Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Weiterbildungsschule
                            Verordnung über die Aufnahmebedingungen der  Weiterbildungsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (Aufnahmeverordnung WBS)  Vom 2. Dezember 2003 (Stand 10. August 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt  beschliesst in Ausfüh  rung der §§ 37 und 74 des Schulgesetzes vom 4.  April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   auf Antrag des Erziehungsrates folgende Verordnung:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Vorbildung allgemeine Richtung
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In die 1. Klassen der allgemeinen Richtung der Weiterbildungsschule  (WBS) werden auf Beginn des Schuljahres alle Schülerinnen und  Schüler der Orientierungsschule des Kantons Basel-Stadt (OS) aufge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in einer der OS mindestens gleichwertigen Schule die entspre  -  chenden Stufen durchlaufen hat, findet ebenfalls Aufnahme, sofern die  in dieser Verordnung festgelegten Aufnahmebedingungen erfüllt sind.  Mit andern Kantonen können Aufnahmeregelungen vereinbart wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a.
                            5  )  Aufnahmebedingungen Musikklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In die 1. Klassen der Musikklassen der WBS werden auf Beginn des  Schuljahres diejenigen Schülerinnen und Schüler aufgenommen, wel  -  che die Voraussetzungen für einen Eintritt in die 1. Klassen der allge  -  meinen Richtung der WBS erfüllen und zusätzlich einen Eignungstest  bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund des Eignungstests werden die musikalischen Grundfertig  -  keiten und die Motivation ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Volksschulleitung legt die Modalitäten und Inhalte des Eig  -  nungstests fest und sorgt für dessen Durchführung bis spätestens  Ende März.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein nicht bestandener Eignungstest kann nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Titel in der Fassung des RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Titel in der Fassung des RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 geändert durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005) und
                            erneut geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a eingefügt durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a Abs. 1 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a Abs. 3 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1b.
                            8  )  Aufnahmebedingungen Sportklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In die 1. Klassen der Sportklassen der WBS werden auf Beginn des  Schuljahres diejenigen Schülerinnen und Schüler aufgenommen, wel  -  che nebst den Voraussetzungen für einen Eintritt in die 1. Klassen der  allgemeinen Richtung zusätzlich noch eine der folgenden Vorausset  -  zungen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1. sie erfüllen diejenigen sportlichen Kriterien, welche von der
                            Volksschulleitung in Absprache mit der verantwortlichen  Stelle für Leistungssportförderung des Sportamts Basel-Stadt  festgelegt werden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                2. sie weisen einen Leistungsausweis aus dem Bereich Tanz und
                            Ballett vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem sind sie bereit, sich u.a. durch Eigeninitiative, Disziplin und  Planung ihrer Aktivitäten sowohl im schulischen als auch im sportli  -  chen Bereich für gute Leistungen einzusetzen. Sie verpflichten sich,  die Betreuenden der Sportklassen über ihre sportlichen Zielsetzun  -  gen, ihr Trainings- und Wettkampfprogramm, die erzielten sportlichen  Resultate sowie allfällige Verletzungen zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Nichterfüllung (Abs. 1 Ziff. 1 und 2) oder wiederholter Nichtein  -  haltung der Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 2) oder der übrigen ge  -  setzlich vorgesehenen Pflichten kann die Schulleitung nach schriftli  -  cher Verwarnung die Versetzung in eine Klasse der allgemeinen Rich  -  tung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            10  )  Alter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler, welche nicht aus der OS in die WBS über  -  treten, werden aufgenommen, wenn sie die WBS spätestens in dem  Kalenderjahr abschliessen, in welchem sie 16 Jahre alt werden. Be  -  gründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgrund des eingereichten Zuteilungsentscheids der OS und allfäl  -  liger weiterer Dokumente entscheidet die Schulleitung unter anderem  über:  – die Aufnahme und deren Form,  – die Zulassung zu einer Aufnahmeprüfung,  – die Durchführung eines Aufnahmegesprächs,  – die Abweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen Fällen, die durch die Verordnung nicht geregelt sind, ent  -  scheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der schulischen Vor  -  aussetzung über die Form der Aufnahme, die Aufnahme mit einer aus  -  serordentlichen Probezeit oder die Abweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1b eingefügt durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1b Abs. 1 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Ausserordentliche Probezeit
                            1  Die ausserordentliche Probezeit dauert mindestens sechs Wochen, ist  verlängerbar und dauert in der Regel maximal ein Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen entscheidet die Schulleitung über eine Verlän  -  gerung der Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf der ausserordentlichen Probezeit wird unter Berück  -  sichtigung der schulischen Leistungen über die definitive Aufnahme  oder Abweisung entschieden.  II. Aufnahme von der OS in die 1. Klassen der WBS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Definitive Aufnahme in eine 1. Klasse des Allgemei  -  nen-Zuges (A-Zug)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In eine 1. Klasse des A-Zuges werden alle Schülerinnen und Schüler  aufgenommen, welche in der 3. Klasse der OS bis zu 12 Punkte er  -  reicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Definitive Aufnahme in eine 1. Klasse des Erweiter -
                            ten-Zuges (E-Zug)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler, welche in der 3. Klasse der OS mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Punkte erreicht haben, werden definitiv in eine 1. Klasse des E-  Zuges aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler, welche die Punkte für eine definitive Zu  -  teilung in den E-Zug nicht erreicht haben, werden mit dem Bestehen  einer Aufnahmeprüfung definitiv in eine 1. Klasse des E-Zuges aufge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer definitiv aufgenommen ist, kann frühestens nach Ablauf eines  Jahres gemäss den Bestimmungen der Lernbeurteilungsverordnung in  den A-Zug umgestuft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Provisorische Aufnahme in eine 1. Klasse des E-Zuges
                            1  Schülerinnen und Schüler, welche die Punkteanforderung für eine  definitive Aufnahme in eine 1. Klasse des E-Zuges maximal um einen  Punkt nicht erreicht haben, werden auf Antrag der Inhaberinnen und  Inhaber der elterlichen Sorge mit einer Probezeit von einem Semester  provisorisch in eine 1. Klasse des E-Zuges aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer provisorisch aufgenommen ist, kann gemäss den Bestimmungen  der Lernbeurteilungsverordnung frühestens nach Ablauf eines Semes  -  ters in den A-Zug umgestuft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Titel geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Aufnahmeprüfung: Durchführung und Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Stelle des Erziehungsdepartements sorgt für die  Durchführung der Aufnahmeprüfung. Sie bestimmt in Absprache mit  der Volksschulleitung und der Leitung der weiterführenden Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsinhalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine nicht bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.  III. Aufnahme vom Gymnasium in die WBS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1  Schülerinnen und Schüler der 1. Klasse der Gymnasien des Kantons  Basel-Stadt können auf Beginn des 2. oder des 3. Semesters definitiv  in den E-Zug der WBS wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen kann eine Aufnahme im Laufe des 3. Semes  -  ters erfolgen.  IV. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung von der zustän  -  digen Stelle des Erziehungsdepartements oder von der Schulleitung  erlassen werden, kann nach den Bestimmungen des Organisationsge  -  setzes an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständi  -  gen Departementsvorsteher rekurriert werden.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1: Umbenennung "Leitung der weiterführenden Schulen" in "Lei -
                            tung Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirk  -  sam seit 1. 1. 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            14)  Titel geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 in der Fassung des RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            17)  Wirksam seit 11. 12. 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4