Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung
Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung vom 26. August/22. September 1969 1 ) Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen vereinbaren:
Art. 1
1 Die in einem Vertragskanton gelegenen Filialen und Betriebsstätten ei- ner Firma mit Hauptniederlassung im anderen Kanton können der Fami- lienausgleichskasse der Hauptniederlassung angeschlossen werden, so- fern die Firma dies wünscht und die Familienausgleichskasse damit ein- verstanden ist und den Arbeitnehmern der Filialen und Betriebsstätten mindestens die Leistungen gemäss der Gesetzgebung des Standortes der Filialen und der Betriebsstätten ausgerichtet werden.
2 Der Anschluss kann auch rückwirkend vorgenommen werden.
3 Ausgenommen bleiben die Fälle, da eine andere beteiligte Familienaus- gleichskasse wegen erheblicher Beeinträchtigung ihrer Interessen mit der neuen Ordnung nicht einverstanden ist.
Art. 2 Die Bewilligung des Anschlusses obliegt im Kanton Appenzell A.Rh. dem
Regierungsrat und im Kanton St. Gallen dem Departement des Innern. — — — — — — — — — — — —
1) Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat der Vereinbarung am 26. August
1969, der Regierungsrat Appenzell A.Rh. am 22. September 1969 zugestimmt. (Vgl. Amtsblatt 1969, S. 599)
Art. 3 Die Vertragskantone können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurücktreten. Bereits gewährte Anschlüsse werden von der Auflösung der Vereinbarung nicht betroffen, sofern die Vertragskantone nicht eine andere Regelung treffen.
Art. 4 Diese Vereinbarung gelangt ab 1. Januar 1969 zur Anwendung.
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