Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Bettingen (BeE 786.100)
CH - BS

Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Bettingen

Abfallordnung Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Bettingen
1 ) (Abfallordnung) Vom 8. Dezember 1992 (Stand 8. Juli 2021) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen, gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 17. Oktober 1984
2 ) und § der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 2016
3 ) ,
4 ) beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Die Ordnung regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von Bund und Kanton die umweltscho - nende Erfassung, Behandlung und Entsorgung der festen und flüssigen Abfälle.

§ 2 Grundsätze

1 Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden.
2 Wiederverwertbare Abfälle müssen getrennt gesammelt und der Wiederverwertung zugeführt wer - den, wenn dies ökologisch sinnvoll ist.
3 Nicht wiederverwertbare Abfälle sind einer umweltschonenden Behandlung und Endlagerung zuzu - führen.

§ 3 Geltungsbereich

1 Siedlungsabfälle und Sonderabfälle von Kleinverbraucherinnen und Kleinverbrauchern auf Gemein - degebiet sind nach dieser Ordnung zu behandeln, soweit dem keine eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.
5 )
2 Als Siedlungsabfälle gelten Kehricht und Sperrgut sowie Gartenabfälle und andere wiederverwertba - re Abfälle aus Haushaltungen, sowie in Menge und Zusammensetzung gleichartige Abfälle aus Indus - trie, Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben mit weniger als 250 Vollzeitstellen.
6 )
3 Die Entsorgung der übrigen Abfälle, insbesondere betriebsspezifischer Abfälle aus Industrie und Gewerbe, obliegt deren Inhaberinnen und Inhabern gemäss der eidgenössischen und kantonalen Ge - setzgebung.
7 )
1 Alle Abfälle sind den dafür zugewiesenen Sammeleinrichtungen zuzuführen.

§ 5

8
...
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 30. 3. 1993.
2) SG 170.100
3) BeE 111.100 Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 8. Februar 2018 (KB 03.02.2018)
5) Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 8. Februar 2018 (KB 03.02.2018)
6) Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 8. Februar 2018 (KB 03.02.2018)
7) Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 8. Februar 2018 (KB 03.02.2018)
8)

§ 5 aufgehoben durch GVB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. Juli 2008).

1
Abfallordnung

§ 5a

9 ) Beseitigungsverbote
1 Jede Beseitigung von Siedlungsabfällen ausser auf die vorgeschriebene Art ist verboten. Insbesonde - re ist untersagt: Abfälle der Kanalisation und Gewässern zu übergeben; Abfälle abzulagern, zu vergraben oder versickern zu lassen; Haushaltabfälle oder sperrige Güter in den Abfallbehältern auf Strassen, Plätzen und in den öffentlichen Anlagen zu deponieren.

§ 6 Kompostierung

1 Organische Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle werden nach Möglichkeit wieder verwertet.
10 )
2 Die Gemeinde fördert die private Kompostierung mit geeigneten Massnahmen. II. Abfuhren

1. Gemeinsame Bestimmungen

§ 7 Bediente Liegenschaften

1 Die Abfuhren werden regelmässig bei allen Wohn- und Gewerbeliegenschaften durchgeführt, in wel - chen entsprechende Siedlungsabfälle anfallen. Zusätzlich können für Abfälle zentrale Sammelstellen eingerichtet werden.
11 )
2 Für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften oder Ortsteile kann die Gemeindeverwal - tung einen speziellen Bereitstellungsort festlegen.

§ 8 Bereitstellung

1 Die Abfälle sind auf oder unmittelbar an der für die Kehrichtfahrzeuge befahrbaren Allmend so be - reitzustellen, dass sämtliche Verkehrsteilnehmenden weder behindert noch gefährdet werden.
12 )
2 Das Abfuhrgut darf erst am Tag der Abholung bei der Herkunftsadresse oder an der zugewiesenen Stelle bereitgestellt werden. )
3 Abfallbehälter sind nach der Entleerung von der Allmend zu entfernen.
14 )
4 Der Gemeinderat kann die Bereitstellung der Abfälle ausschliesslich in Sammelcontainern vorschrei - ben bei
15 ) Mehrfamilienhäusern mit neun oder mehr Wohnungen; Einfamilienhaus-Siedlungen; Gewerbebetrieben.
5
...
16 )
6 Für das Bereitstellen der Container sind Abstellplätze auf Privatareal in unmittelbarer Nähe der be - fahrbaren Allmend einzurichten.
17 )

§ 9 Gepresste Abfälle

1 - len.
9) Eingefügt am 8. Juni 2021, in Kraft seit 8. Juli 2021 (KB 03.07.2021)
10)

§ 6 Abs. 1 in der Fassung des GVB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. Juli 2008).

11)

§ 7 Abs. 1 in der Fassung des GVB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. Juli 2008).

12) Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 8. Februar 2018 (KB 03.02.2018) Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 8. Februar 2018 (KB 03.02.2018)
14)

§ 8 Abs. 3 in der Fassung des GVB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. Juli 2008).

15)

§ 8 Abs. 4 in der Fassung des GVB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. Juli 2008).

16)

§ 8 Abs. 5 aufgehoben durch GVB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. Juli 2008).

17)

§ 8 Abs. 6 in der Fassung des GVB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. Juli 2008).

2
Abfallordnung

§ 10 Abfuhrtage und weitere Bestimmungen

1 Die Abfuhrtage für die Kehricht-, Sperrgut- und Separatabfuhren sowie weitere Bestimmungen über die Art der zugelassenen Materialien und deren Bereitstellung werden jährlich in einem Abfallmerk - blatt bekanntgegeben.

2. Kehricht und organische Abfälle

)

§ 11 Zugelassene Abfälle

1 Als Kehricht gelten alle gemischten Abfälle aus Haushaltungen, Büros, Gewerbebetrieben usw., de - ren einzelne Komponenten nicht durch andere Sammeleinrichtungen erfasst werden und die im Inter - esse von Hygiene und Ordnung regelmässig vernichtet werden müssen.
2 Gartenabfälle und organische Küchenabfälle werden zusammen abgeführt. Sie sind getrennt vom Kehricht bereitzustellen.
19 )

§ 12 Von der Abfuhr ausgeschlossene Abfälle

1 Von der Abfuhr ausgeschlossen sind:
20 )
... gewerbliche und industrielle Abfälle, sofern sie nicht dem Hauskehricht in Zusammenset - zung und Menge gleichgestellt sind; flüssige, teigige, stark durchnässte, pulverige, feuergefährliche, explosive, stark korrosive und übelriechende Abfälle; Sonderabfälle, sowie Abfälle, die das Abfuhrpersonal gefährden; Aushubmaterial, Schnee, Eis, Mist, Steine, Fensterglas; Abfälle, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht in der Kehrichtverbrennungsanlage ver - nichtet werden können; Abfälle, die nicht in den vorgeschriebenen Abfallbehältnissen Platz haben; Tierkadaver.

§ 13

21 ) Zugelassene Gebinde und Behälter
1 Für die Bereitstellung von Kehricht sind ausschliesslich zugelassen: Kehrichtsäcke mit 17, 35 oder 60 Litern Inhalt mit entsprechenden Gebührenklebern. Container, die mit gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken gefüllt bereitgestellt werden. Container, die mit offenem, nicht in gebührenpflichtigen Säcken abgepacktem Kehricht gefüllt sind. Diese Container müssen mit je einer gebührenpflichtigen Marke verschlos - sen sein.
2 Die Bereitstellung von organischen Abfällen ist nur in Containern oder als Ast- und Zweigbündel zu - gelassen.
3 Zulässig sind Container mit 140 bis 800 Liter Inhalt. Sie müssen einen Deckel haben und mit der Kippvorrichtung der gemeindeeigenen Kehrichtfahrzeuge ohne Schwierigkeiten geleert werden kön - nen.

3. Sperrgutabfuhr

§ 14 Zugelassene Abfälle

1 Als Sperrgut gelten brennbare, dem Kehricht gleichgestellte Abfälle, die nicht in den genormten Keh - richtsäcken Platz finden.
18)

2. Titel in der Fassung des GVB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. Juli 2008).

19)

§ 11 Abs. 2 beigefügt durch GVB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. Juli 2008).

20)

§ 12 lit. a aufgehoben durch GVB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. Juli 2008).

21)

§ 13 in der Fassung des GVB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. Juli 2008).

3
Abfallordnung
2 Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Ordnung.

§ 15 Bereitstellung

1 Sperrgut ist wie folgt bereitzustellen: mehrere kleinere Gegenstände zu handlichen Bündeln verschnürt und mit einer offiziellen Sperrgutmarke pro Bündel versehen; als einzelne Gegenstände mit einer offiziellen Sperrgutmarke versehen; in den zugelassenen Containern mit einer offiziellen Containermarke versehen.
2 Das Höchstgewicht pro Gegenstand oder Bündel darf 30 Kilogramm nicht übersteigen; die Aussen - masse dürfen 2 × 1 × 0,5 Meter nicht überschreiten.

4. Separatabfuhren

§ 16

1 Die Gemeinde führt regelmässig Separatabfuhren für wiederverwertbare Abfälle durch, welche in grosser Menge anfallen.
2
...
22 ) III. Sammelstellen

§ 17 Unterhalt

1 Die Gemeinde unterhält öffentliche Sammelstellen für verwertbare oder andere Abfälle von Klein - verbraucherinnen und Kleinverbrauchern. Die Benützung der Sammelstellen für wiederverwertbare Abfälle ist kostenlos.
23 )

§ 18 Abgabe der bezeichneten Abfälle

1 Die im Abfallmerkblatt und an den Sammelstellen bezeichneten Abfälle müssen getrennt, unver - mischt und sauber entsorgt werden.
24 )
2 Die Abgabe der bezeichneten Abfälle ausserhalb der Abgabezeiten sowie das Deponieren anderer, nicht bezeichneter Abfälle sind verboten.
25 )
3 Das Abgeben der bezeichneten Abfälle aus Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben ist unter - sagt, wenn haushaltübliche Mengen überschritten werden.

§ 19

26 ) Orte und Abgabezeiten
1 Die Orte der öffentlichen Sammelstellen und die Abgabezeiten werden jährlich in einem Abfallmerk - blatt publiziert. IV. Sonderabfälle

§ 20 Begriffe

1 Als Sonderabfälle gelten feste, flüssige oder gasförmige Abfälle, welche umweltgefährdende Stoffe enthalten. Aus Haushaltungen kommen vor allem vor: – Farben und Lacke mit Lösungsmitteln und Schwermetallanteilen, – Lösungsmittel (Verdünner, Pinselreiniger), – Leime, – Holzschutzmittel,

§ 16 Abs. 2 aufgehoben durch GVB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. Juli 2008).

23) Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 8. Februar 2018 (KB 03.02.2018)
24)

§ 18 Abs. 1 in der Fassung des GVB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. Juli 2008).

25)

§ 18 Abs. 2 in der Fassung des GVB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. Juli 2008).

26)

§ 19 in der Fassung des GVB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. Juli 2008).

4
Abfallordnung – Pflanzenbehandlungs- und Pflanzenschutzmittel, – Reinigungsmittel und Pflegemittel, – Chemikalien wie Säuren, Laugen und Photochemikalien, – Medikamente und Kosmetika, – Batterien, Akkumulatoren, – Thermometer, – Altöle (Speise- und Motorenöle), – Leuchtstofflampen, – Geräte und Verpackungen, die Sonderabfälle enthalten.

§ 21 Rückgabe- und Rücknahmepflicht

1 Die Inhaber von umweltgefährdenden Stoffen sind verpflichtet, nicht verwendete Reste einer Ver - kaufsstelle oder einer Sammelstelle für Sonderabfälle zu übergeben.
2 Verkaufsstellen müssen Sonderabfälle im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzesvor - schriften zurücknehmen.

§ 22 Annahmestelle der Gemeinde

1 Die Gemeinde Riehen betreibt eine beaufsichtigte Annahmestelle für Kleinmengen von Sonderabfäl - len von Kleinverbraucherinnen und Kleinverbrauchern, die nicht einer Verkaufsstelle zurückgegeben werden können. Bettinger Haushalte sind berechtigt diese zu nutzen. ) V. Gebühren und Ausführungsbestimmungen
28 )

§ 23 Gebühren

29 )
1 Für die Abfuhr des Hauskehrichts und des Sperrguts werden Gebühren erhoben. Die Abfuhr oder das Sammeln von wieder verwertbaren Abfällen und von Sonderabfällen ist kostenlos.
30
2 Die Höhe der Gebühren wird vom Gemeinderat festgelegt und richtet sich nach der bereitgestellten Abfallmenge und den Kosten der kommunalen Abfallbewirtschaftung.
31 )
3 Die Kosten für eine besonders aufwändige oder speziell bestellte Sammlung und Entsorgung von Ab - fällen werden nach dem Verursacherprinzip in Rechnung gestellt.
32 ) VI. Aufsicht

§ 24

1 Die Massnahmen der Abfallbewirtschaftung im Sinne dieser Ordnung unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates.
2 Abfallsäcke und andere Gebinde, deren Bereitstellung gegen die Abfallordnung oder das Gebühren - reglement verstösst, dürfen zur Ermittlung der Verantwortlichen geöffnet werden.
3 Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung sowie deren Schweigepflicht richten sich nach Art. 46 und 47 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983.
33 )
27) Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 8. Februar 2018 (KB 03.02.2018)
28) Titel V. in der Fassung des GVB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. Juli 2008).

§ 23 Titel in der Fassung des GVB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. Juli 2008).

30)

§ 23 Abs. 1 in der Fassung des GVB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. Juli 2008).

31) Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 8. Februar 2018 (KB 03.02.2018)
32) Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 8. Februar 2018 (KB 03.02.2018)
33) Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 8. Februar 2018 (KB 03.02.2018)
5
Abfallordnung VII. Schlussbestimmungen

§ 25 Übertretungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer den Vorschriften dieser Ordnung zuwiderhandelt, soweit nicht andere eidgenössische oder kantonale Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen.
34 ) VIII. Inkrafttreten, Genehmigungsvorbehalt, Publikation

§ 26

1 Diese Ordnung tritt unter dem Vorbehalt in Kraft, dass die gleichlautende Ordnung der Gemeinde Riehen in Kraft gesetzt wird.
2 Sie unterliegt ferner der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Diese Ordnung ist zu publizieren. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
35

§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch diese Ordnung wird das Reglement über die Liegenschaftsgebühr der Gemeinde Bettingen vom 13. Dezember 1983 aufgehoben.
34) Fassung vom 8. Juni 2021, in Kraft seit 8. Juli 2021 (KB 03.07.2021)
35) Wirksam seit 1. 7. 1993.
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