Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht
                            IX D/1/1  Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die  Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und  über die landwirtschaftliche Pacht  (EG LwG)  Vom 4. Mai 2014 (Stand 6. Mai 2018)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2014)  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Land  -  wirtschaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts und ergänzt die  -  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt, die Land- und Alpwirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbe  -  dingungen für ihre Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige,  nachhaltige,   markt-   und   umweltgerechte   Bewirtschaftung,   insbesondere  durch eigenständige Familienbetriebe, zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonale Fördermassnahmen
                            1  Im Rahmen der bewilligten Kredite stellt der Kanton die landwirtschaftliche  Beratung sicher und fördert, soweit der Bund eine finanzielle Leistung er  -  bringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt, Massnahmen im Sin  -  ne des einschlägigen Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beiträge zur Einführung von besonders umwelt- und standortge  -  rechten sowie Energie oder Produktionsmittel sparenden Bewirt  -  schaftungsmethoden gewähren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  landwirtschaftliche Organisationen mit jährlichen Beiträgen unter  -  stützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  über die Leistungen des Bundes hinausgehende Massnahmen zur  Förderung der Tierzucht unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  zur Bekämpfung und Überwachung regional bedeutsamer Krank  -  heiten, Schädlinge und Problempflanzen Vorschriften erlassen und  Massnahmen anordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Qualitätsförderung unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Marktentlastungsmassnahmen unterstützen, soweit der Bund eine  finanzielle Leistung erbringt und hierfür eine kantonale Leistung  voraussetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Massnahmen zur Absatzförderung von Glarner Lebensmitteln un  -  terstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Betriebshilfedarlehen gewähren.  SBE 2014 30  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/1/1  2. Alpwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewirtschaftung der Alpen
                            1  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist untersagt, Raufutter und Dünger von Alpen wegzuführen. Mähgut  von Feuchtwiesen, Nasswiesen sowie Flachmooren kann zum Zweck der  Streuegewinnung weggeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Alpordnung, Alpabfahrtstermin
                            1  Jeder Alpeigentümer erlässt eine Alpordnung. Sie enthält Vorschriften na  -  mentlich über die Bestossung, die Infrastruktur und die Bewirtschaftung der  Alp, die Obhut der Tiere sowie den Alpabfahrtstermin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Vollzugsbehörde unterbreitet der Landwirtschaftskommissi  -  on neue oder geänderte Alpordnungen zur Stellungnahme und entscheidet  über die Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spätester Alpabfahrtstermin ist in jedem Fall der 30. September.  3. Strukturverbesserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantonale Leistungen
                            1  Bei der Bemessung kantonaler Leistungen für Strukturverbesserungsmass  -  nahmen sind insbesondere das öffentliche Interesse an der Durchführung  der Massnahme sowie die wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller zu be  -  rücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ausnahmefällen kann der Kanton gemeinschaftliche und umfassende  gemeinschaftliche Massnahmen mit Beiträgen von bis zu 110  bzw. 120 Pro  -  zent der Bundesleistung unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt für Finanzhilfen für Strukturverbesserungsmassnah  -  men Mindestbeiträge fest, unter denen keine Investitionshilfen gewährt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Weitere Regelungen
                            1  Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen des Bundes im Zu  -  sammenhang mit der Gewährung von Investitionshilfen gelten sinngemäss  auch für kantonale Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann weitergehende Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/1/1  4. Bodenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vorbehalte kantonalen Rechts
                            1  Den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht  (BGBB) über landwirtschaftliche Gewerbe unterstehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  kleine landwirtschaftliche Betriebe, zu deren Bewirtschaftung die  im Sinne des Bundesrechts minimale Standardarbeitskraft erfor  -  derlich ist, sofern die betriebsnotwendigen Ökonomiegebäude und  mindestens 80 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den  Bergzonen I bis IV gemäss landwirtschaftlichem Produktionska  -  taster liegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sömmerungsbetriebe mit über 30 Normalstössen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat kann die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorkaufsrechte kantonalen Rechts
                            1  Es werden folgende Vorkaufsrechte eingeräumt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an landwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten von Bodenver  -  besserungs-Körperschaften, sofern das Grundstück in deren Peri  -  meter liegt und der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *  5. Pachtrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sömmerungsbetriebe
                            1  Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Pachterstreckung finden  keine Anwendung auf Sömmerungsbetriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Höchstzulässiger Pachtzins für Sömmerungsbetriebe
                            1  Für Sömmerungsbetriebe kann auf den höchstzulässigen Pachtzins für  Sömmerungsweiden nach Bundesrecht ein Zuschlag erhoben werden, wenn  dies für den Erhalt des Sömmerungsbetriebes notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung dieses Zu  -  schlags.  6. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Landrat
                            1  Der Landrat beschliesst über Kredite für Massnahmen des einschlägigen  Bundesrechts und der kantonalen landwirtschaftlichen Gesetzgebung.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat wählt und beaufsichtigt die Landwirtschaftskommission  und die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Landwirtschaftskommission
                            1  Die Landwirtschaftskommission besteht aus zehn Mitgliedern. Die kanto  -  nale Vollzugsbehörde ist als Mitglied vertreten und führt das Sekretariat. Die  Kommission kann Ausschüsse bilden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die periodische Inspektion der Alpen hinsichtlich Ertragsfähigkeit,  Bewirtschaftung und Zustand der Infrastruktur sowie Einhaltung  der bundesrechtlichen und kantonalen Alpbestimmungen und der  Alpordnung. Sie erstattet der kantonalen Vollzugsbehörde Bericht  und kann Anträge stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Ertragswertschätzungen nach BGBB und anderweitige Begut  -  achtungen im Auftrag der veranlagenden kantonalen Vollzugsbe  -  hörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die Schlichtung in Streitigkeiten über landwirtschaftliche Pachtver  -  hältnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  die Beratung und Kontrolle im Bereich des Herdenschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann bei der Bewilligungsbehörde Einsprache gegen die vereinbarten  Pachtzinse für landwirtschaftliche Grundstücke, Alpen und Weiden nach  dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von Behörden zu erlassende Massnahmen im Sömmerungsgebiet, die auf  der Grundlage des Umwelt- und Naturschutzes, des Gewässerschutzes, der  Forstwirtschaft basieren sowie regionale und überregionale Projekte, welche  sich auf diese Gebiete auswirken, sind der Kommission vorgängig zur Stel  -  lungnahme vorzulegen. Sie kann der erlassenden Behörde Änderungen be  -  antragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe
                            1  Die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe besteht aus  fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements hat von  Amtes wegen den Vorsitz inne. Die kantonale Vollzugsbehörde ist als Mit  -  glied vertreten und führt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission ist zuständig für die Projektgenehmigung und die Zusiche  -  rung von Investitionshilfen, die Genehmigung von Neuzuteilungen, die Be  -  willigung von Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungs  -  verbot sowie für den Widerruf oder die Rückforderung von Investitionshilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzugsbehörde
                            1  Die kantonale Vollzugsbehörde entscheidet über Unterstützungs- und Bei  -  tragsgesuche, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Gerichtsbehörden
                            1  Das Verwaltungsgericht ist die nach BGBB und LPG zuständige Beschwer  -  deinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *  7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen
                            1  Die bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend Kürzung, Verweigerung  und Rückerstattung von Beiträgen gelten für kantonale Leistungen entspre  -  chend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt des Bundesrechts und der  nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide der Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebs  -  hilfe unterliegen der Beschwerde an den Regierungsrat und anschliessend  der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerdeentscheide des zuständigen Departements und des Regie  -  rungsrats in Anwendung dieses Gesetzes unterliegen der direkten Weiter  -  zugsmöglichkeit ans Bundesverwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Strafbestimmungen
                            1  Die kantonale Vollzugsbehörde bestraft vorsätzliche oder fahrlässige Wi  -  derhandlungen gegen dieses Gesetz mit einer Busse bis 3000 Franken. Die  -  ser Rahmen halbiert sich bei Geringfügigkeit und verdoppelt sich in Wieder  -  holungsfällen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement erlässt entsprechende Richtlinien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden Be  -  stimmungen aufgehoben, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  -  schaft vom 7. Mai 2000;  1)  GS  III  G/1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche  Bodenrecht vom 1. Mai 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Pachtverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen  oder fortgesetzt worden sind, gelten die Bestimmungen des Einführungsge  -  setzes   zum   Bundesgesetz   über   die   landwirtschaftliche   Pacht   über   die  Pachtdauer bis zu deren Ablauf weiter. Im Übrigen wird auch dieses Gesetz  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/1/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  06.05.2018  06.05.2018  Art. 3 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2018 23  06.05.2018  06.05.2018  Art. 3 Abs. 2  geändert  SBE 2018 23  06.05.2018  06.05.2018  Art. 4  aufgehoben  SBE 2018 23  06.05.2018  06.05.2018  Art. 9 Abs. 1, b.  aufgehoben  SBE 2018 23  06.05.2018  06.05.2018  Art. 9 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2018 23  06.05.2018  06.05.2018  Art. 14 Abs. 1  geändert  SBE 2018 23  06.05.2018  06.05.2018  Art. 14 Abs. 2, c.  geändert  SBE 2018 23  06.05.2018  06.05.2018  Art. 14 Abs. 2, d.  eingefügt  SBE 2018 23  06.05.2018  06.05.2018  Art. 16 Abs. 1  geändert  SBE 2018 23  06.05.2018  06.05.2018  Art. 17 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2018 23  06.05.2018  06.05.2018  Art. 19 Abs. 2  geändert  SBE 2018 23  06.05.2018  06.05.2018  Art. 20 Abs. 1  geändert  SBE 2018 23  06.05.2018  06.05.2018  Art. 20 Abs. 3  geändert  SBE 2018 23  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/1/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 06.05.2018
                            06.05.2018  aufgehoben  SBE 2018 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 06.05.2018
                            06.05.2018  geändert  SBE 2018 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 06.05.2018
                            06.05.2018  aufgehoben  SBE 2018 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1, b. 06.05.2018
                            06.05.2018  aufgehoben  SBE 2018 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2 06.05.2018
                            06.05.2018  aufgehoben  SBE 2018 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1 06.05.2018
                            06.05.2018  geändert  SBE 2018 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2, c. 06.05.2018
                            06.05.2018  geändert  SBE 2018 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2, d. 06.05.2018
                            06.05.2018  eingefügt  SBE 2018 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 06.05.2018
                            06.05.2018  geändert  SBE 2018 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2 06.05.2018
                            06.05.2018  aufgehoben  SBE 2018 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2 06.05.2018
                            06.05.2018  geändert  SBE 2018 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1 06.05.2018
                            06.05.2018  geändert  SBE 2018 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 3 06.05.2018
                            06.05.2018  geändert  SBE 2018 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8