Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über eine Bereinigung der Grenze i... (0.132.349.17)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über eine Bereinigung der Grenze in der Hermance

Abgeschlossen am 3. Dezember 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. Juni 1960³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Dezember 1960 In Kraft getreten am 1. Dezember 1960 ¹ AS 1960 1493 ; BBl 1960 I 1245 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 des BB vom 30. Juni 1960 ( AS 1960 1490 )
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik, Präsident der Gemeinschaft,
in Erwägung, dass es sich infolge der Korrektionsarbeiten an der Hermance als notwendig erweist, die schweizerisch-französische Grenze, die der Mitte dieses Wasserlaufes folgt, zu bereinigen,
in Anbetracht des am heutigen Tage unterzeichneten Abkommens über die Korrek­tion der Hermance⁴,
haben beschlossen, das vorliegende Abkommen abzuschliessen.
Zu diesem Zweck haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereibart haben:
⁴ SR 0.721.193.493
Art. 1
Die schweizerisch-französische Grenze in der Hermance zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Hochsavoyen wird im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen Nr. 214 einerseits und Nr. 215/215bis andererseits auf der Achse des Wasserlaufes festgelegt, der auf Grund des am heutigen Tage zwischen den beiden Staaten unterzeichneten Abkommens korrigiert wird.
Um die ausgetauschten Gebietsflächen zwischen den Grenzsteinen 214 und 215/ 215bis auszugleichen, wird der Grenzstein 213 senkrecht zu der die Grenzsteine 212 und 214 miteinander verbindende Geraden um 2,24 m ungefähr in südwestlicher Richtung verschoben.
Unter Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Änderungen des Grenzverlaufs ist die Grenze zwischen den Grenzsteinen 212 und 215/215bis auf dem Plan im Massstabe von 1:2500 dargestellt, der diesem Abkommen als integriereder Bestandteil beigefügt ist⁵ (Beilage I).
⁵ Dieser in der AS (AS 1960 nach Seite 1500) veröffentlichte Plan wird in der vorliegenden Samm­lung nicht wiedergegeben.
Art. 2
Im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen 215/215bis einerseits und 219/219bis andererseits folgt die Grenze der Mitte des natürlichen Laufes der Hermance; dieser ist auf dem Plan im Massstabe von 1:2500 dargestellt, der diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt ist (Beilage II).
Art. 3
Die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch-französischen Grenze werden, sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, hinsichtlich der Grenze zwischen den Grenzsteinen Nr. 212 und 219/219bis mit den folgenden Arbeiten betraut:
a. Vermarkung und Vermessung der Grenze;
b. Erstellung der Pläne, der Grenzbeschreibung und der Tabellen der Gebietsänderungen zur Eintragung ins Grundbuch.
Nach Beendigung der genannten Arbeiten wird ein Protokoll mit Plänen und Beschreibungen des neuen Grenzverlaufs, das den Vollzug des Abkommens bestätigt, diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt.
Die sich aus der Durchführung dieser Arbeiten ergebenden Kosten werden je zur Hälfte auf die beiden Parteien verteilt.
Art. 4
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen in Paris, am 3. Dezember 1959, in zwei Orginalexemplaren in französischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für den Präsidenten der Französischen
Republik, Präsident der Gemeinschaft:

Bindschedler

J. D. Jurgensen

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