Kantonales Waldgesetz (921.11)
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Kantonales Waldgesetz

1 921.11 Kantonales Waldgesetz (KWaG) vom 05.05.1997 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald 1 ) und in Ausführung von Artikel 51 der Kantonsverfassung 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, a den Wald zu erhalten; b seine nachhaltige und schonende Bewirtschaftung sowie die Versorgung mit dem Rohstoff Holz zu sichern und zu fördern; c Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren zu schützen; d den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft wildlebender Pflanzen und Tiere zu schützen und aufzuwerten; e seine Wohlfahrtsfunktion zu erhalten und zu verbessern sowie f die Verwendung von einheimischem Holz zu fördern.
2 Das Gesetz vollzieht und ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes.

Art. 2

Grundsätze der bernischen Waldpolitik
1 Die bernische Waldpolitik ist darauf ausgerichtet, a Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die Waldwirtschaft das Öko system Wald nachhaltig sichern und die gesellschaftlichen Bedürfnisse nach Gütern und Dienstleistungen selbstinitiativ, nachfragegerecht und eigenwirtschaftlich erfüllen kann; b die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Waldwirtschaft zu entschädi gen und die dafür notwendigen Mittel sicherzustellen; c den Gesundheitszustand des Waldes zu erhalten und zu verbessern so wie schädliche Umwelteinflüsse auf den Wald zu vermindern und
1) SR 921.0
2) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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921.11 2 d die Aufgaben dieses Gesetzes mit einer leistungs- und anpassungsfähi gen Forstdienstorganisation erfüllen zu können.

Art. 3

Walddefinition
1 Eine Bestockung gilt als Wald, wenn a ihre Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindes tens 800 m² beträgt, b sie mindestens 12 m breit und c mindestens 20 Jahre alt ist.
2 Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktio nen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.
3–4 ... *

Art. 4

Waldfeststellungen
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften betreffend Waldfeststellungen.
2 Bei Waldfeststellungen im Zusammenhang mit Ortsplanungen legt die zustän dige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion den Verlauf der Waldgrenzen fest. Die Gemeinden tragen die Planungskosten. *
2 Pflege und Nutzung des Waldes
2.1 Forstliche Planung

Art. 5

Regionaler Waldplan
1 Der Regionale Waldplan bezweckt die Wahrung der öffentlichen Interessen am Wald und stellt die Koordination mit der Raumplanung sicher.
2 Er umschreibt für das gesamte Waldareal insbesondere die Entwicklungsab sichten und enthält die Bewirtschaftungsgrundsätze.
3 Er ist behördenverbindlich.

Art. 6

Besondere Bewirtschaftungsvorschriften
1 Wo ein wichtiges öffentliches Interesse besteht, bezeichnet der Regionale Waldplan Gebiete mit besonderen Bewirtschaftungsvorschriften, so namentlich zur Sicherstellung der minimalen Pflege des Schutzwaldes sowie zur Ausschei dung von Waldreservaten.
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2 Die besonderen Bewirtschaftungsvorschriften werden grundeigentümerver bindlich durch die Genehmigung verbindlicher Bestimmungen eines Betriebs planes oder durch den Abschluss eines Vertrages.
3 Die besonderen Bewirtschaftungsvorschriften werden überdies grundeigentü merverbindlich durch eine Verfügung, a wenn eine Umsetzung nach Absatz 2 nicht möglich, nicht wirksam oder unzweckmässig ist, b wenn ein Waldreservat betroffen ist, sofern die Mehrheit der Grundeigen tümerinnen und Grundeigentümer dem Erlass einer Verfügung zuge stimmt hat.
4 Kommen die besonderen Bewirtschaftungsvorschriften einer Enteignung gleich, kann die oder der Betroffene die Übernahme des Grundstücks durch den Kanton nach den Vorschriften des Enteignungsrechts verlangen.

Art. 6a

* Lenkung der Waldbenutzung
1 Der Regionale Waldplan bezeichnet Gebiete, in denen die Benutzung im Rah men der Wohlfahrtsfunktion die nachhaltige Erfüllung der übrigen Waldfunktio nen gefährden kann.

Art. 7

Erstellung, Vollzug und Genehmigung
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist ver antwortlich für die Beschaffung der Planungsgrundlagen und für die Erstellung, den Vollzug sowie die Nachführung des Regionalen Waldplanes. *
2 Sie sorgt vor der Genehmigung des Regionalen Waldplans für eine öffentliche Mitwirkung. *
3 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion genehmigt den Regionalen Waldplan. *
2.2 Bewirtschaftung
2.2.1 Grundsätze
1 Die Bewirtschaftung der Wälder ist Sache ihrer Eigentümerinnen und Eigentü
2 Unter Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung gilt für den Wald keine Bewirtschaftungspflicht. *
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3 Erfolgt eine Bewirtschaftung, so hat diese naturnah zu erfolgen und sicherzu stellen, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. *

Art. 9

Verträge
1 Kanton und Gemeinden können mit Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern Verträge zum Erbringen von Leistungen abschliessen, die im öffentlichen Inter esse liegen.

Art. 10

Holznutzung
1 Wer im Wald Bäume fällen will, bedarf einer Bewilligung.
2 Das Fällen von Bäumen im eigenen Wald zum Eigenbedarf ist im Rahmen der vom Regierungsrat in einer Verordnung festgelegten Voraussetzungen be willigungsfrei gestattet.

Art. 11

Vermehrungsgut
1 Der Kanton stellt die Versorgung mit geeignetem forstlichem Vermehrungsgut und Forstpflanzen sicher.
2 Er kann zu diesem Zwecke eigene Anlagen betreiben und sich an Einrichtun gen Dritter beteiligen.
3 Er sorgt für die Ausscheidung von geeigneten Samenerntebeständen und für die Führung eines Katasters.
2.2.2 Verhütung und Behebung von Waldschäden

Art. 12

Forstschutz
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ordnet die forstlichen Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden an, welche die Erhaltung des Waldes oder dessen Funktionen gefährden können. *
2 Sie verfügt die Ersatzvornahme, falls die oder der Pflichtige den Anordnungen nicht nachkommt.
3 Der Kanton kann die Beschaffung der finanziellen Mittel erleichtern, die für die Bewältigung von ausserordentlichen Schadenereignissen erforderlich sind.

Art. 13

Verhütung von Wildschäden
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sorgt dafür, dass jagdliche, forstliche und technische Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden ergriffen werden. *
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2.2.3 Waldreservate und ökologischer Ausgleich im Wald

Art. 14

Waldreservate
1 Die Ausscheidung von Waldreservaten erfolgt durch die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion auf der Grundlage des Regionalen Waldplanes und nach den diesbezüglichen Vorschriften. *
2 Beim Fehlen entsprechender Angaben im Regionalen Waldplan kann die zu ständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion im Einverständ nis mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ein Waldreservat einrichten. *
3 Sie macht das Vorhaben diesfalls unter Hinweis auf die Einsprachemöglich keit öffentlich bekannt.

Art. 15

Ökologischer Ausgleich
1 Die Gemeinden sorgen im Sinne der Vorschriften des Naturschutzgesetzes für den ökologischen Ausgleich im Wald.
2 Der Kanton sorgt für eine gemeindeübergreifende Vernetzung der Lebensräu me.
2.2.4 Waldverbesserungen

Art. 16

Begriff
1 Waldverbesserungen sind Massnahmen oder Werke, die bezwecken, a * die Bewirtschaftungsstrukturen zu verbessern und die Bewirtschaftung zu erleichtern, b den Boden sowie das Siedlungsgebiet vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen oder c die Nutz-, Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion des Waldes gemeinschaftlich zu erhalten oder zu verbessern.
2 Als Waldverbesserungen gelten ebenfalls Massnahmen, die darauf ausge richtet sind, Unterhaltsarbeiten oder ähnliches durchzuführen.
3 Waldverbesserungen müssen im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen und die Anliegen des Natur-, Umwelt-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berück sichtigen.

Art. 17

Verfahren
1 Das Verfahren bildet Gegenstand der besonderen Gesetzgebung.
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2.2.5 Arbeitssicherheit

Art. 18

1 Wer im Wald gegen Entgelt Holzernte- oder Motorsägearbeiten ausführt, muss über eine fachliche Grundausbildung oder eine entsprechende praktische Erfahrung verfügen.
2 Für das Forstpersonal können Weiterbildungskurse über die Arbeitssicherheit für obligatorisch erklärt werden.
3 Schutz des Waldes vor Eingriffen

Art. 19

Rodungen
1 Rodungen sind verboten.
2 Ausnahmebewilligungen richten sich nach dem Bundesgesetz über den Wald.

Art. 20

* Ausgleich bei Rodungen
1 Der Ausgleich der durch Rodungsbewilligungen entstandenen erheblichen Vorteile erfolgt nach den Bestimmungen der Baugesetzgebung.
2 Er fällt der Gemeinde zu und ist für Massnahmen zur Förderung und Erhal tung des Waldes zu verwenden.

Art. 21

Zugänglichkeit
1 Der Wald ist im Rahmen des ortsüblichen Umfangs öffentlich zugänglich, ohne dass dadurch eine besondere Haftung der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers begründet wird. *
2 Die Zugänglichkeit kann für bestimmte Waldgebiete eingeschränkt werden, namentlich a zum Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren, b zum Schutz der Waldverjüngung, c * zum Schutz von Bauten und Anlagen, d bei Holzernte- und Unterhaltsarbeiten, e * zum Schutz von Personen und Sachwerten.
3 Der Schutz kann bewerkstelligt werden durch a die Ausscheidung von Wildruhezonen, b die Ausscheidung von Waldreservaten und Naturschutzgebieten sowie c die Errichtung von Signalen, Zäunen und anderen Abschrankungen.
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Art. 22

Veranstaltungen, Reiten und Radfahren
1 Veranstaltungen im Wald, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Pflanzen und Tieren führen können, sind bewilligungspflichtig.
2 Reiten und Radfahren im Wald abseits von Wegen und besonders bezeichne ten Pisten ist verboten.
3 Die Einschränkungen gemäss Absatz 2 gelten nicht für bestockte Weiden (Wytweiden).

Art. 23

* Befahren von Waldstrassen
1 Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen nur befahren werden a zu forstlichen und landwirtschaftlichen Zwecken, b zur Ausübung der Jagd im Rahmen der Jagdvorschriften, c * von Anstösserinnen und Anstössern, d zur Organisation bewilligter Veranstaltungen sowie e falls das Bundesrecht oder die besondere Gesetzgebung solches vor sieht.
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann zu weiteren Zwecken eine örtlich und zeitlich befristete Fahrerlaubnis erteilen. *
3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse können Waldstrassen, die zugleich bestehende Gastgewerbebetriebe, Transport- und andere Anlagen erschlies sen, für den Motorfahrzeugverkehr ganz oder teilweise geöffnet werden.
4 Die Öffnung ist davon abhängig zu machen, dass die gesuchstellenden Per sonen sich angemessen am Unterhalt und an allfälligen Schadenersatzleistun gen der Werkeigentümerin oder des Werkeigentümers beteiligen.
5 Richterliche Fahrverbote sowie Einschränkungen zum Schutze von Tieren und Pflanzen bleiben vorbehalten.

Art. 24

Signalisation von Waldstrassen
1 Für Waldstrassen gilt auch ohne entsprechende Signalisation das bundes rechtliche Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Ausnahmen gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 und 2 bleiben vorbehalten.
2 Das Anbringen von Signalen steht im Ermessen der Gemeinden.
3 Wird ein Signal auf Wunsch einer bestimmten Person oder Behörde ange bracht, sind die Gemeinden berechtigt, die Kosten zu überwälzen.
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Art. 25

Waldabstand 1. Grundsatz
1 Die in der Verordnung bezeichneten Bauten und Anlagen haben einen Ab stand zum Wald von mindestens 30 Meter einzuhalten.
2 Neuaufforstungen haben einen Abstand von 30 Meter zu Bauten und Bauzo nen einzuhalten.

Art. 26

2. Ausnahmen
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen bewilligen. *
2 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann der Waldabstand in Überbauungs ordnungen und Baureglementen mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion mittels Baulinien verkürzt werden. *
3 Diese Stelle kann ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass die Gemeinde mit den betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern eine dauernde Regelung für die Waldrandpflege getroffen hat.

Art. 27

3. Haftung
1 Ist eine Baute oder Anlage mit einer Ausnahme bewilligt worden, ist für allfälli gen, vom Wald oder dessen Bewirtschaftung ausgehenden Schaden die Haf tung wegbedungen, soweit dies bundesrechtlich zulässig ist.
4 Schutz vor Naturereignissen

Art. 28

Grundsatz
1 Wo durch Lawinen, Rutschungen, Erosion, Eis- und Steinschlag Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden, sind geeignete planerische, or ganisatorische, waldbauliche und technische Massnahmen zu treffen.
2 Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten die vorhandenen Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen.
3 Sie ziehen die kantonalen Fachstellen von Anfang an bei.

Art. 29

Zuständigkeit 1. Kanton
1 Der Kanton erstellt die planerischen Grundlagen für die Gefahrenerkennung und -bewältigung.
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2 Er ergreift die erforderlichen Massnahmen, soweit hierfür nicht ein anderes Gemeinwesen oder Dritte verantwortlich sind, berät und unterstützt diese und kann die Ersatzvornahme anordnen.

Art. 30

2. Gemeinden
1 Die Gemeinden sind für die Abwehr von Naturereignissen im Sinne von Artikel
28 Absatz 1 verantwortlich, die das Siedlungsgebiet bedrohen und die Sicher heit ihrer Bevölkerung gefährden.
2 Sie sorgen dafür, a in der Ortsplanung die Gefährdung durch Naturereignisse gebührend be rücksichtigt wird, in der Regel durch die Umsetzung von Gefahrenkarten in der Nutzungsplanung; b und verfolgt wird und c die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen sowie die notwendi gen baulichen, forstlichen oder anderen Massnahmen zur Gefahrenab wehr rechtzeitig angeordnet werden.

Art. 31

3. Anlagebetreiber
1 Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen wie Strassen, Bahnen und anderen Transportanlagen oder Kraftwerken sind dafür verantwortlich, dass vorsorgliche Massnahmen für die Sicherheit der Benützerinnen und Benützer vor Naturereignissen im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 getroffen werden.
2 Die Walderschliessungs- und Wanderwege sind von diesen Massnahmen ausgenommen.
5 Beiträge

Art. 32

* Staatsbeiträge mit Bundesbeteiligung
1 Der Kanton unterstützt im Rahmen des Voranschlages Massnahmen, für die der Bund nach der Waldgesetzgebung dem Kanton oder Dritten Abgeltungen gewährt.
2 Er kann überdies Massnahmen unterstützen, für die der Bund nach der Wald gesetzgebung dem Kanton oder Dritten Finanzhilfen gewährt.
3 Die Staatsbeiträge betragen bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten Kosten der Massnahmen.
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Art. 33

* Eigenständige Staatsbeiträge
1 Soweit keine Bundesbeiträge erhältlich sind, kann der Kanton Abgeltungen bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten Kosten leisten für a Leistungen aufgrund von Verfügungen und verbindlichen Bestimmungen von forstbetrieblichen Planungswerken betreffend die Erfüllung der beson deren Bewirtschaftungsvorschriften; b die beitragsberechtigten Kosten technischer Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden; c Aus- und Fortbildung zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, d waldbauliche Massnahmen in Schutzwäldern.
2 Soweit keine Bundesbeiträge erhältlich sind, kann der Kanton Finanzhilfen bis zu 70 Prozent der beitragsberechtigten Kosten leisten a Waldverbesserungen, mit Ausnahme von Waldzusammenlegungen, b Massnahmen zur Absatzförderung von einheimischem Holz, c forstliche Planungsgrundlagen, die auch der Gewährleistung öffentlicher Interessen dienen, d forstliche Bildung, e Jungwaldpflege ausserhalb von Schutzwäldern.

Art. 34

Vertragliche Verpflichtungen
1 Der Kanton trägt die aus Vereinbarungen mit anderen Kantonen entstehen den Kosten.
2 Er trägt die Kosten, welche ihm aus Verträgen entstehen, mit denen sich Drit te zur Erbringung von Leistungen im öffentlichen Interesse oder zur Übernah me von Vollzugsaufgaben verpflichten.

Art. 35

Beitragsberechtigte Massnahmen, Beitragsvoraussetzungen und Beitragshöhe
1 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn sichergestellt ist, dass die Empfänge rin oder der Empfänger eine Leistung erbringt oder eine Belastung duldet, die im öffentlichen Interesse liegt. *
2 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die beitragsberechtigten Vorhaben, die Beitragsvoraussetzungen sowie die Beitragshöhe.
3 Er sieht vor, dass bestimmte finanzielle Leistungen nur an Empfängerinnen und Empfänger ausgerichtet werden, die sich an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen. *
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Art. 36

Bedingungen und Auflagen
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Beitragsgewährung mit Bedingungen und Auflagen versehen. *
2 Falls durch die Gewährung von Beiträgen auch Dritten ein Vorteil entsteht, kann die Beitragsgewährung davon abhängig gemacht werden, dass diese ebenfalls einen Beitrag leisten.

Art. 37

Beitragsberechnung
1 Die Beiträge sind grundsätzlich in Form von leistungsabhängigen Pauschalen auszurichten. *
2 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Fälle, in denen von die ser Bemessungsregel abgewichen werden kann.
3 Die Pauschalen dürfen höchstens dem Aufwand entsprechen, der bei wirtschaftlicher Ausführung der Massnahmen entsteht. *

Art. 37a

* Delegation von Ausgabenbefugnissen für zeitlich dringende Mass nahmen
1 Für die Finanzierung von Massnahmen zum Schutz des Waldes oder zur Ab wehr von Naturgefahren, die der Bekämpfung unmittelbar drohender Gefahren, der Verhinderung bedeutend grösserer Schäden oder bei eingetretenen Ereig nissen der ersten Schadensbehebung dienen, werden die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen, sofern diese Massnahmen keinen Aufschub bis zur Beschlussfassung durch das or dentlicherweise abschliessend zuständige Organ dulden.
2 Die Finanzkommission des Grossen Rates ist umgehend über den Ausgaben beschluss zu orientieren.
6 Aufgaben des kantonalen Forstdienstes

Art. 38

* Grundsatz
1 Der Kanton stellt durch seine Forstdienstorganisation den Vollzug der Wald gesetzgebung und die Wahrung der öffentlichen Interessen am Wald sicher.
2 Stellt der Kanton eine Rechtswidrigkeit fest, veranlasst er alle nötigen Mass nahmen zu deren Behebung, insbesondere die Beseitigung der Störung oder die Schaffung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
3 Der kantonale Forstdienst nimmt die kantonalen Aufgaben wahr, soweit diese nicht Dritten übertragen werden.
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4 Die Bildung und Organisation der Betriebe ist Sache der Waldeigentümer.

Art. 39

Kantonale Aufgaben 1. Nicht übertragbare Aufgaben
1 Nicht übertragbare Aufgaben sind die a Aufsicht über die Walderhaltung, über die Waldentwicklung und über den Schutz vor Naturereignissen im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 sowie die Anordnung der erforderlichen Massnahmen, b Forstpolizei, c Regionale Waldplanung, d Gewährung von Beiträgen, e Verantwortung für den Wald im Eigentum des Kantons.

Art. 40

2. Übertragbare Aufgaben
1 Als Aufgaben, die der Kanton selbst wahrnehmen oder Dritten übertragen kann, gelten namentlich die a Beratung, b Holzanzeichnung und Holzschlagbewilligung, c Überwachung des Waldzustandes, d Sicherstellung der Versorgung mit forstlichem Vermehrungsgut, e * nicht der Berufsbildungsgesetzgebung unterliegende Aus- und Weiterbil dung, f Öffentlichkeitsarbeit.
2 Die Aufgaben dürfen vertraglich und gegen Abgeltung Dritten übertragen wer den, wenn diese die Voraussetzungen gemäss Verordnung erfüllen.

Art. 41

3. Bewirtschaftung des Staatswaldes
1 Der Forstdienst bewirtschaftet den Staatswald aufgrund eines Leistungsauf trages.
2 Die Bewirtschaftung kann geeigneten Dritten übertragen werden, wenn dies wirtschaftlich oder organisatorisch vorteilhaft ist.
3 Der Staatswald dient auch wissenschaftlichen Zwecken und der Erprobung neuer forsttechnischer und waldbaulicher Verfahren.

Art. 42

4. Beratung
1 Der Forstdienst oder beauftragte Dritte beraten Waldbesitzerinnen und Wald besitzer, Gemeinden und Fachorganisationen.
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2 Die Beratung in Fragen der Waldbewirtschaftung ist in der Regel kostenlos, namentlich im Zusammenhang mit der Holzanzeichnung.

Art. 43

5. Arbeiten für Dritte
1 Der Forstdienst kann sich vertraglich verpflichten, Arbeiten für Dritte auszu führen.
2 Die Arbeiten sind zu marktüblichen, mindestens jedoch zu kostendeckenden Bedingungen anzubieten.

Art. 44

* 6. Berufsbildung
1 Der Forstdienst beteiligt sich zusammen mit Dritten, insbesondere mit Organi sationen der Arbeitswelt sowie forstlichen Organisationen, an der Grund-, Fort- und Weiterbildung der im Forstbereich tätigen Personen sowie an der Ausbil dung ungelernter Arbeitskräfte.

Art. 45

7. Organisationen und Dritte
1 Der Kanton kann Fachorganisationen und Dritten Aufgaben übertragen, ins besondere im Bereich der Betriebsberatung, Ausbildung, Versuchstätigkeit, Öf fentlichkeitsarbeit und Absatzförderung.
2 Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame Aufga benerfüllung abschliessen.
7 Strafbestimmungen

Art. 46

Busse *
1 Mit Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich * a im Wald ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Veranstaltungen durch führt, b * abseits von Wegen und besonders bezeichneten Pisten reitet oder rad fährt, c * gegen Vorschriften über nachteilige Nutzungen oder d * gegen die Vorschriften des Regierungsrates über das Feuern im Wald verstösst.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
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Art. 47

Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
1 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbereich einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese so lidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

Art. 47a

* Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben. *
8 Vollzug, Rechtspflege und Ausführungsbestimmungen

Art. 48

Vollzug
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vollzieht die Waldgesetzgebung. *
2 Der Regierungsrat ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Grossen Rates zum Abschluss interkantonaler und internationaler Verträge berechtigt.
3 Er kann diese Kompetenz mit Verordnung an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen. *

Art. 49

Einsprache und Genehmigung von Plänen
1 Alle grundeigentümerverbindlichen Pläne, die gestützt auf die Waldgesetzge bung erlassen werden, sind während mindestens 30 Tagen öffentlich aufzule gen.
2 Während der Dauer der Auflage kann Einsprache erhoben werden.
3 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion geneh migt die Pläne und setzt sich im Genehmigungsbeschluss mit den Einsprachen auseinander. *

Art. 50

Beschwerde
1 Gegen Verfügungen und Genehmigungsbeschlüsse der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, die gestützt auf die Waldge setzgebung erlassen werden, kann bei der Wirtschafts-, Energie- und Umwelt direktion Beschwerde geführt werden. *
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechts pflege.
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Art. 51

Klage
1 Das Verfahren für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Übernahmepflicht des Kantons (Art. 6 Abs. 4) richtet sich nach den Vorschriften des Enteignungs rechts.

Art. 52

Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
2 Er kann ergänzende Bestimmungen erlassen über a die Verhütung und Behebung von Waldschäden, b den Naturschutz im Wald, c die Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur, d die Zugänglichkeit und die Veranstaltungen im Wald, e das Befahren und die Signalisation von Waldstrassen, f die Teilung und Veräusserung von Wald, g h das Beratungswesen, i nachteilige Nutzungen, k die Einzelheiten der Übergangsregelung der Forstorganisation, l die Arbeitssicherheit des Forstpersonals, m die Verwendung von einheimischem Holz an öffentlichen oder subventio nierten Bauten, n die Förderung von Holz als ökologischem Bau- und Werkstoff sowie als erneuerbarem Energieträger und o das Feuern im Wald.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 53

Revierorganisation
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion hebt die bestehenden Re vierbeschlüsse innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Be schluss auf.
2 Sie kann mit den bisherigen Revierträgerinnen bzw. Revierträgern sowie mit neuen Partnerinnen und Partnern Leistungsvereinbarungen abschliessen, die für ein bestimmtes, in der Regel abgeschlossenes Gebiet gelten.
3 die Übergangsfrist neu festgelegt.
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Art. 54

Fonds
1 Die Mittel des kantonalen Ersatzaufforstungs- sowie des Wohlfahrtsfonds werden entsprechend ihrer bisherigen Verwendung aufgebraucht.
2 Die bei der Inkraftsetzung dieses Gesetzes noch vorhandenen Mittel der Forstreservefonds der Forstbetriebe sind ihrer bisherigen Verwendung entspre chend einzusetzen. Die weitere Äufnung der Fonds ist freiwillig.
3 Verfolgt eine juristische Person keine anderen Zwecke als die Verwendung ih rer ausschliesslich und unwiderruflich forstlichen Zwecken gewidmeten Mittel, wird vermutet, dass sie als gemeinnützig im Sinne von Artikel 62g Absatz 1 Zif fer 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern 1 ) gilt.
1 Die gestützt auf die bisherige Forstgesetzgebung erlassenen Waldreglemente
2 Die laufenden Wirtschaftspläne bleiben in Kraft, bis sie entweder durch einen Regionalen Waldplan oder einen neuen Betriebsplan ersetzt werden.

Art. 56

Änderung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 4. März 1973 über den Strassenverkehr und die Besteue rung der Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert: 2 )

Art. 57

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 1. Juli 1973 über das Forstwesen,
2. Dekret vom 18. Mai 1971 über die Schaffung von zwei neuen Forstkreisen im Mittelland und Jura,
3. Dekret vom 21. August 1978 über die Bildung der Forstkreise im Berner Jura,
4. Dekret vom 8. Februar 1973 über die Kostenteilung zwischen Waldeigen tümer und Staat sowie über Staatsbeiträge an das Forstwesen.

Art. 58

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens.
1) Aufgehoben durch Steuergesetz vom 21. 5. 2000; BSG 661.11
2) Aufgehoben durch Kantonales Strassenverkehrsgesetz vom 27. 3. 2006, BSG 761.11
17 921.11 Bern, 5. Mai 1997 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 2686 vom 19. November 1997: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 8. Oktober
1997.
921.11 18 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
05.05.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-134
14.12.2004 01.01.2007

Art. 46

Titel geändert 06-129
14.12.2004 01.01.2007

Art. 46 Abs. 1

geändert 06-129
14.06.2005 01.01.2006

Art. 40 Abs. 1, e

geändert 05-142
18.03.2013 01.01.2014

Art. 3 Abs. 3

aufgehoben 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 3 Abs. 4

aufgehoben 13-76
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Art. 6a

eingefügt 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 7 Abs. 2

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 7 Abs. 3

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 8 Abs. 2

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 8 Abs. 3

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 16 Abs. 1, a

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 20

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 21 Abs. 1

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 21 Abs. 2, c

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 21 Abs. 2, e

eingefügt 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 23

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 32

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 33

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 33 Abs. 3

aufgehoben 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 35 Abs. 1

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 35 Abs. 3

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 37 Abs. 1

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 37 Abs. 3

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 37a

eingefügt 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 38

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 44

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 46 Abs. 1, b

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 46 Abs. 1, c

geändert 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 46 Abs. 1, d

eingefügt 13-76
18.03.2013 01.01.2014

Art. 47a

eingefügt 13-76
17.02.2021 01.04.2021

Art. 4 Abs. 2

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 7 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 7 Abs. 3

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 12 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 13 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 14 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 14 Abs. 2

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 23 Abs. 1, c

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 23 Abs. 2

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 26 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 26 Abs. 2

geändert 21-017
19 921.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 17.02.2021 01.04.2021

Art. 36 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 47a Abs. 2

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 48 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 48 Abs. 3

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 49 Abs. 3

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 50 Abs. 1

geändert 21-017
921.11 20 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 05.05.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-134

Art. 3 Abs. 3

18.03.2013 01.01.2014 aufgehoben 13-76

Art. 3 Abs. 4

18.03.2013 01.01.2014 aufgehoben 13-76

Art. 4 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 6a

18.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-76

Art. 7 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 7 Abs. 2

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 7 Abs. 3

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 7 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 8 Abs. 2

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 8 Abs. 3

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 12 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 13 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 14 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 14 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 16 Abs. 1, a

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 20

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 21 Abs. 1

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 21 Abs. 2, c

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 21 Abs. 2, e

18.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-76

Art. 23

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 23 Abs. 1, c

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 23 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 26 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 26 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 32

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 33

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 33 Abs. 3

18.03.2013 01.01.2014 aufgehoben 13-76

Art. 35 Abs. 1

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 35 Abs. 3

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 36 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 37 Abs. 1

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 37 Abs. 3

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 37a

18.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-76

Art. 38

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 40 Abs. 1, e

14.06.2005 01.01.2006 geändert 05-142

Art. 44

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 46

14.12.2004 01.01.2007 Titel geändert 06-129

Art. 46 Abs. 1

14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129

Art. 46 Abs. 1, b

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 46 Abs. 1, c

18.03.2013 01.01.2014 geändert 13-76

Art. 46 Abs. 1, d

18.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-76
21 921.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 47a

18.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-76

Art. 47a Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 48 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 48 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 49 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 50 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
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