Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (180.111)
CH - SH

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals

4 lit. c, 3 Abs. 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 3 und 4, 8 Allgemeine Bestimmungen t- ichen Arbeitsverhältnis inien e- besondere über finanzielle Massnahmen und Lei s- ten 18. Altersjahr; Gegenstand und Geltungsbereich Ausnahmen
b) Lernende gemäss dem Bu ndesgesetz über die Berufsbildung und weitere in Ausbildung oder in einem Praktikum stehende Personen; c) Aushilfskräfte; d) nebenberufliches Personal ohne öf fentliche Funktionen.
2 Ihre Belange werden nach Massgabe des Obligationenrechtes geregelt. Bestimmungen über das öffent lich -rechtliche Arbeitsver- hältnis können für anwendbar erklärt werden.
3 Der Regierungsrat bzw. im Bereich der Gerichte das Obergericht regelt die Anstellungsbefugnis.
4 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen weitere Arbeit verhältnisse dem Obligationenrecht unterstellen.

§ 3 Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, gelten für das

Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechtes.
§ 4
1 Die Anstellungsbehörde ist zuständig für alle weiteren persona rechtlichen Entscheide, soweit nichts anderes geregelt ist.
2 Die Personaldienste nehmen die ihnen übertragenen Mitwirkung rechte wahr.
3 Die Vorgesetzten gestalten die Arbeitsverhältnisse. Sie besitzen das dienstliche und fachliche Weisungsrecht gegenüber ihren Mi arbeiterinnen und Mitarbeitern.
§ 5
1 Das Personalamt ist die zentrale Fachstelle für Personalfragen des Kantons sowie der Personaldienst für Verwaltung und Geric te. Es untersteh t dem Finanzdepartement.
2 Es erarbeitet die Grundlagen für die Personalpolitik, sorgt für die rechtsgleiche Anwendung der personalrechtlichen Bestimmungen und nimmt die weiteren übertragenen zentralen Aufgaben wahr. Es plant und organisiert allgemeine Aus - und Weiterbildung, berät Vorgesetzte in Fragen der Führung, der Team - und Organisations- entwicklung usw. und pflegt die Sozialpartnerschaft.
3 Das Personalamt, die Personaldienste der Krankenanstalten und die Personaldienste im Schulwesen setzen in ihren Bereichen die Personalvorschriften um und nehmen die weiteren übertragenen Aufgaben wahr. Sie schlagen Umsetzungsmassnahmen vor, wenn Subsidiäre Geltung des Oblig ationen - rechtes Zuständigkeiten Personaldienste
ft die Grundlagen für die Mitsprache der i- neun Arbeit s- ituiert partnerin des Regi e- e- alamt nehmen in l- t- - bzw. Ansprechpartner für Gesamtarbeitsverträge - und eblichen Organisation informiert und er- Mitsprache Sozial - partnerschaft, Personal - kommission
2. Abschnitt: Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 8
1 Zu besetzende Stellen sind in der Regel im Amtsblatt zu ver öffen tlichen. Der R egierungsrat kann alternative oder ergänzende Pu bli kationsmittel bezeichnen.
2 Keine Veröffentlichung ist insbesondere erforderlich, wenn die Anstellung in die Kompetenz der Anstalten fällt oder wenn die Stel- le durch Berufung, interne Beförderung oder Versetzung besetzt wird.
3 Voraussetzung für eine Anstellung ist eine gemäss Stellenplan bewilligte und nicht besetzte Stelle.
4 Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vakant ist, kann in der Regel erst nac der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv besetzt werden.
§ 9
1 Die fachlichen und persönlichen Anstellungsbedingungen richten sich nach den Anforderungen der Stelle.
2 Der Regierungsrat kann aus besonderen Gründen Funktionen bezeichnen, für welche das Schweizer Bürgerrecht oder ein Wohn- sitz im Kanton erforderlich ist oder welche auf Amtsdauer gewählt werden.
§ 10
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung der Mitarbeit rinnen und Mitarbeiter der Verwaltung in den Lohnbändern 10 bis
17 sowie von Personen, die keinem Lohnband zugeordnet sind, aber eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
2)
2 Das zuständige Departement bzw. die Staatskanzlei stellt im Ei vernehmen mit dem Personalamt an a) Mitarbeiteri nnen und Mitarbeiter in den Lohnbändern 1 bis 9; b) Aushilfskräfte und nebenberu fliches Personal ohne öffentliche Funktionen.
3 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen, insbesondere für Lehrpersonen, für die Gerichte sowie die Anstalten in den Organi- sati onserlassen und für WoV -Dienststellen in den entsprechenden Regelungen. Besetzung von Stellen Anstellungs - bedingungen Anstellungs - befugnis
e- ichen Untersuchung abhängig gemacht werden. i- i- lichen Untersuchung verpflichten, soweit sich erin t- l- r- rbeitsverhältnisses; a- m- n- rlasse. Vertrauens - ärztliche Untersuchung Arbeitsvertrag Probezeit
2 In begr ündeten Fällen kann im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet werden, eine kürzere oder eine längere Probezeit bis zu sechs Monaten vereinbart werden.
3 Bei der Übernahme einer anderen Funktion beim Kanton gilt grundsätzlich keine Probezeit. Aus beso nderen Gründen kann e Probezeit vereinbart werden. 2)
4 Die vereinbarte Probezeit kann im Einvernehmen nachträglich bis auf gesamthaft sechs Monate verlängert werden.
2)
5 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Er füllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzl chen Pflicht, wird die Probezeit entsprechend verlängert.
2)
6 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.
2)
§ 14
1 In der Probezeit kann das Arbeitsverhältn is jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden, soweit im Arbeitsvertrag keine längere Frist bis höchstens 30 Tage vereinbart worden ist. Wird die Probezeit verlängert, beträgt die Kündigungsfrist während der Verlängerung 30 Tage. Die Kündi gungsfrist beträgt auch 30 Tage, wenn bei der Übernahme einer anderen Funktion eine Pr bezeit vereinbart wird.
2)
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Ei haltung der folgenden Fristen gekündigt werden
2) a) bei Mitarbeiterinnen und M ita rbeitern in den Lohnbändern 1 bis
11 und Personen, die keinem Lohnband zugeordnet sind, im ersten Dienstjahr zwei Monate, ab dem zweiten Jahr drei Mona- te; im Arbeitsvertrag kann eine längere Frist bis höchstens sechs Mona te vereinbart werden; b) bei Mitarbeiterinnen und Mita rbeitern in den Lohnbändern 12 bis 17 sechs Monate; im Arbeitsvertrag kann eine kürzere Frist bis zu den Grenzen von lit. a vereinbart werden.
3 Die Kündigung nach Ablauf der Probezeit kann jeweils auf Ende eines Monats erfolgen, sofern kein anderer Termin vereinbart wor- den ist.
4 Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft mit Ablauf seiner Dauer oh- ne Kündigung aus. Es kann nach den vorstehenden Bestimmungen vorzeitig gekündigt werden, soweit im Arbeitsvertrag nicht verei bart worden ist, da ss es vor Ablauf der Dauer nur aus wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden kann.
5 Vorbehalten bleibt die fristlose Auflösung. Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Stelle nicht an oder verlässt sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Ent- schädigung, welche einem Viertel des Lohnes für einen Monat ent Kündigungs - fristen und - termine; Freistellung
ltung der Kündigungsfrist um, ist ver - -Treten der Änderungen zu kün- e- s- k- kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. nach der Erklärung. e- n- tig Arbeits - verhältnis auf Amtsdauer Invalidität
ein schriftliches Gesuch zuhanden der Kasse einzureichen. Bei ei- ner Pensionierung invaliditätshalber leitet die Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Personaldienst das mit einem Antrag und mit einem Arztzeugnis an die Kasse weiter.
3 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann im Ei vernehmen mit dem zuständigen Personaldienst nötigenfalls von sich aus eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in a sehbarer Zeit nicht wieder erlangt, so ist die Angelegenheit der A stellungsbehörde zu unterbreiten. Diese stell t nach Rücksprache mit dem zuständigen Personaldienst der Pensionskasse Antrag.
4 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung im Ausmass, in dem die Voraussetzungen für eine Invalidenrente der Pensionskasse er- füllt sind.
§ 17
1 Der Regierungsrat regelt eine Übergangsrente für Mitarbeiteri nen und Mitarbeiter, die eine bestimmte Zeit vor Erreichen des AHV -Rentenalters in den Ruhestand treten.
2 Die Anstellungsbehörde kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzeitig in den Ruhestand ver setzen, sofern sie Anspruch auf ei Übergangsrente nach Abs. 1 haben.
3 Eine allfällige Abfindung gemäss § 18 wird um die Übergangsren- te gekürzt. 13)
§ 18
1 Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst, ohne dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter daran ein überwiegen- des Verschulden trifft, so beginnt der Anspruch auf Abfindung mit dem vollendeten 45. Altersjahr und beträgt bei 10 vollen Dienstjah- ren sechs Monatslöhne. Für jedes weitere Altersjahr erhöht sich die Abfindung um einen Monatslohn bis auf maximal 12 Monatslöhne. Berechnungsbasis ist der zuletzt bezogene monatliche Grundlohn (1/12 der Jahresgrundbesoldung).
2 Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen im Ei vernehmen mit dem Personalamt ab dem vollendeten 40. Altersjahr eine Abfindung entrichten. Im Übrigen richten sich die Vorausset- zungen und Leistungen nach Abs. 1.
3 Die Abfindung wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusam- men mit allfälligem Erwerbseinkommen und Sozialleistungen den zuletzt bezogenen Grundlohn zuzüglich Sozialzulagen übersteigt. Vorzeitige Pensionierung Abfindung
er gemäss den Bestimmungen über die Pens i- reg- -Versicherten der Kantonalen Pension skasse
14) ner grösseren z- s-
2) s-
6) - oder Ausbildungsz u- chen Teilen aufgeteilt. Lohnzahlung im Todesfall
3. Abschnitt: Allg emeine Rechte und Pflich- ten im A rbeitsverhältnis
§ 20
1 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zum Personalgespräch.
2 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.
§ 21
1 Sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit der Beurteilung nach §
20 nicht einverstanden, können sie sich zur Vermittlung an die nächsthöhere vorgesetzte Person wenden. Für ein Vermittlungsg spräch kann das Personalamt beigezogen werden.
2 Das Ergebnis der Vermittlung wird festgehalten. Erfordert es eine Änderung der Beurteilung, so ist diese zu berichtigen. Die nächs höhere vorgesetzte Person erlässt die erforderlichen Massna
3 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit dem Ergebnis nicht einverstanden, kann die Angelegenheit der nächsthöheren Stelle, höc hstens aber der Departementsvorsteherin oder dem Depart mentsvorsteher vorgelegt werden.
4 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann sich durch eine Ver- trauensperson begleiten lassen.
5 Die Verwaltung kann, soweit erforderlich, Sachverständige be ziehen.
6 Für die Gerichte sowie die Anstalten gelten diese Bestimmungen sinngemäss.

§ 22 11)

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltung oder des Betriebes einreichen.
2 Sie können dafür mit einer Prämie belohnt werden.
§ 23
1 Der Kanton übernimmt die Kosten für Rechtsstreitigkeiten, wel der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit gegenüber Dritten erwachsen.
2 Der Rechtsstreit ist d em Regierungsrat bzw. dem Obergericht un- verzüglich nach dem Entstehen anzuzeigen. Diese Instanzen ha- ben ein Mitspracherecht bei der grundsätzlich freien Wahl der A wältin oder des Anwaltes. Personal - gespräch Vermittlung Vorschlags - wesen Rechtsbeistand
t- ütern und Dienstleistungen s- - und der Zivilprozessordnung. e- s- b der n- s- e- t- - oder Auskunftspflichten bleiben vor- ammenhang mit ihrer Arbeitslei s- Einschränkun - gen des Streikrechtes Ausstand, Zeugnispfl icht Schweigepflicht Annahme von Vorteilen
2 Die Vorgesetzten bestimmen über das weitere Vorgehen. Sie sprechen sich nötigenfalls mit dem zuständigen Personaldienst ab.
§ 28
1 Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit sowie die Tätigkeit als Verwaltungsrats - oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft, die wirtschaftliche Zwecke verfolgt, ist für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter mit einem Vollpensum bewilligungspflichtig. Teilzeitbeschäf- tigte haben frühzeitig über die geplante Aufnahme einer Nebener- werbstätigkeit zu informieren.
2 Die Bewilligung wird von der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter, für diese durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsv orsteher, im Einvernehmen mit dem z ständigen Personaldienst erteilt. Zweifelhafte Fälle sind der Anste lungsbehörde vorzulegen.
3 Eine Nebenerwerbstätigkeit kann verweigert oder eingeschränkt werden, wenn die Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigt w insbesondere wenn a) die Gefahr eines Interessenskonfli ktes besteht; b) die Nebenerwerbstätigkeit die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter in einem Umfang beansprucht, welcher die Leistungsfähigkeit für den Kanton erheblich vermindert; c) für die Nebenerwerbstät igkeit Arbeitszeit in Anspruch genom- men wird.
4 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. Sie regelt die Nutzung und Kompensation von Arbeitszeit und die Verwen- dung von Nebeneinnahmen.
5 Unentgeltliche Tätigkeiten in Vereinen usw. müssen mit der Ar- beits - und Treuepflicht vereinbar sein. Im Zweifelsfall ist die vorge- setzte Stelle zu informieren, welche die nötigen Massnahmen trifft.
§ 29
1 Die Anstellungsbehörde ist frühzeitig vor der geplanten Übernah- me eines öffentlichen Amtes zu informieren.
2 Die Übernahme bedarf einer Bewilligung der Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Personaldienst, wenn die Gefahr eines Interessenskonfliktes besteht oder die Abw esenheit während der ordentlichen Arbeitszeit bei einem Vollpe nsum mehr als 15 Tage im Kalenderjahr beträgt. Die 15 Tage übersteigende Abwesenheit vom Arbeitsplatz ist zu kompensi eren, oder der Lohn ist entsprechend zu reduzieren. Für Teilzei tbeschäftigte bestimmt sich die Grenze anteilmässig. Soweit der Regierungsrat Anste Nebenbe - schäftigu ngen Annahme eines öffentlichen Amtes
svor- onaldienst erteilt. 2) liche Verantwortung der Mitarbeiterinnen e- ssen. Arbeitszeit, Überzeit, Feiertage, Ferien und Urlaub nnen u- inuten im ezahlt. b- i- unktionen, bei - oder Ein- itarbeiter sind an lle oder Weisu n- h- Vermögens - rechtliche Verantwortung Arbeitszeit
8)
§ 31a
9)
1 Die Anstellungsbehörde kann bewilligte Stellen in Teilzeitstellen aufteilen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.
2 Ein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrades besteht nicht.
§ 31b
9)
1 Eine Stelle kann auf zwei oder mehr Personen aufgeteilt werden, welche für die Aufgabenerfüllung gemeinsam verantwortlich
2 Die Anstellungsbehörde entscheidet, ob eine Stelle im Jobsh ring besetzt wird. Zu berücksichtigen sind insbesondere die A beitsabläufe und -inhalte, der Informationsfluss unter den Beteili ten, die Möglichkeit zur gemeinsamen Wahrnehmung von Verant- wortung und Kompetenzen sowie die Eignung der in Frage ko menden Personen.
3 Es werden separate, voneinander unabhängige Arbeitsverhältni se begründet. Diese sind personalrechtlich den teilzeitlichen A beitsverhältnissen gleichgestellt.
4 In einer Zusatzv ereinbarung sind insbesondere zu regeln: A beitszeiten, Arbeitsplatz, Aufgabenteilung mit gemeinsamer oder getrennter Verantwortung, Stellvertretung sowie Voraussetzungen zur Beendigung des Jobsharing.
§ 31c
9)
1 Telearbeit liegt vor, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung regelmässig ganz oder teilweise an einem auswär- tigen, mit der kantonalen Informatikstruktur vernetzten Arbeitsort erbringen.
2 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann Telear- beit gestatte n.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für eine optimale Lei tungserbringung verantwortlich. Sie tragen gemeinsam mit den Vorgesetzten die Verantwortung für eine optimale Planung und O ganisation der Telearbeit und regeln deren wesentliche Bedingu gen schriftlich.
§ 32
8)
1 Die Dienststellen legen Ansprechzeiten fest, während der sie er- reichbar sein sollen. Während dieser Zeiten ist die Auskunfts Funktionsbereitschaft für die Öffentlichkeit und den internen Betrieb sicherzu stellen. Die Ansprechzeiten beziehen sich nicht auf einzel- ne Personen, sondern auf die Dienststelle. Teilzeitarbeit Jobsharing Telearbeit Ansprech - zeiten
8)
sind die Büros und Schalter ab 16.00 Uhr ge- u- ätzliche Ansprechzeiten festlegen.
15) Stundenansatz von 1/150 des Bruttomonatslohnes e- stens 180 Überstunden im Kalenderjahr vergütet. -- haben grundsätzlich keinen Feiertage Überstunden - arbeit
Anspruch auf Kompensation oder Entschädigung von Überstunden. Im Einverständnis mit der vorgesetzten Stelle kann eine Kompe sation durch Ersatzfreizeit im möglichen Rahmen erfolgen. Sofern in besonderen Fällen regelmässig oder während längerer Zeit Überstundenarbeit geleistet werden muss, ohne dass die Möglic keit der Kompensierung d urch Ersatzfreizeit besteht, kann der R gierungsrat eine angemessene Vergütung zusprechen.
5 Die von teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ge- leistete Mehrarbeit bis zu einem vollen Arbeitspensum gibt kei Anspruch auf Überstundenentschädigung.
§ 35
1 Der jährliche Ferienanspruch der vollamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt a)
24 Tage bis zum Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vol endet wird;
7) b)
28 Tage vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollen- det wird;
7) c)
32 Tage vom Kalenderjahr an, in dem das 60. Altersjahr vollen- det wird.
2 Die Ferien sollen der Erholung dienen und sind in der Regel z sammenhängend und im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu beziehen. Im Kalenderjahr nicht bezogene Ferie n müssen späte tens im ersten Viertel des folgenden Jahres nachgeholt werden. Die Vorgesetzten legen den Zeitpunkt der Ferien im Einvernehmen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fest, wobei auf die Int ressen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen ist.
3 Während der Dauer eines unbezahlten Urlaubes entsteht kein F rienanspruch.
4 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen, insbesondere für Lehrpersonen und die Krankenanstalten.
§ 36
1 Bei Eintritt oder Austritt im Laufe des Kalenderj ahres werden die Ferien anteilmässig berechnet.
2 Ordnungsgemäss durch ärztliches Zeugnis gemeldete Krankheit oder Unfall unterbricht die Ferien, wenn der Erholungszweck verei- telt wird.
3 Übersteigt die Abwesenheit infolge von Militärdienst oder anderen Dienstleistungen, bezahltem Urlaub (ausgenommen Schwanger- schafts - bzw. Mutterschafts -, Vaterschafts -, Adoptions - oder Be- treuungsurlaub für gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder), Ferienanspruch Berechnung der Ferien
21) o- t-
3) m von zusätzlichen freien Tagen bezogen werden. e- a- a- tin oder der a- ewilligung von unbezahltem Urlaub sind e- erichtspräsident bis vier Monate; kenanstalten. Finanzielle Abgeltung für nicht bezogene Ferien und Verrechnung zuviel bezogener Ferien
2) Umwandlung
13. Monatsrate Urlaub
3 Durch den Urlaub erfährt das Arbeitsverhältnis keinen Unter Den Personaldiensten ist die Dauer des Urlaubs mitzuteilen. Wä rend eines unbezahlten Urlaubes ruhen die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
4 Der Urlaub ist i n der Regel unbezahlt. Die Zubilligung der teilwei- sen oder vollen Lohnzahlung richtet sich nach den §§ 48 ff.
5 Während eines unbezahlten Urlaubes läuft die Versicherung bei der Kantonalen Pensionskasse nach Wahl der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters unv erändert oder nur als Risikoversicherung wei- ter. Die unbezahlt beurlaubte Person bezahlt für die Zeit des Urlau- bes sowohl die persönliche Prämie wie auch die Arbeitgeberprämie und allfällige Einkaufsleistungen an die Pensionskasse. Ebenso ist sie für den rechtzeitigen Abschluss der Abredeversicherung ge- mäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung zuständig und hat für die Prämien aufzukommen.
6 Hat das Arbeitsverhältnis vor Beginn des Urlaubes mindestens fünf Jahre gedauert, so übernimmt der Arbeitgeber die Arbeitg berprämien an die Pensionskasse für längstens sechs Monate. Bei Nichtwiederaufnahme der Arbeit müssen die Beiträge durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zurückerstattet werden. Der R gierungsrat kann in besonderen Fällen vorsehen, während unbezahlten Urlaubes bis sechs Monate oder darüber die Arbei geber - wie auch die Arbeitnehmerprämien an die Pensionskasse zu übernehmen. 14)
§ 39a
10)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ab dem 10. Diens jahr in einer Periode von jeweils fünf Jahren einmal einen Urlaub von zwei Wochen am Stück als Auszeit beziehen. Ein längerer U laub oder weitere Auszeiten können gewährt werden, wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Eine geplante Auszeit muss rechtzeitig angemeldet werden, in der Regel mindestens ein halbes Jahr vor Beginn.
2 Eine Kumulation von Ansprüchen über fünf Jahre hinweg findet nicht statt.
3 Die Auszeit ist grundsätzlich unbezahlt. Für einen ganz oder tei weise bezahlten Urlaub können Stunden aus einem positiven saldo, Überstunden sowie der 13. Monatslohn oder eine allfällige Jubiläumsgabe verwendet werden.
4 Die Zuständigkeit richtet sich nach § 39. Auszeit
nen Kindern 3 Tage
2 Tage eschwistern und Schwiegereltern 1 Tag Partnerschaft 2 Tage
1 Tag lierte Zimmer die in Hausge meinschaft leben 1 Tag nspektion und bis zu 3 Tage nössischen
1 Tag im Jahr tschweizerischen Tagungen v on kschaften bis zu 3 Tage im Jahr gen der gkeit; bis zu 3 Tage im Jahr höchstens 3 Tage pro Ereignis und 10 Tage pro Jahr r- t- nem Samstag, so s- Kurzurlaub
5. Abschnitt: Arbeitsverhinderung, Krankheit und Unfall, Schwangerschaft, Vaterschaft
16)
§ 41
1 Krankheit, Unfall oder sonstige Arbeitsverhinderung ist der vorge- setzten Stelle sofort mitzuteilen. Dauert die Abwesenheit bei Krankheit mehr als fünf und bei Unfal l mehr als zwei Arbeitstage, ist der vorgesetzten Stelle unaufgefordert ein Arztzeugnis zuzustel- len. Diese kann in begründeten Fällen früher ein Arztzeugnis ver- langen.
2 Das Arztzeugnis soll sich zur Ursache (Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft), zum Gr ad und zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit äussern. Auf Anfrage soll es auch Angaben ent- halten, ob und gegebenenfalls welche anderen Aufgaben die Mi arbeiterin oder der Mitarbeiter übernehmen kann.
3 Die vorgesetzte Stelle ist fortlaufend über die voraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeit zu orientieren und über die definitive Arbeitsaufnahme in Kenntnis zu setzen. Bei längeren Absenzen sind in der Regel monatlich Arztzeugnisse einzureichen.
§ 42
1 Der Lohnanspruch beginnt und endet vorbehältlich Abs. 6 mit dem Arbeitsverhältnis.
2 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der volle Lohn bis auf die Dauer von maximal 12 Monaten ausgerichtet. Verschiedene Absenzen und Ursachen werden zusammengerechnet. Nur teilweise Arbeits verhinderung verlängert den Anspruch auf Lohnzahlung nicht.
3 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während sechs zusam- menhängender Monate wieder das vereinbarte Pensum gelei besteht bei erneuter Arbeitsverhinderung ein neuer Anspruch auf Lohnzahlung gemäss Abs. 2.
4 Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht bei Arbeitsunfähigkeit A spruch auf Lohnzahlung bis zur Hälfte der bereits geleisteten Dienstzeit, mindestens während eines Monats, längstens während zwölf Monaten, maximal bis zum Ablauf der Vertragsdauer.
5 Bei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die infolge Krankheit oder Unfall ihre Stelle nicht antreten können, und bei Arbeitsunfähigkeit in der Probezeit wird der v olle Lohn bis auf die Dauer eines Monats ausgerichtet. Arbeits - verhinderung Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall
b- bringen, insbesondere bis zum Abschluss medizini - u- r- -Arbeitszeit, bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - und Bereitsc haftsdienst, Spezialdienstzulagen, n- h- t- i- hmen widersetzt; h- Berechnung, Anrechnung von Leistungen, Kürzung
ten Leistungen an den Kanton über. Die Mitarbeiterin oder der Mi arbeiter hat bei der Geltendmachung der Forderung mitzuwirken.
§ 44
1 Mitarbeiterinnen haben bei Schwangerschaft und Mutterschaft Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von vier Monaten, sofern das Arbeitsverhältnis bis zur Niederkunft über neun Monate ge hat. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als neun Monate gedauert, besteht Anspruch auf zwei Monate Lohnzahlung und Leistungen im Ausmass der Mutterschaftsentschädigung gemäss EO. Die B rechnung der Leistungen richtet sich nach § 43 bzw. der EO. Der Arbeitgeber bevorschusst die Taggeldleist ungen der EO. Diese fa len dem Arbeitgeber zu.
2)
1 bis Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mut- terschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung gemäss EO. 20)
2 Der bezahlte Schwangerschafts - bzw. Mutterschaftsurlaub be- ginnt zwei Wochen vor dem Tag der Niederkunft. Die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte kann der Mitarbeiterin ausnahmsweise ge- statten, bis längstens zur Niederkunft zu arbeiten. Die Krankenan- stalten und das Erziehungsdepartement für Lehrpersonen legen den Beginn des bezahlten Schwangerschafts - bzw. Mutterschafts- urlaubes in eigener Kompetenz fest.
16)
3 Freie Tage, die in die Zeit des Schwangerschafts - bzw. Mutte schaftsurlaubes fallen, können nicht nachbezogen werden.
4 Das Arbeitsver hältnis kann von der Mitarbeiterin unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf das Ende des bezahlten U laubes aufgelöst werden.
5 Bei Wiederaufnahme der Arbeit vor Ablauf des bezahlten Schwanger schafts - bzw. Mutterschaftsurlaubes erlischt von Zeitpunkt an der Anspruch auf die Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1. Ausgenommen bleiben kurze, freiwillige bezahlte Einsätze im Int resse des Arbeitgebers.
§ 44a
18)
1 Der Mitarbeiter, welcher im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Wochen (10 Arbeitstage).
2 Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Ge- burt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden. Ein nicht bezogener Vaterschaftsurlaub verfällt entschädigungslos. Lohnzahlung bei Sc hwange r- schaft und Mutterschaft Vaterschafts - urlaub
tnisses um nicht bezogene Vaterschaftsurlaubs- -16m EOG, weil ihr oder inen bezahlten Be-
16x EOG oder tageweise zu beziehen. der volle Lohn - Urlaub für die Betreuung eines wegen Krank - heit oder Unfall gesundheitlich schwer beein - träc htigten Kindes Adoptionsurlaub Lohnzahlung während Militär - und anderen Dienstpflichten
3 Mitarbeiterinnen, die in der Armee, im Rotkreuzdienst oder im Z vilschutz Dienst leisten, haben ebenfalls Anspruch auf den vollen Lohn.
4 Bei gleichwertigen Einsätzen im Dienst der Allgemeinheit, insbe- sondere bei Rettungs - oder Hilfsdiensten (Bevölkerungsschutz), auch im Ausland, können die vorstehenden Bestimmungen sinn- gemäss angewendet werden.
5 Die Erwerbsausfallentschädigung fällt bis zur Höhe der Lohnzah- lung an den Arbeitgeber.
§ 46
1 Die während der Rekrutenschule, dem Zivildienst und während der Beförderungsdienste vorgesehenen Lohnanteile werden nur gewährt, wenn sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter- schriftlich verpflichtet, mindestens während der doppelten Zeit des geleisteten Militärdienstes im bisherigen Arbeitsverhältnis zu blei- ben. Erfolgt der Austritt aus dem Staatsdienst vorzeitig, so ist der Lohn anteilmässig zurückzuerstatten. Der Arbeitgeber ist berec tigt, den noch geschuldeten Bezug mit dem Lohnguthaben zu ver- rechnen.
2 Für freiwillige Dienstleistungen (Militärdienst, Zivilschutz, J+S Kurse, ausserschulische Jugendarbeit, Eidg. Jungschützenleiter Kurse usw.) können das zuständige Departement bzw. die S kanzlei im Einverneh men mit dem Personalamt, die Gerichte sowie die Anstalten bis zu zehn Tagen bezahlten und darüber hinaus un- bezahlten Urlaub pro Jahr gewähren. Bei unbezahltem Urlaub er- hält die beurlaubte Per son die volle Erwerbsaus fallentschädigu
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, Dauer und Art des bevorstehenden Militär -, Zivil- oder Zivilschutzdienstes der vor gesetzten Stelle frühzeitig zu melden. Diese ist dafür verant- wortlich, dass die Meldekarte für den Erwerbsersat z an die zustä dige Abrechnungsstelle weitergeleitet wird.
§ 47
1 Das Finanzdepartement schliesst zur Durchführung der obligat rischen Unfallversicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ei- nen Vertrag mit einem anerkannten Versicher er ab, soweit die Ver- sicherung nicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt unterliegt.
2 Es kann Zusatzversicherungen abschliessen oder anbieten.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen die Hälfte der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gemäss dem jeweils tiefsten Ansatz der eingesetzten Versicherer.
12) Voraussetzung für Lohnzahlung Unfall - versicherung
n- Weiterbildung t- r- - und Reisekosten, Kosten für Weiterbildung im überwiegenden Interes- se des Arbeitgebers; Weiterbildung im beiderseitigen Interes se von Arbeitgeber und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter; Weiterbildung im vorwiegend oder au s- schliesslich privaten Interesse der Mitar- beiterin oder des Mitarbeiters. Interessengrad :
1 2 3 bis zu bis zu sekosten,
100 % 50 % -
100 % 100 % unbezahlter Urlaub Förderung der Weiterbildung Kosten - übernahme
2 Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit dem Personaldienst.
3 Soweit eine Rückzahlung in Frage kommt und nichts anderes ge- regelt ist, dürfen Zahlungen erst erfolgen, wenn die Dienststellenlei- terin oder der Dienststellenleiter mit der Mitarbeiterin oder dem Mi arbeiter und im Einvernehmen mit dem Personaldienst eine schrif liche Vereinbarung geschlos sen hat. Diese enthält die Ei nzelheiten der Weiterbildung oder des Urlaubs sowie einer allfälligen Rüc zahlung.
§ 50
1 Übersteigt der Beitrag des Arbeitgebers an die Kosten der We terbildung (Kurs - und Reisekosten, Kosten für Unterkunf t und Ve pflegung) Fr. 4'000. -- oder werden während des Urlaubs Lohn und Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen einschliesslich Pen- sionskasse bezahlt, so ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter un- ter den nachfolgenden Voraussetzungen zur Rückzahlun pflichtet.
2 Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Staatsdienst innert zwei Jahren nach Beendigung der Weiterbildung oder des Urlaubs aus eigenem Antrieb verlässt. Der rückzahlbare Betrag entspricht den Leis tungen des Arbeitge- bers und wird innerhalb der Zweijahresfrist anteilsmässig nach der Dauer der verbliebenen Dienstzeit reduziert. Keine Rückzahlung pflicht besteht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Staatsdienst verlässt, nachdem eine im üb erwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegende Weiterbildung mit formellem Abschluss nicht bestanden wurde. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
3 Der Arbeitgeber kann die bereits geleisteten und noch entstehen- den Kosten zurückfordern, wenn die Mitarbeiterin oder der Mita beiter ohne stichhaltige Gründe die Weiterbildung abbricht oder nicht zu Prüfungen antritt oder wenn eine Weiterbildung mit einem formellen Abschluss nicht bestanden wird, weil die zumutbaren A strengungen nicht unternommen wurden.
4 Die Zweijahres frist gemäss Abs. 2 kann ausnahmsweise verlän- gert werden. Die Fristverlängerung muss in der schriftlichen Ver- einbarung enthalten sein.
5 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen des Regierungsrates sowie der Krankenanstalten mit Zustimmung der Departement steherin oder des Departementsvorstehers. Rückzahlungs - pflicht
Schlussbestimmungen tens bestehenden Arbeitsverhältnisse, ungen sind aufge-
4) rlassen sind bis u-
1) und in die aft getreten RRB vom 28. November 2006, in Kraft getreten am ung gemäss RRB vom 27. November 2007, in Kraft getreten am (Amtsblatt 2007, S. 1771) . Kraft getreten am Übergangs - bestimmung In - Kraft - Treten
10) Eingefügt durch RRB vom 31. August 2010, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1755). Für Urlaube gemäss §
39a werden die bisherigen Dienstjahre an gerechnet. Ein Bezug im ersten Jahr nach Inkrafttreten kann nicht garantiert werden.
11) Fassung gemäss RRB vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten am
1. August 2012 (Amtsblatt 2012, S. 775).
12) Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2013, in Kraft getreten am
1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1799).
13) Eingefügt durch RRB vom 17. Februar 2015, in Kraft getreten am
1. April 2015 (Amtsblatt 2015, S. 423).
14) Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 2015, in Kraft getreten am
1. April 2015 (Amtsblatt 2015, S. 423).
15) Fassung gemäss RRB vom 8. September 2015, in Kraft getreten am
1. Januar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 1278).
16) Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2167).
17) Aufgehoben durch RRB vom 8. Dezember 2020, in Kraft getr
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2167).
18) Eingefügt durch RRB vom 8. Dezember 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2167).
19) Fassung gemäss RRB vom 22. Juni 2021, in Kraft getreten am
1. Juli 2021 (Amtsblatt 2021, S. 1214).
20) Eingefügt durch RRB vom 22. Juni 2021, in Kraft getreten am 1. Juli
2021 (Amtsblatt 2021, S. 1214).
21) Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2022, in Kraft getreten am
1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 2224).
22) Eingefügt durch RRB vom 6. De zember 2022, in Kraft getreten am
1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 2224).
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