Vertrag betreffend Überlassung der Gemeindebibliothek in Trogen an den Kanton zum Zwecke der Gründung einer Kantonsbibliothek
                            Vertrag  betreffend Überlassung der  Gemeindebibliothek in Trogen an den Kanton  zum Zwecke der Gründung einer  Kantonsbibliothek  vom  16./20. August 1896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die Gemeinde Trogen tritt ihre Gemeindebibliothek, bestehend aus den
                            Sammlungen der Herren Honnerlag, J. C. Zellweger und Dekan Frey, sowie  aus der Bibliothek der ehemaligen literarischen Gesellschaft in Trogen, samt  allen Manuskripten und Dokumenten, Karten und Bildern, einschliesslich al-  ler seitherigen Erwerbungen und mit sämtlichem Mobiliar, nebst dem Fonds  von Fr. 1329.45, dessen Zinsen zur Bestreitung der Bedürfnisse der Biblio-  thek bestimmt waren, schenkungsweise an den Kanton Appenzell A. Rh. ab  zur Gründung einer Kantonsbibliothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Der Kanton verpflichtet sich durch die Übernahme der Bibliothek, dieselbe
                            in seine Verwaltung zu nehmen, nach Möglichkeit zu vervollständigen, wie-  terzuführen  und  in  geeigneter  Weise  der  allgemeinen  Benützung  zu  er-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde Trogen überlässt dem Kanton zur Einrichtung und Verwal-  tung der Bibliothek unentgeltlich sämtliche Räumlichkeiten im dritten Stock-  werk des Pfarrhauses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reinigung, Heizung und Beleuchtung sowie die Ergänzung und Vermeh-  rung des Mobiliars ist Sache des Kantons die bauliche Instandhaltung der  Lokalitäten dagegen sowie die Sorge für gehörige Heizbarkeit wenigstens  eines Lokals Sache der Gemeinde Trogen.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS II/190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vom Kantonsrat genehmigt am 21. Oktober 1895
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sollte in spätern Zeiten die Verlegung der Kantonsbibliothek in eine andere
                            Gemeinde  nötig  werden,  so  haben  in  Folge  testamentarischer  Verfügung  und getroffener Vereinbarung folgende Teile der Bibliothek in Trogen zu ver-  bleiben:  a)  die Stiftungen Zellweger und Frey laut gedrucktem Katalog von 1862;  b)  die Manuskripte und Dokumente der Zellwegerschen Sammlung laut  handschriftlichem Verzeichnis;  c)  das dazugehörige Mobiliar;  d)  der Fonds von Fr. 1329.45.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sämtliche vorgenannten Bücher und Gegenstände sind mit dem Stempel
                            «Trogen»  versehen. Ein gedruckter Katalog von 1862 und ein Verzeichnis  der  Mauskripte,  sowie  ein  von  der  Gemeinde  Trogen  neu  zu  erstellender  vollständiger Katalog desjenigen Materials, das im Katalog von 1862 nicht  enthalten ist, nebst einem beidseitig unterzeichneten Übergangsverbal wer-  den im Kantonsarchiv niedergelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegenwärtiger Vertrag ist doppelt auszufertigen, von Vertretern des Re-  gierungsrates und der Gemeinde Trogen zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach erfolgter Genehmigung durch den Kantonsrat ist ein Exemplar des  Original-Vertrages im Kantonsarchiv, das andere im Gemeindearchiv Trogen  aufzubewahren.  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Für die Einrichtung der Heizung wird der Gemeinde Trogen Frist bis Herbst
                            1896 gewährt.