Verordnung über die Beitragsleistung des Kantons an die Auslagen der Gemeinden für das Strassenwesen
                            Verordnung  über die Beitragsleistung des Kantons  an die Auslagen der Gemeinden für das  Strassenwesen  (Strassenbeitragsverordnung)  vom 29. Mai 1973  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 5 der Verordnung vom 26. Februar 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   zum Gesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. April 1972  2)   über die Staatsstrassen,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Beitragsberechtigung
                            Die  Beitragsberechtigung  erstreckt  sich  auf  folgende  Ausgaben  für  das  Strassenwesen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ausbau und Verbesserung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Neuanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Beiträge an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anrechenbare Aufwendungen
                            1  Es  sind  nur  die  wirklichen  Ausgaben  der  Gemeinde  für  die  dem  allge-  meinen  Motorfahrzeugverkehr  geöffneten  Strassen  anrechenbar.  Kredit-  übertragungen auf das nächste Rechnungsjahr, Rückstellungen, Einlagen in  Fonds und Amortisationen jeder Art fallen ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückvergütungen  für  geleistete  Arbeiten  und  solche  aus  Materialerlös,  Anteile  und  Beiträge  Dritter,  Einnahmen  aus  Miet-  und  Pachtzinsen  für  Liegenschaften und Grundstücke, die von der Gemeinde für den Strassen-  bau erworben wurden, sind von den einzelnen Ausgabeposten abzuziehen.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS IV/633
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS 731.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   bGS 731.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle  Ausgaben  sind  durch  die  Gemeinderechnung  auszuweisen.  Sofern  dies nicht möglich ist, sind dem Formular Verzeichnisse beizulegen, die von  der verantwortlichen Stelle zu unterzeichnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Nicht anrechenbare Aufwendungen
                            Nicht anrechenbar sind Ausgaben für die Kapitalbeschaffung und Verzinsung,  Beiträge an Bauten, die neben ihrem primären Zweck auch dem Schutze der  Strassen dienen (z. B. Perimeterbeiträge oder Kostenanteile der Gemeinde als  Strasseneigentümer  für  Gewässerkorrektionen),  Kosten  für  Erstellung  und  Betrieb der Strassenbeleuchtung, Prämien für die Haftpflichtversicherung als  Strasseneigentümer, Personal- und Sachausgaben für das Büro der Bauver-  waltung, Erstellungskosten für Abwasserkanäle, Aufwendungen für Strassen,  an die der Bund oder Kanton Beiträge aus anderen Titeln leistet, sowie Ge-  meindeanteile  für  Korrektion  und  Neubau  der  Kantonsstrassen,  ferner  Auf-  wendungen der Gemeinden im Sinne von Art. 8 des Gesetzes  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ergänzende Vorschriften
                            Die Landes- Bau- und Strassenkommission ist befugt, die Vorschriften über  die anrechenbaren Aufwendungen (Art. 2 und 3) näher auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Strassenverzeichnis
                            1  Die Gemeinden haben eine Bestandesliste der öffentlichen Strassen und  Plätze mit der Bezeichnung der Unterhaltspflicht und allfälliger Verkehrsbe-  schränkungen (Stand 1. Januar 1973) einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen sind der kantonalen Bauverwaltung jährlich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abrechnung
                            1  Für die Geltendmachung von Beiträgen ist das offizielle kantonale Formu-  lar  zu  verwenden.  Die  Gemeinden  haben  ihren  Kontenplan  diesem  For-  mular anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abrechnungen sind jeweils bis zum 31. März des folgenden Jahres  der  kantonalen  Finanzkontrolle  einzureichen.  Diese  kann  weitere  Unter-  lagen verlangen oder Kontrollen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kantonsbeiträge  werden  jeweils  bis  zum  30.  November  ausbezahlt.  Unrechtmässig bezogene Beiträge sind samt Zinsen zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   G vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen (bGS 731.11)