Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China
Abgeschlossen am 20. Dezember 1974 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. April 1975 (Stand am 30. April 1975) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Volksrepublik China,
vom Wunsche geleitet, auf der Grundlage der Gleichberechtigung und im gegenseitigen Interesse zwischen den beiden Ländern, den Handelsaustausch zu entwickeln und die Wirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die beiden Vertragsparteien ergreifen alle Massnahmen, die im Rahmen der in jedem der beiden Länder geltenden Bestimmungen und Regeln möglich und zulässig sind, um den Handelsaustausch zwischen den beiden Ländern zu fördern und zu entwickeln. Jede der beiden Vertragsparteien ergreift insbesondere alle geeigneten Massnahmen, um den freien Zugang der Waren der anderen Vertragspartei auf dem eigenen Markt zu erleichtern.
Die beiden Vertragsparteien bemühen sich, die Strukturen des Warenaustausches zu verbessern. Sie tragen im Rahmen des Möglichen dem Saisoncharakter der Waren Rechnung.
Art. 2
Die beiden Vertragsparteien kommen überein, einander gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation inbezug auf die Zölle, Taxen, Zuschläge und andere fiskalischen Belastungen, die bei der Einfuhr, der Ausfuhr und der Wiederausfuhr, beim Transit, beim Umschlag und bei der Lagerung erhoben werden sowie auf die hierauf bezüglichen Verfahren und Formalitäten zu gewähren.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung
a) auf die Vorteile, die eine der Vertragsparteien einem dritten Land, das mit ihr in einer Zollunion, Freihandelszone oder Präferenzzone zusammengeschlossen ist, gewährt oder gewähren wird;
b) auf die Vorteile, die eine der Vertragsparteien den angrenzenden Ländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt oder gewähren wird.
Art. 3
Der Warenaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China erfolgt gemäss den in jedem der beiden Länder geltenden Bestimmungen und Regeln durch die schweizerischen juristischen und natürlichen Personen sowie durch die nationalen chinesischen Ein- und Ausfuhrgesellschaften.
Die beiden Vertragsparteien kommen überein, dass der Austausch von Waren- und Dienstleistungen zu vernünftigen, marktgerechten Preisen erfolgen soll.
Art. 4
Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China werden gemäss den geltenden Bestimmungen und Regeln und aufgrund der üblichen Gepflogenheiten in jedem der beiden Länder zwischen den schweizerischen Banken, die Devisenoperationen durchführen, und der Bank von China in Schweizerfranken, in Renminbi oder in anderen den Geschäftspartnern genehmen konvertierbaren Währungen abgewickelt.
Art. 5
Die beiden Vertragsparteien fördern den Austausch kommerziellen Charakters zwischen den beiden Ländern auf industriellem und technischem Gebiet sowie auf demjenigen der Dienstleistungen. Zu diesem Zweck gewähren sie sich die Erleichterungen, die im Rahmen der in den beiden Ländern geltenden Bestimmungen möglich sind.
Art. 6
Die beiden Vertragsparteien kommen überein, eine Gemischte Kommission für den Handel Schweiz‑China zu errichten; sie hat zur Aufgabe, die Durchführung des vorliegenden Abkommens zu überwachen und nach geeigneten Mitteln zur Entwicklung der bilateralen Handelsbeziehungen zu suchen. Die Gemischte Kommission tritt auf Wunsch der beiden Parteien abwechslungsweise in Bern und in Peking zusammen.
Art. 7
Dieses Abkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag² mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
² RS 0.631.112.514
Art. 8
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung vorläufig und nach gegenseitiger Notifikation der Erfüllung der betreffenden gesetzlichen Verfahren durch die beiden Vertragsparteien endgültig in Kraft.
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von drei Jahren. Es wird jeweils stillschweigend für ein neues Jahr verlängert, wenn es nicht drei Monate vor seinem Ablauf von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
Art. 9
Verpflichtungen, die aus der Anwendung dieses Abkommens während seiner Geltungsdauer entstehen, werden nach Ablauf des Abkommens gemäss seinen Bestimmungen erfüllt.
Ausgefertigt in Bern, am 20. Dezember 1974, in zwei Exemplaren, jedes in französischer und in chinesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.
Für den Raymond Probst | Für die Regierung Tchen Tche‑fang |
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