Verordnung zum Strassengesetz (VII C/11/1/1)
    CH - GL

    Verordnung zum Strassengesetz

    VII C/11/1/1 Verordnung zum Strassengesetz Vom 21. März 2006 (Stand 1. März 2020) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1 ) und das Strassengesetz vom 2. Mai 1971 (Gesetz) 2 ) , verordnet:

    Art. 1 Departement für Bau und Umwelt

    1 Das Departement für Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sinne des Gesetzes.

    Art. 2 Übertragung von Befugnissen des Departementes als Strassen

    - baubehörde
    1 Die nachfolgenden Befugnisse des Departementes für Bau und Umwelt als Strassenbaubehörde für die Kantonsstrassen werden gestützt auf Arti - kel 83 Absatz 3 des Gesetzes auf die Hauptabteilung Tiefbau übertragen:
    a. Beseitigung von Verunreinigungen auf Kosten des Verursachers (Art. 26 Abs. 2 Gesetz);
    b. Bewilligung zur Einleitung von Flüssigkeiten in die Strassenent - wässerungsanlagen (Art. 27 Bst. b Gesetz);
    c. Ausnahmebewilligungen für Veränderungen an baulichen Anlagen, welche über die Strassenabstandslinie oder Baulinie hinausragen, Entscheide betreffend Garage-Einbauten und Anmerkung von Mehrwertreversen (Art. 72 Abs. 2, 3 und 4 Gesetz);
    d. Anordnungen betreffend Beseitigung von verkehrsgefährdenden Anlagen (Art. 76 Abs. 1 Gesetz);
    e. Vollzug der Fried- und Abschrankungspflicht bei Kantonsstrassen (Art. 77 Gesetz);
    f. Entscheide betreffend Abstände für Bäume und Sträucher und betreffend Beseitigung sowie Ersatzvornahme beim Zurückschnei - den (Art. 79 Abs. 2, 3 und 4 Gesetz);
    g. Bekanntgabe von Massnahmen zum Schutze der Strassen und des Verkehrs und Zustimmung zur Durchführung der Schutzmass - nahmen durch die Betroffenen (Art. 81 Abs. 2 Gesetz).

    Art. 2a *

    Strassenverzeichnisse
    1 Die Strassenverzeichnisse von Kanton und Gemeinden haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    a. Bezeichnung Kategorie; 1) GS I A/1/1 2) GS VII C/11/1 SBE IX/7 373 1
    VII C/11/1/1
    b. Streckenbezeichnung oder Strassenname;
    c. Länge des Strassenstücks;
    d. planliche Darstellung.
    2 Kanton und Gemeinden führen ihre Verzeichnisse laufend nach.
    3 Die planliche Darstellung ist in elektronischer Form als Geodienst zu veröf - fentlichen.
    4 Die für die Strassen mit landwirtschaftlicher Hauptnutzung Verantwortli - chen melden der Abteilung Landwirtschaft zusätzlich Breite, Durchschnitts - steigung und Belagsart.

    Art. 3 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
    2
    VII C/11/1/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 25.02.2020 01.03.2020 Art. 2a eingefügt SBE 2020 05 3
    VII C/11/1/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

    Art. 2a 25.02.2020

    01.03.2020 eingefügt SBE 2020 05
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