Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (731.11)
CH - ZG

Verordnung zum Gesetz über die Gewässer

Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG) Vom 17. April 2000 (Stand 3. März 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 1 ) sowie § 5 Gesetz über die Gewässer vom 25. November 1999 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zuständigkeiten

1 Das Tiefbauamt entscheidet über *
a) wasserbauliche Massnahmen an öffentlichen Gewässern, an privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen sowie bei Kanälen, die Wasser aus öffentlichen Gewässern führen oder überwiegend von ausserhalb der Bauzonen gelegenen privaten Gewässern gespiesen werden;
b) die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer.
2 Das Amt für Raumplanung entscheidet über *
a) die Konzessionierung von erheblichen Inanspruchnahmen öffentlicher Gewässer;
b) die Bewilligung einer geringfügigen Inanspruchnahme von Gewäs - sern, namentlich durch Werkleitungsquerungen;
3 Das Amt für Umweltschutz entscheidet über:
a) bewilligungspflichtige, regelmässige Wasserentnahmen sowie befris - tete Nutzungen öffentlicher Gewässer; 1) 2) BGS 731.1
b) jede Nutzung privater Gewässer;
c) die Einleitung von verschmutztem Abwasser in einen Vorfluter sowie die Versickerung von verschmutztem und unverschmutztem Abwas - ser;
d) die Einleitung von erheblich verschmutztem, vorzubehandelndem Ab - wasser in die Kanalisation;
e) den planerischen Schutz des Grundwassers;
f) die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen;
g) den Schutz vor wassergefährdenden Flüssigkeiten;
h) den Bau und die Änderung von Erdsonden;
i) * ...
4 Das Landwirtschaftsamt überwacht die Hofdüngerflüsse. * 2. Verfahren

§ 2 Allgemeine Verfahrensvorschriften

1 Sinngemäss gilt für die Verfahren nach dem Gesetz oder dieser Verord - nung das Baubewilligungsverfahren 1 ) . Anstelle der öffentlichen Auflage kann die direkte Benachrichtigung der Betroffenen treten.
2 Der Erlass von Gewässerlinienplänen entlang von öffentlichen und priva - ten Gewässern, von Baulinienplänen entlang von eingedolten Fliessgewäs - sern sowie von Gewässerschutzbereichen richtet sich sinngemäss nach dem Planungs- und Baugesetz 2 ) .

§ 3 Grundwasserschutzzonen und -areale

1 Zusammen mit den Schutzzonenplänen und -reglementen kann ein Aus - weis über die dingliche Sicherung der Schutzzonen und -areale verlangt werden.
2 Die Behörde prüft die Pläne und Reglemente gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen und die Richtlinien des Bundes 3 ) auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit. 1) § 45 Planungs- und Baugesetz vom 26. Nov. 1998 (PBG; BGS 721.11 ); §§ 18 ff. Verord - nung zum Planungs- und Baugesetz vom 16. Nov. 1999 (V PBG; BGS 721.111 ). 2) § 38 PBG 3) Grundwasserschutzarealen, Bundesamt für Umweltschutz; Bern 1977/1982 (Wegleitung).
3. Nutzungsbeschränkungen

§ 4 Nutzungen innerhalb des Gewässerabstandes

1 Innerhalb eines 3 m breiten Streifens ab Oberkante der Böschung sind in - nerhalb der Bauzonen insbesondere folgende Nutzungen und folgender Mit - teleinsatz untersagt:
a) Gartenbau;
b) Kleintierhaltung;
c) Terrainveränderungen;
d) Erstellen von Kompostplätzen;
e) Ackerbau;
f) Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittel.
2 Innerhalb dieses 3 m breiten Streifens ab Oberkante der Böschung sind in - nerhalb der Bauzonen namentlich erlaubt:
a) Gewinnung von Futter aus ungedüngten Wiesen;
b) für den Wasserbau und die Wassernutzung erforderliche Bauten und Anlagen;
c) Wassernutzungsanlagen.
3 Zwischen diesem 3 m breiten Streifen ab Oberkante der Böschung und dem Gewässerabstand für Bauten und Anlagen sind innerhalb der Bauzonen zulässig:
a) Gartenbau, insbesondere Bau von Gartensitzplätzen und Errichtung von Feuerungsstellen;
b) Kleintierhaltung.

§ 5 Nutzungen innerhalb des Gewässerraums

1 Innerhalb einer Breite von 3 m ab Oberkante der Böschung ist ausserhalb der Bauzonen entlang von Gewässern ein extensiv genutzter Grün- oder Streuestreifen anzulegen. Wo eine Uferbestockung fehlt, ist sie innerhalb dieses Streifens mindestens abschnittweise aufkommen zu lassen. Eine
2 Es sind namentlich folgender Mitteleinsatz und folgende Nutzung unter -
a) Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittel;
4. Finanzielle Beteiligung der Gemeinwesen

§ 6 * ...

5. Schlussbestimmungen

§ 7 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

1
a) Die Verordnung über den Schutz der Trinkwasservorkommen vom 17. Juli 1979 1 ) wird aufgehoben.
b) ... 2 )

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über die Gewässer 3 ) am 1. Mai 2000 in Kraft. 1) GS 21, 321 2) Die Änderung der entsprechenden Erlasse sind dort publiziert und werden hier nicht aufge - 3) GS 26, 591
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 17.04.2000 01.05.2000 Erlass Erstfassung GS 26, 635 13.01.2009 01.01.2009 § 1 Abs. 1 geändert GS 30, 53 13.01.2009 01.01.2009 § 1 Abs. 2 geändert GS 30, 53 13.01.2009 01.01.2009 § 6 aufgehoben GS 30, 53 15.09.2009 01.10.2009 § 1 Abs. 3, i) eingefügt GS 30, 237 28.02.2012 03.03.2012 § 1 Abs. 3, i) aufgehoben GS 31, 421 28.02.2012 03.03.2012 § 1 Abs. 4 eingefügt GS 31, 421
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 17.04.2000 01.05.2000 Erstfassung GS 26, 635

§ 1 Abs. 1 13.01.2009

01.01.2009 geändert GS 30, 53

§ 1 Abs. 2 13.01.2009

01.01.2009 geändert GS 30, 53

§ 1 Abs. 3, i) 15.09.2009

01.10.2009 eingefügt GS 30, 237

§ 1 Abs. 3, i) 28.02.2012

03.03.2012 aufgehoben GS 31, 421

§ 1 Abs. 4 28.02.2012

03.03.2012 eingefügt GS 31, 421

§ 6 13.01.2009

01.01.2009 aufgehoben GS 30, 53
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