Verordnung über den Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung
VIII B/1/4/1 Verordnung über den Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung * Vom 21. März 2006 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1 ) , das Einfüh - rungsgesetz vom 7. Mai 1989 zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonales Umweltschutzgesetz) 2 ) , das Einführungsgesetz vom 7. Mai 1995 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz) 3 ) Juni 1991 zum kantonalen Umweltschutzgesetz 4 ) und die Verordnung vom 20. Dezember 1995 zum Ein - führungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (kantonale Gewässerschutzver - ordnung) 5 ) , verordnet:
Art. 1 Departement Bau und Umwelt
1 Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sin - ne des kantonalen Umweltschutzgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz, der Verordnung zum kantonalen Umweltschutzge - setz und der kantonalen Gewässerschutzverordnung.
2 Es ist zudem zuständige Behörde nach der Bundesgesetzgebung über den Umwelt- und den Gewässerschutz und für alle Fragen zuständig, soweit in den kantonalen Erlassen über den Umwelt- und den Gewässerschutz keine andere Behörde bezeichnet ist.
Art. 2 Abteilung Umweltschutz und Energie; Umweltschutz- und
Gewässerschutzfachstelle
1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie nimmt alle Aufgaben wahr, die in den Erlassen gemäss Artikel 1 Absatz 1 der zuständigen kantonalen Verwal - tungsbehörde zugewiesen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
2 Sie führt die kantonale Umweltschutzfachstelle und die kantonale Gewäs - serschutzfachstelle. 1) GS I A/1/1 2) GS VIII B/1/3 3) GS VIII B/21/1 4) GS VIII B/1/4 5) GS VIII B/21/4 SBE IX/7 383 1
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Art. 3 Hauptabteilung Tiefbau
1 Die Hauptabteilung Tiefbau ist die zuständige kantonale Behörde zur Er - stellung von Lärmsanierungsprogrammen und Mehrjahresplänen bei Natio - nal- und Kantonsstrassen und zur Abstimmung des Vorgehens mit den Gemeinden bei allen Lärm- und Schallschutzmassnahmen an Strassen im Rahmen von Lärmsanierungsprogrammen gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz.
Art. 4 Arbeitsinspektorat
1 Das Arbeitsinspektorat ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne von
Artikel 19a Absatz 2 des kantonalen Umweltschutzgesetzes.
Art. 5 Zuständigkeiten beim Strahlenschutz
1 Dem Departement Finanzen und Gesundheit obliegt der Vollzug der Arti - kel 102 und 109 der Strahlenschutzverordnung, die Lebensmittel betreffen. Das Departement für Bau und Umwelt vollzieht die Artikel 110 – 118 dieser Verordnung, die Radon betreffen.
Art. 6 Düngerberatung
1 Die Düngerberatung gemäss Artikel 8 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz wird im Rahmen der landwirtschaftlichen Bera - tung gemäss dem kantonalen Landwirtschaftsgesetz 1 ) und der Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung 2 ) gewährleistet.
Art. 7 Zuständigkeiten im Chemikalienrecht
1 Im Bereich besonders gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände gelten die nachfolgenden Zuständigkeiten.
2 Die Abteilung Umweltschutz und Energie vollzieht folgende Erlasse des Bundes:
a. die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit be - stimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Ge - genständen;
b. die Verordnung über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung;
c. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Schädlingsbe - kämpfung mit Begasungsmitteln;
d. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau;
e. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen; 1) GS IX D/1/1 2) GS IX D/5/1
2
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f. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft;
g. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln und
h. die Verordnung über die Fachbewilligung für den Umgang mit Käl - temitteln.
3 Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin vollzieht folgende Erlas - se des Bundes: *
a. die Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zu - bereitungen;
b. die Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten;
c. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern;
d. die Verordnung über die Chemikalien-Ansprechperson;
e. * ......
f. die Verordnung über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen;
g. die Verordnung über das Inverkehrbringen von Dünger (mit Fach - unterstützung der Abteilung Umweltschutz und Energie) und
h. die Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmit - teln (mit Fachunterstützung der Abteilung Umweltschutz und Ener - gie).
Art. 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft. Genehmigung Bundeskanzlei: 3. Nov. 2006 Art. 1, 2 Abs. 1, 3 3
VIII B/1/4/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 25 19.12.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 3 geändert SBE 2017 35 19.12.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 3, e. aufgehoben SBE 2017 35
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VIII B/1/4/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25 Art. 7 Abs. 3 19.12.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 35 Art. 7 Abs. 3, e. 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 35 5
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