Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Appenzell A.Rh. sowie der Gemeinde Herisau anderseits, betreffend den Waffenplatz Herisau
                            Vertrag  zwischen der Schweizerischen  Eidgenossenschaft einerseits und dem  Kanton Appenzell A.Rh. sowie der  Gemeinde Herisau anderseits, betreffend  den Waffenplatz Herisau  vom  21. November 1881/7. Februar 1882  1)  I. Der Kanton Appenzell A. Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Kanton tritt der Eidgenossenschaft unentgeltlich als Eigentum ab:
                            a)  Die Kaserne in Herisau, mit den dazu gehörigen Plätzen, nach Beilage I.  b)  Die Reitbahn mit Stallung, nebst dem dazu gehörigen Platz, nach Beila-  ge II.  c)  Das Mobiliar der Kaserne und Reitschule, nach Beilage,  III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese vom Kanton an die Eidgenossenschaft abgetretenen Objekte sind  frei, ledig und los, und es haften auf denselben weder Pfandrechte noch  Servituten  irgendwelcher  Art,  ausser  hinsichtlich  der  Leerung  der  Abtritt-  gruben in der Kaserne, welche bei Abtretung des nunmehr zur Kaserne ge-  hörenden Bodens von der Firma Laurenz Meyer, als damaliger Eigentümerin  der  betreffenden  Liegenschaft,  ausbedungen  worden  ist,  ohne  dass  sie  irgendwelche Vergütung dafür zu leisten hat. Dieses Nutzungsrecht wird von  der  Eidgenossenschaft  anerkannt,  unter  der  Bedingung  jedoch,  dass  sie  sich das Recht der Auslösung dieser Servitut nach Grundsätzen wechsel-  seitiger Billigkeit zu jeder Zeit vorbehält und dass, solange die Auslösung  nicht stattfindet, die Leerung der Abtrittgruben in den Zeiträumen gesche-  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS II/194
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Die Zustimmung des Kantonsrates erfolgte am 21. November 1881, diejenige des  Bundesrates am 7. Februar 1882.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hen soll, während welcher keine Truppen in der Kaserne untergebracht sind,  und, wenn nötig in der Zwischenzeit, nach Anordnung des Platzkomman-  dos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im Kasernenhof resp. Kantine und in der Küche derselben fliessenden  Brunnen  sowie  die  bezüglichen,  von  der  Gemeinde  erworbenen  Wasser-  rechte gehören zur Kaserne, entsprechend den beigelegten Akten IV:  a)  Kaufverschreibung zwischen Herrn Valentin Mettler, Besitzer von Nr. 388  an der Steinrieseln, und der Kasernenkommission resp. der Gemeinde  Herisau, betreffend Wasserrechte in der Wiese des Erstern.  b)  Übereinkunft zwischen Herrn Josua Zeller, Besitzer von Nr. 386 zur Lin-  denwiese,  und  der  Kasernenkommission  resp.  der  Gemeinde Herisau,  betreffend ein Wasserdurchfuhrrecht.  c)  Kaufverschreibung  zwischen  Herrn  Isak  Baumann  in  Nr.  392  an  der  Scheibe  dahier  und  der  Kasernenkommission  resp.  der  Gemeinde  Herisau, betreffend ein Wasserrecht in der Liegenschaft des Baumann.  d)  Vertrag zwischen der Firma Laurenz Meyer in Herisau einerseits und der  Vorsteherschaft der Gemeinde Herisau anderseits, betreffend Abtretung  einer  bestimmten  Menge  von  Wasser  zum  Gebrauch  für  die  Kaserne  resp. für den Brunnen vor der Kaserne an der Strasse nach dem Hein-  richsbad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Reitschule gehört ein fliessender Brunnen mit Wasserrecht von sieben  Liter Wasser per Minute aus der allgemeinen Wasserversorgung der Dorfge-  nossenschaft, gegen ein jährlich zu entrichtendes Brunnengeld von 15 Fran-  ken (schreibe fünfzehn Franken) für die Reitschule und 35 Franken (schreibe  fünfunddreissig Franken) für die Kaserne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die unentgeltliche Abtretung der in Art. 1 spezifizierten Objekte findet unter
                            folgenden Bedingungen statt:  a)  Wenn der Waffenplatz Herisau je einst von der Eidgenossenschaft nicht  mehr als solcher verwendet werden sollte, so behält sich der Kanton das  Recht vor, Kaserne und Reitbahn mit Stallung nebst den dazu gehörigen  Zeitpunkt dem Bunde durch Erstellung von Neubauten, Erweiterungen  und Verbesserungen erwachsen sind, wieder zurückzuverlangen.     Dieses  Recht  ist  vom  Kanton  innert  Jahresfrist,  von  der  bezüglichen  Erklärung des Bundesrates an gerechnet, geltend zu machen, und sofern  es von demselben nicht benutzt werden sollte, erlöschen die in Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter b, c und d und in Art. 9 erwähnten Servituten sowie auch die durch  die  Art.  5,  7  und  8  der  Eidgenossenschaft  zugesicherten  Rechte  und  Zugeständnisse.  b)  Dem Kanton steht das Recht zu, bei Besammlung von kantonalen Trup-  pen für verschiedene Kurse soweit möglich die Kaserne unentgeltlich zu  benutzen, in dem Sinne, dass in solchen Fällen der Kanton für Heizung  und Beleuchtung, Benutzung der Lingen, Reinigungsarbeiten und allfäl-  lige Beschädigungen volle Entschädigung bezahle.  c)  In demselben Sinne ist der Kanton auch berechtigt, die Arrestlokale in  der Kaserne bei Bestrafung von Militärs, welche durch die kantonalen  Militärbehörden verurteilt werden, zu benutzen.  d)  Während  der  Zeit,  in  welcher  keine  Truppen  in  der  Kaserne  unterge-  bracht  sind  und  zu  welcher  überhaupt  für  den  Bund  keine  Inkonve-  nienzen  entstehen,  kann  der  Kanton  einzelne  Lokale  der  Kaserne,  so  namentlich die Kantinen und die Reitbahn, zu festlichen Anlässen etc.  benutzen, immerhin unter Tragung der Kosten für Heizung, Beleuchtung  und Reinigung sowie Schadloshaltung im Fall baulicher Beschädigung.  e)  Bei solcher Benutzung von Kasernenlokalen ist jeweilen dem schweize-  rischen Militärdepartement Anzeige zu machen.  II. Die Gemeinde Herisau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde Herisau tritt der Eidgenossenschaft verkäuflich ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Übungsplatz im Breitfeld mit den darauf befindlichen Gebäulichkeiten  und Dependenzen, in den auf beigelegtem Plane (Beilage V) rot angelegten  Grenzen,  und  zwar  ist  der  Kostenpreis  hiefür  durch  beide  Teile  auf  die  Summe von 258 600 Franken (schreibe zweihundertachtundfünfzigtausend-  sechshundert Franken) festgesetzt und anerkannt worden. Diese Kaufsum-  me ist mit dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages abzubezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgesehen  von  den  in  den  beigelegten  Kaufverträgen  der  Gemeinde  Herisau (Beilage VI) verzeichneten Servituten sind die oberwähnten Immo-  bilien frei, ledig und los und gehen als Eigentum an die Eidgenossenschaft  über, unter den gleichen Bedingungen, unter welchen die Gemeinde Herisau  dieselben besass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinde  Herisau  überlässt  der  Eidgenossenschaft  für  die  Zeit,  während welcher auf dem dortigen Waffenplatze Truppen sich befinden, zu  militärischen Übungen unentgeltlich zur Benutzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Schulexerzierplatz auf dem Ebnet  1)   nach der Beilage VIl sowie den  Schulschiessplatz  nach  Beilage  VIII,  und  zwar  unter  folgenden  näheren  Bedingungen:  a) Für den Schulexerzierplatz auf dem Ebnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  b) Für den Schulschiessplatz in Herisau:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Die seinerzeit durch die Gemeinde erworbenen Rechte gegenüber Dritt-  personen gehen auf den Bund über, nämlich:     a)  Das Recht, auf dem Strässchen beim Kreuz über den Boden des Her-  mann  Nänni  gegen  den  Zielwall  zu  schiessen,  entsprechend  der  Übereinkunft vom 17. März 1862, zwischen Herrn Hermann Nänni,  Brenner, an der Neustrasse, und Herrn Bauherr Emil Meyer, namens  der Gemeinde Herisau, betreffs eines Schiessplatzes (Beilage IX).     b)  Das Recht, auf dem oberhalb des obern Scheibenstandes gelegenen  Grundstück des Heinrich Höhener, Nr. 291 im Thal, Scheiben aufzu-  stellen,  entsprechend  dem  Vertrag  vom  12.  September  1865,  zwi-  schen  der  Vorsteherschaft  in  Herisau  und  Herrn  Gemeinderichter  Heinrich Höhener in Nr. 291 im Thal, betreffend Konzessionserteilung  zur Aufstellung von Feldscheiben in seiner Wiese gegen die Burghal-  den (Beilage X).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das Schützenhaus steht den Militärschulen zur Benutzung offen, soweit  Gesellschaftsübungen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der Bodenertrag des Schiessplatzes gehört der Gemeinde, ist aber so  einzuheimsen, dass die Schiessübungen der Truppen dadurch nicht ge-  stört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Die  auf  dem  Schiessplatz  bestehenden  militärischen  Scheibenstände  gehen als Eigentum an den Bund über, welcher dieselben auch, soweit  er es für nötig findet, zu unterhalten hat. Neue bauliche Einrichtungen hat  der Bund auf seine Kosten vorzunehmen; solche Bauten sind auch dann  gestattet,  wenn  sie  nicht  an  derselben  Stelle,  wie  die  bisher  beste-  henden, erstellt werden sollen. Die verlassenen Stellen sind dagegen auf  Bundeskosten  wieder  kulturfähig  zu  machen.  Der  Zugang  zum  neuen  Friedhof darf nicht durch Schiesseinrichtungen gehindert werden.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Durch  Zusatzvertrag  vom  Februar/März  1907  wurde  der  Exerzierplatz Ebnet mit  dem Kreckel vertauscht; siehe Anhang zu diesem Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Die  Gemeinde  gestattet  den  Truppen,  während  der  Dauer  der  Militär-  schulen Scheibenmaterial in einem ihr gehörenden Stadel im Talgut un-  terzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Wegen Gefährdung des längs der Schusslinie führenden Weges und der  daran liegenden Gebäude darf die Gemeinde keine Einsprachen gegen  die militärischen Schiessübungen erheben.     Dagegen  ist  es  Sache  des  Bundes,  Reklamationen,  welche  von  Be-  sitzern  anstossender  Grundstücke erhoben werden können, zu erledi-  gen,  indem  derselbe  für  allen  durch  das  Schiessen  ausserhalb  der  Grenzen  des  Schiessplatzes  entstehenden  Schaden,  vorbehältlich  der  oben unter Ziffer 1 a und b erwähnten Rechte, verantwortlich wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Wasserableitung des Brunnens bei der Reitschule übernimmt die Ge-
                            meinde Herisau auf ihre Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Die eidgenössischen Einrichtungen auf dem Schiessplatz können durch die
                            freiwilligen, vom Bunde unterstützten Schützengesellschaften gegen Schad-  loshaltung und unter Einwilligung der Gemeinde Herisau benutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Die Benutzung des Krankenhauses und der Badanstalt in Herisau wird den
                            Truppen  des  dortigen  Waffenplatzes  von  den  bezüglichen  Verwaltungen  unter festgestellten Bedingungen zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 In demselben Sinne und unter den gleichen Bedingungen wie der Kanton
                            (Art. 3 lit. d)  behält  sich  auch  die  Gemeinde  Herisau  das  Recht  der  Be-  nutzung einzelner Räumlichkeiten der Kaserne und der Reitbahn für fest-  liche Anlässe, zu Privatreitkursen etc. vor. In solchen Fällen hat die Gemein-  debehörde jeweilen beim Regierungsrat die Bewilligung einzuholen, dieser  aber, gemäss Art. 3 lit. e, von der erteilten Bewilligung dem schweizerischen  Militärdepartement Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Die Eidgenossenschaft verpflichtet sich, den Waffenplatz Herisau nach
                            Massgabe der militärischen Bedürfnisse für Unterrichtskurse weiter zu be-  nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Februar 1882 in Kraft, und es ist
                            mit diesem Tage der Waffenplatz-Vertrag vom 4. April 1877 erloschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusatz-Vertrag  zum Vertrag zwischen der Schweizerischen  Eidgenossenschaft einerseits und dem  Kanton Appenzell A.Rh. sowie der Gemeinde  Herisau anderseits, betreffend den  Waffenplatz Herisau  vom Februar/März 1907  Infolge Gesuches der Gemeinde Herisau um Freigebung der auf dem Ebnet  haftenden Servitut betreffend Benutzung desselben als Exerzierplatz gegen  Anweisung eines andern Exerzierplatzes wird der seit Februar 1882 beste-  hende  Vertrag  zwischen  der  Schweiz.  Eidgenossenschaft  einerseits  und  dem Kanton Appenzell A.Rh. sowie der Gemeinde Herisau anderseits be-  treffend den Waffenplatz Herisau dahin abgeändert, dass an Stelle des bis-  herigen Exerzierplatzes auf dem Ebnet der Schweizerischen Eidgenossen-  schaft  ein  anderer  Bodenkomplex  als  Exerzierplatz  zur  Benutzung  über-  lassen und damit die auf dem Ebnet lastende Servitut aufgehoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5 des erwähnten Vertrages lautet demzufolge:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die Gemeinde Herisau überlässt der Eidgenossenschaft für die Zeit, wäh-
                            rend  welcher  auf  dem  dortigen  Waffenplatz  Truppen  sich  befinden,  zu  militärischen Übungen unentgeltlich zur Benutzung: Die Liegenschaften Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            571 im Kreckel, Nr. 573 im Spitzböhel und das sog. «Schlampigut», ohne  Nr., mit Ausnahme eines Streifens von 40 m Tiefe der Liegenschaft Nr. 571  in der ganzen Ausdehnung längs der Kasernenstrasse, gemäss Plan vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Januar 1906, und zwar unter folgenden näheren Bedingungen:  A. Die Gemeinde Herisau macht dabei folgende Vorbehalte geltend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Für das Jugendfest und den Jahrmarkt steht der Gemeinde die Priorität  auf die Benutzung des Exerzierplatzes zu. Für dessen Benutzung zu  sich  dagegen  mit  dem  Platzkommando  zu  verständigen,  indem  in  diesen Fällen die Priorität den Militärschulen zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der Grasnutzen auf dem Exerzierplatz, dessen Gewinnung die militä-  rische Benutzung nicht beeinträchtigen soll, gehört der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die  auf  der  Liegenschaft  befindlichen  Gebäude  dürfen  ihrem  bishe-  rigen Zwecke erhalten bleiben. Neue Gebäulichkeiten dagegen können  nur mit Einwilligung der Eidgenossenschaft erstellt werden. Der Um-  schwung  der  Ökonomiegebäude  ist  den  landwirtschaftlichen  Bedürf-  nissen entsprechend abzugrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Ohne ausdrückliche Bewilligung seitens der Gemeinde dürfen auf dem  Exerzierplatz keine Pionier-Arbeiten vorgenommen werden.  B. Dagegen  übernimmt  die  Gemeinde Herisau folgende Verpflichtun-  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Gute Instandhaltung des gesamten Exerzierplatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Auf  dem  von  der  Gemeinde  Herisau  vorbehaltenen  Streifen  Boden  längs der Kasernenstrasse sind die beiden zurzeit bestehenden Wege  nach  dem  Kreckel  aufrecht  zu  erhalten  oder  dann  ist  an  Stelle  der-  selben in der Mitte dieses Stückes Boden eine neue, zweckmässige  Verbindung  herzustellen.  Überdies  sind  an der Ost- und Westgrenze  des vorbehaltenen Stückes Boden Verbindungen zwischen der Kaser-  nenstrasse und dem Exerzierfeld anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Herstellung einer Verbindung des «Schlampigutes» mit der Landstrasse  nach Winkeln vom Pulverturm bis zur Ziegelhütte durch Anlegung eines  bekiesten Weges von 5 m Breite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Beseitigung einzelner Bäume, welche die Vornahme von Zielübungen  hindern.      Die Anpflanzung junger Bäume steht der Gemeinde an denjenigen Stel-  len frei, wo sie die militärischen Übungen nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Verlegung der Hindernisbahn nach dem neuen Exerzierplatz.  C. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute gegenstandslos.