Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen über die Aufnahme von Hebammenschülerinnen des Kantons Appenzell A.Rh. in die Entbindungsanstalt des Kantons St. Gallen sowie über den Besuch des Repetitionskurses für ältere Hebammen
                            Vertrag  zwischen dem Regierungsrat des Kantons  Appenzell A.Rh. und dem Regierungsrat des  Kantons St. Gallen über die Aufnahme von  Hebammenschülerinnen des Kantons  Appenzell A.Rh. in die Entbindungsanstalt  des Kantons St. Gallen  sowie über den Besuch des  Repetitionskurses für ältere Hebammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom 23. Juni 1924  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die Sanitätskommission des Kantons Appenzell A.Rh. wird die jeweilen von
                            ihr zur Erlernung des Hebammenberufes in Aussicht genommenen Schüle-  rinnen  zum  Zweck  ihrer  beruflichen  Ausbildung  der  st.-gallischen  kanto-  nalen Entbindungsanstalt übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Sanitätskommission des Kantons St. Gallen wird dagegen die ihr von
                            Seiten der Sanitätskommission des Kantons Appenzell A.Rh. bezeichneten  Schülerinnen  jeweilen  in  denjenigen  Lehrkurs  aufnehmen,  für  welchen  sie  rechtzeitig  angemeldet  wurden,  und  es  besteht  für  den  Kanton  Appenzell  A.Rh.  ein  Vorrecht gegenüber anderen Kantonen, welche in keinem ähnli-  chen Vertragsverhältnis mit St. Gallen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. geniessen in allen Teilen
                            den gleichen Unterricht wie die st.-gallischen. Auch in Bezug auf Wohnung  und Beköstigung sind sie den Letzteren vollkommen gleich zu halten.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS II/251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Dieser Vertrag stimmt nicht mehr mit der Praxis überein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Beide Regierungen haben den Vertrag am 23. Juni 1924 unterzeichnet
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Dauer eines Kurses beträgt ein Jahr. Der Beginn desselben wird je-
                            weilen von der Sanitätskommission des Kantons St. Gallen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  definitive  Aufnahme  in  den  Lehrkurs  erfolgt  auf  Grund  einer  Vor-  prüfung,  welche  nach  Ablauf  der  ersten  vier  Wochen  der  Unterrichtszeit  durch den Anstaltsarzt vorzunehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zeit der Abhaltung derselben sowie auch der Schlussprüfung ist der  Sanitätskommission des Kantons Appenzell A.Rh. jeweilen rechtzeitig mit-  zuteilen, und es ist dieselbe befugt, sich dabei durch eine Abordnung ver-  treten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dem Anstaltsarzt steht das Recht zu, unter Anzeige an die Sanitätskom-
                            mission  des  Kantons  Appenzell  A.Rh.,  Schülerinnen,  bei  welchen  es  sich  nach Ablauf der ersten vier Wochen der Unterrichtszeit herausstellt, dass sie  die  zur  Erlernung  und  Ausübung  des  Hebammenberufes  nötigen  Fä-  higkeiten, moralischen und körperlichen Eigenschaften nicht besitzen, so-  wie solche, welche sich beharrlichen Unfleisses oder eines ungebührlichen  Betragens  schuldig  machen  oder  andauernd  krank  werden,  jederzeit  aus  dem Unterricht zu entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Die Schülerinnen haben sich in allen Teilen der Hausordnung der Entbin-
                            dungsanstalt unbedingt zu unterziehen sowie den Anordnungen und Aufträ-  gen des Anstaltsarztes und der Oberhebamme Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 1)
                            1  Die Sanitätskommission des Kantons Appenzell A.Rh. entrichtet für jede  Schülerin, die in der st.-gallischen Verordnung betr. die Verpflegungstaxen  und  Kostgelder  in  der  Entbindungsanstalt  vom  22. Januar  1924  vorgese-  henen Taxen für Nichtkantonsbürgerinnen, nämlich für Kost und Logis pro  Tag  Fr. 3.75,  das  Schulgeld  von  Fr. 75.–  und  als  Gebühr  für  die  Schluss-  prüfung und die Patentierung Fr. 5.–.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   In der Zwischenzeit sind die in diesem Artikel aufgeführten Taxensätze durch den  Regierungsrat mehrmals erhöht worden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das in der Anstalt gebräuchliche Lehrbuch sowie die Hebammengerät-  schaften  sind  ebenfalls  auf  Kosten  der  Sanitätskommission  des  Kantons  Appenzell A.Rh. anzuschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betrag des Kostgeldes und des Schulgeldes ist vor dem Eintritt zu  hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim unfreiwilligen Austritt einer Schülerin vor Beendigung eines Kurses  ist  für  die nicht vollendete Unterrichtsdauer der Betrag pro rata der Sani-  tätskommission des Kantons Appenzell A.Rh., zurückzubezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Die Kosten der Hin- und Rückreise der Schülerinnen fallen zu Lasten des
                            Kantons  Appenzell  A.Rh.,  ebenfalls  allfällige  ausserordentliche  Kosten,  welche durch Verpflegung und Behandlung schwer erkrankter Schülerinnen  bis  zu  ihrer  Transportfähigkeit  der  Anstalt  erwachsen.  Leichtere,  nicht  ansteckende  Krankheiten  sind in der Anstalt selbst zu behandeln, und es  wird für dieselben keine besondere Vergütung beansprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Sanitätskommission  des  Kantons  Appenzell  A.Rh.  hat  das  Recht,  soweit  der  verfügbare  Platz  nicht  durch  st.-gallische  Hebammen  in  An-  spruch  genommen  ist,  in  die  Repetitionskurse  für  Hebammen  Teilnehme-  rinnen abzuordnen. Dieselben bezahlen pro Person für Kost, Logis und Un-  terricht eine Taxe von Fr. 4.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   im Tage. Die Bestimmungen von Art. 7 und 9  beziehen sich auch auf die Besucherinnen der Repetitionskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dauer  der  Repetitionskurse  beträgt  mindestens zwei Wochen, Ein-  rückungs- und Entlassungstag inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Vertrag tritt mit der Ratifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   durch die zuständigen Behörden  in Kraft und kann je auf Schluss eines Kalenderjahres unter Beachtung einer  Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. hat dem vorstehenden  Vertrag die Genehmigung erteilt.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    In der Zwischenzeit ist diese Taxe durch den Regierungsrat mehrmals erhöht worden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Juni 1924