Konkordat über die Pastoration und Besteuerung von in Appenzell A. Rh. wohnhaften Katholiken
Konkordat über die Pastoration und Besteuerung von in Appenzell A. Rh. wohnhaften Katholiken vom 20. November 1967/21. März 1968 1) Im Bestreben, die Pastoration von in Appenzell A.Rh. wohnhaften Katholi- ken zu erleichtern, wird zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und Ap- penzell I.Rh. das nachstehende Konkordat geschlossen:
Art. 1 Der Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell
A.Rh. wird ermächtigt, die Pastoration von in Appenzell A.Rh. wohnhaften Katholiken durch Vertrag mit innerrhodischen Kirchgemeinden zu regeln.
Art. 2 Durch Vertrag gemäss Art. 1 dieses Konkordates steht innerrhodischen
Kirchgemeinden das Recht zu, in Appenzell A.Rh. wohnhafte Katholiken als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen anzuerkennen.
Art. 3 Von den in innerrhodischen Kirchgemeinden inkorporierten ausserrhodi-
schen Katholiken wird die Steuer nach ausserrhodischem Recht erhoben. Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Betrag der Steuerprozente be- messen, die von einem innerrhodischen Kirchgenossen bei gleichen Ein- kommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden muss.
Art. 4 Die auf Grund dieses Konkordates abgeschlossenen Verträge unterstehen
der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und der Standeskommission von Appenzell I.Rh. 1) — — — — — — — — — — — — aGS IV/486
1) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh. hat dem Konkordat am 20. November
1967, der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 21. März 1968 zugestimmt.
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