Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen
                            Übereinkommen  zwischen den Regierungen der Kantone  Appenzell A.Rh. und St. Gallen betreffend die  Beurkundung und die grundbuchliche  Behandlung von Rechtsgeschäften über  dingliche Rechte an Grundstücken,  die in beiden Kantonen liegen  vom  9. Juli/24. August 1940
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an einem Grundstück, das in  beiden  Kantonen  liegt,  oder  an  mehreren  Grundstücken,  die  getrennt  in  beiden  Kantonen  liegen  und  Gegenstand  des  Rechtsgeschäftes  sind,  werden  durch  die  Urkundsperson  desjenigen  Kantons  nach  den  dort  geltenden Vorschriften beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil  der Gesamtfläche des oder der beteiligten Grundstücke befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tauschgeschäfte  über  Grundstücke,  die  in  beiden  Kantonen  liegen,  werden  durch  die  Urkundsperson  des  Kantons  beurkundet,  in  dessen  Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der Grundstücke befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Urkundsbeamte  hat  sich  vor  der  Beurkundung  über  die  im  andern  Kanton liegenden Grundstücke durch Einholung eines Auszuges aus dem  Grundbuch oder dem kantonalen Übergangsregister die erforderlichen An-  gaben zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften,  die  nur  den  im  einen  Kanton  liegenden Grundstückteil betreffen und nicht mit andern Rechtsgeschäften  nach Absatz 1 und 2 beurkundet werden, findet in diesem Kanton statt.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS I/31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vom Bundesrat genehmigt am 17. September 1940  Vom Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am 24. März 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke darf sich der  zuständige Urkundsbeamte in jedem Falle auf das Gebiet des andern Kann-  tons begeben und dort die öffentliche Beurkundung nach den Vorschriften  des eigenen Kantons vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bei der Neuerrichtung von Schuldbriefen sind hinsichtlich der Schätzung die
                            Vorschriften des für die Ersteintragung zuständigen Kantons für alle betei-  ligten Grundstücke massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anmeldung zur Eintragung, Löschung, Vormerkung oder Anmerkung  im Grundbuch hat bei demjenigen Grundbuchamte zu erfolgen, in dessen  Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke  befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses  Grundbuchamt  hat  den  mitbeteiligten  Grundbuchämtern  unver-  züglich die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihnen eine Abschrift  des Rechtsgrundausweises zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tauschverträge  sind  beim  Grundbuchamte  des  Beurkundungsortes  und  von  diesem  unter  Vorlage  einer  Abschrift  des  Vertrages  bei  den  mitbetei-  ligten Grundbuchämtern anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die erfolgte Miteintragung ist dem ersteintragenden Grundbuchamt  unverzüglich Rückmeldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beurkundungsgebühren richten sich nach den Vorschriften des Kan-  tons,  dessen  Urkundsperson  zuständig  ist,  und  sie  werden  durch  diese  Amtsstelle allein bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Grundbuchgebühren,  Handänderungssteuern  und  Taxen  werden  im  Verhältnis  des  Wertes  der  in  jedem  Kanton  liegenden  Grundstücke  und  Grundstückteile  nach den dort geltenden Bestimmungen erhoben. Der für  die  Anmeldung  zuständige  Grundbuchbeamte  lässt  sich  diese  Abgaben  vorschiessen oder sicherstellen und besorgt im letztern Falle den Einzug. Er  leitet der zuständigen Amtsstelle des andern Kantons die entsprechenden  Beträge zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die erforderlichen Auszüge, Abschriften und Mitteilungen sind gebühren-  pflichtig. Die steuerrechtlichen Mitteilungen und Anzeigen von Amt zu Amt  erfolgen gegenseitig gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Übereinkommen  ist  auf  unbestimmte  Zeit  abgeschlossen;  es  kann  jedoch jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat,  1)   sowie den Kantons-  rat von Appenzell A.Rh.  2)   in Kraft.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. September 1940
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. März 1941