Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes
                            Verordnung  über die Herausgabe des Amtsblattes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom  29. November 1912  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  «Amtsblatt  des  Kantons  Appenzell  A.Rh.»  erscheint  in  der  Regel  wöchentlich einmal und zwar am Mittwoch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es enthält die Verhandlungen der Landsgemeinde, des Kantonsrates und  des Regierungsrates, letztere, soweit sie von allgemeinem Interesse sind  und sich zur Veröffentlichung eignen sowie sämtliche kantonalen Gesetze,  Verordnungen, Reglemente, Instruktionen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In einem Anhang zu jeder Nummer finden die verschiedenen amtlichen  Bekanntmachungen Aufnahme, als: Mandate und Publikationen, überhaupt  Inserate  von  Kantons-  und  Gemeindebehörden  sowie  Veröffentlichungen  von Korporationen, Aktiengesellschaften, Spargenossenschaften usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 2
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Beilagen erhalten die Amtsblattbezüger: die Rechnung und das Bud-  get der gesamten Landesverwaltung, die Rechenschaftsberichte des Regie-  rungsrates und des Obergerichtes an den Kantonsrat und den Staatskalen-  der.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den  für  die  Amtsstellen  bestimmten  Exemplaren ist soweit erforderlich  überdies die eidgenössische Gesetzessammlung beizugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat oder der Regierungsrat kann die Abgabe weiterer Beila-  gen beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Auflage des Amtsblattes und den Druck desselben bestimmt der Regie-
                            rungsrat.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vgl. die Art. 13 und 14 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Abs. 1 geändert am 1. Februar 1968 (aGS IV/484), Art. 2 geändert am 31. Mai 1951.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Herausgabe des Amtsblattes steht unter der Leitung der Kantonskanz-
                            lei. Derselben liegt auch die Kontrolle und die Anordnung bezüglicher Verfü-  gungen hinsichtlich der nicht von ihr ausgehenden Berichte, Kommissions-  verhandlungen, Publikationen und Inserate, welche im Amtsblatt erscheinen  sollen, ob.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Expedition des Amtsblattes an die Amtsstellen und die Abonnenten  usw. hat die mit der Herstellung desselben beauftragte Buchdruckerei zu  besorgen.  Ebenso  führt  dieselbe  Rechnung  über  die  Abonnements-  und  Insertionsgebühren zuhanden der Kantonskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  finanzielle  Verhältnis  zur  Buchdruckerei  wird  durch  einen  Vertrag  geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Der Abschluss des Amtsblattes geschieht alljährlich auf Ende Dezember.
Art. 7 Das Amtsblatt ist bei den Postämtern zu abonnieren; doch kann dasselbe
                            auch direkt bei der Expedition und bei der Kantonskanzlei bestellt werden.  Es sind nur Abonnements auf den ganzen Jahrgang zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 3 )
                            Der Abonnementspreis wird vom Regierungsrat bestimmt und ist möglichst  tief zu halten. Er darf die Druck- und Versandkosten des Amtsblattes und  dessen Beilagen nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Freiexemplare des Amtsblattes erhalten:  a) Die Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichts, das Stände-  ratsmitglied und die Mitglieder des Nationalrates des herwärtigen Wahl-  kreises, der Präsident des Kantonsrates, die Präsidenten und Kanzleien  der kantonalen und Bezirksgerichte  4)  , das Verhöramt, das kantonale Poli-  zeibureau, die Kantonalbank, die Sekretariate der Kantonskanzlei, der Le-  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Geändert am 31. Mai 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Bezirksgerichte  aufgehoben  durch  Teilrevision  der  KV  vom  28.  April  1974  (aGS  V/652).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bensmittelinspektor, der Schulinspektor, der Kantonsingenieur, das Kan-  tonskriegskommissariat,  das  Kreiskommando,  das  Oberforstamt,  die  Verwaltungen der Heil- und Pflegeanstalt und der Zwangsarbeitsanstalt,  die Konkursbeamten und deren Aktuariate in den drei Landesbezirken,  der Landweibel und der Gerichtsweibel.  b) Jede  Gemeindekanzlei  zuhanden  des  Gemeindehauptmannamtes,...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ,  des  Zivilstandsamtes,...  6)  ,  des  Sektionschefs,  des  Vermittleramtes,  des  Betreibungsamtes und der Gemeindekanzlei selbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  c) Weitere  Freiexemplare  erhalten  die  Bundeskanzlei, die Bundesgerichts-  kanzlei, das eidgenössische statistische Bureau und das eidgenössische  Fabrikinspektorat des IV. Kreises.  d) Die Kantonskanzlei, weiche für sich und das Kantonsarchiv Anspruch auf  drei Freiexemplare hat, ist ermächtigt, auch den Staatskanzleien anderer  Kantone tauschweise ein Freiexemplar zukommen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An ein und dieselbe Person, welche verschiedene zum Gratisbezug be-  rechtigte Stellen bekleidet, wird nur ein Exemplar abgegeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  übrigen  befindet  der  Regierungsrat  über  allfällige  Änderungen  und  Ergänzungen dieser Liste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die vorliegende Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1913 in Kraft, wodurch
                            diejenige vom 26. August 1897 aufgehoben wird.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Gegenstandslos geworden durch die Teilrevision der KV vom 28.April 1974 (aGS  V/652; Aufhebung der Gemeindegerichte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   Gegenstandslos  geworden  durch  Einführung  des  Polizeigesetzes  vom  25.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971 (bGS 521.1), wonach das gesamte Polizeiwesen Sache des Kantons ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   Geändert am 31. Mai 1951.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   Aufgehoben am 31. Mai 1951.