Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (541.1)
CH - ZG

Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung

Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG) Vom 26. September 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG) 1 ) , auf § 41 Abs. 1 Bst. b und auf § 84 der Kantonsverfassung 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung bei Grossereignissen, Katastrophen und in Notlagen.
2 Es vollzieht das BZG 3 ) in den Belangen des Bevölkerungsschutzes.

§ 2 Gegenstand

1 Dieses Gesetz legt die Zuständigkeiten der Führungsorgane und der Part - nerorganisationen fest, um im Falle von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen der Bevölkerung den bestmöglichen Schutz zu gewähren.
2 Es regelt
a) den Schutz, die Hilfeleistung und die Betreuung von Menschen;
b) die Einsatzbereitschaft im Hinblick auf eine Ereignisbewältigung;
c) die Handlungsfähigkeit der Behörden und der öffentlichen Verwal - tung;
d) die lebenswichtige Grundversorgung der Bevölkerung; 1) SR 520.1 2) BGS 111.1 3) SR 520.1
e) den Erlass von Notrecht;
f) die Rückführung in die ordentliche Lage.
3 Es trägt dem Schutz der Tiere, Kulturgüter, Sachwerte und der Umwelt Rechnung.

§ 3 Begriffe

1 Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffe:
a) Organisationen: Als Organisationen gelten gemeindliche und kantona - le Behörden sowie die Führungsorgane und Partnerorganisationen im Sinne von Art. 3 und 4 BZG 1 ) .
b) Alltagsereignis: Das Alltagsereignis ist ein Schadenereignis, das von den lokalen oder regionalen Partnerorganisationen selbstständig be - wältigt werden kann.
c) Grossereignis: Das Grossereignis ist ein Schadenereignis, für dessen Bewältigung ein Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen er - forderlich ist und, wenn nötig, Mitglieder der Führungsorgane das Zu - sammenwirken der Partnerorganisationen koordinieren.
d) Katastrophe: Die Katastrophe ist ein Schadenereignis oder eine Krise, die so viele Schäden und Ausfälle verursacht oder erwarten lässt, dass die personellen und materiellen Mittel der Gemeinden bzw. des Kantons überfordert sind.
e) Notlage: Die Notlage ist eine Situation, die aus einer Entwicklung oder einem Ereignis entsteht und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden kann, weil sie die personellen und ma - teriellen Mittel der Gemeinden bzw. des Kantons überfordert.
f) Notstand: Ein Notstand liegt vor, wenn eine Katastrophe oder eine Notlage über eine längere Zeit anhält und sich erheblich nachteilig auf die Bevölkerung auswirkt. Er kann nur mit Massnahmen behoben werden, die vom ordentlichen Recht abweichen.
g) Als Gemeinden im Sinn dieses Gesetzes gelten ausschliesslich die Einwohnergemeinden gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 4. September 1980 2 ) . 1) SR 520.1 2) BGS 171.1

§ 4 Unterstützungspflicht

1 Die Gemeinden und der Kanton sowie die Führungsorgane und Partneror - ganisationen unterstützen sich gegenseitig in der Bewältigung von Grosser - eignissen, Katastrophen und Notlagen mit Personal, Material und Leistun - gen.

§ 5 Mitwirkungs- und Duldungspflichten

1 Natürliche und juristische Personen können zur Einsatz- und Hilfeleistung und zur Verfügungsstellung von Ressourcen verpflichtet werden.
2 Für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen so - wie für die Wiederherstellung des ordentlichen Zustands haben Grundeigen - tümerinnen und Grundeigentümer das Betreten und die Beanspruchung ih - rer Grundstücke zu dulden. 2. Beschlussfähigkeit der Räte des Kantons und der Einwohnergemeinden

§ 6 Beschlussfähigkeit der Räte

1 Ist der Kantons- oder der Regierungsrat bzw. der Grosse Gemeinderat oder Gemeinderat infolge Ausfalls der Mehrheit seiner Mitglieder auf unbe - stimmte Zeit nicht mehr beschlussfähig, so ist die Beschlussfähigkeit des Rats wiederherzustellen.
2 Bis zur Wiederherstellung ihrer Beschlussfähigkeit treffen die Räte die notwendigen Führungsentscheide in Unterbesetzung. Ein Beschluss benö - tigt die Mehrheit der anwesenden Räte.
3 Für die Führungsentscheide in Unterbesetzung ziehen die Räte, soweit er - forderlich, den kantonalen bzw. gemeindlichen Führungsstab mit beratender Stimme bei.

§ 7 Verfahren und Zuständigkeit

1 Die Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Kantonsrats bzw. Grossen Gemeinderats erfolgt durch Nachrücken innert zehn Tagen. Das Nachrücken richtet sich nach dem Wahl- und Abstimmungsgesetz 1 ) . 1) BGS 131.1
2 Die Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Regierungsrats erfolgt durch das Büro des Kantonsrats. Dieses ernennt zu diesem Zweck die erfor - derliche Anzahl Personen zu interimistischen Mitgliedern des Regierungs - rats.
3 Die Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Gemeinderats erfolgt durch den Regierungsrat. Dieser ernennt zu diesem Zweck die erforderliche Anzahl Personen zu interimistischen Mitgliedern des Gemeinderats.

§ 8 Verschiebung der Wahltermine und -fristen

1 Der Regierungsrat kann die Wahltermine verschieben 1 ) und von den Fris - ten gemäss Wahl- und Abstimmungsgesetz 2 ) abweichen, sofern die ordentli - che Durchführung von Gesamterneuerungswahlen 3 ) bzw. Ergänzungswah - len 4 ) infolge eines Notstands als unmöglich oder stark gefährdet erscheint.
2 Die bisherigen Ratsmitglieder bleiben bis zur Durchführung der Gesamter - neuerungswahlen bzw. Ergänzungswahlen im Amt.

§ 9 Pflicht zur Amtsausübung

1 Ein Rücktritt ist während eines Notstands unzulässig, es sei denn, ein Ver - bleiben im Amt wäre aus wichtigen Gründen unzumutbar. Im Falle eines Rücktritts gelangen die §§ 6 und 7 zur Anwendung.
2 Die nachgerückten bzw. ernannten Personen sind zur Übernahme des Amts verpflichtet, sofern sie nicht aus wichtigen Gründen verhindert sind.
3 Die Amtszeit der nachgerückten bzw. ernannten Personen endet, sobald genügend gewählte Behördenmitglieder wieder einsatzfähig sind oder die Behördenmitglieder ihr Amt nach Durchführung des ordentlichen Wahlver - fahrens antreten können. 3. Notstand und Notrecht

§ 10 Feststellung des Notstands

1 Der Regierungsrat stellt den Notstand fest.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die geografischen Notstandsgebiete und de - finiert Notstandsbereiche. 1) §§ 30 Abs. 3 und 60 Abs. 3 WAG 2) BGS 131.1 3) §§ 30 und 60 WAG 4) §§ 52, 57 und 62 WAG
3 Der Regierungsrat kommuniziert der Bevölkerung die Feststellung des Notstands in geeigneter Form.

§ 11 Prüfung durch den Kantonsrat

1 Hebt der Regierungsrat den Notstand innert 30 Tagen nicht wieder auf, prüft der Kantonsrat, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Notstands noch erfüllt sind.
2 Der Kantonsrat entscheidet innert 60 Tagen nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 1 über die Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung des Notstands.
3 Der Entscheid ergeht in Form eines einfachen Beschlusses.

§ 12 Erlass von Notrecht

1 Während eines Notstands kann der Regierungsrat zur Abwehr einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehende Erlasse einstweilen ganz oder teilweise ausser Kraft setzen und an deren Stelle Notverordnungen erlassen.
2 Der Regierungsrat setzt den Kantonsrat und die Gemeinden über das ver - ordnete Notrecht unverzüglich in Kenntnis.
3 Die Notverordnungen sind im Amtsblatt oder in sonst wie geeigneter Form zu publizieren.

§ 13 Aufhebung des Notstands

1 Sind die Gründe, welche zur Feststellung des Notstands geführt haben, nicht mehr gegeben, hebt der Regierungsrat den Notstand unverzüglich auf. Vorbehalten bleibt die Aufhebung des Notstands durch den Kantonsrat (§ 11).
2 Die Aufhebung des Notstands ist im Amtsblatt oder in sonst wie geeigne - ter Form zu publizieren.
3 Über die Bewältigung und das Ende des Notstands erstellt der Regierungs - rat einen Bericht, von dem der Kantonsrat Kenntnis nimmt.

§ 14 Wegfall des Notrechts

1 Wird in einem bestimmten Gebiet oder in einem bestimmten Bereich der Notstand aufgehoben, verlieren sämtliche Notverordnungen ihre Gültigkeit.
2 Wenn besondere Verhältnisse es nahelegen, kann der Regierungsrat mit Aufhebung des Notstands
a) die Gültigkeit der Notverordnungen in eigener Kompetenz um 60 Tage verlängern;
b) dem Kantonsrat beantragen, die Gültigkeit der Notverordnungen um maximal ein Jahr zu verlängern.
3 Die Verlängerung und der Verlust der Gültigkeit der Notverordnungen sind im Amtsblatt oder in sonst wie geeigneter Form zu publizieren. 4. Zuständigkeiten bei Ereignissen

§ 15 Generelle Zuständigkeiten der Führungsorgane

1 In der ordentlichen Lage planen die gemeindlichen und kantonalen Füh - rungsorgane (§§ 19 und 21) die Massnahmen zur Bewältigung von Grosser - eignissen, Katastrophen und Notlagen. Sie stellen die Einsatzbereitschaft si - cher.
2 Sie ordnen bei Ereignissen im Sinn von § 1 Abs. 1 die notwendigen Mass - nahmen selbstständig an, sofern diese zum Schutz der Bevölkerung, Tiere, Kulturgüter, Sachwerte und der Umwelt unverzüglich getroffen werden müssen.
3 In dringenden Fällen kann jedes Mitglied eines Führungsorgans Massnah - men gemäss Abs. 2 selbstständig anordnen.

§ 16 Alltagsereignisse

1 Die Gemeinden sind für die Bewältigung von Alltagsereignissen auf ihrem Gemeindegebiet zuständig.
2 Die Bewältigung von Ereignissen richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen der jeweiligen Organisation.

§ 17 Grossereignisse

1 Die Partnerorganisationen bewältigen unter der Leitung einer Gesamtein - satzleiterin bzw. eines Gesamteinsatzleiters (GEL) das Ereignis.
2 Ist eine übergeordnete Koordination notwendig, insbesondere wenn meh - rere Gemeinden betroffen sind, tragen die Mitglieder der Führungsorgane die Verantwortung für den Einsatz der Partnerorganisationen.

§ 18 Katastrophen und Notlagen

1 Der Regierungsrat ist verantwortlich für die Bewältigung von Katastro - phen und Notlagen und trifft die strategischen Entscheide. Er kann damit eine Delegation oder ein einzelnes Mitglied des Regierungsrats betrauen.
2 Der Kernstab kantonaler Führungsstab (§ 19 Abs. 3), und wenn nötig der kantonale Führungsstab (§ 19 Abs. 1), führt und koordiniert den operativen Einsatz. 5. Führungsstrukturen

§ 19 Kantonaler Führungsstab (KFS)

1 Dem kantonalen Führungsstab gehören mindestens an:
a) die Chefin oder der Chef;
b) eine Chefin oder ein Chef pro Führungsgrundgebiet;
c) eine Abteilungschefin oder ein Abteilungschef pro Partnerorganisation (Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe, Zivil - schutz) sowie für Verwaltung und Gerichte;
d) eine Vertretung der Staatsanwaltschaft;
e) die Kommandantin oder der Kommandant Kantonaler Territorial Ver - bindungsstab (KTVS-ZG).
2 Es sind pro Führungsstabsmitglied mindestens zwei Personen für die Stell - vertretung vorzusehen.
3 Der Kernstab bildet sich aus Mitgliedern des kantonalen Führungsstabs. Bei Ereignissen, die eine schnelle Einsatzbereitschaft erfordern, kann die Leitung einem Mitglied übertragen werden.

§ 20 Wahl des kantonalen Führungsstabs

1 Der Regierungsrat wählt die Chefin oder den Chef des kantonalen Füh - rungsstabs und mindestens zwei Personen für die Stellvertretung.
2 Das Obergericht bezeichnet die Vertretungen der Staatsanwaltschaft.
3 Die Sicherheitsdirektion ernennt die übrigen Mitglieder des Führungsstabs und ihre Stellvertretungen.

§ 21 Gemeindlicher Führungsstab (GFS)

1 Dem gemeindlichen Führungsstab gehören mindestens an:
a) die Chefin oder der Chef;
b) eine Chefin oder ein Chef pro Führungsgrundgebiet;
c) eine Chefin oder ein Chef pro Partnerorganisation (mindestens: Feuer - wehr, technische Betriebe, Verwaltung);
d) eine Verbindungsperson zum kantonalen Führungsstab.
2 Es ist pro Funktion mindestens eine Stellvertretung vorzusehen.
3 Die Zivilschutzorganisation bestimmt eine Verbindungsoffizierin oder einen Verbindungsoffizier Zivilschutz und stellt Angehörige des Zivilschut - zes für die Führungsunterstützung zur Verfügung.
4 Die Gemeinden können ihre Führungsstäbe zusammenlegen. Die Stabs - stelle Notorganisation ist vorgängig anzuhören.
5 Die Gemeindeexekutive wählt den gemeindlichen Führungsstab.

§ 22 Stabsstelle Notorganisation

1 Die Stabsstelle der Notorganisation ist der Sicherheitsdirektion unterstellt.
2 Die Stabsstelle Notorganisation
a) ist Koordinationsstelle für alle Führungsorgane und Partnerorganisa - tionen;
b) übernimmt Koordinationsaufgaben im Bereich Radioaktivität, Biolo - gie, Chemie und Naturgefahren (ABCN);
c) koordiniert die Planung der Informations- und Kommunikations-Tech - nik Notorganisation (IKT-NO);
d) bereitet die Arbeiten des KFS vor;
e) ist verantwortlich für die Ausbildung der Führungsorgane und der Ge - samteinsatzleiterinnen bzw. Gesamteinsatzleiter (GEL);
f) unterstützt die Nachbearbeitung von Ereignissen.
3 Die Stabsstelle Notorganisation vergibt die Zugriffsrechte für die vom Bund zur Verfügung gestellten Informatiksysteme.

§ 23 Gesamteinsatzleiterinnen bzw. -leiter (GEL)

1 Die Stabsstelle Notorganisation ernennt für die Leitung der Schadenplätze bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen Gesamteinsatzleiterinnen bzw. Gesamteinsatzleiter (GEL) und bildet diese in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen aus.
6. Führungs- und Einsatzmittel

§ 24 Alarmierung, Kommunikationsmittel und Führungsinfrastruktur

1 Die Polizei stellt bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen die fol - genden Leistungen sicher:
a) Notruf;
b) Alarmierung und Aufgebote;
c) Hotline und Informationstelefon;
d) Bevölkerungsinformation;
e) Sicherheitsfunknetz;
f) Lageverbund für den Informationsaustausch zwischen den Führungs - organen und Partnerorganisationen, den Gemeindeführungsstäben und den Bundesstellen.
2 Zudem gewährleistet die Polizei die Einsatzbereitschaft der Führungsräu - me in den Zuger Polizeiräumlichkeiten.
3 Die Führungsorgane und Partnerorganisationen bearbeiten im Alarmie - rungs- und Aufgebotssystem die Daten der zu alarmierenden Angehörigen in einem elektronisch gesicherten Umfeld und führen zu diesem Zweck Da - tenbestände.

§ 25 Technische Betriebe

1 Die technischen Betriebe gemäss Art. 3 Bst. d BZG 1 ) stellen auf der Grundlage ihrer rechtlichen Verpflichtungen das Funktionieren ihrer Ein - richtungen sicher.
2 Die Führungsorgane können Anordnungen betreffend Versorgungs- und Entsorgungsaufgaben treffen.
3 Der kantonale Führungsstab beauftragt die technischen Betriebe, Vorsorge - pläne für verschiedene Ernstfallszenarien zu unterhalten.

§ 26 Material

1 Die Führungsorgane und Partnerorganisationen beschaffen und unterhalten ihr Material.
2 Die Stabsstelle Notorganisation koordiniert die Beschaffung des Materials für den kantonalen Führungsstab. 1) SR 520.1
7. Ausbildung

§ 27 Planung, Koordination und Ausbildungspflicht

1 Die Stabsstelle Notorganisation plant und koordiniert die Ausbildung der Führungsorgane wie auch die Ausbildung im Verbund mit den Führungsor - ganen und den Partnerorganisationen.
2 Die Stabsstelle Notorganisation bietet Angehörige der Partnerorganisatio - nen und der Führungsorgane zu Ausbildungskursen auf.
3 Der Rettungsdienst des Kantons Zug (RDZ) ist zuständig für die Ausbil - dung der Angehörigen der mobilen Sanitätshilfsstelle.
4 Der Besuch der Kurse ist obligatorisch.

§ 28 Übungen

1 Die Stabsstelle Notorganisation organisiert mindestens alle fünf bis sieben Jahre Übungen, um das Zusammenwirken der Führungsorgane und der Part - nerorganisationen im Verbund zu festigen.
2 Die Stabsstelle Notorganisation organisiert für die Führungsorgane min - destens je eine halbtägige Übung pro Jahr. 8. Gesundheitswesen sowie psychische und physische Betreuung

§ 29 Gesundheitswesen

1 Die Spitäler gemäss § 3 Abs. 1 des Spitalgesetzes 1 ) sind für die stationäre akut- und notfallmedizinische Versorgung zuständig.
2 Der RDZ stellt die notfallmedizinische Erstversorgung und den Transport von Verletzten und Erkrankten sicher.
3 Die ambulanten Einrichtungen mit einer gesundheitspolizeilichen Betriebsbewilligung sowie Personen, die über eine Berufsausübungsbewilli - gung verfügen oder die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit gewerbsmäs - sig verrichten, sind für die ambulante akutmedizinische Versorgung zustän - dig. Die Gesundheitsdirektion erlässt die entsprechenden Weisungen und er - teilt Auflagen.
4 Die Aufgaben des Koordinierten Sanitätsdiensts (KSD) sind der Abteilung Gesundheitswesen des kantonalen Führungsstabs zugewiesen. 1) BGS 826.11

§ 30 Mobile Sanitätshilfsstelle

1 Der Stabsstelle Notorganisation ist die mobile Sanitätshilfsstelle administrativ zugewiesen.
2 Der RDZ betreut die mobile Sanitätshilfsstelle fachlich.

§ 31 Heilmittel

1 Die Gesundheitsdirektion bestimmt, wer für Grossereignisse, Katastrophen und Notlagen Vorräte an Medizinprodukten und Arzneimitteln bereitzuhal - ten hat.

§ 32 Geschütztes Spital

1 Der Regierungsrat ordnet die Inbetriebnahme eines geschützten Spitals oder mehrerer geschützter Spitäler an.

§ 33 Sanitätsstellen

1 Der kantonale Führungsstab ordnet die Inbetriebnahme der Sanitätsstellen an.

§ 34 Psychologische Hilfe

1 Die Zivilschutzorganisation führt ein Care Team.
2 Das Care Team leistet psychologische Nothilfe für Betroffene und Einsatz - kräfte.
3 Die Gesundheitsdirektion regelt die weitergehende psychiatrische und psychologische Versorgung.

§ 35 Schutz suchende und flüchtende Personen

1 Schutz suchende und flüchtende Personen sind von den Gemeinden aufzu - nehmen.
2 Der kantonale Führungsstab weist Schutz suchende und flüchtende Perso - nen den Gemeinden zu.
3 Die Gemeinden werden sowohl bei der Zuweisung als auch bei der Betreuung von der Zivilschutzorganisation unterstützt.
9. Trinkwasser- und Notstromversorgung

§ 36 Notversorgung in den Gemeinden

1 Die Gemeinden stellen in ihrem Gebiet die Trinkwasserversorgung in Not - lagen sicher.
2 Soweit die Wasserversorgung einem selbständigen öffentlichen oder priva - ten Werk oder einem Gemeinwesen übertragen ist, wirkt dieses im Einver - nehmen mit der betroffenen Gemeinde beim Vollzug mit.

§ 37 Koordination und Aufsicht durch den Kanton

1 Die Baudirektion führt mit Hilfe der Gemeinden und der Wasserversorgun - gen die Inventare über Wasserversorgungsanlagen und Wasservorkommen.
2 Die Sicherheitsdirektion koordiniert die Vorsorge für die Trinkwasserver - sorgung in Notlagen und bestimmt den Kostenteiler, falls sich die Gemein - den über ihre Anteile an gemeinsam zu beschaffendem Material nicht eini - gen können.

§ 37a Notstromversorgung

1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen dafür, dass ihre bevölkerungs - schutzrelevanten Infrastrukturbauten, mindestens die Führungsstandorte der Führungsorgane, Polizeiposten und Feuerwehrdepots, über eine Notstrom - versorgung verfügen. 10. Finanzielles

§ 38 Kostentragung

1 Die Investitions- und Betriebskosten der kantonalen Führungsinfrastruktur und der Verbundsysteme für die Informations- und Kommunikationstechnik sowie seine Einsatzkosten trägt der Kanton unter Vorbehalt von Abs. 3.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Führungsinfrastruktur.
3 Die Gemeinden beteiligen sich anteilsmässig an den Betriebskosten der Verbunds-, Informations- und Kommunikationssysteme.

§ 39 Bereitstellung von Mitteln

1 Die Gemeinden und der Kanton
a) mieten erforderliche private Mittel ein;
b) kaufen notwendige Verbrauchsmittel.
2 Ist deren Beschaffung zu marktüblichen Bedingungen nicht möglich, kön - nen die Führungsorgane diese zwangsweise beschaffen.

§ 40 Entschädigung

1 Die Partnerorganisationen, die Führungsorgane sowie Dritte werden nach

§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behör -

denmitglieder (Nebenamtsgesetz) 1 ) oder den Ansätzen der jeweiligen Gemeinde entschädigt. 11. Rechtsschutz

§ 41 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz in Bevölkerungsschutzsachen richtet sich nach dem Ver - waltungsrechtspflegegesetz 2 ) .
2 Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht aus - drücklich angeordnet worden ist.

§ 42 Haftung

1 Die Haftung für Handlungen im Rahmen dieses Gesetzes richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz 3 ) .
2 Während eines Notstands können keine Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung eingereicht werden. Vor der Feststellung des Notstands eröff - nete Verfahren gelten bis zu dessen offizieller Aufhebung als sistiert.
3 Allfällige Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind innert einem Jahr nach offizieller Aufhebung des Notstands und Kenntnis des Schadens sowie des ersatzpflichtigen Gemeinwesens einzureichen. Sämtliche Ansprü - che verwirken innert der absoluten Frist gemäss § 11 Abs. 1 des Verantwort - lichkeitsgesetzes ab der offiziellen Aufhebung des Notstands.

§ 43 Haftung für private Mittel

1 Für die Dauer der Beanspruchung von privaten Mitteln gemäss § 39 über - nimmt der Staat die Haftung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Halterin oder des Halters. 1) BGS 154.25 2) BGS 162.1 3) BGS 154.11
2 Allfällige Versicherungsansprüche der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Halterin oder des Halters gehen im Fall einer Haftung gemäss Abs. 1 auf den Staat über. 12. Strafbestimmungen

§ 44 Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den darauf gestützten Erlassen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
2 Strafbar ist, wer seinen Verhaltenspflichten gemäss diesem Gesetz, insbe - sondere zur Duldung einer Massnahme, Vornahme einer Hilfeleistung, Aus - übung eines Amts oder einem Aufgebot zur Ausbildung, nicht nachkommt.
3 Eine juristische Person ist strafbar, sofern Widerhandlungen nach Abs. 1 innerhalb ihrer Organisation keiner natürlichen Person zugerechnet werden können.
4 In leichten Fällen kann auf die Strafe verzichtet werden.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Übertretungsstrafgesetzes 1 ) . 13. Vollzug

§ 45 Vollzug

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der operativen Umsetzung. 1) BGS 312.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.09.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2019/088
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.09.2019 01.01.2020 Erstfassung GS 2019/088
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