Vertrag betreffend Überlassung der Gemeindebibliothek in Trogen an den Kanton zum Zwe... (421.14)
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Vertrag betreffend Überlassung der Gemeindebibliothek in Trogen an den Kanton zum Zwecke der Gründung einer Kantonsbibliothek

Vertrag betreffend Überlassung der Gemeindebibliothek in Trogen an den Kanton zum Zwecke der Gründung einer Kantonsbibliothek vom 16./20. August 1896
1)

Art. 1 Die Gemeinde Trogen tritt ihre Gemeindebibliothek, bestehend aus den

Sammlungen der Herren Honnerlag, J. C. Zellweger und Dekan Frey, sowie aus der Bibliothek der ehemaligen literarischen Gesellschaft in Trogen, samt allen Manuskripten und Dokumenten, Karten und Bildern, einschliesslich al- ler seitherigen Erwerbungen und mit sämtlichem Mobiliar, nebst dem Fonds von Fr. 1329.45, dessen Zinsen zur Bestreitung der Bedürfnisse der Biblio- thek bestimmt waren, schenkungsweise an den Kanton Appenzell A. Rh. ab zur Gründung einer Kantonsbibliothek.

Art. 2 Der Kanton verpflichtet sich durch die Übernahme der Bibliothek, dieselbe

in seine Verwaltung zu nehmen, nach Möglichkeit zu vervollständigen, wie- terzuführen und in geeigneter Weise der allgemeinen Benützung zu er- schliessen.
Art. 3
1 Die Gemeinde Trogen überlässt dem Kanton zur Einrichtung und Verwal- tung der Bibliothek unentgeltlich sämtliche Räumlichkeiten im dritten Stock- werk des Pfarrhauses.
2 Reinigung, Heizung und Beleuchtung sowie die Ergänzung und Vermeh- rung des Mobiliars ist Sache des Kantons die bauliche Instandhaltung der Lokalitäten dagegen sowie die Sorge für gehörige Heizbarkeit wenigstens eines Lokals Sache der Gemeinde Trogen. — — — — — — — — — — — — aGS II/190
1) Vom Kantonsrat genehmigt am 21. Oktober 1895

Art. 4 Sollte in spätern Zeiten die Verlegung der Kantonsbibliothek in eine andere

Gemeinde nötig werden, so haben in Folge testamentarischer Verfügung und getroffener Vereinbarung folgende Teile der Bibliothek in Trogen zu ver- bleiben: a) die Stiftungen Zellweger und Frey laut gedrucktem Katalog von 1862; b) die Manuskripte und Dokumente der Zellwegerschen Sammlung laut handschriftlichem Verzeichnis; c) das dazugehörige Mobiliar; d) der Fonds von Fr. 1329.45.

Art. 5 Sämtliche vorgenannten Bücher und Gegenstände sind mit dem Stempel

«Trogen» versehen. Ein gedruckter Katalog von 1862 und ein Verzeichnis der Mauskripte, sowie ein von der Gemeinde Trogen neu zu erstellender vollständiger Katalog desjenigen Materials, das im Katalog von 1862 nicht enthalten ist, nebst einem beidseitig unterzeichneten Übergangsverbal wer- den im Kantonsarchiv niedergelegt.
Art. 6
1 Gegenwärtiger Vertrag ist doppelt auszufertigen, von Vertretern des Re- gierungsrates und der Gemeinde Trogen zu unterzeichnen.
2 Nach erfolgter Genehmigung durch den Kantonsrat ist ein Exemplar des Original-Vertrages im Kantonsarchiv, das andere im Gemeindearchiv Trogen aufzubewahren. Übergangsbestimmung

Art. 7 Für die Einrichtung der Heizung wird der Gemeinde Trogen Frist bis Herbst

1896 gewährt.
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