August

    1954

      3. Februar

    1955

        Karibische Gebiete (Bonaire,     Sint Eustatius und Saba)

      3. August

    1954

      3. Februar

    1955

        Sint Maarten

      3. August

    1954

      3. Februar

    1955

    Niger

    16. April

    1964 N

      3. August

    1960

    Nigeria

      9. Juni

    1961 N

      1. Oktober

    1960

    Norwegen

      3. August

    1951

      3. Februar

    1952

    Oman

    31. Januar

    1974 B

    31. Juli

    1974

    Österreich

    27. August

    1953

    27. Februar

    1954

    Pakistan*

    12. Juni

    1951

    12. Dezember

    1951

    Palästina

      2. April

    2014 B

      2. April

    2014

    Palau

    25. Juni

    1996 B

    25. Dezember

    1996

    Panama

    10. Februar

    1956 B

    10. August

    1956

    Papua-Neuguinea

    26. Mai

    1976 N

    16. September

    1975

    Paraguay

    23. Oktober

    1961

    23. April

    1962

    Peru

    15. Februar

    1956

    15. August

    1956

    Philippinen

        Abk. I

    7. Februar

    1951

    7. September

    1951

        Abk. II-IV

    6. Oktober

    1952

    6. April

    1953

    Polen

    26. November

    1954

    26. Mai

    1955

    Portugal*

    14. März

    1961

    14. September

    1961

    Ruanda

    21. März

    1964 N

      1. Juli

    1962

    Rumänien

      1. Juni

    1954

      1. Dezember

    1954

    Russland*

    10. Mai

    1954

    10. November

    1954

    Salomoninseln

      6. Juli

    1981 N

      7. Juli

    1978

    Sambia

    19. Oktober

    1966 B

    19. April

    1967

    Samoa

    23. August

    1984 N

      1. Januar

    1962

    San Marino

    29. August

    1953 B

    28. Februar

    1954

    São Tomé und Príncipe

    21. Mai

    1976 B

    21. November

    1976

    Saudi-Arabien

    18. Mai

    1963 B

    18. November

    1963

    Schweden

    28. Dezember

    1953

    28. Juni

    1954

    Schweiz

    31. März

    1950

    21. Oktober

    1950

    Senegal

    23. April

    1963 N

    20. Juni

    1960

    Serbien

    16. Oktober

    2001 N

    27. April

    1992

    Seychellen

      8. November

    1984 B

      8. Mai

    1985

    Sierra Leone

    31. Mai

    1965 N

    27. April

    1961

    Simbabwe

      7. März

    1983 B

      7. September

    1983

    Singapur

    27. April

    1973 B

    27. Oktober

    1973

    Slowakei*

      2. April

    1993 N

      1. Januar

    1993

    Slowenien

    26. März

    1992 N

    25. Juni

    1991

    Somalia

    12. Juli

    1962 B

    12. Januar

    1963

    Spanien

      4. August

    1952

      4. Februar

    1953

    Sri Lanka

        Abk. I-III

    28. Februar

    1959

    28. August

    1959

        Abk. IV

    23. Februar

    1959 B

    23. August

    1959

    St. Kitts und Nevis

    14. Februar

    1986 N

    19. September

    1983

    St. Lucia

    18. September

    1981 N

    22. Februar

    1979

    St. Vincent und die Grenadinen

      1. April

    1981 B

      1. Oktober

    1981

    Südafrika

    31. März

    1952 B

    30. September

    1952

    Südsudan

    25. Januar

    2013 B

    25. Januar

    2013

    Sudan

    23. September

    1957 B

    23. März

    1958

    Suriname*

    13. Oktober

    1976 N

    25. November

    1975

    Swasiland

    28. Juni

    1973 B

    28. Dezember

    1973

    Syrien

      2. November

    1953

      2. Mai

    1954

    Tadschikistan

    13. Januar

    1993 N

    21. Dezember

    1991

    Tansania

    12. Dezember

    1962 N

      9. Dezember

    1961

    Thailand

    29. Dezember

    1954 B

    29. Juni

    1955

    Timor-Leste

      8. Mai

    2003

      8. November

    2003

    Togo

      6. Januar

    1962

    27. April

    1960

    Tonga

    13. April

    1978 N

      4. Juni

    1970

    Trinidad und Tobago

        Abk. I

    17. Mai

    1963 B

    17. November

    1963

        Abk. II-IV

    24. September

    1963 B

    24. März

    1964

    Tschad

      5. August

    1970 B

      5. Februar

    1971

    Tschechische Republik

      5. Februar

    1993 N

      1. Januar

    1993

    Tunesien

      4. Mai

    1957 B

      4. November

    1957

    Türkei

    10. Februar

    1954

    10. August

    1954

    Turkmenistan

    10. April

    1992 N

    26. Dezember

    1991

    Tuvalu

    19. Februar

    1981 N

      1. Oktober

    1978

    Uganda

    18. Mai

    1964 B

    18. November

    1964

    Ukraine

      3. August

    1954

      3. Februar

    1955

    Ungarn*

     3. August

    1954

     3. Februar

    1955

    Uruguay*

      5. März

    1969

      5. September

    1969

    Usbekistan

      8. Oktober

    1993 B

      8. April

    1994

    Vanuatu

    27. Oktober

    1982 B

    27. April

    1983

    Venezuela

    13. Februar

    1956

    13. August

    1956

    Vereinigte Arabische Emirate

    10. Mai

    1972 B

    10. November

    1972

    Vereinigte Staaten* **

      2. August

    1955

      2. Februar

    1956

    Vereinigtes Königreich* **

    23. September

    1957

    23. März

    1958

    Vietnam*

    28. Juni

    1957 B

    28. Dezember

    1957

    Zentralafrikanische Republik

      1. August

    1966 N

    13. August

    1960

    Zypern

    23. Mai

    1962 B

    23. November

    1962

    *

    Vorbehalte und Erklärungen.

    **

    Einwendungen.
    Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz: www.icrc.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

    a

    Bis zum 30. Juni 1997 waren die Abkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 9. Juni 1997 sind die Abkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

    b

    Bis zum 19. Dez. 1999 waren die Abkommen auf Grund einer Ausdehnungs­erklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen
    Erklärung vom 22. Nov. 1999 sind die Abkommen seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

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