Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
                            Anerkennungsprämien: Verordnung  Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt  (Anerkennungsprämien-Verordnung)  Vom 9. Dezember 1997 (Stand 1. Januar 2017)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Bei der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt wird für hervorragende Leistungen eine Anerkennungs  -  prämie ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anspruch
                            1  Es gibt keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Anerkennungsprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geltungsbereich
                            1  Anerkennungsprämien können allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonalen Verwaltung  Basel-Stadt – unabhängig von Anstellungsverhältnis oder Beschäftigungsgrad – zugesprochen werden.  Massgebend sind ausschliesslich die nachfolgend definierten Leistungskriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kriterien für hervorragende Leistungen
                            1  Als qualitativ hervorragende Leistungen gelten solche, die offensichtlich und erheblich über das in  der massgebenden Funktionsbeschreibung festgelegte Anforderungsprofil der Stelleninhaberin bzw.  des Stelleninhabers hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  quantitativ hervorragende  Leistung  gilt  der  überdurchschnittliche  Einsatz  Einzelner  oder  von  Gruppen, der wesentlich zu einer Zielerfüllung beiträgt, die unter normalen Voraussetzungen nicht er  -  reicht werden könnte oder zu einer messbaren und wünschenswerten Übererfüllung vereinbarter Ziele  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Gruppen sind messbar höhere Gruppenleistungen, die durch leistungsorientierten Teamgeist und  beispielhafte Beiträge zur Erreichung von Gruppenzielen führen, massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Formen der Anerkennungsprämie, Zeitpunkt der Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anerkennungsprämien werden als Natural-, Zeit- oder Geldleistungen zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkennungsprämien in Form von Naturalleistungen (Gegenstände, Gutscheine oder Dienstleistun  -  ausserordentlichen Leistung zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anerkennungsprämien in Form von bezahltem Urlaub umfassen mindestens einen, höchstens drei  Arbeitstage. Sie können spontan zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anerkennungsprämien in Form von Geld betragen mindestens 400, höchstens 3'000 Franken pro  Jahr. Grundlage für die Festsetzung von Geldprämien ist die Mitarbeiterbeurteilung im Rahmen der  jährlich stattfindenden Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche (MAG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kompetenzdelegation
                            1  Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher bezeichnen die ihnen unterstellten Lei  -  tungsfunktionen, die Anerkennungsprämien ausrichten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 in der Fassung des RRB vom 20. 3. 2007 (wirk sam seit 1. 7. 2007).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungsprämien: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wahrnehmung der Kompetenz
                            1  Die dazu ermächtigten Leitungsfunktionen können einmalige oder über längere Zeit erbrachte her  -  vorragende persönliche Leistungen von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Gruppen ihres Leitungs  -  bereichs mit Anerkennungsprämien auszeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            2  Kreis der Bezügerinnen und Bezüger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anerkennungsprämien werden innerhalb der Leitungsbereiche auf einen engen Kreis von Bezü  -  gerinnen und Bezügern beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Zuspruch der Anerkennungsprämie ist auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern so  -  wie Mitarbeitenden in tiefen und hohen Lohnklassen zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            4  Verhältnis zu anderen lohnrelevanten Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Zuspruch von Anerkennungsprämien können andere Lohn- und Personalentwicklungsmassnah  -  men wie Beschleunigung des Stufenanstiegs, ad personam Einreihung, Aus- und Weiterbildungsurlaub  usw. mitberücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            5  )  Verfügbare Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Anerkennungsprämie wird jährlich ein Betrag von 1 Promille der Lohnsumme inkl. Arbeitge  -  ber-Sozialbeiträge für die Departemente und Direktionen im Budget eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zur Verfügung gestellte Betrag darf nur für Anerkennungsprämien verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            7  )  Informationspflicht, Aufsichtspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen Leitungsfunktionen informieren die vorgesetzte Stelle und den zuständigen dezen  -  tralen Personaldienst über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zuständige dezentrale Personaldienst überprüft die Einhaltung der Vorgaben und der Gleichbe  -  handlung und interveniert bei deren Nichtbeachtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            8  )  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1998 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 in der Fassung des RRB vom 20. 3. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Titel in der Fassung des RRB vom 30. 11. 1999 (wirksam seit 9. 12. 1999).
§ 9 in der Fassung des RRB vom 20. 3. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 in der Fassung des RRB vom 20. 3. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).
                            6)  Fassung vom 23. August 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 27.08.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 samt Titel in der Fassung des RRB vom 20. 3. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 aufgehoben durch RRB vom 20. 3. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).
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