Übereinkommen
zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Postdienst auf der Simplonlinie zwischen Brig und Domodossola und im internationalen Bahnhof Domodossola Abgeschlossen am 24. März 1906 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. März 1906³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 25. Mai 1906 In Kraft getreten am 25. Mai 1906 ¹ BS 13 713; BBl 1906 II 479 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Ziff. 1 Bst. a des BB vom 29. März 1906 ( AS 22 177 )
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König von Italien,
in der Absicht, den Postdienst auf der Simplonlinie zwischen Brig und Domodossola und im internationalen Bahnhof Domodossola durch ein Übereinkommen zu ordnen, in Ausführung der Art. 2 und 15 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1899⁴ zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische durch den Simplon und den Betrieb der Strecke Iselle–Domodossola und der Art. 20 und 21 des Weltpostvertrages⁵, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben:
⁴ SR 0.742.140.22 ⁵ Heute: Weltpostvertrag vom 14. Sept. 1994, abgeschlossen in Seoul ( SR 0.783.52 ).
Art. 1
Soweit im gegenwärtigen Übereinkommen nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten im Postverkehr zwischen der Schweiz und Italien in allen Teilen die Bestimmungen der Verträge, Übereinkommen und Ausführungsreglemente des Weltpostvereins, ferner des Postvertrages vom 8. August 1861⁶ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien mit seinen Nachträgen und Ausführungsreglementen, soweit dieser Vertrag und seine Nachträge und Ausführungsreglemente nicht durch die Vereinbarungen des Weltpostvereins ersetzt worden sind.
⁶ SR 0.783.594.541
Art. 2
1. Zwischen dem Gebiete der Schweiz und dem Gebiete von Italien findet durch Vermittlung der beiderseitigen Postanstalten über die Simplonlinie ein geregelter Austausch der im unmittelbaren gegenseitigen wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Brief‑ und Paketpostsendungen statt.
2. Die Verwaltungen machen sich verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Brief- und Paketpostsendungen Sorge zu tragen. Insbesondere sollen für die Beförderung der Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten vorhandenen Beförderungsgelegenheiten benutzt werden.
Art. 3
1. Die Übergabe der zwischen der Schweiz und Italien auszuwechselnden, mit der Simplonbahn zu befördernden Brief‑ und Paketpostsendungen findet in Domodossola statt.
2. Die schweizerische Postverwaltung errichtet und unterhält zu diesem Zwecke auf dem internationalen Bahnhof in Domodossola eine Postagentur.
3. Die erforderlichen Lokale für diese Postagentur werden der schweizerischen Postverwaltung von den italienischen Eisenbahnen gemäss Art. 3 des Simplon-Übereinkommens vom 2. Dezember 1899⁷ unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
⁷ SR 0.742.140.22
Art. 4
1. Die Übergabe erfolgt in Domodossola:
a) für die Briefpostsendungen: von den schweizerischen Bahnposten oder von der schweizerischen Postagentur im internationalen Bahnhof in Domodossola direkt an die italienischen Bahnposten oder an das italienische Postamt in Domodossola und umgekehrt;
b) für die Postpakete: von der schweizerischen Postagentur im internationalen Bahnhof in Domodossola an das italienische Postamt daselbst und umgekehrt;
c) für die Fahrpoststücke: von der schweizerischen Postagentur im internationalen Bahnhof in Domodossola an die italienische Bahnverwaltung, daselbst und umgekehrt auf Grund einer zu treffenden Vereinbarung.
2. Die Übergabe der Postsendungen an die italienischen Bahnposten, das italienische Postamt und die italienischen Eisenbahnen im Bahnhof Domodossola erfolgt durch schweizerisches Personal.
Die Übergabe der Postsendungen an die schweizerischen Bahnposten und an die schweizerische Postagentur im Bahnhof Domodossola erfolgt durch italienisches Personal.
3. Die die Übergaben besorgenden Angestellten haben Dienstabzeichen zu tragen.
4. Die Poststücke und Fahrpoststücke sollen in Domodossola gegenseitig täglich wenigstens zweimal übergeben werden.
Art. 5
Die Übergabe der Postsendungen erfolgt auf Grund von Übergangsfrachtzetteln, die in zwei Doppeln ausgefertigt werden. Das eine Doppel gehört dem übernehmenden Teil, während das andere Doppel, vom Übernehmer gehörig quittiert, der Anstalt zurückzugeben ist, welche die Sendungen überliefert hat. Mit der unbeanstandeten Übernahme der Sendungen erlischt die Verantwortlichkeit der übergebenden Anstalt.
Art. 6
Die übrigen Poststellen und die Bahnposten, welche zum Austausch von Briefsendungen und von Frachtkartenschlüssen für Postpakete mit der Simplonbahn in Verbindung zu setzen sind, werden im gegenseitigen Einverständnis der beiderseitigen Postverwaltungen bezeichnet.
Letztere bestimmen im weitern, in Berücksichtigung der Fahrtordnung der Eisenbahnzüge und Postkurse sowie der Diensterfordernisse, die Abfertigungszeiten und die Zusammensetzung der Briefsendungen und Frachtkartenschlüsse für Postpakete.
Was den Austausch von Frachtkartenschlüssen für Fahrpoststücke anbelangt, so werden sich hierüber die Verwaltung der italienischen Bahnen und die schweizerische Postverwaltung verständigen.
Art. 7
Die beiderseitigen Postverwaltungen räumen sich gegenseitig das Recht des Transites von Postsendungen des innern Verkehrs ein. Der Transit hat in geschlossenen Kartenschlüssen zu erfolgen. Für Briefpostsendungen und für Poststücke kann jedoch ausnahmsweise und soweit es sich um eine geringe Anzahl von Sendungen handelt, auch von der Überlieferung im Einzeltransit Gebrauch gemacht werden.
Art. 8
Der Postdienst auf der Eisenbahn zwischen Brig und Domodossola wird durch die schweizerische Postverwaltung besorgt.
Für die Beförderung von Briefsendungen durch das Fahrpersonal der Eisenbahn sorgt ebenfalls die schweizerische Postverwaltung.
Art. 9
1. Briefpostsendungen des innern Verkehrs werden gegenseitig unentgeltlich befördert.
2. Für die Beförderung der Paketpostsendungen, welche zwischen den an der Linie Domodossola–Iselle gelegenen italienischen Postanstalten ausgewechselt werden, durch schweizerisches Personal, auf der genannten Linie vergütet die italienische Postverwaltung der schweizerischen Postverwaltung 7 Rappen für jedes Paket.
Wenn jedoch eine Begleitung von Zügen auf der Strecke Domodossola–Iselle–Domodossola durch Postpersonal einzig zur Bedienung der italienischen Stationen notwendig wird, so vergütet die italienische Postverwaltung der schweizerischen Verwaltung die effektiven Kosten dieser Begleitung. Indessen ist es der italienischen Verwaltung anheimgestellt, die Begleitung solcher Züge durch eigenes Personal ausführen zu lassen, in welchem Falle dann jede Entschädigung an die schweizerische Verwaltung wegfällt.
3. Die beiderseitigen Postverwaltungen behalten sich vor, die in Ziffer 2 erwähnten Vergütungen im gemeinsamen Einverständnis in einen festen Jahresbetrag umzuwandeln und diesen, nach gegenseitiger Verständigung, entsprechend den Schwankungen des Verkehrs abzuändern.
4. Eine weitere Entschädigung beansprucht die schweizerische Postverwaltung für die Besorgung des Postdienstes auf der Eisenbahn zwischen Iselle‑Domodossola von der italienischen Verwaltung nicht.
5. Die italienischen Verwaltungen verzichten ihrerseits gegenüber der schweizerischen Postverwaltung auf jede Entschädigung für die Beförderung der schweizerischen Bahnpostwagen samt ihrer Ladung und des schweizerischen Begleitpersonals auf der italienischen Strecke.
Das Manövrieren und das Remisieren der Bahnpostwagen in Domodossola und nötigenfalls auch auf den andern Stationen wird ebenfalls unentgeltlich besorgt.
6. Der Austausch der Postsendungen auf den Stationen findet an den Bahnpostwagen statt.
7. Die Kosten für die Beförderung zwischen dem Bahnhofe und der Postanstalt des gleichen Ortes oder zwischen mehreren Bahnhöfen des gleichen Ortes untereinander trägt diejenige Verwaltung, auf deren Gebiet die Bahnhöfe gelegen sind.
Art. 10
1. Die Briefeinwürfe der schweizerischen Bahnposten und Landpostkurse, die ihre Fahrt auf italienisches Gebiet ausdehnen, sind auf allen Stationen, ohne Rücksicht auf deren Staatszugehörigkeit, dem Publikum zur Benutzung offen zu halten.
2. Zur Frankierung der aufgegebenen Briefpostgegenstände müssen Wertzeichen des Postgebietes verwendet werden, zu dem die Station gehört, und es findet der Tarif dieses Postgebietes Anwendung.
3. Das schweizerische Postpersonal darf auf dem fremden italienischen Gebiet keinerlei Privatkorrespondenzen direkt an das Publikum bestellen.
Art. 11
1. Die Bahnpostwagen und die Abteilungen der Eisenbahnwagen, die zum Transport von Postsendungen und zur Besorgung des internationalen Postdienstes zwischen der Schweiz und Italien dienen, können durch die Vorsteher der italienischen und der schweizerischen Zollämter untersucht werden. Die Untersuchung darf aber nur an den Endstationen in Domodossola und Brig vorgenommen werden.
2. Die zollamtliche Untersuchung kann nur im Beisein der Postbeamten des zu untersuchenden Bahnpostwagens oder des die Sendungen begleitenden Angestellten stattfinden. Sie soll in der Weise vorgenommen werden, dass durch sie weder die Postgeschäfte leiden, noch eine Verspätung der Züge verursacht wird.
3. Die Vorsteher der Zollämter können die Vorweisung der Frachtzettel oder Stundenpässe, auf welchen die Postsendungen verzeichnet sind, verlangen, dagegen dürfen sie in keinem Falle verschlossene und etikettierte Postsendungen öffnen.
Art. 12
1. Die Regierung des Königreichs Italien gestattet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Ausführung eines regelmässigen Postwagenkurses für die Beförderung von Briefen, Paketen und Reisenden und deren Gepäck zwischen den schweizerischen Ortschaften an der Simplonstrasse und der italienischen Eisenbahnstation Iselle.
2. Die schweizerische Postverwaltung lässt den Postkurs vollständig auf eigene Rechnung und Verantwortlichkeit durch einen von ihr zu bezeichnenden Unternehmer betreiben. Sie bestimmt allein die Zahl der Fahrten, die Fahrzeiten und die Bespannung.
3. Bei jedem Postkurs wird dem Begleiter beim Abgang ein Stundenpass mit Angabe des Namens des Begleiters, der Zahl der zu befördernden Sendungen, der Namen der mitfahrenden Reisenden und der eingenommenen Reisenden‑ und Gepäcktaxen, des Tages und der Stunde des Abgangs, sowie der von einer Postanstalt zur andern bewilligten Fahrzeit mitgegeben. Die Endpostanstalt des Kurses hat die genaue Zeit der Ankunft der Post, die Anzahl der empfangenen Sendungen und die Gründe etwaiger Verspätungen auf dem Stundenpass zu verzeichnen. Der Stundenpass wird sodann, gehörig ausgefüllt, an die Abgangs‑Postanstalt zurückgesandt.
Art. 13
1. Für den Einschrieb der Postreisenden und ihres Gepäckes, für die Abfertigung der Postkurse der Simplonstrasse, für die Besorgung des Umlades der Postsendungen des innern schweizerischen Verkehrs am Bahnhof und für die Besorgung der dienstlichen Verrichtungen überhaupt, die sich für die schweizerischen Posten daselbst ergeben, errichtet und unterhält die schweizerische Postverwaltung auf dem Bahnhof in Iselle eine Postagentur.
2. Die italienische Eisenbahnverwaltung liefert der schweizerischen Postverwaltung im Bahnhof Iselle unentgeltlich ein Lokal für die Einrichtung dieser Agentur.
Art. 14
1. Den Paketpostsendungen von den schweizerischen Ortschaften an der Simplonroute nach der Schweiz und weiter durch die Schweiz und umgekehrt gewährt die italienische Regierung zoll‑ und gebührenfreien Transit durch das italienische Gebiet.
2. Die Pakete werden soweit als möglich in Säcke verpackt, die zu verschliessen und mit dem Siegel oder der Plombe der abfertigenden Poststelle oder Bahnpost zu versehen sind. Eignet sich ein Gegenstand nicht zur Aufnahme in einen Sack, so wird er einzeln befördert.
3. Der Umlad der Postsendungen vom Postwagen der Simplonstrasse in den Bahnpostwagen und umgekehrt am Bahnhof Iselle erfolgt durch schweizerisches Personal.
4. Das schweizerische Begleitpersonal der Postwagen wird sich den Anordnungen der Organe des italienischen Zolles zum Zwecke der Untersuchung der Wagen und der Sendungen fügen. Diese Anordnungen dürfen aber nicht derart sein, dass die Kurse oder Sendungen durch sie in der Beförderung aufgehalten werden. Kein verschlossener und etikettierter Postgegenstand darf geöffnet werden.
Die Organe des italienischen Zolles haben das Recht, den Postwagen auf dem italienischen Gebiet zu begleiten.
5. Die Paketsendungen aus den schweizerischen Ortschaften an der Simplonstrasse nach Italien und weiter durch Italien und umgekehrt erhalten ihre Zollbehandlung ohne Ausnahme in Domodossola.
6. Die vom italienischen Zoll vorgeschriebenen Formalitäten für die im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Transporte sind von den schweizerischen Posten zu erfüllen.
Art. 15
Die Regierung des Königreichs Italien enthebt die Schweizerische Eidgenossenschaft in Gemässheit von Art. 5 des Postvertrages vom 8. August 1861⁸ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien von der Bezahlung jeder Staatssteuer für den Betrieb des in Ziff. 1 des Art. 12 erwähnten Postkurses und für das Wagen‑ und Pferdematerial, das zu diesem Betrieb erforderlich ist.
In Anwendung des nämlichen Prinzips enthebt die Regierung des Königreichs Italien die Schweizerische Eidgenossenschaft auch von jeder Staatssteuer für den Betrieb der in Art. 3 Ziff. 2 und in Art. 13 erwähnten schweizerischen Postagenturen und für die zu diesem Betrieb gehörenden Materialien und Einrichtungen. Für das gesamte, zum Betrieb der genannten Postagenturen und des Postkurses gehörende Material, das von der Schweiz in Italien eingeführt wird, gewährt die italienische Regierung auch Zollfreiheit.
⁸ SR 0.783.594.541
Art. 16
Die Zollbehandlung der durch die schweizerischen Posten beförderten Sendungen findet im Bahnhof Domodossola statt, und zwar auch für die Sendungen der zwischen Brig und Domodossola gelegenen Ortschaften.
Art. 17
Die italienischen Behörden werden den Beamten und Angestellten der schweizerischen Posten in der Ausübung ihrer Funktionen den nämlichen Schutz angedeihen lassen wie den Organen der italienischen Postverwaltung.
Art. 18
Die Beamten und Angestellten der schweizerischen Posten, die in Domodossola und Iselle sowie auf der Route Iselle–Domodossola in dienstlicher Verwendung stehen, sind in allem, was den Dienst und die Disziplin anbetrifft, ausschliesslich den schweizerischen Behörden unterstellt.
Art. 19
Die oben bezeichneten Beamten und Angestellten sowie die Glieder ihrer Familien dürfen zu keinem Militärdienst und zu keiner andern persönlichen Leistung zugunsten des italienischen Staates angehalten werden.
Art. 20
Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert werden, und die Ratifikationen sollen in Rom sobald als möglich ausgetauscht werden.
Es tritt in Kraft mit dem Tage des Austausches der Ratifikationen und behält seine Wirksamkeit bis nach Ablauf eines Jahres vom Tage an, an welchem es vom einen oder andern der hohen vertragschliessenden Teile gekündet worden sein wird.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
Doppelt ausgefertigt in Rom, am 24. März 1906.
G.B. Pioda | Guicciardini |
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