Konkordat über die Pastoration und Besteuerung der in Appenzell I.Rh. wohnhaften Angeh... (162.2)
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Konkordat über die Pastoration und Besteuerung der in Appenzell I.Rh. wohnhaften Angehörigen der evangelischen Konfession

Konkordat über die Pastoration und Besteuerung der in Appenzell I.Rh. wohnhaften Angehörigen der evangelischen Konfession vom 2. Juni/1. Dezember 1969 1 ) Im Bestreben, die Pastoration von in Appenzell I.Rh. wohnhaften Evan- gelischen zu erleichtern, wird zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. das nachstehende Konkordat geschlossen:
Art. 1
1 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Appenzell, welche den ge- samten innern Landesteil umfasst, wird ermächtigt, ihre Beziehungen zur evangelisch-reformierten Landeskirche von Appenzell A.Rh. und zu aus- serrhodischen Kirchgemeinden vertraglich zu regeln.
2 Ausserrhodischen Kirchgemeinden steht das Recht zu, durch derartige Verträge im innern Landesteil von Appenzell I.Rh. wohnhafte Evangelische als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenos- sen anzuerkennen.

Art. 2 Ausserrhodischen Kirchgemeinden steht im Übrigen das Recht zu, im äus-

sern Landesteil von Appenzell I.Rh. wohnhafte Evangelische als vollberech- tigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen anzuer- kennen. — — — — — — — — — — — — aGS IV/519
1) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh. hat dem Konkordat am 2. Juni 1969, der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 1. Dezember 1969 zugestimmt.

Art.3 Von den in ausserrhodischen Kirchgemeinden inkorporierten innerrhodi-

schen Evangelischen wird die Steuer nach innerrhodischem Recht erhoben. Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Betrag der Steuereinheiten be- messen, die von einem ausserrodischen Kirchgenossen der betreffenden Kirchgemeinde bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden müssen.

Art.4 Die auf Grund von Art. 1 dieses Konkordates abgeschlossenen Verträge

unterstehen der Genehmigung durch die Standeskommission von Appen- zell I.Rh. und durch den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh 1) . — — — — — — — — — — — —
1) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh. hat dem Konkordat am 2. Juni 1969, der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 1. Dezember 1969 zugestimmt.
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