Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»
                            Vertrag  zwischen den Kantonen  St.Gallen und Appenzell A.Rh.  betreffend die Gründung einer Gesellschaft  «St. Gallisch-Appenzellische  Kraftwerke AG»  vom  28./29. August 1914  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  beiden  Kantone  St. Gallen  und  Appenzell  A.Rh.  gründen  auf  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Dezember 1914 unter der Firma «St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke»  eine Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in St. Gallen und Zweigniederlassung  in Herisau; sie ist nach kaufmännischen Grundsätzen, unter Berücksichti-  gung angemessener Verzinsung und Abschreibung, zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Gesellschaft  übernimmt  auf  den  Gründungstag  die  Aktiven  und  Passiven samt allen Rechten und Pflichten:  a)  des Elektrizitätswerkes des Kantons St. Gallen in St. Gallen,  b)  des  Elektrizitätswerkes  Kubel  in  Herisau  samt  allen  Wasserrechtskon-  zessionen der Kantone Appenzell A.Rh. und I.Rh. und St. Gallen,  c)  der Binnenkanalwerke,  gemäss den nachstehend festgelegten Grundsätzen und Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke übernehmen:
                            —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS II/211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vom Grossen Rat des Kantons St. Gallen genehmigt am 15. September 1914. Vom  Kantonsrat Appenzell A.Rh. genehmigt am 18. September 1914.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Das Elektrizitätswerk des Kantons St. Gallen wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der Übernahmepreis ist der per 30. November 1913  ausgewiesene Buchwert und beträgt .......................    Fr. 5 981 339.41     zuzüglich ein an den Fiskus des Kantons St. Gallen  auf den 1. Dez. 1914 als teilweise Rückvergütung  an die im Kantonswerk bis zum 30. Nov. 1913 ge-  machten  ausserordentlichen  Rücklagen  in  bar  zu  bezahlender Betrag von ...........................................    Fr.    450 000.00     Fr. 6 431 339.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das Kantonswerk führt, betreibt und unterhält seine Anlagen bis zum 30.  November 1914 in bisheriger Weise auf eigene Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke übernehmen die sämtlichen  Anlagen des Kantonswerkes auf den 1. Dezember 1914 in demjenigen  Zustand, in welchem sie sich in diesem Zeitpunkt befinden, ohne jegli-  che Nachwährschaft des Kantonswerkes und des Kantons St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der Kanton St. Gallen ist verpflichtet, das Elektrizitätswerk des Kantons  St. Gallen auf den 30. November 1914 aufzulösen und diese Firma im  Handelsregister innert gesetzlicher Frist löschen zu lassen.  II. Das Elektrizitätswerk Kubel AG wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der  Übernahmepreis  ist  der  per  30.  November  1913  ausgewiesene  Buchwert und beträgt Fr. 12 322 185.39.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das Elektrizitätswerk Kubel führt, betreibt und unterhält seine Anlagen  bis zum 30. November 1914 in bisheriger Weise auf eigene Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke übernehmen die sämtlichen  Anlagen  des  Elektrizitätswerkes  Kubel  auf  den  1. Dezember  1914  in  demjenigen Zustand, in welchem sie sich in diesem Zeitpunkt befinden,  ohne jegliche Nachwährschaft seitens des Kubelwerkes und des Kan-  tons St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Die  Aktionäre  des  Elektrizitätswerkes  Kubel,  d.h.  die  Kantone  St. Gallen  und  Appenzell  A.Rh.,  verpflichten  sich,  die  Aktiengesellschaft  «Elektrizi-  tätswerk Kubel» per 30. November 1914 in Liquidation treten und innert  gesetzlicher Frist im Handelsregister löschen zu lassen.  III. Die Binnenkanalwerke wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der  Übernahmepreis  für  die  hydro-elektrischen  Anlagen  samt  Inven-  tar  und  Verteilungsanlagen  beträgt  Val.  30. November  1914  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 000 000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der Kanton St. Gallen führt, betreibt und unterhält die Binnenkanalwerke bis  zum 30. November 1914 in bisheriger Weise auf eigene Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die Binnenkanalunternehmung besorgt den Unterhalt des Binnenkanals  auf eigene Rechnung. Die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke zah-  len dagegen an diese Kosten einen vom Kanton St. Gallen noch festzu-  setzenden jährlichen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke übernehmen die sämtlichen  Anlagen der Binnenkanalwerke auf den 1. Dezember 1914 in demjenigen  Zustand, in welchem sie sich in diesem Zeitpunkt befinden, ohne jegli-  che Nachwährschaft seitens des Kantons St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Elektrizitätswerk Kubel hat seine Bilanz per 30. November 1914 nach  den Vorschriften des bestehenden Statuts und den bisherigen Grundsätzen  abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Elektrizitätswerk  des  Kantons  St. Gallen  ist  verpflichtet,  seine  per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. November 1914 abzuschliessende Bilanz nach folgenden Grundsätzen  aufzustellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bilanzstellung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  schweizerischen  Obligationenrechtes  (Art.  656  1)  )  und  nach  den  Grundsätzen  einer  soliden  Geschäftsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es sind pro Bilanzjahr, 1. Dezember 1913 bis 30. November 1914, abzu-  schreiben:  a)  auf den Konti Werkzeugmaschinen, Werkzeug, Apparate, Uten-  silien, Mobilien  ............................................................................   10 %  b)  auf den Konti zu amortisierende Verwendungen, Installations-  materialien und Finanzierungskosten ..........................................   20 %  c)  auf den Konti Bau- und Betriebsmaterialien, inkl. Kohlen ...........    5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausserdem  ist  ein  Amortisations-  und  ein  Erneuerungsfonds  zu  bilden  und es ist der Erstere mit 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   % und der Letztere mit 1 % des Anlagewertes  (Übernahmswert nach Art. 2, I, 1 hievor, plus allfällige Zugänge, minus allfäl-  lige Abgänge, pro Bilanzjahr 1913/14) zu dotieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Von dem nach Abzug aller Unkosten, einschliesslich der Entschädigung  an die Aufsichtsbehörden, Passivzinsen, Abschreibungen und Verluste ver-  bleibenden  Reingewinn  werden  zunächst  dem  ordentlichen  Reservefonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 % zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Ein dann allfällig noch verbleibender Überschuss ist dem Fiskus des Kan-  tons St. Gallen Val. 1. Dezember 1914 in bar zu vergüten.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute Art. 957 ff. OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Appenzell A.Rh. und der Kanton St. Gallen sind verpflichtet,  die von ihnen dem Elektrizitätswerk Kubel für die Ausnutzung der Wasser-  kräfte an der Sitter und Urnäsch erteilten Konzessionen vom 20. Juli 1897  und 23./27. Februar 1899  1)  , resp. vom 13. Juni 1897 und 10. Mai 1907, bis  zum 1. Dezember 1964 zu verlängern und durch Nachträge den Bestim-  mungen dieses Vertrages anzupassen  2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle über die Ausstellung obiger Konzessionsnachträge Streitig-keiten  entstehen sollten, so ist darüber der Entscheid der eidgenössischen Kom-  mission für elektrische Anlagen anzurufen und von den Parteien deren Urteil  als rechtsgültig anzuerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton St. Gallen verpflichtet sich, der St. Gallisch-Appenzellischen  Kraftwerke  AG  zur  Ausnutzung  der  drei  vorhandenen  Gefällstufen  am  Rheintalischen Binnenkanal eine Wasserrechtskonzession zu den gleichen  materiellen Bedingungen zu erteilen, wie sie in den gemäss Abs. 1 hievor für  die  Sitter  und  Urnäsch  erteilten  Konzessionen  und  Nachträgen  enthalten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Nach Ablauf der Wasserrechtskonzessionen (Art. 4) sind die beiden Kantone
                            zu deren Wiedererteilung verpflichtet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die näheren Bedingungen der Er-  neuerung sind streitigenfalls vom Bundesrat festzusetzen, sofern nicht von  der künftigen Gesetzgebung eine andere Instanz hiefür angewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Kantone St. Gallen und Appenzell A.Rh. verpflichten sich gegenseitig:
                            a) selbständig keine Elektrizitätswerke zu bauen oder zu erwerben und sich  an keiner Unternehmung zu beteiligen, welche den Zweck haben könnte,  im Stromabsatzgebiet der St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke elekt-  rische Energie zu verteilen;  b) selbständig keine Strombezugsverträge mit fremden Werken abzu-  schliessen.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    aGS II/213 und 214; aufgehoben durch die Wasserrechtskonzession vom 9. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969 für die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG (bGS 751.224)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Vgl. Regierungsratsbeschluss vom 8. Februar 1915 betreffend Übertragung, Ver-  längerung und Abänderung der der Elektrizitätswerk Kubel AG erteilten Konzessio-  nen (aGS II/215). Heute aufgehoben durch die Wasserrechtskonzession vom 9. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969 für die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG (bGS 751.224)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  für  die  Gründung  der  St. Gallisch-Appenzellischen  Kraftwerke  per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Dezember 1914 zu beschaffende Kapital beträgt  Fr. 19 500 000.–  und soll gedeckt werden durch:  a)  die  Ausgabe  von  Obligationen  im  Nominalbetrage  von  ...........................................................................    Fr. 11 000 000.–  b)  die Ausgabe von Aktien im Betrage von vorläufig ....    Fr.   8 500 000.–  Von diesen Titeln haben die beiden Kantone zu übernehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Kanton St. Gallen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  % der Obligationen ..............................................    Fr.   9 460 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  % der Aktien ........................................................    Fr.   7 310 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Kanton Appenzell A.Rh.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  % der Obligationen ..............................................    Fr.   1 540 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  % der Aktien ........................................................    Fr.   1 190 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden das Aktien- oder das Obligationenkapital erhöht, so überneh-men  die Vertragskantone die neuen Aktien oder Obligationen nach dem gleichen  Verhältnis, d.h. St. Gallen 86 % und Appenzell A.Rh. 14 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Gründer und als Zeichner der Obligationen und der Aktien kommen  lediglich  die  beiden  Kantone  St. Gallen  und  Appenzell  A.Rh.  resp.  deren  fiskalische Anstalten (Staatskasse, Kantonalbank) in Betracht. Der Kanton  St. Gallen ist verpflichtet, aus der Obligationen-Emission einen Betrag von  Fr. 4 250 000.– zum Zinsfuss von 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   % mit einer Laufzeit bis Ende Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1917 zu zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Obligationen  dürfen  beliebig  weiterbegeben  werden.  Eine  Übertra-  gung der Aktien an Dritte ist den Kantonen bzw. den erwähnten Anstalten  nur in folgenden Fällen gestattet:  a) die interne Weiterbegebung unter den Aktionären selbst, sei es von Kan-  ton zu Kanton oder zwischen den betreffenden Anstalten jeden Kantons  unter sich. Wenn infolge einer solchen Verschiebung des Aktienbesitzes  einer der beiden Kantone vorübergehend oder dauernd aufhört, Aktionär  zu sein, so bleibt er im Übrigen an diesen Vertrag trotzdem gebunden;  b)  die Abtretung der Pflichtaktien an die Verwaltungsräte. Bei Ablegung des  Verwaltungsratsmandates  sind  die  Pflichtaktien  dem früheren Eigentü-  mer zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verwaltungsrat besteht aus 9, der Verwaltungsratsausschuss aus 3  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton St. Gallen ist im Verwaltungsrat durch 7 und im Ausschuss  durch 2 Mitglieder, der Kanton Appenzell A.Rh. im Erstern durch 2 und im  Letzteren durch 1 Mitglied vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident des Verwaltungsrates und des Ausschusses wird von der  Generalversammlung gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vertreter jedes Kantons in der Verwaltung werden von ihren Regie-  rungen in Vorschlag gebracht. Die Aktionäre sind verpflichtet, an der Ge-  neralversammlung für die vorgeschlagenen Mitglieder zu stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Normalpreis für Kraft und Licht aus dem Elektrizitätswerk Kubel soll  für  gleichwertige  Abnehmer  unter  annähernd  gleichen  Verhältnissen  im  Kubelgebiet in beiden Kantonen derselbe sein. Unter «Kubelgebiet» sind die  dem heutigen Kubelwerk gehörenden Anlagen verstanden, wie sie in dem  dem Geschäftsbericht pro 30. November 1914 beigehefteten Leitungsplan  aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke sind verpflichtet, bis spätes-  tens in 12 Jahren die Normalpreise für ihre Stromabgabe in ihrem gesamten  Versorgungsgebiete unter gleichen Verhältnissen gleichzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Energieabgabe bleibt im Allgemeinen auf das Gebiet des jeweils erstell-  ten  Leitungsnetzes  beschränkt.  Interessenten,  die  sich  nicht  im  Bereiche  dieses Netzes befinden, können in der Regel nur dann angeschlossen wer-  den, wenn den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken die Rendite der für  den Anschluss erforderlichen Anlagen gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dieser Vertrag ist von der konstituierenden Generalversammlung der
                            St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke unverändert anzuerkennen und es  sind  die  grundsätzlichen  Bestimmungen  desselben  in  die  neuen  Gesell-  schaftsstatuten aufzunehmen. Diese Bestimmungen begründen für die Kon-  trahenten  wohlerworbene,  durch  Mehrheitsbeschluss  nicht  abzuändernde  Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft einerseits und ihren Organen
                            oder einzelnen Aktionären anderseits oder zwischen den Gesellschaftsor-  ganen unter sich oder zwischen diesen und einzelnen Aktionären und ferner  Streitigkeiten  über  die  Auslegung  und  Anwendung  dieses  Vertrages  sind  durch das Schweizerische Bundesgericht im Sinne des Art. 52 Ziff. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisationsgesetzes betreffend die Bundesrechtspflege vom 6. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1911  1)   zu entscheiden. Vorbehalten bleibt Art. 4 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorstehender  Vertrag  wird  von  den Regierungen der Kantone St.Gallen  und Appenzell A.Rh. unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zu-  ständigen Grossen Räte unterzeichnet. Diese Genehmigung muss bis spä-  testens den 30. September 1914 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sollte der vorstehende Vertrag vom einen oder andern der beiden Kanto-  ne bis zum vorerwähnten Termin nicht genehmigt und auch keine Verlän-  gerung desselben vereinbart werden, so fällt der Vertrag nach Ablauf des  Termins ohne weiteres dahin.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Heute Art. 116 des BG vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundes-  rechtspflege (SR 173.110)