Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (531.1)
CH - SO

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung (EG BZG) Vom 2. Februar 2005 (Stand 1. Januar 2015) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
1 ) ,

Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und

den Zivilschutz (BZG)
2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

9. November 2004 (RRB Nr. 2004/2236)

beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt: a) den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs- und Zivilschutz sowie den Kulturgüterschutz; b) die Vorbereitung und die Durchführung von Massnahmen für den Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Katastrophen und Notlagen; c) die Zusammenarbeit von Kanton, Gemeinden und den Partnerorga - nisationen unter einheitlicher Führung bei grösseren Ereignissen.

§ 2 Katastrophen

1 Die Begriffe der Katastrophe und der Notlage richten sich nach dem Ge - setz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Er - eignissen (Katastrophengesetz)
3 )
.
1) BGS 111.1 .
2) SR 520.1 .
3) BGS 122.151 . GS 100, 75
1

2. Bevölkerungsschutz

2.1. Aufgaben und Zuständigkeiten im

Bevölkerungsschutz

§ 3 Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton ist zuständig für die Bewältigung von Katastrophen und Not - lagen soweit nicht die Gemeinden zuständig sind.
2 Der Kanton: a) plant Massnahmen gemäss den Vorgaben des Bundes; b) unterstützt die Gemeinden bei der Bewältigung ihrer Aufgaben; c) bestimmt auf Grund des Ausmasses der Katastrophe oder der Notla - ge, wann der Kanton die Führung übernimmt; d) wählt eine Koordinationskommission der technischen Betriebe, be - stehend aus Vertretern der technischen Betriebe und des Kantona - len Führungsstabes.

§ 4 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden sind in ihrem eigenen Wirkungsbereich zuständig für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
2 Die Gemeinden: a) planen die Massnahmen gemäss den Vorgaben des Kantons; b) treffen Massnahmen zur Begrenzung und Bewältigung von Scha - denereignissen; c) halten ihre Mittel für die überregionale Hilfe zur Verfügung; d) * gewährleisten eine angemessene Einsatzbereitschaft ihrer Bevölke - rungsschutzkreise.

§ 5 Aufgaben der Partnerorganisationen

1 Grundsätzlich richten sich die Aufgaben der Partnerorganisationen nach dem Katastrophengesetz.
2 Die Aufgaben des Zivilschutzes richten sich zudem nach dem Bundesge - setz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
1 ) sowie nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
3 Zusätzlich sind anwendbar a) das Gesetz über die Kantonspolizei
2 )
. für die Aufgaben der Polizei; b) das Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuer - wehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz)
3 ) für die Aufgaben der Feuerwehr.
4 Dem Gesundheitswesen obliegt insbesondere die medizinische Versor - gung der Bevölkerung und der Einsatzkräfte.
5 Die technischen Betriebe stellen das Funktionieren ihrer Einrichtungen si - cher.
1) SR 520.1 .
2) BGS 511.11
3) BGS 618.111 .
2

§ 6 Bevölkerungsschutzkreise

1 Die Gemeinden arbeiten auf dem Gebiete des Bevölkerungsschutzes eng zusammen.
2 Sie bilden regionale Verbünde für den Bevölkerungsschutz (Bevölke - rungsschutzkreise), die mindestens 20'000 Einwohner umfassen. *
3 Der Regierungsrat kann die Gemeinden verpflichten, Bevölkerungsschutz - kreise zu bilden, wenn: a) Gemeinden auf Grund der Einwohnerzahlen nicht in der Lage sind, eine eigenständige Zivilschutzorganisation zu bilden und b) die Gemeinden keine einvernehmliche Lösung finden.

§ 7 Zusammenarbeit

1 Die Gemeinden eines Bevölkerungsschutzkreises regeln ihre Zusammenar - beit in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch die Bildung von Zweckverbänden.

§ 8 Interkantonale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit

1 Ein Bevölkerungsschutzkreis kann auch zwischen kantonalen und ausser - kantonalen Gemeinden gebildet werden.
2 Der Regierungsrat kann dazu Zusammenarbeitsverträge mit anderen Kantonen abschliessen.

§ 9 Regionale Führungsstäbe *

1 Die Bevölkerungsschutzkreise wählen regionale Führungsstäbe.
2
... *
3 Der Zuständigkeitsbereich eines regionalen Führungsstabes stimmt mit dem Zuständigkeitsbereich einer regionalen Zivilschutzorganisation über - ein. *
4 Innerhalb eines Bevölkerungsschutzkreises können mehrere Feuerwehren betrieben werden. Die Aussengrenzen der Bevölkerungsschutzkreise und der darin tätigen Feuerwehren sollten nach Möglichkeit übereinstimmen. *

§ 10 Aufgaben der regionalen Führungsstäbe *

1 Die regionalen Führungsstäbe koordinieren die Tätigkeiten aller kommu - nalen Organisationen, die für Aufgaben des Bevölkerungsschutzes einge - setzt werden. Im Falle einer Katastrophe oder Notlage sowie bei bewaffne - ten Konflikten koordinieren sie sämtliche Hilfemassnahmen zum Schutze der Bevölkerung. *
2 Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) sie erstellen eine Risiken- und Gefahrenanalyse; b) sie erstellen eine Notfalldokumentation; c) * sie planen und üben die Bewältigung von Katastrophen und Notla - gen in Bezug auf die Risiken und Gefahren in ihrer Region; d) sie stellen die Warnung, Alarmierung und die Erteilung von Verhal - tensanweisungen an die Bevölkerung sicher; e) sie koordinieren die nachbarliche Hilfeleistung; f) sie unterstützen die Einsatzleitung bei Katastrophen und Notlagen.
3 Der Regierungsrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen.
3

§ 11 Bevölkerungsschutzkommission

1 Jeder Bevölkerungsschutzkreis wählt eine Bevölkerungsschutzkommissi - on.
2 Jede Partnergemeinde ist mit einem Mitglied in der Bevölkerungsschutz - kommission vertreten. Es handelt sich dabei in der Regel um ein Gemein - deratsmitglied.

§ 12 Aufgaben der Bevölkerungsschutzkommission

1 Die Bevölkerungsschutzkommission nimmt folgende Aufgaben wahr: a) * sie wählt zu Beginn der Amtsperiode die Mitglieder des regionalen Führungsstabs; b) sie verabschiedet die Budgets und die Rechnungen zuhanden der Gemeinden.
2 Im Einsatzfall können einzelne Mitglieder der Bevölkerungsschutzkom - mission zur Mitarbeit in den Führungsstäben aufgeboten werden, wenn politische Entscheide gefällt werden müssen, die ihre Wohnsitzgemeinde betreffen.
3 Die Gemeinden können der Bevölkerungsschutzkommission weitere kom - munale Aufgaben zuweisen.

§ 13 Pflichten für die Bevölkerung

1 Massnahmen und Anordnungen der kantonalen und kommunalen Behör - den bei Katastrophen, insbesondere Eingriffe in die persönliche Freiheit, in Besitz und Eigentum sind für jede Person verbindlich.
2 Der Regierungsrat kann Personen, die nicht bei den Partnerorganisatio - nen eingeteilt sind, zur Hilfeleistung verpflichten.
3 Der Kanton sorgt für einen genügenden Versicherungsschutz für Perso - nen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden.

§ 14 Verhältnismässigkeit

1 Alle Massnahmen, Anordnungen und persönlichen Aufgebote müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten und im öffentlichen In - teresse liegen.

2.2. Organisation, Ausbildung und Finanzierung

§ 15 Organisation

1 Die Organisation der Partnerorganisationen richtet sich nach der jeweili - gen Gesetzgebung.
2 Die Partnerorganisationen stimmen ihre Organisationen nach Möglich - keit aufeinander ab.

§ 16 Ausbildung und Einsatzbereitschaft

1 Der Kanton ist für die Ausbildung und die Einsatzbereitschaft des kanto - nalen Führungsstabes zuständig.
2 Die Bevölkerungsschutzkreise sind für die Einsatzbereitschaft ihrer regio - nalen Führungsstäbe zuständig.
3
... *
4

§ 17 Ausbildung der Partnerorganisationen

1 Die Partnerorganisationen sind für die Ausbildung ihrer Angehörigen zu - ständig.
2 Die Partnerorganisationen stimmen ihre Ausbildungsbereiche sowie de - ren Leistungsziele aufeinander ab. *
3 Die Partnerorganisationen bilden eine Ausbildungskommission. Diese ko - ordiniert die Ausbildungsbedürfnisse und die Zusammenarbeit. *

§ 18 Material

1 Die Partnerorganisationen stimmen ihre Materialbeschaffungen aufein - ander ab. *
2 Die Partnerorganisationen bilden eine Materialkommission. Diese koordi - niert gemeinsame oder ähnliche Materialbeschaffungen. *

§ 19 Finanzierung

1 Kanton und Gemeinden tragen die Kosten für die Bereiche, für die sie zu - ständig sind.
2 Die Partnerorganisationen tragen die Kosten für ihre Einsatzbereitschaft nach den für sie massgebenden gesetzlichen Bestimmungen.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Finanzierung des Zivil - schutzes.

§ 20 Rückgriff

1 Vorbehaltlich der Spezialgesetzgebung steht dem Kanton und den Gemeinden für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Katastrophen entstehen, der Rückgriff auf die Verursacher zu.

3. Zivilschutz

3.1. Grundsätze

§ 21 Zivilschutzorganisationen

1 Die Gemeinden bilden regionale Zivilschutzbataillone oder Zivilschutz - kompanien, die mindestens 20‘000 Einwohner umfassen. *
1bis Die Städte Grenchen, Solothurn und Olten bilden mit ihren angeschlos - senen Gemeinden je ein Zivilschutzbataillon. *
1ter Die anderen zusammengeschlossenen Gemeinden bilden eine oder mehrere Zivilschutzkompanien. *
2 Es können auch Kantonsgrenzen übergreifende Zivilschutzorganisationen gebildet werden.

§ 22 Zusammenarbeit der Gemeinden

1 Die Gemeinden regeln die Zusammenarbeit durch den Abschluss von öf - fentlich-rechtlichen Verträgen oder die Bildung von Zweckverbänden.
2 Wenn sich die Gemeinden nicht einigen können, bestimmt der Regie - rungsrat Grösse und Zusammensetzung der regionalen Zivilschutzbataillo - ne oder Zivilschutzkompanien. *
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§ 23 Zivilschutzkommission

1 Jede regionale Zivilschutzorganisation bildet eine Zivilschutzkommission.
2 Jede Partnergemeinde wählt nach Möglichkeit mindestens einen Vertre - ter des Gemeinderates in die Zivilschutzkommission.
3 Die Aufgaben der Zivilschutzkommission sind in den von den Partnerge - meinden abzuschlies senden Verträgen näher zu umschreiben.
4 Diese Aufgaben können auch von der Bevölkerungsschutzkommission wahrgenommen werden.

3.2. Zuständigkeiten im Zivilschutz

§ 24 Zuständigkeit des Kantons

1 Der Kanton ist zuständig für: a) die Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft; a bis ) * die Bewilligung von Wiederholungskursen im grenznahen Ausland; b) die vorzeitige Entlassung von Schutzdienstpflichtigen zugunsten der Partner des Bevölkerungsschutzes; b bis ) * die Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern; b ter ) * die Verzeigung und Verwarnung von Schutzdienstpflichtigen; c) den Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen; d) die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen auf die regionalen Zivil - schutzorganisationen; e) die Aufnahme und Zuteilung von freiwillig Schutzdienstleistenden; f) die Zuweisung von Schutzdienstpflichtigen in die Personalreserve; g) die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen; h) die Festlegung und die Überprüfung der Leistungsziele in der Aus - bildung; i) die Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie die Weiterbildung; i bis ) * die Durchführung des kantonalen Anteils der Kommandantenausbil - dung; j) die Durchführung der Umschulungskurse; k) * die Bestimmung des standardisierten Materials und des Zusatzmate - rials der regionalen Zivilschutzorganisationen; k bis ) * die periodische Kontrolle der Einsatzbereitschaft der regionalen Zi - vilschutzorganisationen; k ter ) * die Genehmigung von privaten und öffentlichen Schutz - raum-Projekten; l) die Befreiung von der Schutzraumbaupflicht; l bis ) * die Erhebung der Ersatzbeiträge sowie die Bestimmung deren Höhe und Verwendung; m) * die Wahrnehmung aller im Gesetz nicht ausdrücklich den regionalen Zivilschutzorganisationen übertragenen Aufgaben.
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§ 25 Zuständigkeit der Gemeinden

1 Die Gemeinden sind zuständig für: a) die Durchführung der jährlichen Wiederholungskurse der regionalen Zivilschutzorganisation; b) die Durchführung der Weiterbildungskurse der regionalen Zivil - schutzorganisation; c) die Beförderung der Schutzdienstpflichtigen; d) die Abgabe der persönlichen Ausrüstung an die Schutzdienstpflichti - gen; e) die Beschaffung und den Unterhalt des Zivilschutzmaterials nach Vorgaben von Bund und Kanton; f) die Erstellung und den Unterhalt der erforderlichen Zivilschutzanla - gen; g) die Errichtung einer Zivilschutzstelle als Administrativorgan; h) die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft.

3.3. Ausbildung, Aufgebot und baulicher Zivilschutz

*

§ 26 * ...

§ 27 Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen

1 Die Schutzdienstpflichtigen werden durch den Kanton oder die regiona - len Zivilschutzorganisationen aufgeboten.
2
... *

§ 28 Aufgebot der regionalen Zivilschutzorganisationen

1 Der Kanton und die Bevölkerungsschutzkreise können im Falle von Kata - strophen und Notlagen sowie für Nothilfeeinsätze und grössere Ereignisse, Instandstellungsarbeiten und Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft Zivil - schutzorganisationen aufbieten. *
2 Auf Gesuch hin ist der Kanton befugt, Zivilschutzorganisationen zuguns - ten anderer Kantone und des grenznahen Auslandes aufzubieten und ein - zusetzen.

3.4. Finanzierung

§ 29 Kostenverteiler

1 Der Kanton und die Gesamtheit der Gemeinden tragen die Gesamtkosten des Zivilschutzes je zur Hälfte. Massgebend für die Kostenaufteilung ist der Nettoaufwand für den Zivilschutz.
2 Der Regierungsrat wählt eine paritätische Kommission zur Sicherstellung der Kostenaufteilung.
7

3.5. Kulturgüterschutz

§ 30 Zweck

1 Der Kulturgüterschutz bezweckt die Respektierung, den Schutz und die Sicherung historischer Kulturgüter.
2 Der Kanton ordnet die erforderlichen Massnahmen an.

3.6. Strafbestimmungen

*

§ 31 Strafbestimmungen

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden, welche für die Verzeigung und Verwarnung bei strafbaren Handlungen nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz zuständig sind. *
2 Die zuständigen Instanzen und Behörden sind verpflichtet, sämtliche der in Artikel 68 und 69 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen, zu melden.
3 In leichten Fällen kann auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet und die betreffende Person verwarnt werden.
4 Das Departement umschreibt den leichten Fall und erlässt entsprechende Weisungen.

3.7. Haftung

§ 32 Schadenersatzansprüche

1 Über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwi - schen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden ande - rerseits urteilt das Kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale In - stanz.
2 Dieser Entscheid kann an die für den Bevölkerungsschutz zuständige Stel - le des Bundes weitergezogen werden.

4. Schlussbestimmungen

§ 33 Strukturen und Ausbildung der Partnerorganisationen des Zivil -

schutzes
1 Strukturen und Ausbildung der Partnerorganisationen richten sich nach den jeweiligen Gesetzgebungen.
2 Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes stimmen ihre Struk - turen und Einsatzräume nach Möglichkeit aufeinander ab.

§ 34 Umsetzung

1 Die Gemeinden passen ihre Organisationsstrukturen und reglementari - schen Bestimmungen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Teilrevision vom 27. August 2014 an. *
8

§ 34

bis * Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung namentlich: a) die Dauer der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung entsprechend den jeweiligen Ausbildungsbedürfnissen und in Anlehnung an die Bundesvorschriften; b) die Aufgebotskompetenz für die einzelnen Dienstleistungen; c) die Bewilligung von Wiederholungskursen im grenznahen Ausland; d) die Durchführung des kantonalen Anteils der Kommandoausbil - dung; e) die periodische Kontrolle der Einsatzbereitschaft der regionalen Zi - vilschutzorganisationen; f) die Bewilligung der Schutzplätze sowie die Erhebung und Verwal - tung der Ersatzbeiträge für Schutzplätze; g) die Höhe der Ersatzbeiträge für Schutzplätze (innerhalb des bundes - rechtlichen Rahmens).

§ 35 Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Erlasse

1 Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeit - punkt in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgeho - ben: a) das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Zivilschutzrecht vom

28. September 1980

1 ) ; b) die Verordnung über den Zivilschutz vom 17. Dezember 1996
2 ) ; c) die Verordnung über den Bau, den Betrieb und den Unterhalt von gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutzes vom

26. Oktober 1976

3 )
. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 20. Mai 2005 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2006. Publiziert im Amtsblatt vom 19. August 2005.
1) GS 88, 457 (BGS 531.1).
2) GS 93, 1337 (BGS 531.2).
3) GS 87, 117 (BGS 535.21).
9
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

27.08.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 2, d) geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 2 geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 9 Sachüberschrift

geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 2 aufgehoben GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 3 geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 4 geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 10 Sachüberschrift

geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 1 geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 2, c) geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 12 Abs. 1, a) geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 16 Abs. 3 aufgehoben GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 17 Abs. 2 geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 17 Abs. 3 eingefügt GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 18 Abs. 1 geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 18 Abs. 2 eingefügt GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1 geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1

bis eingefügt GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1

ter eingefügt GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 22 Abs. 2 geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1,

a bis ) eingefügt GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1,

b bis ) eingefügt GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1,

b ter ) eingefügt GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, i

bis ) eingefügt GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, k) geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1,

k bis ) eingefügt GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1,

k ter ) eingefügt GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, l

bis ) eingefügt GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, m) geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 Titel 3.3. geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 26 aufgehoben GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 27 Abs. 2 aufgehoben GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 28 Abs. 1 geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 Titel 3.6. geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 31 Abs. 1 geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 34 Abs. 1 geändert GS 2014, 35

27.08.2014 01.01.2015 § 34

bis eingefügt GS 2014, 35
10
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 4 Abs. 2, d) 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35

§ 6 Abs. 2 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35

§ 9 27.08.2014 01.01.2015 Sachüberschrift

geändert GS 2014, 35

§ 9 Abs. 2 27.08.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 35

§ 9 Abs. 3 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35

§ 9 Abs. 4 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35

§ 10 27.08.2014 01.01.2015 Sachüberschrift

geändert GS 2014, 35

§ 10 Abs. 1 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35

§ 10 Abs. 2, c) 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35

§ 12 Abs. 1, a) 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35

§ 16 Abs. 3 27.08.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 35

§ 17 Abs. 2 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35

§ 17 Abs. 3 27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35

§ 18 Abs. 1 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35

§ 18 Abs. 2 27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35

§ 21 Abs. 1 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35

§ 21 Abs. 1

bis

27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35

§ 21 Abs. 1

ter

27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35

§ 22 Abs. 2 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35

§ 24 Abs. 1,

a bis )

27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35

§ 24 Abs. 1,

b bis )

27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35

§ 24 Abs. 1,

b ter )

27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35

§ 24 Abs. 1, i

bis ) 27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35

§ 24 Abs. 1, k) 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35

§ 24 Abs. 1,

k bis )

27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35

§ 24 Abs. 1,

k ter )

27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35

§ 24 Abs. 1, l

bis ) 27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35

§ 24 Abs. 1, m) 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35

Titel 3.3. 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35

§ 26 27.08.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 35

§ 27 Abs. 2 27.08.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 35

§ 28 Abs. 1 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35

Titel 3.6. 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35

§ 31 Abs. 1 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35

§ 34 Abs. 1 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35

§ 34

bis

27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35

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