Vereinbarung über den Besuch des Kantonalen Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars in St. Gallen durch Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh.
                            Vereinbarung  über den Besuch des Kantonalen Arbeits-  und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars  in St. Gallen durch Schülerinnen aus dem  Kanton Appenzell A.Rh.  vom  3. April 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und der Regierungsrat des  Kantons St. Gallen  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  St. Gallen  verpflichtet  sich,  Schülerinnen  aus  dem  Kanton  Appenzell  A.Rh.  unter  den  gleichen  Bedingungen  wie  St. Galler  Schülerin-  nen  in  das  Kantonale  Arbeits-  und  Hauswirtschaftslehrerinnenseminar  in  St. Gallen aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. sind den Schülerinnen  aus dem Kanton St. Gallen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Seminaristinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh., welche die Ab-
                            schlussprüfung  am  Kantonalen  Arbeits-  und  Hauswirtschaftslehrerinnen-  seminar  in  St. Gallen  bestanden  haben,  werden  nicht  zum  Schuldienst  im  Kanton St. Gallen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. bezahlen kein Schul-
                            geld.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS IV/626
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. Hat der Vereinbarung am 26. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973 zugestimmt (Amtsblatt 1973, S. 117 f.). Die Unterzeichnung durch den Regie-  rungsrat erfolgte am gleichen Tag, durch den Regierungsrat des Kantons St. Gallen  am 3. April 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Der Kanton Appenzell A.Rh. leistet an die Betriebskosten des Arbeits- und
                            Hauswirtschaftslehrerinnenseminars  St. Gallen  für  jede  aus  seinem  Gebiet  stammende  Schülerin  einen jährlichen Beitrag, der 80 Prozent der Leistun-  gen des Kantons St. Gallen für die kantonseigenen Schülerinnen entspricht.  Bau-  und  Amortisationskosten  werden  bei  der  Berechnung  des  Beitrages  nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verwaltung   des   Arbeits-   und   Hauswirtschaftslehrerinnenseminars  St. Gallen  stellt  dem  Kanton  Appenzell  A.Rh.  jeweils  Anfang  Juni  eine  Rechnung zu, die basiert auf:  a)  dem Rechnungsabschluss des vorangegangenen Kalenderjahres;  b)  den Schülerlisten des laufenden Semesters;  c)  den  Listen  der  Schülerinnen  aus  dem  Kanton  Appenzell  A.Rh.  des  lau-  fenden Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stichtag  für  die  jeweilige  Festlegung  der  sich  im  Arbeits-  und  Hauswirt-  schaftslehrerinnenseminar  St. Gallen  befindlichen  Schülerinnen  aus  dem  Kanton  Appenzell  A.Rh.  ist  der  30.  Juni.  Später  ein-  und  austretende  Schülerinnen werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag des Kantons Appenzell A.Rh. für das laufende Schuljahr wird  der  Staatskassenverwaltung  des  Kantons  St. Gallen  bis  Ende  September  überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Der Kanton Appenzell A.Rh. ist berechtigt, den Aufnahme- und Patentprü-
                            fungen  am  Arbeits-  und  Hauswirtschaftslehrerinnenseminar  mit  einer  Ver-  tretung  beizuwohnen.  Er  ist  ferner  berechtigt,  am  Arbeits-  und  Hauswirt-  schaftslehrerinnenseminar Schulbesuche durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Beachtung einer drei-
                            jährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Diese Vereinbarung wird ab Beginn des Sommersemesters 1973 ange-
                            wendet. Die Rechnungsstellung erfolgt erstmals Anfang Juli 1973.