Kantonsratsbeschluss betreffend Einlage in den kantonalen Kulturfonds (421.2)
CH - ZG

Kantonsratsbeschluss betreffend Einlage in den kantonalen Kulturfonds

Kantonsratsbeschluss betreffend Einlage in den kantonalen Kulturfonds Vom 3. September 1987 (Stand 3. September 1987) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Die Rückstellung aus dem Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung 1986 wird aufgelöst und ein Betrag von Fr. 200 000.– in den kantonalen Kulturfonds eingelegt.
§ 2
1 Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums nach § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
2 Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen. 1) BGS 111.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.09.1987 03.09.1987 Erlass Erstfassung GS 23, 43
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 03.09.1987 03.09.1987 Erstfassung GS 23, 43
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