Gesetz über das Pfandrecht an Liegenschaften
                            Gesetz  über das Pfandrecht an Liegenschaften  (Zedelgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom  30. April 1882  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.  beschliesst:  Errichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und Zinsfuss der Zedel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  auf  seine  Liegenschaft  einen  Zedel  errichten  lassen  will,  hat  beim  Gemeindehauptmann derjenigen Gemeinde, in welcher die zu verpfändende  Liegenschaft sich befindet, zuhanden des Gemeinderates ein bezügliches  schriftliches Gesuch einzureichen. Dieses Gesuch muss ausser der Angabe  der Summe und des Zinsfalles des zu errichtenden Zedels enthalten:  a)  eine genaue Angabe der allfällig schon auf der Liegenschaft haftenden  Zedel;  b)  eine Bescheinigung des Schuldentriebamtes, dass die betreffende Lie-  genschaft sich nicht in der Schatzung befinde;  c)  eine  Erklärung  des  Gesuchstellers,  dass  er  über  die  zu  verpfändende  Liegenschaft das freie Verfügungsrecht habe und durch keine Verpflich-  tungen an der Zedelerrichtung gehindert sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesuchsteller haftet für die Richtigkeit der vorstehend verlangten An-  gaben ...  3)  .  ————————————  aGS I/29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  porale Bedeutung (Vgl. die Art. 22–33 Schlusstitel ZGB sowie die Art. 271–273  insbes. Art. 272 EG zum ZGB vom 27. April 1969; bGS 211.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Die Vorschriften über die Errichtung von Zedeln sind durch die Bestimmungen des  ZGB gegenstandslos geworden (Vgl. Art. 23 Schlusstitel ZGB sowie Art. 271 EG  zum ZGB vom 27. April 1969; bGS 211.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Gegenstandslose Strafandrohung (kant. Strafgesetzbuch vom 28. 4. 1878)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Errichtung des Zedels findet in derjenigen Gemeinde statt, in welcher  das Unterpfand liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verteilt  sich  dieses  auf  mehrere  Gemeinden,  so  wird  der  Zedel  in  der-  jenigen Gemeinde errichtet, in welcher das Wohnhaus steht, oder, wenn kein  solches vorhanden ist, wo der grössere Teil der Grundstücke liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  den  letzteren  Fällen  hat  die  Gemeindekanzlei,  von  welcher  der  Titel  errichtet wird, dem Gemeinderat derjenigen Gemeinde, welcher das übrige  Unterpfand angehört, von der erfolgten Verpfändung zum Zwecke der Vor-  merkung im dortigen Pfandprotokoll Anzeige zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zedel können errichtet werden auf Grundstücke, Waldungen, Gebäulich-  keiten  und  damit  verbundene  Wasserkräfte,  jedoch  mit  Ausschluss  von  Gegenständen, welche nicht Teile eines Gebäudes sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Bewilligung der Verpfändung hat der Gemeinderat streng darauf zu  achten, dass die Zedel nicht den wahren Wert des Unterpfandes überstei-  gen. In zweifelhaften Fällen hat er eine Schatzung durch Sachverständige  vornehmen zu lassen, bei welcher weder der Kaufpreis noch die Asseku-  ranzsumme massgebend in Betracht fallen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die anbegehrte Verpfändung vom Gemeinderat ganz oder teilweise  verweigert,  so  kann  der  Gesuchsteller  an  den  Regierungsrat  gelangen,  welcher über die ihm vorgelegte Beschwerde endgültig entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zedel werden von der zuständigen Gemeindekanzlei auf den recht-  mässigen  Inhaber  lautend  nach  gedrucktem  Formular  ausgefertigt,  vom  Gemeindehauptmann  besiegelt,  von  diesem  und  dem  Gemeindeschreiber  unterzeichnet. Die Aushingabe des Zedels an den Gesuchsteller darf erst 14  Tage nach erhaltener Zedelbewilligung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zedel muss enthalten: die genaue Bezeichnung der zu verpfändenden  Liegenschaft nach ihrer Lage (Gemeinde, Name und Nummer der Liegen-  schaft,  Anstösser)  und  nach  ihren  Hauptbestandteilen  (Gebäulichkeiten,  Wiesland, Weide, Ackerfeld, Torfland, Waldung, Brunnen und Wasserrechte,  Triebwerke  usw.),  mit  möglichst  genauer  Angabe  des  Flächeninhaltes  der  Bodenteile sowie die Assekuranzsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinderäte haben dafür zu sorgen, dass Zedel, Zedelauszüge und  alle späteren Veränderungen an denselben genau in das Protokoll eingetra-  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fertigung von Auszügen ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es dürfen nur abzinsige Zedel errichtet werden. Der Zinsfuss darf jährlich  höchstens 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Franken von 100 Franken betragen und muss im Zedel in  Worten angegeben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei allen Zedeln haftet das Unterpfand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  a)  für die Kapitalforderung,  b)  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse,  c)  für die in der Zeit von 18 Monaten vor der Konkurseröffnung oder dem  Pfandverwertungsbegehren verfallenen und die laufenden Zinse und  Terminzahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zedelkreditoren haben auf dem Gutsnutzen bei der Schuldbetreibung  die ersten Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Kapital und die gesetzlich gesicherten Zinse der ersten Zedel sollen  den nachstehenden Zedeln immer vorangehen.  Klassifikation der Zedel  Liegende Zedel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  liegenden  Zedel  werden  in  folgender Weise nach ihrem Werte oder  nach ihrer Eigenschaft unterschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Zedel  auf  Güter  erhalten  vom  Gemeinderat  je  nach  dem  Wert  des  Unterpfandes  den  Titel  «zweifach»,  «einfach»  oder  «selbstgenüglich».  Zweifach ist zu nennen, was mit Ausschluss der Gebäude die Hälfte des  Bodenwertes  nicht  übersteigt;  einfach,  was  mit  dem  gleichen  Aus-  schlusse  der  Gebäulichkeiten  den  gesamten  Bodenwert  nicht  übersteigt.  Bei den übrigen Zedeln soll es heissen «selbstgenüglich», d.h. der Kreditor  sei selbst an das Unterpfand gekommen. Auch in Zedeln, welche mehr als  eine  dieser  Klassen  enthalten,  soll  angezeigt  werden,  wie  viel  von  der  verpfändeten Summe in die eine oder andere Abteilung gehöre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hauszedel  erhalten  die  gleiche  Benennung,  wie  die  letzte  Klasse  der  Güterzedel, nämlich: «selbstgenüglich».  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vgl. Art. 33 EG zum SchKG vom 27. April 1913 (bGS 241.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handwechselzedel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Handwechselzedel sind beim Verkauf des Unterpfandes zahlbar. Sie  dürfen  den  zehnten  Teil  des  wahren  Wertes  des  Unterpfandes  nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Liegenschaft, auf welcher solche Zedel haften, verkauft, so ist  der Gemeindeschreiber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass den Inhabern der  Handwechsel nach geschehener amtlicher Verschreibung sofort die Hand-  änderung angezeigt werde. Die Abzahlung eines Handwechsels muss dann  innerhalb Monatsfrist nach der Handänderung erfolgen, ansonst der Kredi-  tor  das  Recht  hat,  den  Schuldentrieb  anzuwenden.  Erfolgt  im  Laufe  von  sechs Monaten nach geschehener Anzeige an den Kreditor die Tilgung des  Zedels nicht, so verbleibt der Handwechsel als solcher bis zu einer neuen  Handänderung in Kraft.  Terminzedel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Terminzedel  dürfen  nicht  auf  Handänderung  hin  errichtet  werden,  sondern müssen auf bestimmte Zeit zahlbar lauten. Ist eine Terminzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Monate nach der Verfallzeit noch nicht geleistet, so wird sie zur offenen  Schuld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Verlängerung von Zahlungsterminen kann mit Zustimmung des Gläu-  bigers  vor  Ablauf  der  Verfallzeit  stattfinden,  wenn  die  Besitzer  der  nach-  folgenden Zedel dies zugeben. Die Bewilligung hiefür muss vom Schuldner  durch den Gemeindehauptmann beim Gemeinderat nachgesucht werden.  Widerlegbriefe  (Versicherungsbriefe  für  Vermögen  von  Ehefrauen  und  von  Kindern)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Die Widerlegbriefe werden errichtet zur Sicherstellung von Frauengut und
                            von Vermögen minderjähriger oder unter Vormundschaft stehender Kinder.  Sie sind zahlbar bei Handänderung des Unterpfandes oder bei Veränderung  des Familienbandes. Bei Handänderung von Liegenschaften sind  die Ge-  meindekanzleien verpflichtet, hievon den Inhabern der  Wiederlegbriefe Mit-  teilung zu machen. Sofern in den genannten Fällen eine Abzahlung nicht er-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgt, so verlieren die Widerlegbriefe das Pfandrecht nach Ablauf von sechs  Monaten, wenn sie nicht innert dieser Frist in liegende Zedel, Handwechsel  oder  Terminzedel  umgewandelt  werden.  Die  Umwandlung  von  Widerleg-  briefen  geschieht  durch  die  betreffende  Gemeindekanzlei  nach  erfolgter  Bewilligung durch den Gemeinderat.  Abzahlung, zeitweise Unabkündbarkeit und Tilgung der Zedel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Zedeleigentümer  ist  nicht  berechtigt,  den  Zedel  zu  kündigen;  der  Zedelschuldner  hingegen  ist  befugt,  nach  vorausgegangener  dreimonatli-  cher Kündigung den Zedel ganz oder teilweise abzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem  Zedelschuldner  ist  es  freigestellt, welche Zedelschuld er abzahlen  will.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wenn Kreditor und Debitor übereingekommen sind, einen Zedel für gewisse
                            Zeit unablösbar zu stellen, so sind solche Abkommnisse nur bis zur Hand-  änderung des Unterpfandes gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Zedel kann vom Schuldner mit der nämlichen Summe wieder abgelöst  werden, die im Zedel enthalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei teilweisen Abzahlungen ist der Gläubiger nicht verpflichtet, eine klei-  nere Summe als hundert Franken anzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn ein Teil des Unterpfandes verkauft wird, so fällt der Erlös auf Verlan-  gen  den  Zedelkreditoren  zu,  und  zwar  dem  voranstehenden  zuerst,  und  wenn dieser denselben nicht annimmt, dem nächstfolgenden usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede Abzahlung ist der Gemeindekanzlei anzuzeigen und von dieser im  Pfandprotokoll und im Zedel vorzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird ein Zedel ganz abgelöst, so soll derselbe bei Verantwortlichkeit vom  Gläubiger entsiegelt werden und ist der Schuldner gehalten, denselben der  Kanzlei  derjenigen  Gemeinde  zuzustellen,  in  welcher  der  Zedel  errichtet  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Rechte  des  Zedeleigentümers  bei  Verkauf  oder  Schwächung  des  Un-  terpfandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von  jeder  Veränderung  des  Unterpfandes,  durch  welche  dasselbe  ge-  schwächt werden könnte, hat der Schuldner die Pfandgläubiger in Kenntnis  zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Eigentümer  einer  verpfändeten  Liegenschaft  hat  das  Recht,  einen  kleineren oder grösseren Teil derselben zu verkaufen oder zu vertauschen;  die Pfandgläubiger dürfen aber hiedurch nicht geschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Teil oder werden mehrere Teile des Unterpfandes veräussert oder  so verwendet, dass das Unterpfand an Wert verliert, so können die Gläu-  biger  eine  entsprechende  Abzahlung  verlangen.  Können  Gläubiger  und  Schuldner  sich  über  die  Summe  der  Abzahlung  nicht einigen, so hat der  Richter zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Jede Verabredung zwischen Gläubiger und Schuldner betreffend Verlegung
                            der Pfandrechte bedarf zur Rechtsgültigkeit der gemeinderätlichen Geneh-  migung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn der Zedelschuldner durch Vernachlässigung oder Verschlimmerung  des Unterpfandes den Wert desselben vermindert oder gefährdet, so kann  entsprechende Abzahlung an der Zedelschuld verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne vorherige Anzeige an den Zedelinhaber darf nichts von dem Unter-  pfande  weggenommen  werden.  Bei  Zuwiderhandlung  haften  auch  der  Käufer und allfällige Wiederkäufer. Gegen volle Entschädigung darf aber der  ————————————
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Aufgehoben durch Art. 202 EG zum ZGB vom 30. April 1911 (aGS I/26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Aufgehoben durch Art. 262 ZPO vom 24. April 1955 (aGS I/36)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Gegenstandslos geworden durch Art. 837 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zedelkreditor den Liegenschaftsbesitzer nicht hindern, gutfindende Veräus-  serungen von Holz, Bäumen usw. am Unterpfande vorzunehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Der Eigentümer einer verpfändeten Liegenschaft ist nicht berechtigt, ohne
                            Einwilligung  der  Pfandgläubiger  irgendeine  Beschwerde  zu  übernehmen  oder  Rechte  zu  vergeben,  durch  welche  der  Wert  des  Unterpfandes  ge-  schwächt würde, es sei denn, dass gleichzeitig eine verhältnismässige Ab-  zahlung an der Pfandschuld stattfindet.