Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr
Abgeschlossen am 21. Mai 1970 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 1970 ¹ AS 1970 1020
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Vom Wunsche geleitet, den Personenverkehr in den Grenzzonen zu erleichtern, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Grenzzonen
(1) Dieses Abkommen regelt den Grenzübertritt von Personen zwischen den Grenzzonen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. Es erstreckt sich ebenfalls auf den kleinen Grenzverkehr zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Grenzzonen sind
in der Bundesrepublik Deutschland:
die Stadt Freiburg, die kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu), die Landkreise Breisgau – Hochschwarzwald, Lörrach, Waldshut‑Tiengen, Schwarzwald – Baar‑Kreis, Tuttlingen, Konstanz, Sigmaringen, Biberach, Ravensburg, Bodenseekreis, Lindau (Bodensee) und Oberallgäu;
in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein: a) die Kantone Basel‑Stadt, Basel‑Land, Solothurn, vom Kanton Bern die Bezirke Laufen, Moutier und Wangen, vom Kanton Jura der Bezirk Delémont, der Kanton Aargau ohne den Bezirk Muri, der Kanton Zürich ohne die Bezirke Affoltern und Horgen, die Kantone Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell 1. Rh. und Appenzell A. Rh.,
b) das Fürstentum Liechtenstein.²
² Fassung gemäss Notenaustausch vom 15./26. Nov. 1991 ( AS 1992 971 ).
Art. 2 Grenzkarte
(1) Angehörigen der Vertragsstaaten und Drittausländern, die eine Aufenthaltsbewilligung (Aufenthaltserlaubnis) eines Vertragsstaates besitzen, kann, wenn sie Bewohner der Grenzzonen sind, von den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates eine Grenzkarte ausgestellt werden.
(2) Die Grenzkarte berechtigt den Inhaber, die Grenze beliebig oft zu überschreiten und sich ohne Aufenthaltsbewilligung (Aufenthaltserlaubnis) bis zu drei Tagen in der anderen Grenzzone aufzuhalten. Grenzkarten für Drittausländer bedürfen der Gegenzeichnung durch die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates.
(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften; in der Schweiz ist eine Grenzgängerbewilligung erforderlich.
(4) Die Grenzkarte muss den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburts‑ oder Heimatort, die Staatsangehörigkeit, den Wohnort sowie eine Fotografie des Inhabers enthalten. Kinder bis zu 16 Jahren können in die Grenzkarte des gesetzlichen Vertreters eingetragen werden.
(5) Die Grenzkarte kann mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 5 Jahren ausgestellt und bis höchstens 10 Jahren verlängert werden. Bei Drittausländern darf die Gültigkeitsdauer der Grenzkarte diejenige der Aufenthaltsbewilligung (Aufenthaltserlaubnis) nicht überschreiten.
Art. 3 Ausflugsschein
(1) Angehörigen der Vertragsstaaten sowie im anderen Vertragsstaat nicht der Visumspflicht unterstehenden Drittausländern, die kein gültiges Grenzübertrittspapier, aber einen amtlichen mit einer Fotografie versehenen Ausweis besitzen, kann von den zuständigen Behörden des Wohnsitz‑ oder Aufenthaltsstaates ein Ausflugsschein ausgestellt werden, auch wenn sie ausserhalb der Vertragsstaaten wohnen. Kinder bis zu 16 Jahren können, auch wenn sie keinen amtlichen Ausweis besitzen, in den Ausflugsschein einer erwachsenen Begleitperson eingetragen werden.
(2) Der Ausflugsschein muss den Namen und Vornamen des Inhabers enthalten.
(3) Für Gruppen von Kindern bis zu 16 Jahren, die sich in Begleitung eines erwachsenen Reiseleiters befinden, kann ein Sammelausflugsschein ausgestellt werden. Der Reiseleiter muss mindestens einen Ausweis im Sinne von Absatz 1 besitzen. Die Kinder benötigen keinen Ausweis; es ist lediglich ihre Anzahl einzutragen.
(4) Ausflugsschein und Sammelausflugsschein haben eine Gültigkeit von 7 Tagen. Sie berechtigen während der Gültigkeitsdauer zu mehrmaligen Grenzübertritten und zum Aufenthalt in der anderen Grenzzone ohne Aufenthaltsbewilligung (Aufenthaltserlaubnis).
(5) Ausflugsschein und Sammelausflugsschein dürfen nicht für Personen ausgestellt werden, die beabsichtigen, in der anderen Grenzzone eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Art. 3a ³ Transitausflugsschein
(1) Angehörigen der Vertragsstaaten sowie im andern Vertragsstaat nicht der Visumspflicht unterstehenden Drittausländern, die kein gültiges Grenzübertrittspapier, aber einen amtlichen, mit einer Fotografie versehenen Ausweis besitzen, kann für Reisen durch die andere Grenzzone auf kurzen Verbindungsstrecken ein Ausflugsschein in der Form des Transitausflugsscheins ausgestellt werden.
(2) Der Transitausflugsschein muss den Namen und Vornamen des Inhabers enthalten.
(3) Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug oder Mitglieder von Reisegruppen können, sofern sie Angehörige der Vertragsstaaten sind, in einem nach Absatz 1 ausgestellten Transitausflugsschein zahlenmässig vermerkt werden.
(4) Der Transitausflugsschein berechtigt den Inhaber und die zahlenmässig vermerkten Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug oder Mitglieder einer Reisegruppe, die andere Grenzzone auf einer kurzen Verbindungsstrecke ohne Aufenthalt zu durchreisen.
³ Eingefügt durch Ziff. 2 des Briefwechsels vom 22. Dez. 1975, in Kraft seit 22. Aug. 1976 ( SR 0.631.256.913.631 ).
Art. 4 Dienstausweis
Das Personal der öffentlichen Verwaltungen und Transportanstalten kann die Grenze zur Ausübung seiner dienstlichen Funktionen auf Grund eines mit einer Fotografie versehenen Dienstausweises überschreiten. Der Aufenthalt in der anderen Grenzzone hat sich jeweils auf die Dauer der dienstlichen Tätigkeit zu beschränken.
Art. 5 Grenzübertritt
Die Grenze darf nur an amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden; vorbehalten bleiben die Artikel 6, 7, 8 und 10.
Art. 6 Grenzübertritt ausserhalb zugelassener Grenzübergangsstellen oder ausserhalb festgesetzter Verkehrsstunden
(1) Bewohnern der Grenzzonen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Grenze ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder ausserhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten, können die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates die hierfür erforderliche Bewilligung (Erlaubnis) erteilen. Darin sind die für den Grenzübertritt zugelassenen Stellen und Zeiten zu vermerken.
(2) Die Bewilligung (Erlaubnis) wird nur Inhabern eines gültigen Grenzübertrittspapiers ausgestellt, sie muss den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum des Inhabers enthalten. Kinder bis zu 16 Jahren können in die Bewilligung (Erlaubnis) des gesetzlichen Vertreters eingetragen werden.
(3) Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung (Erlaubnis) darf diejenige des Grenzübertrittspapiers nicht überschreiten. Wird die Bewilligung (Erlaubnis) Inhabern eines schweizerischen oder liechtensteinischen Reisepasses erteilt, so darf ihre Gültigkeitsdauer das Ablaufdatum des Passes bis zu 5 Jahren überschreiten.
(4) Der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates ist vom Inhalt der Bewilligung (Erlaubnis) unverzüglich Kenntnis zu geben.
(5) Liegen in grenznahen Gemeinden besondere Verhältnisse vor, können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Einverständnis mit den zuständigen Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen Grenzübergangsstellen bestimmen, welche von Bewohnern dieser Gemeinden, die ein für den Grenzübertritt gültiges Ausweispapier besitzen, ausserhalb der festgesetzten Verkehrsstunden ohne besondere Bewilligung (Erlaubnis) überschritten werden können.
Art. 7 Grenzübertritt auf Wanderwegen
(1) Angehörige der Vertragsstaaten sowie im anderen Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterstehende Drittausländer, die ein zum Grenzübertritt gültiges Ausweispapier besitzen, können die Grenze als Wanderer auf den dafür bestimmten Wegen überschreiten.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die Wanderwege und die für den Grenzübertritt zugelassenen Zeiten im gegenseitigen Einvernehmen festlegen.
Art. 8 Grenzverkehr auf dem Bodensee und dem Hochrhein
(1) Angehörige der Vertragsstaaten sowie im anderen Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterstehende Drittausländer, die nicht dem gewerbsmässigen Personentransport dienende Wasserfahrzeuge benutzen und ein für den Grenzübertritt gültiges Ausweispapier besitzen, können auf dem Bodensee und dem Hochrhein ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder ausserhalb der festgesetzten Verkehrsstunden mit besonderer Bewilligung (Erlaubnis) an Land gehen und ablegen.
(2) Von dem Erfordernis der Bewilligung (Erlaubnis) kann allgemein oder für bestimmte Personenkreise abgesehen werden.
Art. 9 Mitführungspflicht
(1) Die Grenzkarte, der Ausflugsschein oder die Bewilligung (Erlaubnis) nach Artikel 6 oder 8 sind beim Grenzübertritt mitzuführen und auf Verlangen den für die Grenzkontrolle zuständigen Beamten zur Prüfung auszuhändigen. Beim Ausflugsschein gilt dies auch für den diesem zu Grunde liegenden Ausweis, bei der Bewilligung (Erlaubnis) nach Artikel 6 oder 8 für das dazugehörige Grenzübertrittspapier.
(2) Die Mitführungspflicht entfällt bei Landwirten und ihrem Dienstpersonal, welche die Grenze zur Bewirtschaftung von Grundstücken in der benachbarten Grenzzone überschreiten müssen.
Art. 10 Grenzübertritt zur Hilfeleistung
Die Grenze kann jederzeit auch ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen ohne Beachtung der sonst hierfür geltenden Vorschriften überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um bei Unglücks‑ oder Katastrophenfällen in den Grenzzonen Hilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen.
Art. 11 Verweigerung und Entzug
(1) Die Ausstellung einer Grenzkarte, eines Ausflugsscheines oder einer Bewilligung (Erlaubnis) nach Artikel 6 oder 8 wird verweigert (versagt), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller das Papier missbräuchlich benutzen, insbesondere die Vorschriften über die Ein‑, Aus‑ oder Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln übertreten oder umgehen oder von den ihm für den Grenzübertritt vorgeschriebenen Stellen oder Zeiten abweichen wird.
(2) Die Grenzkarte, der Ausflugsschein oder die Bewilligung (Erlaubnis) nach Artikel 6 oder 8 werden entzogen, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche die Verweigerung (Versagung) rechtfertigen würden. Sie sind ferner zu entziehen, wenn die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates es verlangt und innerstaatliches Recht nicht entgegensteht. Der Entzug einer Grenzkarte oder einer Bewilligung (Erlaubnis) nach Artikel 6 wird der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich mitgeteilt.
(3) Bei Missbrauch können die Grenzkontrollbeamten der Vertragsstaaten Grenzkarten, Ausflugsscheine oder Bewilligungen (Erlaubnisse) nach Artikel 6 beschlagnahmen (vorläufig einbehalten). Die beschlagnahmten (einbehaltenen) Papiere sind unter Angabe des Grundes unverzüglich der Behörde zu übersenden, die sie ausgestellt hat. Diese hat über den Entzug zu entscheiden.
(4) Die Gegenzeichnung der Grenzkarte für Drittausländer nach Artikel 2 Absatz 2 kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Art. 12 Zuständige Behörden
Die Vertragsstaaten werden sich auf diplomatischem Wege davon in Kenntnis setzen, welches die zuständigen Behörden im Sinne dieses Abkommens sind.
Art. 13 Rücknahme von Personen
Die Vertragsstaaten werden Personen, die auf Grund der Vergünstigungen dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaaten eingereist sind, jederzeit formlos zurückübernehmen.
Art. 14 Vorbehaltene Vorschriften
Die Vorschriften beider Vertragsstaaten über
1. die Zurückweisung, Weg‑ oder Ausweisung von Ausländern und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer,
2. die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften
bleiben unberührt.
Art. 15 Anwendung für das Land Berlin
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 16 Vorübergehende Aussetzung des Abkommens
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Dies ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Art. 17 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
(1) Das Abkommen wird durch Notenaustausch in Kraft gesetzt. Dieser wird vollzogen, sobald die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten in beiden Staaten gegeben sind.
(2) Das Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es bleibt weiterhin für jeweils 1 Jahr in Kraft, sofern es nicht 6 Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird.
Art. 18 Schlussbestimmungen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Übereinkommen über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr vom 25. Januar 1952⁴ sowie alle mit dem vorliegenden Abkommen im Widerspruch stehenden Vorschriften und Vereinbarungen der benachbarten deutschen und schweizerischen Behörden, soweit sie den kleinen Grenzverkehr betreffen, ausser Kraft.
(2) Angehörige der Vertragsstaaten, die in den Grenzzonen wohnen, können sich ausser mit einer Grenzkarte auch mit einem gültigen Pass oder mit einer gültigen Identitätskarte (einem gültigen Personalausweis) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die andere Grenzzone begeben und sich dort bis zu drei Tagen aufhalten. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
(3) Auf Grund des Übereinkommens vom 25. Januar 1952 ausgestellte Grenzkarten bleiben gültig; ihre Gültigkeitsdauer darf nicht verlängert werden.
Geschehen zu Bonn, am 21. Mai 1970, in zwei Urschriften in deutscher Sprache
Für den | Für die Regierung |
Hans Lacher | G. F. Duckwitz |
⁴ [ AS 1953 4 ]
Feedback