Vertrag zwischen den St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG in St. Gallen im nachstehenden «SAK» genannt, und dem Kanton Appenzell I.Rh., im nachstehenden «Kanton» genannt, betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zu den SAK
                            Vertrag  zwischen den St. Gallisch-Appenzellischen  Kraftwerken AG in St. Gallen  im nachstehenden «SAK» genannt,  und dem Kanton Appenzell I.Rh.,  im nachstehenden «Kanton» genannt,  betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh.  zu den SAK  vom 29. März/29. April/16. Mai/26. Mai 1951  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die SAK erhöhen ihr Aktienkapital von Fr. 8 500 000.– um Fr. 250 000.–  (zweihundertfünfzigtausend Franken) auf Fr. 8 750 000.– durch Ausgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Namenaktien Nr. 1701 bis 1750 zu je Franken 5000.– mit Dividenden-  berechtigung ab 1. Juni 1951. Sie verpflichten sich, diese Aktien auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juni 1951 dem Kanton Appenzell I.Rh. zu überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Beteiligung des Kantons an den SAK sind demselben an Stelle  von Aktientiteln zwei Zertifikate auszustellen, je eines für die Pflichtaktie des  Verwaltungsratsmitgliedes und eines für die übrigen Aktien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton verpflichtet sich, die 50 Aktien Nr. 1701 bis Nr. 1750 zu je  Fr. 5000.–  pro  Aktie  nominal  zu  übernehmen  und  den  Nominalwert  von  Fr. 250 000.– zuzüglich eines Aufgeldes von Fr. 150 000.– am 31. Mai 1951  der  St. Gallischen  Kantonalbank  in  St. Gallen  zuhanden  der  SAK  einzu-  bezahlen.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS II/212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Der Vertrag wurde genehmigt:    – Vom Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 29. März 1951    – Von der Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh. am 29. April 1951    – Vom Grossen Rat des Kantons St. Gallen am 16. Mai 1951    – Von der Generalversammlung der SAK am 26. Mai 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die SAK erhöhen die Zahl ihrer Verwaltungsräte von 9 auf 12 und stellen
                            dem Kanton im Sinne von Art. 8 Abs. 4 des Gründungsvertrages  1)   einen der  neuen Verwaltungsratssitze zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Der Kanton übernimmt alle Rechte und Pflichten, welche den an den SAK
                            bereits beteiligten Kantonen St. Gallen und Appenzell A.Rh. gemäss Vertrag  betreffend Gründung einer Gesellschaft «St. Gallisch-Appenzellische Kraft-  werke AG» vom 28./29.August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1914 zustehen, bzw. überbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton ist insbesonders auch verpflichtet, die von ihm gemeinsam  mit  dem  Kanton  Appenzell  A.Rh.  dem  Elektrizitätswerk  Kubel  für  die  Ausnützung der Wasserkräfte an der Sitter erteilte Konzession vom 23. und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Februar  1899  2)    bis  zum  1. Dezember  1964  zu  verlängern  und  durch  Nachtrag den Bestimmungen des SAK-Gründungsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Erteilung  neuer  Wasserrechtskonzessionen  räumt  der  Kanton  den SAK ein Vorzugsrecht ein, in dem Sinne, dass diese dasselbe innert  längstens 12 Monaten nach Abschluss der Verhandlungen mit einem dritten  Konzessionsbewerber zu den gleichen Bedingungen geltend machen kön-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  sorgt  durch  Landsgemeindebeschluss  dafür,  dass  im  Rahmen  dieses  Vertrages  weder  er  selbst  noch  die  Bezirke  oder andere  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  eigene  Energie-Erzeugungsanlagen  hydraulischer,  kalorischer  oder  anderer  Art  ohne  Zustimmung  der  SAK  erstellen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, sondern ihren Bedarf  an elektrischer Energie ausschliesslich bei den SAK eindecken, und zwar  zu  den  gleichen  Bedingungen,  wie  dies  innerhalb  der  Vertragskantone  St. Gallen und Appenzell A.Rh. geschieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Produktion  und  der  Bezug  aus  den  bestehenden  eigenen  Erzeu-  gungsanlagen im bisherigen Rahmen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 — — — — — — — — — — — —
                            1)    bGS 751.212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Vgl. aGS II/214; heute Wasserrechtskonzession vom 9. Juni 1969 für die  St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG (bGS 751.224)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser Vertrag wird für die SAK von ihrem Verwaltungsrat, für den Kanton  von der Standeskommission unterzeichnet. Er tritt in Rechtskraft, nachdem  die  Landsgemeinde  des  Kantons  Appenzell  I.Rh.  die  Bestimmungen  des
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 beschlossen hat und nachdem die Generalversammlung der SAK und die zuständigen Organe der drei beteiligten Kantone St. Gallen, Appenzell
                            A.Rh. und Appenzell I.Rh. ihn ratifiziert haben.