Vereinbarung über den Taxpunktwert
Vereinbarung über den Taxpunktwert (Ärztetarif) Vom 23. November 1979 (Stand 1. Oktober 1982) Zwischen der Verbindung der Schweizer Ärzte einerseits und der Schweizeri - schen Unfallversicherungsanstalt, dem Bundesamt für Militärversicherung so - wie der Invalidenversicherung – letztere vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung – anderseits, wird gestützt auf Ziffer 1001 des Vertragstari - fes vom 23. Januar 1969 folgendes vereinbart:
1 )
§ 1
1 Der Taxpunktwert wird auf den 1. Oktober 1982 auf 3.75 Fr. festgelegt.
2 )
§ 2
1 Dieser Betrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 122 Punkten.
3 )
§ 3
1 Bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise gegen - über dem in Ziffer 2 erwähnten Stand um 5% werden auf Antrag einer Partei Verhandlungen über die Neufestsetzung des Taxpunktwertes aufgenommen. Eine Veränderung kann jedoch frühestens auf den 1. Januar 1981 erfolgen.
1) Vom RR am 4. Dezember 1979 genehmigt.
2) Fassung vom 30. August 1982, in Kraft seit 1. Oktober 1982, vom RR am 14. September 1982 genehmigt (GS 28.135).
3) Fassung vom 30. August 1982, in Kraft seit 1. Oktober 1982, vom RR am 14. September 1982 genehmigt (GS 28.135). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.263
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.11.1979 01.01.1981 Erlass Erstfassung GS 27.263 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.263
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.11.1979 01.01.1981 Erstfassung GS 27.263 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.263
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