Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (III B/4/2/2)
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Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

III B/4/2/2 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Vom 26. November 2010 (Stand 17. November 2015) Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, in Ausführung von Artikel 97 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und

Artikel 80

ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 sowie in Anwendung von Artikel 11 Buchstabe h der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. September 2005 über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht 1 ) , erlässt folgende Bestimmungen: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass gilt für:
a. Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in den Kantonen Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau;
b. Stiftungen im Sinn der Artikel 80–89 ZGB (klassische Stiftungen) mit Sitz in den Kantonen St. Gallen und Thurgau.
2 Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftun - gen, die der Aufsicht des Bundes oder einer Gemeinde des Kantons Thur - gau unterstehen, sowie auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist Aufsichtsbehörde.
2 Für die ihrer Aufsicht unterstellten klassischen Stiftungen ist sie zudem Än - derungs- und Umwandlungsbehörde. Das gilt auch für die einer Gemein - deaufsicht unterstehenden klassischen Stiftungen. * 2. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung und der klassischen Stiftung 2.1. Einreichung von Unterlagen

Art. 3 Reglemente

1 Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht der Aufsichts - behörde unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente ein. 1) GS III B/4/2 SBE XII/1 3 1
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Art. 4 Berichte von Vorsorgeeinrichtungen

1 Die Vorsorgeeinrichtung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berich - te unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjah - res ein.
2 Sie stellt zu:
a. die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung;
b. den Bericht über die Geschäftstätigkeit;
c. den Bericht der Revisionsstelle;
d. den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge über die periodi - sche Überprüfung.

Art. 5 Berichte von klassischen Stiftungen

1 Die klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein.
2 Sie stellt zu:
a. die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung;
b. den Bericht über die Geschäftstätigkeit;
c. den Bericht der Revisionsstelle, wenn nicht eine Befreiung nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB vorliegt.

Art. 6 Weitere Unterlagen

1 Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht auf Verlangen weitere Unterlagen ein. 2.2. Informationspflichten

Art. 7 Informationspflicht gegenüber den Versicherten

1 Die Vorsorgeeinrichtung:
a. stellt den Destinatären die das Vorsorgeverhältnis regelnden Er - lasse in geeigneter Form zur Verfügung und informiert sie in glei - cher Weise über deren Änderung und Aufhebung;
b. erteilt den Destinatären jährlich die sie betreffenden Auskünfte über Beiträge und Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeits - leistungen;
c. informiert die Destinatäre jährlich in geeigneter Form über den Ge - schäftsgang;
d. gewährt Destinatären auf Anfrage Einblick in die Jahresrechnung und in den Bericht der Revisionsstelle.
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Art. 8 Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

1 Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben. 3. Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Art. 9 Grundsatz

1 Die Aufsichtsbehörde:
a. erfüllt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben;
b. führt das Register über die berufliche Vorsorge;
c. trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen.

Art. 10 Einsichtnahme

1 Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen.
2 Die Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Organe der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung.

Art. 11 Gegenstände

1 Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über:
a. Unterstellung der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stif - tung unter ihre Aufsicht;
b. Registrierung der Vorsorgeeinrichtung;
c. Änderung oder Löschung im Register für die berufliche Vorsorge;
d. Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde oder anderer Rechtsgrundlagen einer Vorsorgeeinrichtung oder klassischen Stiftung;
e. Genehmigung von Vermögensübertragungen oder -aufteilungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen;
f. Zusammenschluss oder Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen;
g. Genehmigung der Gesamt- und Teilliquidationsreglemente von Vorsorgeeinrichtungen.

Art. 12 Massnahmen zur Behebung von Mängeln

1 Die Aufsichtsbehörde verfügt die zur Behebung von Mängeln geeigneten Massnahmen, indem sie insbesondere:
a. * der Vorsorgeeinrichtung, der klassischen Stiftung, der Revisions - stelle oder dem Experten für die berufliche Vorsorge Weisungen erteilt;
b. Organe der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung ab - beruft und interimistische Verwaltungen einsetzt; 3
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c. Beschlüsse der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung ändert oder aufhebt;
d. Expertisen einholt;
e. die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Vor - sorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung prüft;
f. Ersatzvornahmen anordnet;
g. Ordnungsbussen verhängt. 4. Rechtsschutz
Art. 13
1 Verfügungen der Aufsichtsbehörde, welche die berufliche Vorsorge betref - fen, können angefochten werden.
2 Das zuständige kantonale Gericht beurteilt im Klageverfahren Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Destinatären.
3 Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde, die klassische Stiftungen betreffen, kann bei Stiftungen mit Sitz im Kanton St. Gallen Rekurs beim Fi - nanzdepartement des Kantons St. Gallen, bei Stiftungen mit Sitz im Kanton Thurgau Beschwerde beim Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau und bei den Stiftungen mit Sitz im Kanton Tessin beim Tri - bunale d'appello in Lugano Rekurs erhoben werden. * 5. Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verfahrensrechtlichen Bestimmungen vom 19. April 2007 betreffend die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen werden aufgehoben.

Art. 15 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 1 ) angewendet. *
2 Er wird nach Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Septem - ber 2005 über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht in den Vereinba - rungskantonen publiziert. 1) Neu: ab 17. November 2015.
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III B/4/2/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 16.11.2015 17.11.2015 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE 2015 51 16.11.2015 17.11.2015 Art. 12 Abs. 1, a. geändert SBE 2015 51 16.11.2015 17.11.2015 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE 2015 51 16.11.2015 17.11.2015 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2015 51 5
III B/4/2/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 2 Abs. 2 16.11.2015

17.11.2015 geändert SBE 2015 51

Art. 12 Abs. 1, a. 16.11.2015

17.11.2015 geändert SBE 2015 51

Art. 13 Abs. 3 16.11.2015

17.11.2015 geändert SBE 2015 51

Art. 15 Abs. 1 16.11.2015

17.11.2015 geändert SBE 2015 51
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