Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
                            1  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            952.2  Konkordat  betreffend die Schürfung und Ausbeutung  von Erdöl  vom 24. September 1955  1)2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1   Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Aufsuchung und Aus-  beutung  von  Erdölvorkommen  und  im  Interesse  ihrer  bestmöglichen  Er-  schliessung  vereinbaren  die  beteiligten  Kantone,  bei  der  Schürfung  und  Ausbeutung von Erdöl gemeinsam vorzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  Erdöl  im  Sinne  dieses  Konkordates  wird  verstanden:  Erdöl,  Erdgas,  Asphalt und andere feste und flüssige Bitumina.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen dieses Konkordates bilden die Rechtsgrundlage für die  Erteilung  von  Schürf-  und  Ausbeutungskonzessionen  durch  die  Kantons-  regierungen, soweit dafür keine gesetzlichen Grundlagen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Konkordatsgebiet
                            Das Konkordatsgebiet umfasst das Molasse- und Juragebiet aller beteiligten  Kantone.  Art  3  Konzessionserteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  beteiligten  Kantone  verpflichten  sich  gegenseitig,  für  ihren  gesamten  Anteil am Konkordatsgebiet oder einen Teil davon jeweils den gleichen Kon-  zessionären gleichlautende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl  zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mindestens  drei  Viertel  des  Aktienkapitals  der  Ausbeutungsgesellschaft  müssen sich dauernd in schweizerischem Eigentum befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Ausbeutungskonzessionen werden für eine Dauer von längstens achtzig  Jahren erteilt.  aGS III/315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Vom Bundesrat genehmigt am 10. Dezember 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Beitritt am 8. Juni 1959 durch den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            952.2  Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Während der Dauer dieses Konkordates erteilen die beteiligten Kantone in  ihrem Anteil am Konkordatsgebiet keine anderen Konzessionen für die Schür-  fung und Ausbeutung von Erdöl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ist die Übertragung einer Konzession auf einen anderen Bewerber notwen-  dig, so ist dazu die Zustimmung aller beteiligten Kantone erforderlich. Kommt  eine Einigung unter den Kantonen nicht zustande, so entscheidet die Konkor-  datskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inhalt der Konzession
                            1   Die beteiligten Kantone erklären sich bereit, inhaltlich in allen Teilen überein-  stimmende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen. Er-  gänzungen  oder  unwesentliche  Änderungen  der  Konzessionen  können  im  gegenseitigen  Einvernehmen  durch  die  Kantonsregierungen  vorgenommen  werden. Durch die Kantone werden keine zusätzlichen Abmachungen irgend-  welcher Art mit den Konzessionären getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  Ausbeutungskonzession  ist  das  unentgeltliche  Heimfallsrecht  nach  Ablauf der Konzession und das Rückkaufsrecht zur Wahrung erheblicher öf-  fentlicher Interessen während der Konzessionsdauer vorzubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzug
                            1    Der  Vollzug  der  Vorschriften  dieses  Konkordates  und  der  Konzessionsbe-  stimmungen  sowie  der  gesamte  Verkehr  mit  den  Konzessionären  erfolgt  durch  die  Konkordatskommission.  Im  Übrigen  bleiben  die  Rechte  der  Kan-  tone  mit  Einschluss  der  polizeilichen  Aufsicht  durch  die  damit  betrauten  kantonalen Organe vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Entschädigungen  der  für  den  Vollzug  notwendigen  Organe,  allfälliger  Sachverständiger usw., werden von der Konkordatskommission festgesetzt.  Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch den Vollzug des Konkorda-  tes erwachsenden Auslagen werden von den Kantonen im gleichen Verhältnis  getragen, wie sie an den Einnahmen aus Schürfgebühren und Produktions-  abgaben beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Konkordatskommission
                            1    Die  Konkordatskommission  besteht  aus  je  einem  Vertreter  der  beteiligten  Kantone.  Die  Vertreter  wählen  in  jährlichem  Wechsel  den  Vorsitzenden  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            952.2  ihrer Mitte. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit aller Vertreter  gefasst. Stellvertretung ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konkordatskommission bestimmt die für den Vollzug notwendigen Or-  gane.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gebühren und Abgaben
                            1   Die Verteilung der Schürfgebühren an die Kantone erfolgt nach der Grösse  ihrer Anteile am Konkordatsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton,  in  welchem  Erdöl  ausgebeutet  wird,  erhält  zum  voraus  eine  Quote in der Höhe von 60 % der Produktionsabgabe, welche aufgrund der in  seinem Gebiet erzielten Produktion zu entrichten ist. Die restlichen 40 % der  Produktionsabgabe  werden  an  die  Kantone  im  gleichen  Verhältnis  wie  die  Schürfgebühren  verteilt.  Sofern  eine  Konzession  teilweise  erlischt,  wird  die  Produktionsabgabe weiterhin nach der Grösse der Anteile am Konkordatsge-  biet verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beteiligung am Aktienkapital
                            1   Die Kantone haben das Recht, sich am Aktienkapital der Ausbeutungsgesell-  schaft gesamthaft mit 25 % zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantone Zürich, Bern, Solothurn, St.Gallen, Aargau und Thurgau können  sich am Aktienkapital wie folgt beteiligen:  Kanton Zürich  7 %  Kanton Bern  7 %  Kanton Solothurn    2 %  Kanton St.Gallen  3 %  Kanton Aargau  3 %  Kanton Thurgau  3 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  weitere  Kantone  dem  Konkordat  beitreten  und  sich  an  der  Ausbeu-  tungsgesellschaft beteiligen, so vermindert sich der Anteil der bereits beteilig-  ten Kantone im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sofern ein Kanton keine oder weniger Aktien beansprucht, als ihm zustehen,  so  sind  die  übrigen  Kantone  berechtigt,  im  Verhältnis  ihrer  Beteiligung  am  Aktienkapital  diese  Aktien  zu  übernehmen.  Die  Aktien  der  Kantone  dürfen  ohne Zustimmung der Konkordatskommission nicht übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            952.2  Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Expropriationsrecht
                            Jeder beteiligte Kanton erteilt dem Konzessionär im Rahmen der Konzession  das Expropriationsrecht nach kantonalem Recht, soweit die Expropriation für  die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dauer des Konkordates
                            1   Das Konkordat gilt für die Dauer der jeweils gültigen Konzessionen. Es tritt  in Kraft und bleibt bestehen, wenn ihm mindestens drei Kantone, die ein zu-  sammenhängendes Gebiet bilden, beigetreten sind oder weiter angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  eine  Konzession,  welche  sich  auf  das  gesamte  Konkordatsgebiet  bezieht, vor ihrem normalen Ablauf erlischt, so erteilen die beteiligten Kantone  einem neuen Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht  zustande, so gilt das Konkordat auf Ende des dem Dahinfallen der Konzes-  sion folgenden Jahres als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 nicht mehr erfüllt sind. Die aus dem Konkordat austretenden Kantone kön-  ne auf den gleichen Zeitpunkt wieder über ihr Gebiet verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erlischt eine Konzession nur für einen Teil des Konkordatsgebietes, so wird  dadurch der Bestand des Konkordates nicht berührt. Für das frei werdende  Gebiet erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzessionär eine neue  Konzession.  Kommt  eine  Einigung  nicht  zustande,  so  haben  die  durch  die  bestehenden Konzessionen nicht berührten Kantone die Möglichkeit, innert  den in Absatz 2 genannten Fristen aus dem Konkordat auszutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zur Entgegennahme eines Verzichtes auf die Konzession ist einzig die Kon-  kordatskommission  zuständig.  Ein  solcher  Verzicht  darf  nur  aus  wichtigen  Gründen und nur mit Wirkung für das gesamte Konkordatsgebiet erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anschluss weiterer Kantone
                            Über  den  Beitritt  von  Kantonen,  die  dem  Konkordat  nicht  angehören,  ent-  scheidet  die  Konkordatskommission  nach  Anhörung  der  Regierungen  der  beteiligten Kantone. Die Bedingungen, unter denen der Beitritt erfolgt, werden  durch die Konkordatskommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schlussbestimmungen
                            Soweit die bestehenden Vorschriften der Kantone im Widerspruch zu diesem  Konkordat stehen, werden sie für die Dauer der Gültigkeit des Konkordates  ausser Kraft gesetzt.