Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)
                            1  Vereinbarung  über den Ausbau und Betrieb der Interkanto-  nalen Försterschule Maienfeld (IFM)  vom 4. Mai 1990  Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glaru  s, Zug, Schaffhau-  sen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, G  raubünden, Thurgau und  Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein (Vertrags  partner),  vereinbaren   in Ausführung der forstrechtlichen Bestimmungen de  s Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  :  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildun  g von Förstern eine  Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB zu errichten,  welche eine Försterschule  betreibt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Schule
                            1  Die Schule befindet sich in Maienfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt,  können auch andere  Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 des BG betreffend die eidgenössische Obera ufsicht über die Forstpolizei, SR
                            921.0, Art. 8 der VV zum BG betreffend die eidgenös  sische Oberaufsicht über die  Forstpolizei, SR 921.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb d  er Interkantonalen Försterschule  Maienfeld. Von der Konferenz der Forstdirektoren de  r Vertragskantone und des  Fürstentums Liechtenstein beschlossen am 8. Juli 19  71; von den bevollmächtigten  Vertretern der Kantone und des Fürstentums Liechten  stein durch Unterzeichnung  der Stiftungsurkunde vollzogen am 11. Oktober 1972;   vom Bundesrat genehmigt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Februar 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschri  ften von den Kantons-  steuern befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beitritt zur Vereinbarung
                            1  Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kündigung der Vereinbarung
                            1  Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter B  eachtung einer drei-  jährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet  .  II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organe
                            1  Die Organe sind:  a)  Stiftungsrat;  b)  Ausschuss des Stiftungsrats;  c)  Kontrollstelle;  d)  Prüfungskommission;  e)  Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stiftungsrat
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des   Bundes und der Ver-  tragspartner. Die Kantone Graubünden und St.Gallen  bestimmen je zwei  Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann a  n den Sitzungen des  Stiftungsrats teilnehmen. Er hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Aufgaben
                            1   Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Ve  rwaltungsorgan der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stiftungsrat:  a)  erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Re  glemente über Organi-  sation und Betrieb der Schule;  b)  legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsr  ats, der Prüfungskom-  mission und der Leitung der Schule fest;  c)  genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;  d)  legt die Schul- und Internatsgelder fest;  e)  wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftun  gsrats, der Prüfungs-  kommission, den Direktor der Schule und die Fachleh  rer;  f)  genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter   Vorbehalt, dass die  erforderlichen Kredite gewährt werden;  g)  entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kanto  ne und legt die zu leis-  tende Einkaufssumme fest;  h)  legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler  , die nicht von einem  Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden  ;  i)   beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage   in die Rückstellung;  k)  beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Ja  hresbericht und die  Rechnung;  l)   beschliesst über Nachtragskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 lit.   d, h und l dieser Be-  stimmung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegie  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausschuss des Stiftungsrats
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mi  tgliedern des Stif-  tungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Aufgaben
                            1  Der Ausschuss des Stiftungsrats:  a)  bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor und   stellt diesem Antrag;  b)  überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftun  gsrats;  c)  erarbeitet ein Betriebskonzept;  d)  behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entschei  de und Verfügun-  gen des Direktors der Schule und der Prüfungskommis  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kontrollstelle
                            1  Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Ka  ntons Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und ers  tattet dem Stiftungsrat  jährlich Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Prüfungskommission
                            1  Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Sc  hlussprüfungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Direktion
                            1  Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Dir  ektor, einem Forstin-  genieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anwendbares Recht
                            1  Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und V  erfassungssachen  des Kantons Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   wird sachgemäss angewendet.  III. Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufnahme von Schülern
                            1  Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten   Anforderungen erfül-  len
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Übungsobjekte
                            1  Die Kantone Graubünden, St.Gallen und das Fürstentu  m Liechtenstein  stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weit  ere Übungsobjekte für  die praktische Ausbildung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für  Verlegungen geeignete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 der VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpo-
                            lizei; (SR 921.01) (heute: Waldverordnung vom 30. N  ovember 1992; SR 921.01)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Deckung der Betriebskosten
                            1  Die Betriebskosten werden gedeckt durch:  a)  Aktivsaldo des Vorjahres;  b)  Beiträge des Bundes;  c)  Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht,  Schüler abzuordnen,  obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;  d)  Schul- und Internatsgelder;  e)  Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeit  en des Personals und  der Schüler;  f)  andere Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Baukosten
                            a) Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und  Entnahmen aus  den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tra  gen die Restkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 b) Rückstellung
                            1  Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Baut  en wird eine Rück-  stellung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird gespiesen durch:  a)  jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudevers  icherungswerts;  b)  Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinb  arung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kostenbeiträge der Vertragspartner
                            a) Festlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhan  d des Voranschlags  und der Rechnung jährlich festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) Verteilschlüssel
                            1  Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre fe  stgesetzt. Massgebend  sind:  a)  Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in  den vorangegangenen  fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend is  t der Wohnsitz zum  Zeitpunkt des Schulantritts;  b)  Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners a  m Ende der Bemes-  sungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für priv  aten und öffentlichen  Wald angestellten Förster;  c)  Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende d  er Bemessungsperi-  ode nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind  die offiziellen Statis-  tiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundlagen gemäss lit. a bis c dieser Bestimmun  g werden im Verhält-  nis zwei zu zwei zu eins gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Baukostenanteile
                            1  Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpu  nkt des Baube-  schlusses geltenden Verteilschlüssel nach Art. 20 d  ieser Vereinbarung.  V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufhebung der alten Vereinbarung
                            1  Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrie  b der Interkantonalen  Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 wird aufge  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufge  löst. Der Stiftungs-  rat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Vorans  chlag, Rechnung  sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Ver  wendung der Mittel  aus diesen Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Finanzierung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr
                            1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiteru  ngsbaus (Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990) angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Rechtsgültigkeit der Vereinbarung
                            1  Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertrags  partner und der  Genehmigung des Bundesrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Vollzugsbeginn
                            1  Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmi  gung durch den Bun-  desrat nachfolgenden Jahres in Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Vorbehalten bleibt Art. 23 der  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departem  ent des Innern vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. September 1992 am 1. Januar 1993 in Kraft getret  en.