Vereinbarung (0.192.120.178)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen betreffend den Fernmeldedienst des Europäischen Sitzes der Vereinten Nationen)

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen betreffend den Fernmeldedienst des Europäischen Sitzes der Vereinten Nationen Abgeschlossen am 9. Juli 1956 In Kraft getreten am 9. Juli 1956 ¹ AS 1956 1193 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1
Die Schweizerische Eidgenossenschaft erkennt der Organisation der Vereinten Nationen das Recht zu, einen Fernmeldedienst zu besitzen und zu betreiben, um die Verbindung zwischen dem Europäischen Sitz der Vereinten Nationen in Genf und dem Sitz der Vereinten Nationen in New York sowie mit anderen Dienststellen der Vereinten Nationen sicherzustellen.
Art. 2
Die Vereinbarung über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen, die am 19. April 1946³ zwischen dem Bundesrat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen getroffen wurde, erstreckt sich auch auf die durch die Vereinten Nationen betriebenen Fernmeldeeinrichtungen, auf die Tätigkeit derer Dienststellen, hauptsächlich aber auf die mittels dieser Einrichtungen vorgenommenen Sendungen sowie auf das diesen Dienststellen zugeteilte Personal der Vereinten Nationen.
Abschnitt 27 der gleichen Vereinbarung erstreckt sich auf die Meinungsverschiedenheiten in bezug auf die Auslegung und die Anwendung der vorliegenden Vereinbarung sowie auf alle andern Zusatzabkommen und Protokolle, die die Verpflichtungen der schweizerischen Behörden und der Radio Schweiz AG einerseits und der Vereinten Nationen anderseits in Sachen Fernmeldedienst des Europäischen Sitzes der Vereinten Nationen regeln.
³ SR 0.192.120.1 . Heute: Abkommen vom 11. Juni/1. Juli 1946.
Art. 3
Die eidgenössischen Behörden gewährleisten den durch den Direktor des Europäischen Sitzes der Vereinten Nationen ermächtigten Beamten der Vereinten Nationen jederzeit den freien Zugang zu den Fernmeldeeinrichtungen, die von den Vereinten Nationen betrieben werden und die sich ausserhalb der den Vereinten Nationen gehörenden Gebäude und Grundstücke befinden.
Art. 4
Der gemäss den Bestimmungen des zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Internationalen Fernmeldeverein abgeschlossenen und der Internationalen Konvention über das Fernmeldewesen als Anlage beigefügten Vertrages⁴ eingerichtete Fernmeldedienst des Europäischen Sitzes der Vereinten Nationen wird entsprechend den in der vorerwähnten internationalen Konvention festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit den sie ergänzenden Reglementen sowie gemäss den Resolutionen der Konferenz der Bevollmächtigten, insbesondere der auf diesen Dienst anwendbaren Resolution Nr. 26 der Konferenz von Buenos Aires vom Jahre 1952 betrieben.
⁴ Heute: Internationaler Fernmeldevertrag vom 6. Nov. 1982 ( SR 0.784.16 ), sowie die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 ( SR 0.784.01 /.02 ).
Art. 5
Die durch den Europäischen Sitz der Vereinten Nationen betriebenen Fernmeldeeinrichtungen dürfen nicht für Sendungen verwendet werden, deren Charakter mit dem Inhalt der zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departementes und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 22. Oktober 1946⁵ und 31. Januar 1947⁶ gewechselten Briefe unvereinbar ist.
⁵ In der AS nicht veröffentlicht.
⁶ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 6
Der Schweizerischen Eidgenossenschaft erwächst aus dem Betrieb des Fernmeldedienstes des Europäischen Sitzes der Vereinten Nationen keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus den Handlungen und Unterlassungen der Organisa­tion noch aus den Handlungen und Unterlassungen ihrer in Ausübung ihrer Obliegenheiten tätigen Beamten.
Art. 7
Der im Namen des Generalsekretärs handelnde Europäische Sitz der Vereinten Nationen wird es vermeiden, durch seine Sendungen die Sicherheit der Schweiz zu gefährden, und verpflichtet sich, in diesem Sinne mit den schweizerischen Behörden zusammenzuarbeiten.
Art. 8
Die vorliegende Vereinbarung kann im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen geändert werden. In Ermangelung einer Einigung über die anzubringenden Änderungen kann der Schweizerische Bundesrat oder der Generalsekretär der Vereinten Nationen die vorliegende Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von wenigstens drei Monaten gesamthaft oder teilweise kündigen.
Art. 9
Ein Protokoll⁷ über die Anwendung ist der vorliegenden Vereinbarung beigefügt.
⁷ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 10
Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie im Namen des Schweizerischen Bundesrates und vom Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen oder in seinem Namen unterzeichnet worden ist.
Ausgefertigt und unterzeichnet in zwei Exemplaren in Genf am 9. Juli 1956.

Für den

Für die Organisation

Schweizerischen Bundesrat:

der Vereinten Nationen:

Pierre Micheli

A. Pelt

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