Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
                            III B/4/2/2  Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer  BVG- und Stiftungsaufsicht  Vom 26. November 2010 (Stand 17. November 2015)  Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht,  in Ausführung von Artikel  97  Absatz  2 des Bundesgesetzes vom 25.  Juni  1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 80
                            ff.   des   Schweizerischen   Zivilgesetzbuches   vom   10.  Dezember  1907 sowie in Anwendung von Artikel  11  Buchstabe  h der Interkantonalen  Vereinbarung vom 26.  September 2005 über die Ostschweizer BVG- und  Stiftungsaufsicht  1  )  ,  erlässt folgende Bestimmungen:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass gilt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in den Kantonen Glarus, Appenzell  Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und  Thurgau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Stiftungen im Sinn der Artikel  80–89 ZGB (klassische Stiftungen)  mit Sitz in den Kantonen St. Gallen und Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftun  -  gen, die der Aufsicht des Bundes oder einer Gemeinde des Kantons Thur  -  gau unterstehen, sowie auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die ihrer Aufsicht unterstellten klassischen Stiftungen ist sie zudem Än  -  derungs- und Umwandlungsbehörde. Das gilt auch für die einer Gemein  -  deaufsicht unterstehenden klassischen Stiftungen.  *  2. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung und der klassischen Stiftung  2.1. Einreichung von Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Reglemente
                            1  Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht der Aufsichts  -  behörde unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente ein.  1)  GS  III  B/4/2  SBE XII/1 3  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/4/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berichte von Vorsorgeeinrichtungen
                            1  Die Vorsorgeeinrichtung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berich  -  te unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjah  -  res ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Bericht über die Geschäftstätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Bericht der Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge über die periodi  -  sche Überprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berichte von klassischen Stiftungen
                            1  Die klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte  unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Bericht über die Geschäftstätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Bericht der Revisionsstelle, wenn nicht eine Befreiung nach  Artikel  83b  Absatz  2 ZGB vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Weitere Unterlagen
                            1  Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht auf Verlangen  weitere Unterlagen ein.  2.2. Informationspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Informationspflicht gegenüber den Versicherten
                            1  Die Vorsorgeeinrichtung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  stellt den Destinatären die das Vorsorgeverhältnis regelnden Er  -  lasse in geeigneter Form zur Verfügung und informiert sie in glei  -  cher Weise über deren Änderung und Aufhebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  erteilt den Destinatären jährlich die sie betreffenden  Auskünfte  über Beiträge und Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeits  -  leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  informiert die Destinatäre jährlich in geeigneter Form über den Ge  -  schäftsgang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  gewährt Destinatären auf Anfrage Einblick in die Jahresrechnung  und in den Bericht der Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/4/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
                            1  Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung benachrichtigt die  Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder  auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.  3. Aufgaben der Aufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsatz
                            1  Die Aufsichtsbehörde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erfüllt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  führt das Register über die berufliche Vorsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Einsichtnahme
                            1  Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Organe  der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gegenstände
                            1  Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Unterstellung der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stif  -  tung unter ihre Aufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Registrierung der Vorsorgeeinrichtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Änderung oder Löschung im Register für die berufliche Vorsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Änderung   oder   Neuschrift   der   Stiftungsurkunde   oder   anderer  Rechtsgrundlagen   einer   Vorsorgeeinrichtung   oder   klassischen  Stiftung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Genehmigung   von   Vermögensübertragungen   oder   -aufteilungen  zwischen Vorsorgeeinrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Zusammenschluss oder Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Genehmigung   der   Gesamt-   und   Teilliquidationsreglemente   von  Vorsorgeeinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Massnahmen zur Behebung von Mängeln
                            1  Die Aufsichtsbehörde verfügt die zur Behebung von Mängeln geeigneten  Massnahmen, indem sie insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  der Vorsorgeeinrichtung, der klassischen Stiftung, der Revisions  -  stelle oder dem Experten für die berufliche Vorsorge Weisungen  erteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Organe der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung ab  -  beruft und interimistische Verwaltungen einsetzt;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/4/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beschlüsse der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung  ändert oder aufhebt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Expertisen einholt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Vor  -  sorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung prüft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Ersatzvornahmen anordnet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Ordnungsbussen verhängt.  4. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen der Aufsichtsbehörde, welche die berufliche Vorsorge betref  -  fen, können angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige kantonale Gericht beurteilt im Klageverfahren Streitigkeiten  zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Destinatären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen   Verfügungen   der   Aufsichtsbehörde,   die   klassische   Stiftungen  betreffen, kann bei Stiftungen mit Sitz im Kanton St. Gallen Rekurs beim Fi  -  nanzdepartement des Kantons St. Gallen, bei   Stiftungen mit Sitz im Kanton  Thurgau   Beschwerde  beim Departement für  Finanzen  und  Soziales des  Kantons Thurgau und bei den Stiftungen mit   Sitz im Kanton Tessin beim Tri  -  bunale d'appello in Lugano Rekurs erhoben werden.  *  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verfahrensrechtlichen Bestimmungen vom 19.  April 2007 betreffend die  Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird ab 1.  Januar 2011  1  )   angewendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird nach Artikel  7 der Interkantonalen Vereinbarung vom 26.  Septem  -  ber 2005 über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht in den Vereinba  -  rungskantonen publiziert.  1)  Neu: ab 17. November 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/4/2/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  16.11.2015  17.11.2015  Art. 2 Abs. 2  geändert  SBE 2015 51  16.11.2015  17.11.2015  Art. 12 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2015 51  16.11.2015  17.11.2015  Art. 13 Abs. 3  geändert  SBE 2015 51  16.11.2015  17.11.2015  Art. 15 Abs. 1  geändert  SBE 2015 51  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/4/2/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 16.11.2015
                            17.11.2015  geändert  SBE 2015 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1, a. 16.11.2015
                            17.11.2015  geändert  SBE 2015 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3 16.11.2015
                            17.11.2015  geändert  SBE 2015 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1 16.11.2015
                            17.11.2015  geändert  SBE 2015 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
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