Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen
                            Übereinkommen  zwischen den Regierungen der Kantone  Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.  betreffend die Beurkundung und die  grundbuchliche Behandlung von  Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an  Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen  vom  9./12. November 1940
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an einem Grundstück, das in  beiden Kantonen liegt, werden durch die Urkundsperson desjenigen Kan-  tons  nach  den  dort geltenden Vorschriften beurkundet, in dessen Gebiet  sich der grössere Teil der Gesamtfläche des beteiligten Grundstückes be-  findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tauschgeschäfte über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen, wer-  den durch die Urkundsperson des Kantons beurkundet, in dessen Gebiet  sich der grössere Teil der Gesamtfläche der Grundstücke befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Urkundsbeamte hat sich vor der Beurkundung über die im andern  Kanton liegenden Grundstücke durch Einholung eines Auszuges aus dem  Grundbuch oder dem kantonalen Übergangsregister die erforderlichen An-  gaben zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften,  die  nur  den  im  einen  Kanton  liegenden Grundstückteil betreffen und nicht mit andern Rechtsgeschäften  nach Absatz 1 und 2 beurkundet werden, findet in diesem Kanton statt.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vom Bundesrat genehmigt am 16. Januar 1941  Vom Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am 24. März 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke darf sich der  zuständige Urkundsbeamte in jedem Falle auf das Gebiet des andern Kan-  tons begeben und dort die öffentliche Beurkundung nach den Vorschriften  des eigenen Kantons vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bei der Neuerrichtung von Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefen und
                            Gülten auf einem Grundstück, das in beiden Kantonen liegt, sind hinsicht-  lich der Schätzung die Vorschriften des für die Ersteintragung zuständigen  Kantons für das ganze Grundstück massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anmeldung zur Eintragung, Löschung, Vormerkung oder Anmerkung  im Grundbuch hat bei demjenigen Grundbuchamte zu erfolgen, in dessen  Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke  befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Grundbuchamt hat den mitbeteiligten Grundbuchämtern unverzü-  glich die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihnen eine Abschrift des  Rechtsgrundausweises zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tauschverträge sind beim Grundbuchamte des Beurkundungsortes und  von diesem unter Vorlage einer Abschrift des Vertrages bei den mitbetei-  ligten Grundbuchämtern anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die erfolgte Miteintragung ist dem ersteintragenden Grundbuchamt  unverzüglich Rückmeldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beurkundungsgebühren richten sich nach den Vorschriften des Kan-  tons,  dessen  Urkundsperson  zuständig  ist,  und  sie  werden  durch  diese  Amtsstelle allein bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Grundbuchgebühren,  Handänderungssteuern  und  Taxen  werden  im  Verhältnis  des  Wertes  der  in  jedem  Kanton  liegenden  Grundstücke  und  Grundstückteile nach den dort geltenden Bestimmungen erhoben. Der für  die  Anmeldung  zuständige  Grundbuchbeamte  lässt  sich  diese  Abgaben  vorschiessen oder sicherstellen und besorgt im letztern Falle den Einzug. Er  leitet der zuständigen Amtsstelle des andern Kantons die entsprechenden  Beträge zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die erforderlichen Auszüge, Abschriften und Mitteilungen sind gebühren-  pflichtig. Die steuerrechtlichen Mitteilungen und Anzeigen von Amt zu Amt  erfolgen gegenseitig gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es kann  jedoch jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat,  1)   sowie den Kanton-  srat von Appenzell A.Rh.  2)   in Kraft.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Januar 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. März 1941