Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtrage... (0.231.173)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale

Abgeschlossen In Brüssel am 21. Mai 1974 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 1992² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. Juni 1993 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. September 1993 (Stand am 31. Mai 2017) ¹ Gemäss Art. 12 Abs. 2 ² Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 4. Juni 1992 ( AS 1993 2634 )
Die Vertragsstaaten,
im Bewusstsein, dass die Verwendung von Satelliten für die Verbreitung programmtragender Signale sowohl im Umfang als auch in der geographischen Reichweite rasch zunimmt,
in Besorgnis darüber, dass es kein weltweites System gibt, um die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale durch Verbreiter zu verhindern, für die sie nicht bestimmt sind, und dass dieser Mangel die Verwendung von Satellitenverbindungen beeinträchtigen kann;
in Anerkennung der diesbezüglichen Bedeutung der Interessen der Urheber, der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen;
in der Überzeugung, dass ein internationales System errichtet werden soll, das Massnahmen vorsieht, um die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale durch Verbreiter zu verhindern, für die sie nicht bestimmt sind;
eingedenk der Notwendigkeit, bereits in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte einschliesslich des Internationalen Fernmeldevertrags und der zugehörigen Vollzugsordnung für den Funkdienst, in keiner Weise zu beeinträchtigen und insbesondere die weitere Annahme des Abkommens von Rom vom 26. Oktober 1961³, das den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern und den Sendeunternehmen Schutz gewährt, in keiner Weise zu behindern,
haben folgendes vereinbart:
³ SR 0.231.171
Art. 1
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet
i) «Signal» einen elektronisch erzeugten, zur Übertragung von Programmen geeigneten Träger;
ii) «Programm» eine aufgenommene oder nicht aufgenommene Gesamtheit von Bildern, Tönen oder beiden, die in den letztlich zum Zweck der Verbreitung ausgestrahlten Signalen enthalten ist;
iii) «Satellit» jede zur Übertragung von Signalen geeignete Vorrichtung im aus­serirdischen Raum;
iv) «ausgestrahltes Signal» jedes an oder über einen Satelliten geleitete programmtragende Signal;
v) «abgeleitetes Signal» ein Signal, das durch Änderung der technischen Merkmale des ausgestrahlten Signals gewonnen wird, gleichviel ob inzwischen eine oder mehrere Festlegungen vorgenommen worden sind;
vi) «Ursprungsunternehmen» die natürliche oder juristische Person, die darüber entscheidet, welches Programm die ausgestrahlten Signale tragen werden;
vii) «Verbreiter» die natürliche oder juristische Person, die über die Übertragung der abgeleiteten Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der All­gemeinheit entscheidet;
viii) «Verbreitung» die Tätigkeit, durch die ein Verbreiter abgeleitete Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit überträgt.
Art. 2
(1)  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, angemessene Massnahmen zu treffen, um die Verbreitung von programmtragenden Signalen in seinem Hoheitsgebiet oder von seinem Hoheitsgebiet aus durch einen Verbreiter zu verhindern, für den die an den Satelliten ausgestrahlten oder darüber geleiteten Signale nicht bestimmt sind. Diese Verpflichtung gilt für den Fall, dass das Ursprungsunternehmen Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaats ist und die verbreiteten Signale abgeleitete Signale sind.
(2)  In jedem Vertragsstaat, in dem die Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen zeitlich begrenzt ist, wird deren Dauer durch innerstaatliche Rechtsvorschriften festgelegt. Diese Dauer wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder, wenn die diesbezüglichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften später in Kraft treten oder geändert werden, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften oder ihrer Änderung schriftlich notifiziert.
(3)  Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung gilt nicht für die Verbreitung von abgeleiteten Signalen, die von Signalen stammen, die bereits durch einen Verbreiter, für den die ausgestrahlten Signale bestimmt waren, verbreitet worden sind.
Art. 3
Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden, wenn die von dem Ursprungsunternehmen oder für dieses ausgestrahlten Signale dazu bestimmt sind, von der All­gemeinheit unmittelbar vom Satelliten empfangen zu werden.
Art. 4
Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, die in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen anzuwenden, wenn die in seinem Hoheitsgebiet durch einen Verbreiter, für den die ausgestrahlten Signale nicht bestimmt sind, verbreiteten Signale
i) kurze, aus Berichten über Tagesereignisse bestehende Auszüge aus dem von den ausgestrahlten Signalen getragenen Programm tragen, jedoch nur in dem durch den Informationszweck der Auszüge gerechtfertigten Ausmass, oder
ii) als Zitate kurze Auszüge aus dem von den ausgestrahlten Signalen getragenen Programm tragen, vorausgesetzt, dass die Zitate anständigen Gepflogenheiten entsprechen und durch ihren Informationszweck gerechtfertigt sind, oder,
iii) falls es sich um das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats handelt, der nach der bestehenden Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland angesehen wird, ein von den ausgestrahlten Signalen getragenes Programm tragen, vorausgesetzt, dass die Verbreitung ausschliesslich zu Zwecken des Unterrichts, einschliesslich der Erwachsenenbildung, oder der wissenschaftlichen Forschung geschieht.
Art. 5
Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Signale anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat ausgestrahlt worden sind.
Art. 6
Dieses Übereinkommen darf in keiner Weise als Beschränkung oder Beeinträchtigung des Schutzes ausgelegt werden, der den Urhebern, ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern oder Sendeunternehmen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder internationale Übereinkünfte gewährt wird.
Art. 7
Dieses Übereinkommen darf in keiner Weise als Beschränkung des Rechtes eines Vertragsstaats auf Anwendung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Monopolmissbräuchen ausgelegt werden.
Art. 8
(1)  Mit Ausnahme der Absätze 2 und 3 sind keine Vorbehalte zu diesem Übereinkommen zulässig.
(2)  Jeder Vertragsstaat, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften dies am 21. Mai 1974 vorsehen, kann durch eine beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Notifikation erklären, dass für seine Zwecke die in Artikel 2 Absatz 1 enthaltenen Worte «für den Fall, dass das Ursprungsunternehmen Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaats ist» als durch die Worte «für den Fall, dass die Signale vom Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats aus ausgestrahlt werden» ersetzt angesehen werden.
(3) a) Jeder Vertragsstaat, der am 21. Mal 1974 den Schutz hinsichtlich der Verbreitung von programmtragenden Signalen durch Draht, Kabel oder andere ähnliche Verbindungsmittel an einen öffentlichen Abonnentenkreis beschränkt oder ausschliesst, kann durch eine beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Notifikation erklären, dass er, soweit und solange seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Schutz beschränken oder ausschliessen, dieses Übereinkommen auf solche Verbreitungen nicht anwenden wird.
b) Jeder Staat, der eine Notifikation nach Buchstabe a) hinterlegt hat, hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jede Änderung seiner innerstaat­lichen Rechtsvorschriften, durch die der Vorbehalt nach dem genannten Buchstaben unanwendbar oder in seiner Tragweite eingeschränkt wird, innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten schriftlich zu notifizieren.
Art. 9
(1)  Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Es liegt bis zum 31. März 1975 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der Mitglied der Vereinten Nationen, einer der mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs⁴ ist.
(2)  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten. Es steht jedem der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt offen.
(3)  Die Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(4)  Es besteht Einverständnis darüber, dass jeder Staat in dem Zeitpunkt, in dem er durch dieses Übereinkommen gebunden wird, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muss, den Bestimmungen dieses Übereinkommens Wirkung zu verleihen.
⁴ SR 0.193.501
Art. 10
(1)  Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2)  Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde ratifziert, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
Art. 11
(1)  Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Notifikation kündigen.
(2)  Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag des Eingangs der in Absatz 1 vorgesehenen Notifikation wirksam.
Art. 12
(1)  Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(2)  Amtliche Texte werden vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache hergestellt.
(3)  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, dem Generaldirektor der Welt-organisation für geistiges Eigentum, dein Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts und dem Generalsekretär der Internationalen Fernmelde-Union
i) die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens,
ii) die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden;
iii) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 10 Absatz 1;
iv) die Hinterlegung jeder Notifikation nach Artikel 2 Absatz 2 oder nach Artikel 8 Absatz 2 oder 3 sowie ihren Wortlaut;
v) den Eingang der Notifikationen von Kündigungen.
(4)  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten zwei beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 1974.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 31. Mai 2017 ⁵

⁵ AS 1993 2725 , 2004 1129 , 2008 3701 , 2011 523 , 2014 451 und 2017 3379 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Armenien

13. September

1993 B

13. Dezember

1993

Australien

26. Juli

1990 B

26. Oktober

1990

Bahrain

  1. Februar

2007 B

  1. Mai

2007

Benin

18. Mai

2017 B

18. August

2017

Bosnien und Herzegowina

12. Januar

1994 N

  6. März

1992

Chile

  8. März

2011 B

  8. Juni

2011

Costa Rica

25. März

1999 B

25. Juni

1999

Deutschland*

25. Mai

1979

25. August

1979

El Salvador

22. April

2008 B

22. Juli

2008

Griechenland

22. Juli

1991 B

22. Oktober

1991

Honduras

  7. Januar

2008 B

  7. April

2008

Italien*

  7. April

1981

  7. Juli

1981

Jamaika

12. Oktober

1999 B

12. Januar

2000

Kenia

  6. Januar

1976

25. August

1979

Kolumbien

20. Dezember

2013 B

20. März

2014

Korea (Süd-)

19. Dezember

2011 B

19. März

2012

Kroatien

26. Juli

1993 N

  8. Oktober

1991

Marokko

31. März

1983

30. Juni

1983

Mazedonien

  2. September

1997 N

17. November

1991

Mexiko

18. März

1976

25. August

1979

Moldau

28. Juli

2008 B

28. Oktober

2008

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Nicaragua

  1. Dezember

1975 B

25. August

1979

Oman

18. Dezember

2007 B

18. März

2008

Österreich

  6. Mai

1982

  6. August

1982

Panama

25. Juni

1985 B

25. September

1985

Peru

  7. Mai

1985 B

  7. August

1985

Portugal

11. Dezember

1995 B

11. März

1996

Ruanda

25. April

2001 B

25. Juli

2001

Russland

20. Oktober

1988 B

20. Januar

1989

Schweiz

24. Juni

1993

24. September

1993

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Singapur

27. Januar

2005 B

27. April

2005

Slowenien

  3. November

1992 N

25. Juni

1991

Togo

10. März

2003 B

10. Juni

2003

Trinidad und Tobago*

  1. August

1996 B

  1. November

1996

Vereinigte Staaten

  7. Dezember

1984

  7. März

1985

Vietnam

12. Oktober

2005 B

12. Januar

2006

* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme derjenigen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum: http://www.wipo.int/treaties/fr/
eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern,
bezogen werden.
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