Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Riehen
                            Abfallordnung  Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Riehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Abfallordnung)  Vom 27. Januar 1993 (Stand 12. November 2020)  Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Riehen,  auf Antrag des Gemeinderates und gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und §§ 21 Abs. 3 lit. b und 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27.  Februar 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , erlässt folgende Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Riehen, wobei Per  -  sonen- und Funktionsbezeichnungen, soweit erforderlich, beide Geschlechter einschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die Ordnung regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von Bund und Kanton die Erfassung,  Behandlung und Entsorgung der festen und flüssigen Abfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze
                            1  Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wiederverwertbare Abfälle müssen getrennt gesammelt und der Wiederverwertung zugeführt wer  -  den, wenn dies ökologisch sinnvoll ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht wiederverwertbare Abfälle sind einer umweltschonenden Behandlung und Endlagerung zuzu  -  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geltungsbereich
                            1  Siedlungsabfälle   und   Sonderabfälle   von   Kleinverbrauchern   auf   Gemeindegebiet   sind   nach   dieser  Ordnung zu behandeln, soweit dem keine eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegen ste  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Siedlungsabfälle gelten Kehricht und Sperrgut sowie Gartenabfälle und andere wiederverwertba  -  re Abfälle aus Haushaltungen, sowie in Menge und Zusammensetzung gleichartige Abfälle aus Indus  -  trie, Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Entsorgung   der   übrigen   Abfälle,   insbesondere   betriebsspezifischer   Abfälle   aus   Industrie   und  Gewerbe, obliegt dem Inhaber gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kompostierung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde fördert die private Kompostierung mit geeigneten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat kann bei der Neuerstellung oder beim tiefgreifenden Umbau von Wohnbauten die  Einrichtung von Kompostierplätzen vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Benützungspflicht
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat genehmigt am 30. 3. 1993 und vom Gemeinderat am 11. 5. 1993 auf den 1. 7. 1993 wirksam erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  170.100  .  RiE  111.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Ingress geändert durch GRB vom 25. 4. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 in der Fassung des ERB vom 25. 4. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2008); Abschn. II. dieses ERB enthält folgende Übergangsbestimmung:
                            Für die Dauer eines Jahres ab Wirksamwerden dieser Änderung bleiben die Gebühren für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und  Sperrgut auf dem bisherigen Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beseitigungsverbote
                            1  Jede Beseitigung von Siedlungsabfällen ausser auf die vorgeschriebene Art ist verboten. Insbesonde  -  re ist untersagt:  Abfälle der Kanalisation und Gewässern zu übergeben;  Abfälle abzulagern, zu vergraben oder versickern zu lassen;  Abfälle,   vorbehältlich  besonderer   Regelungen,  im  Freien  oder   in  Feuerungsanlagen  zu  verbrennen;  Haushaltabfälle oder sperrige Güter in den Abfallbehältern auf Strassen, Plätzen und in  den   öffentlichen   Anlagen   zu   deponieren.   Diese   öffentlichen   Abfallbehälter   dienen   der  Aufnahme von Kleinabfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  II. Abfuhren
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gemeinsame Bestimmungen
§ 7 Bediente Liegenschaften
                            1  Die Abfuhren werden regelmässig bei allen Wohn- und Gewerbeliegenschaften durchgeführt, in wel  -  chen entsprechende Siedlungsabfälle anfallen. Zusätzlich können für Abfälle zentrale Sammelstellen  eingerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Bei Freizeit-, Pflanz-, und Kleingärten werden Grünabfuhren durchgeführt, sofern ein geeigneter  Bereitstellungsort zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften oder Ortsteile sowie für Freizeit-, Pflanz-  und Kleingärten kann die Gemeindeverwaltung einen speziellen Bereitstellungsort festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bereitstellung
                            1  Die Abfälle sind auf oder unmittelbar an der für die Kehrichtfahrzeuge befahrbaren Allmend so be  -  reitzustellen, dass weder Fussgänger noch der Verkehr behindert oder gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Abfuhrgut ist frühestens am Vorabend des Abfuhrtages bei der Herkunftsadresse oder an der zu  -  gewiesenen Stelle bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abfallbehälter sind nach der Entleerung von der Allmend zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat kann die Bereitstellung der Abfälle ausschliesslich in Sammelcontainern vorschrei  -  ben bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  Mehrfamilienhäusern mit neun oder mehr Wohnungen;  Einfamilienhaus-Siedlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  Gewerbebetrieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )  Freizeit-, Pflanz- und Kleingartenarealen mit mehr als 20 Gärten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 aufgehoben durch ERB vom 25. 4. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2008); Abschn. II. dieses ERB enthält folgende Übergangsbestimmung:
                            Für die Dauer eines Jahres ab Wirksamwerden dieser Änderung bleiben die Gebühren für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und  Sperrgut auf dem bisherigen Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 in der Fassung des ERB vom 25. 4. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2008); Abschn. II. dieses ERB enthält folgende Übergangsbestimmung:
                            Für die Dauer eines Jahres ab Wirksamwerden dieser Änderung bleiben die Gebühren für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und  Sperrgut auf dem bisherigen Stand.  Eingefügt am 24. September 2020, in Kraft seit 12. November 2020 (KB 30.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 24. September 2020, in Kraft seit 12. November 2020 (KB 30.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 3 in der Fassung des ERB vom 25. 4. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2008); Abschn. II. dieses ERB enthält folgende Übergangsbestimmung:
                            Für die Dauer eines Jahres ab Wirksamwerden dieser Änderung bleiben die Gebühren für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und  Sperrgut auf dem bisherigen Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 4 in der Fassung des ERB vom 25. 4. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2008); Abschn. II. dieses ERB enthält folgende Übergangsbestimmung:
                            Für die Dauer eines Jahres ab Wirksamwerden dieser Änderung bleiben die Gebühren für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und  Sperrgut auf dem bisherigen Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung vom 24. September 2020, in Kraft seit 12. November 2020 (KB 30.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Eingefügt am 24. September 2020, in Kraft seit 12. November 2020 (KB 30.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 5 gestrichen durch ERB vom 25. 4. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2008).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für das Bereitstellen der Container sind Abstellplätze auf Privatareal in unmittelbarer Nähe der be  -  fahrbaren Allmend einzurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gepresste Abfälle
                            1  Für die maschinelle Pressung der Abfälle ist bei der Gemeindeverwaltung eine Bewilligung einzuho  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abfuhrtage und weitere Bestimmungen
                            1  Die Abfuhrtage für die Kehricht-, Sperrgut- und Separatabfuhren sowie weitere Bestimmungen über  die Art der zugelassenen Materialien und deren Bereitstellung werden jährlich in einem Abfallmerk  -  blatt bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kehricht und organische Abfälle
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zugelassene Abfälle
                            1  Als Kehricht gelten alle gemischten Abfälle aus Haushaltungen, Büros, Gewerbebetrieben usw., de  -  ren einzelne Komponenten nicht durch andere Sammeleinrichtungen erfasst werden, und die im Inter  -  esse von Hygiene und Ordnung regelmässig vernichtet werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gartenabfälle   und   organische   Küchenabfälle   werden   zusammen   abgeführt.   Sie   sind   getrennt   vom  Kehricht bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Von der Abfuhr ausgeschlossene Abfälle
                            1  Von der Abfuhr ausgeschlossen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  gewerbliche und industrielle Abfälle, sofern sie nicht dem Hauskehricht in Zusammenset  -  zung und Menge gleichgestellt sind;  flüssige, teigige, stark durchnässte, pulverige, feuergefährliche, explosive, stark korrosive  und übelriechende Abfälle;  Sonderabfälle, sowie Abfälle, die das Abfuhrpersonal gefährden;  Aushubmaterial, Schnee, Eis, Mist, Steine, Fensterglas;  Abfälle,   die   wegen   ihrer   Beschaffenheit   nicht   in   der   Kehrichtverbrennungsanlage   ver  -  nichtet werden können;  Abfälle, die nicht in den zugelassenen Abfallbehältnissen Platz haben;  Tierkadaver.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            19  )  Zugelassene Gebinde und Behälter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Bereitstellung von Kehricht sind ausschliesslich zugelassen:  Kehrichtsäcke mit 17, 35 oder 60 Liter Inhalt mit entsprechenden Gebührenklebern.  Container, die mit gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken gefüllt bereitgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 6 in der Fassung des ERB vom 25. 4. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2008).
                            16)  Titel 2 in der Fassung des ERB vom 25. 4. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2008); Abschn. II. dieses ERB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für  die Dauer eines Jahres ab Wirksamwerden dieser Änderung bleiben die Gebühren für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und Sperr  -  gut auf dem bisherigen Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 beigefügt durch ERB vom 25. 4. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2008); Abschn. II. dieses ERB enthält folgende Übergangsbestimmung:
                            Für die Dauer eines Jahres ab Wirksamwerden dieser Änderung bleiben die Gebühren für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und  Sperrgut auf dem bisherigen Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 lit. a aufgehoben durch ERB vom 25. 4. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2008); Abschn. II. dieses ERB enthält folgende Übergangsbestim -
                            mung: Für die Dauer eines Jahres ab Wirksamwerden dieser Änderung bleiben die Gebühren für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht  und Sperrgut auf dem bisherigen Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 in der Fassung des ERB vom 25. 4. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2008); Abschn. II. dieses ERB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für die
                            Dauer eines Jahres ab Wirksamwerden dieser Änderung bleiben die Gebühren für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und Sperrgut  auf dem bisherigen Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallordnung  Container, die mit offenem, nicht in gebührenpflichtigen Säcken abgepacktem Kehricht  gefüllt sind. Diese Container müssen mit einer gebührenpflichtigen Marke verschlossen  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bereitstellung von organischen Abfällen ist nur in Containern oder als Ast- und Zweigbündel zu  -  gelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zulässig sind Container mit 140 bis 800 Liter Inhalt. Sie müssen einen Deckel haben und mit der  Kippvorrichtung der gemeindeeigenen Kehrichtfahrzeuge ohne Schwierigkeiten geleert werden kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sperrgutabfuhr
§ 14 Zugelassene Abfälle
                            1  Als Sperrgut gelten brennbare, dem Kehricht gleichgestellte Abfälle, die nicht in den genormten Keh  -  richtsäcken Platz finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bereitstellung
                            1  Sperrgut ist wie folgt bereitzustellen:  mehrere kleinere Gegenstände zu handlichen Bündeln verschnürt und mit einer offiziellen  Sperrgutmarke pro Bündel versehen;  als einzelne Gegenstände mit einer offiziellen Sperrgutmarke versehen;  in den zugelassenen Containern mit einer offiziellen Containermarke versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Höchstgewicht pro Gegenstand oder Bündel darf 30 Kilogramm nicht übersteigen; die Aussen  -  masse dürfen 2 × 1 × 0,5 Meter nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Separatabfuhren
§ 16
                            1  Die  Gemeinde  führt  regelmässig Separatabfuhren für  wiederverwertbare Abfälle durch,  welche  in  grosser Menge anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )  III. Sammelstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Unterhalt
                            1  Die Gemeinde unterhält öffentliche Sammelstellen für verwertbare oder andere Abfälle von Klein  -  verbrauchern. Die Benützung der Sammelstellen für wiederverwertbare Abfälle ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abgabe der bezeichneten Abfälle
                            1  -  mischt und sauber entsorgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe der bezeichneten Abfälle ausserhalb der Abgabezeiten sowie das Deponieren anderer,  nicht bezeichneter Abfälle ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2 aufgehoben durch ERB vom 25. 4. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2008); Abschn. II. dieses ERB enthält folgende Übergangsbestimmung:
                            Für die Dauer eines Jahres ab Wirksamwerden dieser Änderung bleiben die Gebühren für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und  Sperrgut auf dem bisherigen Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 in der Fassung des ERB vom 25. 4. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2008); Abschn. II. dieses ERB enthält folgende Übergangsbestimmung:
                            Für die Dauer eines Jahres ab Wirksamwerden dieser Änderung bleiben die Gebühren für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und  Sperrgut auf dem bisherigen Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2 in der Fassung des ERB vom 25. 4. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2008); Abschn. II. dieses ERB enthält folgende Übergangsbestimmung:
                            Für die Dauer eines Jahres ab Wirksamwerden dieser Änderung bleiben die Gebühren für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und  Sperrgut auf dem bisherigen Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Abgeben der bezeichneten Abfälle aus Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben ist unter  -  sagt, wenn haushaltübliche Mengen überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            23  )  Orte und Abgabezeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Orte der öffentlichen Sammelstellen und die Abgabezeiten werden jährlich in einem Abfallmerk  -  blatt publiziert.  IV. Sonderabfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Begriffe
                            1  Als Sonderabfälle gelten feste, flüssige oder gasförmige Abfälle, welche umweltgefährdende Stoffe  enthalten. Aus Haushaltungen kommen vor allem vor:  – Farben und Lacke mit Lösungsmitteln und Schwermetallanteilen,  – Lösungsmittel (Verdünner, Pinselreiniger),  – Leime,  – Holzschutzmittel,  – Pflanzenbehandlungs- und Pflanzenschutzmittel,  – Reinigungsmittel und Pflegemittel,  – Chemikalien wie Säuren, Laugen und Photochemikalien,  – Medikamente und Kosmetika,  – Batterien, Akkumulatoren,  – Thermometer,  – Altöle (Speise- und Motorenöle),  – Leuchtstofflampen,  – Geräte und Verpackungen, die Sonderabfälle enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Rückgabe- und Rücknahmepflicht
                            1  Die Inhaber von umweltgefährdenden Stoffen sind verpflichtet, nicht verwendete Reste einer Ver  -  kaufsstelle oder einer Sammelstelle für Sonderabfälle zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verkaufsstellen müssen Sonderabfälle im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzesvor  -  schriften zurücknehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Annahmestelle der Gemeinde
                            1  Die Gemeinde betreibt eine beaufsichtigte Annahmestelle für Sonderabfälle von Kleinverbrauchern,  die nicht einer Verkaufsstelle zurückgegeben werden können.  V. Gebühren und Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            25  )  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Abfuhr des Hauskehrichts und des Sperrguts werden Gebühren erhoben. Die Abfuhr oder das  Sammeln von wiederverwertbaren Abfällen und von Sonderabfällen ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Gebühren wird vom Gemeinderat festgelegt und richtet sich nach der bereitgestellten  Abfallmenge und den Kosten der kommunalen Abfallbewirtschaftung. Die Gebühren werden in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 samt Titel in der Fassung des ERB vom 25. 4. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2008); Abschn. II. dieses ERB enthält folgende Übergangsbestim -
                            mung: Für die Dauer eines Jahres ab Wirksamwerden dieser Änderung bleiben die Gebühren für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht  und Sperrgut auf dem bisherigen Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Titel V in der Fassung des ERB vom 25. 4. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2008); Abschn. II. dieses ERB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für  die Dauer eines Jahres ab Wirksamwerden dieser Änderung bleiben die Gebühren für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und Sperr  -  gut auf dem bisherigen Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 samt Titel in der Fassung des ERB vom 25. 4. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2008); Abschn. II. dieses ERB enthält folgende Übergangsbestim -
                            mung: Für die Dauer eines Jahres ab Wirksamwerden dieser Änderung bleiben die Gebühren für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht  und Sperrgut auf dem bisherigen Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für eine besonders aufwändige oder speziell bestellte Sammlung und Entsorgung von Ab  -  fällen werden den Verursachern in Rechnung gestellt.  VI. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1  Die Massnahmen der Abfallbewirtschaftung im Sinne dieser Ordnung unterstehen der Aufsicht des  Gemeinderates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abfallsäcke und andere Gebinde, deren Bereitstellung gegen die Abfallordnung oder das Gebühren  -  reglement verstösst, dürfen zur Ermittlung der Verantwortlichen geöffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung sowie  deren Schweigepflicht richten sich nach Art. 46 und 47 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz  vom 7. Oktober 1983.  VII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Übertretungen
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer den Vorschriften dieser Ordnung zuwiderhandelt, soweit nicht andere  eidgenössische und kantonale Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Aufhebung bisherigen Rechts; Inkrafttreten
                            1  Die Ordnung ersetzt das Reglement über die Kehrichtabfuhr in der Gemeinde Riehen vom 17. März
                        
                        
                    
                    
                    
                1971.
                            2  Diese   Ordnung   ist   zu   publizieren;   sie   unterliegt   der   Genehmigung   durch   den   Regierungsrat   des  Kantons Basel-Stadt und dem Referendum. Nach Eintreten der Rechtskraft bestimmt der Gemeinderat  den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung vom 24. September 2020, in Kraft seit 12. November 2020 (KB 30.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Wirksam seit 1. 7. 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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