Gesetz über die Auflösung der kantonalen Alters- und Hinterlassenenversicherung im K... (832.150)
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Gesetz über die Auflösung der kantonalen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Kanton Basel-Stadt von 1930

Gesetz über die Auflösung der kantonalen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Kanton Basel-Stadt von 1930 (Auflösungsgesetz KAHV) Vom 9. Mai 2007 (Stand 10. Juli 2007) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr.

05.1927.02 vom 16. Januar 2007 sowie in den Bericht der Finanzkom -

mission Nr. 05.1927.03 vom 30. März 2007, beschliesst: I. Anwendungsbereich

§ 1.

Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Auflösung der im Kanton Basel-Stadt er - richteten kantonalen Alters- und Hinterlassenenversicherung von
1930 (KAHV).
2 Die Auflösung erfolgt durch die Verteilung der Vermögenswerte der KAHV an die Versicherten.

§ 2. Persönlicher Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Personen, die im Mitteilungs - zeitpunkt gemäss § 8 dieses Gesetzes bei der bestehenden kantonalen Alters- und Hinterlassenenversicherung aus dem Jahre 1930 versi - chert sind.
2 Es gilt ergänzend zum Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hin - terlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung) vom 19. Dezem - ber 1968, im Folgenden KAHVG
1 ) genannt, sowie der Vollziehungs - verordnung zum Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlas - senenversicherung vom 19. Dezember 1968 (Vollziehungsverordnung KAHVG). II. Definitionen

§ 3.

Verwaltungskosten
1 Als Verwaltungskosten gelten Kosten, die aufgrund des Auflösungs - vorgangs der KAHV in administrativer Hinsicht entstehen (Lohn-, EDV-, Porti-, Papierkosten usw.).
1) SG 832.100 .
1

§ 4.

Auszahlungszeitpunkt
1 Als Auszahlungszeitpunkt gilt der Tag, an dem die KAHV die Ab - geltung gemäss § 9 dieses Gesetzes zugunsten der jeweils berechtigten versicherten Person zur Zahlung auslöst.

§ 5.

Restvermögen
1 Als Restvermögen gilt die Differenz zwischen den Vermögenswer - ten der KAHV im Liquidationszeitpunkt gemäss § 7 dieses Gesetzes und der Summe der gemäss diesem Gesetz auszurichtenden Abgel - tungen gemäss § 9 dieses Gesetzes.

§ 6.

Lebensbescheinigung
1 Als Lebensbescheinigung gilt das Dokument, mit dem jede versi - cherte Person ihr Lebendsein per 31. Dezember 2007 mit persönlicher Unterschrift bezeugt. Bei Zweifel an der Echtheit der Lebensbeschei - nigung kann eine beglaubigte Unterschrift einverlangt werden.

§ 7. Liquidationszeitpunkt

1 Als Liquidationszeitpunkt gilt der 31. Dezember 2007. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Vermögenswerte in liquide Mittel transferiert

§ 8.

Mitteilungszeitpunkt
1 Als Mitteilungszeitpunkt gilt der Tag, an dem die zu unterzeichnen - den Lebensbescheinigungen gemäss § 6 dieses Gesetzes zusammen mit der Mitteilung über den individuellen Abgeltungen gemäss § 9 dieses Gesetzes an die Versicherten versandt werden.
2 Das Datum des Mitteilungszeitpunkts gemäss Abs. 1 wird auf den

31. Dezember 2007 festgelegt.

§ 9. Abgeltung

1 Als Abgeltung gilt der individuelle Auszahlungsanspruch, wie er in den Tabellen G1 bis G3 am Schluss dieses Gesetzes pro Versicherten - kategorie ausgewiesen wird.
2 Der Abgeltung allfälliger Waisenrenten gemäss § 14 KAHVG wird vom Regierungsrat bestimmt.
2
III. Leistungsvoraussetzungen und Durchführung der Auflösung

1. Leistungsvoraussetzungen

§ 10. Voraussetzung für die Ausrichtung der Abgeltung

1 Voraussetzung für die Ausrichtung der Abgeltung gemäss § 9 dieses Gesetzes ist die fristgerechte Einreichung der rechtsgültig unterzeich - neten Lebensbescheinigung gemäss § 6 dieses Gesetzes durch die Versicherten.

§ 11.

Frist
1 Die Lebensbescheinigung ist nach Erhalt der Mitteilung gemäss § 8 dieses Gesetzes innerhalb von vier Monaten bei der zuständigen Dienststelle einzureichen.
2 Kann eine versicherte Person nachweisen, dass ihr eine Einreichung der Lebensbescheinigung aus entschuldbaren Gründen wie Krank - heit, höhere Gewalt usw. nicht fristgerecht möglich war, kann die zu - ständige Behörde die verspätete Einreichung berücksichtigen, wenn die Lebensbescheinigung unmittelbar nach Wegfallen des Hinde - rungsgrundes eingereicht wurde.

2. Durchführung der Auflösung

§ 12.

Erlöschen der Prämienzahlungspflicht
1 Bei prämienpflichtigen Versicherten erlischt die Prämienzahlungs - pflicht mit dem Mitteilungszeitpunkt gemäss § 8 dieses Gesetzes.

§ 13.

Auszahlung der laufenden Renten sowie Sterbegelder
1 Die laufenden Renten werden von der KAHV bis zum Mitteilungs - zeitpunkt gemäss § 8 dieses Gesetzes ausbezahlt. Nach dem Mittei - lungszeitpunkt werden im Hinblick auf die Auszahlung der Abgeltun - gen gemäss § 9 dieses Gesetzes keine laufenden Renten und Sterbe - gelder mehr ausbezahlt.

§ 14. Behandlung ausstehender Prämienbeiträge

1 Sind im Auszahlungszeitpunkt gemäss § 4 dieses Gesetzes bei einer versicherten Person ausstehende Prämienbeiträge vorhanden, werden diese mit der Abgeltung gemäss § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes verrech - net.

§ 15. Erlöschen des Versicherungsverhältnisses

1 Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Auszahlungszeitpunkt gemäss § 4 dieses Gesetzes.
3

§ 16.

Haftungssubstrat
1 Die Abgeltungen gemäss § 9 dieses Gesetzes werden durch die im Liquidationszeitpunkt gemäss § 7 dieses Gesetzes in liquide Mittel transferierten Vermögenswerte der KAHV finanziert.
2 Sollten die in Abs. 1 genannten Vermögenswerte der KAHV im Li - quidationszeitpunkt gemäss § 7 dieses Gesetzes nicht ausreichen, um die Abgeltungen gemäss § 9 dieses Gesetzes vollumfänglich zu finan - zieren, haftet der Kanton im Umfang des Differenzbetrages.

§ 17. Auszahlungsmodus

1 Die jeweilige Abgeltung gemäss § 9 dieses Gesetzes wird den Versi - cherten mittels einmaliger Zahlung auf die der ausführenden Dienst - stelle bekannt gegebene Bank- oder Postverbindung ausbezahlt.
2 Sollte eine Auszahlung im Sinn von Abs. 1 nicht möglich sein, gelan - gen andere geeignete Auszahlungsmethoden zur Anwendung.

§ 18.

Verwendung eines allfälligen Restvermögens
1 Der Regierungsrat stellt das allfällige Restvermögen gemäss § 5 die - ses Gesetzes fest; dieses wird an den Kanton übertragen.

§ 19. Verwaltungskosten der Auflösung

1 Die mit der Auflösung der KAHV verbundenen Verwaltungskosten gemäss § 3 dieses Gesetzes werden bis maximal CHF 200'000 den Vermögenswerten der KAHV belastet.
2 Sollten die Verwaltungskosten den in Abs. 1 genannten Betrag über - steigen, werden die diesen Betrag übersteigenden Kosten dem Rest - vermögen gemäss § 5 dieses Gesetzes belastet.
3 Sollte das Restvermögen gemäss § 5 dieses Gesetzes nicht ausrei - chen, um allfällige den in Abs. 1 genannten Betrag übersteigende Verwaltungskosten vollumfänglich zu begleichen, wird der Differenz - betrag vom Kanton getragen. IV. Abgeltungsanspruch pro Versichertenkategorie

§ 20.

1 Die Abgeltung von Altersrentnerinnen und -rentnern (verheiratet oder ledig) sowie der mitversicherten Ehefrauen von verheirateten Altersrentnern erfolgt gemäss Tabellen G3
2 ) am Schluss dieses Geset - zes.
2 Die Abgeltung von prämienpflichtigen Versicherten (verheiratet oder ledig) sowie der mitversicherten Ehefrauen von prämienpflichti - gen Versicherten erfolgt gemäss Tabellen G1
3 ) am Schluss dieses Ge - setzes.
2)

§ 20 Abs. 1: Tabellenbezeichnung redaktionell berichtigt.

3)

§ 20 Abs. 2: Tabellenbezeichnung redaktionell berichtigt.

4
3 Die Abgeltung von prämienfreien Versicherten (verheiratet oder le - dig) sowie der mitversicherten Ehefrauen von prämienfreien Versi - cherten erfolgt gemäss Tabellen G2
4 ) am Schluss dieses Gesetzes. V. Organisation

§ 21.

Durchführungsorgane
1 Die Durchführung der Auflösung der KAHV wird dem zuständigen Departement übertragen, welches die Zusammenarbeit mit den ande - ren Departementen regelt.
2 Das mit der Durchführung beauftragte Departement bestimmt die ausführende Dienststelle.

§ 22. Bearbeiten von Personendaten

1 Die mit der Durchführung oder der Beaufsichtigung der Durchfüh - rung dieses Gesetzes betrauten Behörden sind befugt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. VI. Rechtspflege

§ 23. Mitteilung an die Versicherten

1 Die Mitteilung über die individuelle Abgeltung gemäss § 9 dieses Gesetzes an die Versicherten erfolgt mittels Informationsschreiben. Eine Verfügung wird nur auf Verlangen ausgestellt.
2 Das Begehren um Erlass einer Verfügung muss innerhalb von 30 Ta - gen seit Erhalt der in Abs. 1 genannten schriftlichen Mitteilung bei der zuständigen Dienststelle angemeldet werden.

§ 24.

Rechtsmittel, Rechtsmittelfrist, Instanzenzug
1 Ist die versicherte Person mit der verfügten Abgeltung gemäss § 9 dieses Gesetzes nicht einverstanden, kann sie innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung bei der zuständigen Behörde Einspra - che erheben.
2 Wird die Einsprache ganz oder teilweise abgewiesen, steht den Betroffenen innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung die Beschwerde gemäss § 7 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge - richt des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozial - versicherungssachen vom 9. Mai 2001 ans Sozialversicherungsgericht offen. Dessen Entscheid ist endgültig.
4)

§ 20 Abs. 3: Tabellenbezeichnung redaktionell berichtigt.

5

§ 25.

Legitimation
1 Zu der in § 24 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Einsprache ist be - rechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2 Verstirbt eine betroffene versicherte Person während dem hängigen Verfahren, sind deren Erbinnen oder Erben befugt, dieses anstelle der verstorbenen Person weiterzuführen.

§ 26. Akteneinsicht

1 Die Akteneinsicht steht zu: – der versicherten Person für die sie betreffenden Daten; – den Behörden, die zuständig sind für Einsprachen resp. Beschwer - den gegen aufgrund dieses Gesetzes sowie des KAHVG und der Voll - ziehungsverordnung zum KAHVG erlassenen Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten.

§ 27. Verwirkung

1 Der Anspruch auf Auszahlung der Abgeltung gemäss § 9 dieses Ge - setzes verwirkt am 31. Dezember 2012. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28.

Vollzug
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

§ 29.

Verzinsung des versicherungstechnischen Fehlbetrags
1 Die Verzinsung des versicherungstechnischen Fehlbetrags durch den Staat mit 4% pro Jahr erfolgt letztmals am 31. Dezember 2007 per 31. Dezember 2006.

§ 30. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1

1. Die nachfolgenden Paragraphen des Gesetzes betreffend

Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung) vom 19. Dezember 1968 werden aufgeho - ben: §§ 21, 22, 23, 25, 26, 27 und 28.

2. Das Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte

sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom

27. Juni 1895

5 ) wird wie folgt geändert:
6 )
5) SG 154.100.
6)

§ 30 Ziff. 2: Die Änderung wird hier nicht abgedruckt.

6

3. Das Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12.

April 2000
7 ) wird wie folgt geändert:
8 )

§ 31. Publikation und Wirksamkeit

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren und untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeit - punkt der Wirksamkeit.
9 )

§ 32.

Geltungsdauer
1 Nach Tilgung der aus diesem Gesetz bestehenden Ansprüche sowie nach Auszahlung eines allfälligen Restvermögens in die Staatskasse ist der Regierungsrat ermächtigt, dieses Gesetz sowie das Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Aus - lauf der Versicherung) vom 19. Dezember 1968 aufzuheben. VIII. Tabellen der Abgeltungsbeträge Die nachfolgenden Barwerttabellen stützen sich auf die Barwertta - bellen in Anhang 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz betref - fend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 19. De - zember 1968. Die nachfolgenden Verweise auf Gesetzesartikel beziehen sich auf das Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversiche - rung vom 19. Dezember 1968.
7) SG 640.100.
8)

§ 30 Ziff. 3: Die Änderung wird hier nicht abgedruckt.

9) Wirksam seit 10. 7. 2007.
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