Schulordnung der Pflegeschule Glarus (IV B/51/9/1)
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Schulordnung der Pflegeschule Glarus

IV B/51/9/1 Schulordnung der Pflegeschule Glarus Vom 22. Mai 2008 (Stand 16. Juni 2008) (Erlassen von der Aufsichtskommission der Pflegeschule Glarus am 22. Mai 2008) (Genehmigt vom Departement Bildung und Kultur am 16. Juni 2008) 1. Lernende

Art. 1 Ausbildungsvertrag

1 Der Ausbildungs- bzw. Lehrvertrag wird entweder zwischen den Lernenden und der Pflegeschule oder dem Praktikumsbetrieb abgeschlossen.

Art. 2 Aufnahmeverfahren Fachangestellte Gesundheit (FaGe)

1 Eintrittsvoraussetzungen sind:
a. Nachweis des Besuches der obligatorischen Schuljahre;
b. Aufnahmeprüfung belegt schulische und charakterliche Eignung;
c. eine ärztliche Bestätigung, den gesundheitlichen Anforderungen zu genügen.
2 Die Eignungsabklärung verläuft:
a. schriftliche Bewerbung bei der Schulleitung (ab Ende des zweiten Oberstufenjahres);
b. Ausfüllen eines Fragebogen (erhältlich bei der Schulleitung oder über die Homepage);
c. Bestehen einer Aufnahmeprüfung;
d. schriftlicher Zulassungsentscheid innerhalb von 14 Tagen durch die Schulleitung.

Art. 3 Aufnahmeverfahren diplomierte Pflegefachfrau / diplomierter

Pflegefachmann HF
1 Eintrittsvoraussetzungen sind:
a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis FaGe oder gleichwertiger Ab - schluss;
b. Erfüllung der Eignungsabklärung.
2 Die Eignungsabklärung verläuft:
a. Einreichen des Bewerbungsdossiers;
b. Bestehen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen;
c. Standortgespräch (nach bestandenen Prüfungen);
d. schriftlicher Zulassungsentscheid innerhalb von 14 Tagen durch die Schulleitung. Ablauf, Inhalte und Vorgaben zur Eignungsabklärung sind in einer Weglei - tung beschrieben und können bei der Schulleitung bezogen werden. SBE X/7 525 1
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Art. 4 Unterricht

1 Unterricht und sämtliche Prüfungen sind vollständig zu besuchen und kostenlos.
2 Hospitanten, welche über keinen Ausbildungsvertrag verfügen, bezahlen ein Kursgeld von 5 Franken je Lektion sowie allfälliges Unterrichtsmaterial.
3 Von der Schulleitung erlassene Schulregeln sorgen für einen reibungslosen Unterricht.

Art. 5 Praktika

1 Lernende, welche den Ausbildungs- bzw. Lehrvertrag mit der Pflegeschule abgeschlossen haben, werden von dieser den Praktikumsbetrieben zuge - teilt.
2 Die Begleitung der Lernenden ist zwischen der Pflegeschule und den Prak - tikumsbetrieben vertraglich geregelt.
3 Die Schulregeln enthalten weitere Bestimmungen.

Art. 6 Absenzen

1 Bei Krankheit oder Unfall besteht sofortige Meldepflicht an den Prakti - kumsbetrieb und die Klassenlehrperson vor Dienstbeginn bzw. 8 Uhr.
2 Dauert die Abwesenheit Lernender länger als drei Tage, ist der Schullei - tung ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Schulleitung kann abweichende Regelungen anordnen. Die Beendigung der Krankheits- und Unfalldauer ist ebenfalls ärztlich zu bestätigen.
3 Müssen Lernende aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil - schutz- oder Feuerwehrdienst die Arbeit aussetzen, haben sie bei der Schul - leitung rechtzeitig um Urlaub nachzusuchen. Die Schulregeln enthalten wei - tere Bestimmungen.
4 Der Besuch der überbetrieblichen Kurse ist obligatorisch.
5 Unentschuldigte Absenzen können mit einer von der Schulleitung festge - legten Busse geahndet und im Zeugnis vermerkt werden. Im Wiederho - lungsfall haben die Lernenden mit weiteren disziplinarischen Massnahmen zu rechnen.

Art. 7 Hausordnung / Ämterplan

1 Die Schulregeln sind für alle Besucherinnen und Besucher der Pflegeschu - le verbindlich.
2 Die Schulleitung verpflichtet Lernende mittels eines Ämterplanes zur Erle - digung bestimmter Aufgaben.

Art. 8 Disziplinarische Massnahmen

1 Den Lernenden können von Schulleitung oder Klassenlehrpersonen münd - liche oder schriftliche Verweise erteilt werden.
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2 Bussen sind Mittel zum Zweck. Sie halten die Lernenden zu Pünktlichkeit, lückenlosem Erscheinen sowie zur Einhaltung von Schulregeln und Ämter - verpflichtungen an.
3 Bei wiederholten bzw. schweren disziplinarischen Verstössen kann die Auf - sichtskommission die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses androhen oder dieses auflösen.

Art. 9 Beanstandungen und Vorschläge

1 Die Lernenden können sich mit Anliegen, Beschwerden und Vorschlägen an die Klassenlehrpersonen bzw. die Schulleitung wenden.

Art. 10 Promotionsordnung

1 Die Promotionsordnung regelt, welche Erfüllungsnormen wann erreicht sein müssen, um die Ausbildung weiterzuführen.
2 Für die FaGe ist die Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus für den Ausbildungsgang zur FaGe massgebend. Für die HF ist es die Promotions - ordnung für den Bildungsgang Pflege HF.
3 Details sind in den Beurteilungskonzepten geregelt.
4 Der Ausbildungsbetrieb meldet der Pflegeschule Probleme in der prakti - schen Ausbildungssituation, welche die Promotion in Frage stellen könnten.

Art. 11 Rechtsschutz

1 Gegen Entscheide der Schulleitung kann bei der Aufsichtskommission in - nert zehn Tagen Einsprache erhoben werden.
2 Lernende bis zum vollendeten 18. Altersjahr unterstehen bezüglich Sonder - schutz jugendlicher Arbeitnehmer dem Arbeitsgesetz und der Jugendar - beitsschutzverordnung.
3 Der Schutz der sexuellen Integrität ist in einem Merkblatt geregelt.

Art. 12 Lehrmittel

1 Die Lernenden müssen die von der Schulleitung vorgeschriebenen Lehr - mittel anschaffen.

Art. 13 Beitrag für Lehrmittel und Exkursionen

1 Für Lehrmittel, Fotokopien, Ordner und sonstiges abgegebenes Schulma - terial sowie Exkursionen entrichten die Lernenden einen von der Schullei - tung festgelegten monatlichen Betrag. Darin nicht inbegriffen sind Aktions - tage wie z.B. Sporttage, Schulverlegungen.
2 Obligatorische Lehrmittel und Pflichtliteratur sind in diesem Beitrag nicht enthalten. 3
IV B/51/9/1 2. Lehrpersonen

Art. 14 Rechtsgrundlagen

1 Für die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen gelten insbesondere das Berufsbildungsgesetz, das Gesetz über Schule und Bildung 1 ) , die Berufsbil - dungsverordnung, die Verordnung über die Berufsbildung, die Vollzugsver - ordnung Berufsbildung 2 ) , das Reglement der Pensionskasse des Kantons Glarus, die Lohnverordnung 3 ) und grundsätzlich das Personalrecht der kantonalen Angestellten 4 ) .
2 Im Weiteren ist dem Leitbild der Schule und den Weisungen der Schullei - tung Folge zu leisten.

Art. 15 Rechte und Pflichten

1 Die Lehrpersonen, insbesondere die Klassenlehrpersonen, sind für die Betreuung der Lernenden ihrer Klassen zuständig.
2 Der Unterricht ist gemäss Stundenplan, welcher auf der entsprechenden Bildungsverordnung basiert, zu erteilen.
3 Die Lehrpersonen nehmen Aufgaben der Kurs- und Schulorganisation so - wie der Programmentwicklung wahr.
4 Sie können der Schulleitung Vorschläge für geeignete Lehrbeauftragte un - terbreiten.
5 Sie unterstützen die Ausbildungssituation in den Praktikumsbetrieben und begleiten Lernende bei gefährdeter Promotion.
6 Sie sind als Prüfungsexpertinnen und -experten an den Qualifikationsver - fahren beteiligt.

Art. 16 Weiterbildung

1 Es besteht ein Recht und eine Pflicht zur fach- und aufgabenbezogenen Weiterbildung.
2 Weiterbildungen können von der Schulleitung angeordnet werden.
3 Die Lehrpersonen können diesbezüglich der Schulleitung Antrag stellen.
4 Weiterbildungsanlässe können schulintern durchgeführt oder extern be - sucht werden.
5 Bei Bedarf und nach Möglichkeit bietet die Pflegeschule selbst Weiterbil - dungen an.

Art. 17 Mitsprache

1 Die Lehrpersonen können Anträge zuhanden der Schulleitung oder der Auf - sichtskommission stellen. 1) GS IV B/1/3 2) GS IV B/51/3 3) GS II C/1/1 4) GS II A/6
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2 Die Schulleitung sowie eine Lehrperson nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Aufsichtskommission teil.

Art. 18 Noten und Zeugnisse

1 Die Lehrpersonen halten sich bei der Erteilung von Noten und bei der Er - stellung von Zeugnissen an die Richtlinien (Beurteilungskonzept).

Art. 19 Exkursionen

1 Die Exkursionen müssen einen fachlichen und/oder allgemein bildenden Bezug zum Ausbildungsgang haben.
2 Die Exkursionen sind mit der Schulleitung abzusprechen.

Art. 20 Anschaffungen

1 Die Schulleitung entscheidet über Anschaffungen auf Antrag der Lehrper - sonen. 3. Schulleitung

Art. 21 Verantwortung

1 Die Schulleitung
a. trägt die Hauptverantwortung für die theoretische und praktische Ausbildung;
b. wählt Praktikumsbetriebe aufgrund von Qualitätsmerkmalen aus;
c. wirkt an der Erstellung des Budgets mit und überwacht kontinuier - lich Rechnung und Budget;
d. ist für den Einsatz der Mitarbeitenden und wirtschaftlichen Einsatz der Sachmittel besorgt.

Art. 22 Schulentwicklung und Qualitätssicherung

1 Die Schulleitung sorgt gemäss kantonalen und bundesrechtlichen Vorga - ben für die Evaluation der Ausbildungsprogramme sowie die Qualitätssiche - rung.
2 Sie beurteilt zu Gunsten der Qualitätssicherung Lehrpersonen, Lernende und Praktikumsbetriebe.
3 Sie fördert die gezielte aufgaben- und fachbezogene Weiterbildung der Lehrpersonen.
4 Sie beobachtet die Entwicklungen und Tendenzen in der Berufsbildung, insbesondere im Gesundheitswesen, und reagiert bei Bedarf. 5
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Art. 23 Information

1 Die Schulleitung
a. nimmt die Informationspflicht gegenüber Aufsichtskommission, Lehrpersonen, Lernenden, Praktikumsbetrieben und den Fachin - stanzen wahr;
b. betreibt Öffentlichkeitsarbeit und pflegt Kontakte zu abgebenden Schulen und Berufsberatungsstellen;
c. vertritt die Interessen der Schule nach aussen;
d. beschafft sich Informationen, welche dem Ausbildungsauftrag dienlich sind.

Art. 24 Lehrpersonen

1 Die Schulleitung
a. stellt Lehrbeauftragte ein und beantragt bei der Aufsichtskommis - sion die Einstellung der Lehrpersonen im Hauptamt;
b. begleitet und reflektiert Lehrpersonen bei Problemen im Ausbil - dungsalltag;
c. qualifiziert die Lehrpersonen gemäss kantonaler Regelung.

Art. 25 Lernende

1 Die Schulleitung
a. entscheidet aufgrund von Eignungsabklärungen über die Aufnah - me der Lernenden;
b. verhängt Bussen oder Verwarnungen bei Regelverstössen;
c. beantragt der Aufsichtskommission allfällige Ausschlüsse von der Ausbildung.

Art. 26 Pflichtenheft

1 Ergänzende Aufgaben sind im Pflichtenheft geregelt. 4. Allgemeiner Schulbetrieb

Art. 27 Hauptverantwortung

1 Der Pflegeschule obliegt die Hauptverantwortung für die theoretische und praktische Ausbildung der Lernenden.

Art. 28 Praktische Ausbildung

1 in Bezug auf die Ausbildungsqualität.
2 Die praktische Ausbildung findet in verschiedenen Institutionen und Fach - bereichen im Gesundheits- und Sozialwesen statt.
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3 In Verträgen sind die Anforderungen an die ausbildenden Betriebe, materi - elle Fragen, Zuständigkeiten sowie die Zusammenarbeit mit der Pflegeschu - le zu regeln.

Art. 29 Stundenplan

1 Der Stundenplan ist vollumfänglich und pünktlich einzuhalten.
2 Der Unterricht findet in der Regel von 8 bis 17 Uhr statt.

Art. 30 Konvent

1 In der Regel findet jeden Monat ein Konvent statt.
2 Es werden Themen wie Lernende, Lehrerschaft, Praktikumsbetriebe, Schulbetrieb, Programmevaluationen und -entwicklungen, Anregungen und Anträge, Teilnahme an den Sitzungen der Aufsichtskommission behandelt.
3 Die Lehrpersonen sind zur Teilnahme verpflichtet.

Art. 31 Weiterbildung

1 Bei Bedarf und nach Möglichkeit bietet die Pflegeschule Weiterbildungen an.

Art. 32 Aktionstage

1 Es können Sport- oder andere Aktionstage (z. B. zu Themen der Gesund - heit und Prävention) durchgeführt werden.

Art. 33 Ferien und Brückentage / Feiertage

1 Die Brücken- und Feiertage richten sich nach kantonalen Vorgaben.
2 Befinden sich die Lernenden in Praktika, sind bezüglich der Feiertage die örtlichen Bestimmungen massgebend.
3 Die Ferien der Lernenden sind durch den Schullehrplan festgelegt.
4 Die Ferien der Lehrpersonen dürfen den Schulablauf nicht behindern.

Art. 34 Qualifikationsverfahren

1 Die Qualifikationsverfahren werden durch den Chefexperten organisiert.
2 Der Chefexperte ist hauptverantwortlich für Organisation, Durchführung und Bewertung. 5. Schlussbestimmung
Art. 35
1 Diese Schulordnung tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bil - dung und Kultur in Kraft. 7
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2 Sie hebt die Schulordnungen vom 21. August 2006 zu Diplomniveau I und II sowie bezüglich der Fachangestellten Gesundheit auf.
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