Verordnung über die Entschädigung der Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure des K... (126.515.124.2)
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Verordnung über die Entschädigung der Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure des Kantons- und Nationalstrassenunterhaltsdienstes

1 Verordnung über die Entschädigung der Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure des Kantons- und Nationalstrassenunterhaltsdienstes RRB vom 14. November 1980 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom

23. November 1941

1 ) beschliesst:

§ 1. 1. Überzeitentschädigung

1 Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure erhalten für angeordnete Über- zeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit, die nicht durch Freizeit ausgegli- chen werden kann, neben dem sich aus der persönlichen Besoldung erge- benden Stundenlohn einen Zuschlag von 25%.
2 Der Zuschlag beträgt für die Zeit zwischen 22 Uhr und 4 Uhr und am Sonntag 50%.

§ 1

bis
.
2 ) 2. Entschädigung für Nachtdienst nach Dienstplan Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure, die zwischen 19 Uhr und 7 Uhr Nachtdienst nach Dienstplan leisten müssen, erhalten pro Arbeitsstunde einen Zuschlag nach § 1 Absatz 1.

§ 1

ter
.
3 )
1 Wegmacher, die ein Strassenunterhaltsfahrzeug führen müssen, erhalten folgende Tagesentschädigung: a) 5 Franken, wenn dafür ein Ausweis der Kategorie B benötigt wird; b) 7.50 Franken, wenn dafür ein Ausweis der Kategorie D benötigt wird.
2 Die Entschädigungen nach Absatz 1 werden nur für jene Tage ausgerich- tet, an denen Chauffeurdienste geleistet werden.

§ 2. 3. Kleiderentschädigung

Vollamtliche Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure haben Anspruch auf eine jährliche Kleiderentschädigung von 350 Franken.
4 )

§ 3.

5 ) 4. Verpflegungsentschädigung
1 Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure haben Anspruch auf folgende Verpflegungsentschädigungen: ________________
1 ) BGS 126.1.
2 )§ 1 bis eingefügt am 12. Januar 1988; GS 91, 11.
3 )§ 1 ter eingefügt am 22. Oktober 1996.
4 ) Fassung vom 18. Dezember 1990; GS 91, 915.
5 ) § 3 Fassung vom 23. Februar 1987; GS 90, 812.
2 a) auf eine Hauptmahlzeit, wenn das Mittagessen aus dienstlichen Grün- den nicht zu Hause eingenommen werden kann; b) auf eine Zwischenverpflegung bei Nachteinsätzen, wenn der jeweilige Einsatz mindestens 3 Stunden dauert und nicht eine Zwischenverpfle- gung unentgeltlich abgegeben wird.
2 Die Höhe der Verpflegungsentschädigungen richtet sich nach der Ver- ordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei ande- ren Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979
1 ).

§ 4. ...

2 )

§ 5.

3 ) 6. Pikettentschädigung a) Kantonsstrassenunterhalt
1 Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure, welche nach dem Einsatzplan des Kreisbauamtes Pikettdienst leisten und telefonisch zum Einsatz aufge- boten werden, erhalten eine wöchentliche Pikettentschädigung von 70 Franken. Die Entschädigung beträgt höchstens 840 Franken im Jahr.
2 Wegmacher, welche im eigenen Strassenbezirk (Bergstrecken) selbstän- digen Pikettdienst leisten und nicht abgelöst werden können, erhalten eine wöchentliche Pikettentschädigung nach Absatz 1, welche im Jahr
1680 Franken nicht übersteigen darf.
3 Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure, welche in ihrem zugestellten Wegmacherkreis auf untergeordneten Kantonsstrassen selbständigen Pikettdienst leisten, erhalten eine Pikettentschädigung von 17.50 Franken pro Woche oder höchstens 420 Franken im Jahr.
4 Einsatzleiter, welche in ihrem zugeteilten Kreis für die Organisation und die Überwachung des Winterdienst-Piketteinsatzes verantwortlich zeich- nen, erhalten jährlich 2400 Franken.

§ 6.

4 ) b) Nationalstrassenunterhalt
1 Wegmacher/Chauffeure, welche Unfall- und Glatteispikettdienst leisten, erhalten eine wöchentliche Pikettentschädigung von 145 Franken.
2 Die Entschädigung für Schneeräumungspikettdienst beträgt wöchentlich
70 Franken.
3 Die Pikettentschädigung darf jährlich höchstens 2800 Franken betragen.

§ 7. c) Kürzung

Die Pikettentschädigung ist verhältnismässig zu kürzen, wenn der Pikett- dienst nicht die ganze Woche geleistet werden kann.

§ 8.

5 ) 7. Versetzungsentschädigung a) Kantonsstrassenunterhaltsdienst
1 Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure, welche zur Gruppenarbeit herangezogen werden und vom Wohnsitz bis zum Arbeits- oder Sammel- _______________
1 ) BGS 126.511.322.
2 ) § 4 aufgehoben durch § 5 V über die Telefonentschädigungen vom 11. Novem- ber 1986; GS 90, 599. (Vgl. BGS 126.511.326).
3 ) § 5 Fassung vom 18. Dezember 1990; GS 91, 915.
4 ) § 6 Fassung vom 18. Dezember 1990.
5 ) § 8 Fassung vom 18. Dezember 1990; GS 91, 915.
3 platz mindestens 3 km zurücklegen müssen, erhalten folgende jährliche Entschädigungen:
3–10 km 560 Franken
11–15 km 845 Franken ab 16 km 1125 Franken
2 Die vollen Vergütungen nach Absatz 1 werden nur ausgerichtet, wenn die Gruppenarbeit mindestens 120 Tage inklusive Zusatzfahrten für Pi- ketteinsätze im Winterdienst pro Kalenderjahr beträgt. Sonst sind sie verhältnismässig zu kürzen.
3 Chauffeure und Wegmacher mit Dienstort bei den Werkhöfen oder Sammelplätzen erhalten, sofern vom Wohnort zum Arbeitsort mindestens
3 km zurückzulegen sind, für die Zusatzfahrten beim Winterdienst (Piketteinsätze während der Nacht und an Samstagen und Sonntagen) eine jährliche Pauschalentschädigung von 180 Franken.

§ 9. b) Nationalstrassenunterhaltsdienst

Wegmacher/Chauffeure, welche regelmässig für Winterdienstarbeiten eingesetzt werden, Pikettdienst leisten müssen und ausserhalb von Oen- singen oder Balsthal wohnen, haben für die Winterdienstperiode (No- vember bis April) Anspruch auf eine Entschädigung von 280 Franken.
1 )

§ 10. c) Kontrolle

1 Das Tiefbauamt bezeichnet auf Vorschlag der Kreisbauämter bezie- hungsweise des Autobahnunterhaltsdienstes die Wegmacher und Wegma- cher/Chauffeure, welche Anspruch auf eine Vergütung nach den §§ 8 und
9 haben.
2 Die Kreisbauämter und der Autobahnunterhaltsdienst führen eine Kon- trolle über die Anzahl Gruppenarbeitstage jedes Anspruchsberechtigten.

§ 11. 8. Auszahlung

Die Entschädigungen werden mit dem Dezembergehalt ausbezahlt. Die Pikettentschädigungen nach §§ 5 und 6 sowie die Versetzungsentschädi- gungen nach § 9 werden am Ende der Winterdienstperiode mit dem Mai- gehalt ausbezahlt.

§ 12. 9. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1980 in Kraft.
2 )
2 Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Beschlüsse und Weisungen sind aufgehoben, insbesondere: a) das Reglement über die Vergütung an die Wegmacher der Kantons- strassen und die Wegmacher/Chauffeure des Nationalstrassenunterhal- tes für Überzeitarbeit, Werkzeuge, Kleider, Verpflegung, Telefon, Be- nützung der Privatmotorfahrzeuge und Fahrräder zu dienstlichen Zwecken vom 19. Dezember 1967; b) der Regierungsratsbeschluss vom 15. Dezember 1972 über die Pikett- entschädigung der Wegmacher des Kantonsstrassenunterhaltsdienstes. ________________
1 ) § 8 Fassung vom 18. Dezember 1990; GS 91, 915.
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 18. Dezember 1990 am 1. Januar 1991; - 22. Oktober 1996 am 1. Januar 1996.
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