Vertrag zwischen den St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG in St. Gallen im nachstehenden «SAK» genannt, und dem Kanton Appenzell I.Rh., im nachstehenden «Kanton» genannt, betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zu den SAK
Vertrag zwischen den St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG in St. Gallen im nachstehenden «SAK» genannt, und dem Kanton Appenzell I.Rh., im nachstehenden «Kanton» genannt, betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zu den SAK vom 29. März/29. April/16. Mai/26. Mai 1951 1)
Art. 1
1 Die SAK erhöhen ihr Aktienkapital von Fr. 8 500 000.– um Fr. 250 000.– (zweihundertfünfzigtausend Franken) auf Fr. 8 750 000.– durch Ausgabe von
50 Namenaktien Nr. 1701 bis 1750 zu je Franken 5000.– mit Dividenden- berechtigung ab 1. Juni 1951. Sie verpflichten sich, diese Aktien auf den
1. Juni 1951 dem Kanton Appenzell I.Rh. zu überlassen.
2 Über die Beteiligung des Kantons an den SAK sind demselben an Stelle von Aktientiteln zwei Zertifikate auszustellen, je eines für die Pflichtaktie des Verwaltungsratsmitgliedes und eines für die übrigen Aktien.
3 Der Kanton verpflichtet sich, die 50 Aktien Nr. 1701 bis Nr. 1750 zu je Fr. 5000.– pro Aktie nominal zu übernehmen und den Nominalwert von Fr. 250 000.– zuzüglich eines Aufgeldes von Fr. 150 000.– am 31. Mai 1951 der St. Gallischen Kantonalbank in St. Gallen zuhanden der SAK einzu- bezahlen. — — — — — — — — — — — — aGS II/212
1) Der Vertrag wurde genehmigt: – Vom Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 29. März 1951 – Von der Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh. am 29. April 1951 – Vom Grossen Rat des Kantons St. Gallen am 16. Mai 1951 – Von der Generalversammlung der SAK am 26. Mai 1951
Art. 2 Die SAK erhöhen die Zahl ihrer Verwaltungsräte von 9 auf 12 und stellen
dem Kanton im Sinne von Art. 8 Abs. 4 des Gründungsvertrages 1) einen der neuen Verwaltungsratssitze zur Verfügung.
Art. 3 Der Kanton übernimmt alle Rechte und Pflichten, welche den an den SAK
bereits beteiligten Kantonen St. Gallen und Appenzell A.Rh. gemäss Vertrag betreffend Gründung einer Gesellschaft «St. Gallisch-Appenzellische Kraft- werke AG» vom 28./29.August
1)
1914 zustehen, bzw. überbunden sind.
Art. 4
1 Der Kanton ist insbesonders auch verpflichtet, die von ihm gemeinsam mit dem Kanton Appenzell A.Rh. dem Elektrizitätswerk Kubel für die Ausnützung der Wasserkräfte an der Sitter erteilte Konzession vom 23. und
27. Februar 1899 2) bis zum 1. Dezember 1964 zu verlängern und durch Nachtrag den Bestimmungen des SAK-Gründungsvertrages
1) anzupassen.
2 Bei der Erteilung neuer Wasserrechtskonzessionen räumt der Kanton den SAK ein Vorzugsrecht ein, in dem Sinne, dass diese dasselbe innert längstens 12 Monaten nach Abschluss der Verhandlungen mit einem dritten Konzessionsbewerber zu den gleichen Bedingungen geltend machen kön- nen.
Art. 5
1 Der Kanton sorgt durch Landsgemeindebeschluss dafür, dass im Rahmen dieses Vertrages weder er selbst noch die Bezirke oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften eigene Energie-Erzeugungsanlagen hydraulischer, kalorischer oder anderer Art ohne Zustimmung der SAK erstellen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, sondern ihren Bedarf an elektrischer Energie ausschliesslich bei den SAK eindecken, und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie dies innerhalb der Vertragskantone St. Gallen und Appenzell A.Rh. geschieht.
2 Die Produktion und der Bezug aus den bestehenden eigenen Erzeu- gungsanlagen im bisherigen Rahmen bleibt vorbehalten.
Art. 6 — — — — — — — — — — — —
1) bGS 751.212
2) Vgl. aGS II/214; heute Wasserrechtskonzession vom 9. Juni 1969 für die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG (bGS 751.224)
Dieser Vertrag wird für die SAK von ihrem Verwaltungsrat, für den Kanton von der Standeskommission unterzeichnet. Er tritt in Rechtskraft, nachdem die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh. die Bestimmungen des
Art. 5 beschlossen hat und nachdem die Generalversammlung der SAK und die zuständigen Organe der drei beteiligten Kantone St. Gallen, Appenzell
A.Rh. und Appenzell I.Rh. ihn ratifiziert haben.
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