Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Wirtschaftsmittelschule
                            Verordnung über die Aufnahmebedingungen der  Wirtschaftsmittelschule (Aufnahmeverordnung WMS)  Vom 18. Januar 2011 (Stand 23. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 74 Abs. 2 lit. a des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  auf Antrag des Erziehungsrats,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Vorbildung, Alter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In die 1. Klasse der Wirtschaftsmittelschule werden auf Beginn des  Schuljahres Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungsschule und  der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt aufgenommen, wenn sie die  Weiterbildungsschule im E-Zug beendet bzw. die 2. Klasse des Gym  -  nasiums absolviert haben und die in dieser Verordnung festgelegten  Aufnahmebedingungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in einer dem E-Zug der Weiterbildungsschule Basel-Stadt min  -  destens gleichwertigen Schule die entsprechenden Stufen durchlaufen  hat, findet ebenfalls Aufnahme, sofern die in dieser Verordnung fest  -  gelegten  Aufnahmebedingungen   erfüllt   sind.  Mit   andern   Kantonen  können Aufnahmeregelungen vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es   werden   nur   Schülerinnen   und   Schüler   aufgenommen,  welche  beim schulischen Abschluss nicht über 22 Jahre alt sein werden. Be  -  gründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Form der Aufnahme: definitiv oder probeweise
                            1  Die Aufnahme in die Wirtschaftsmittelschule erfolgt definitiv oder  probeweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Definitiv aufgenommen wird, wer den Nachweis des erfolgreich ab  -  geschlossenen 11. Schuljahres erbringt und entweder die Bedingungen  für eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss § 4 dieser Verordnung erfüllt  oder die Aufnahmeprüfung gemäss § 5 dieser Verordnung bestanden  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit einer Probezeit von einem  Semester aufgenommen wird, wer  den Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen 11. Schuljahres nicht  erbringt und entweder die Bedingungen für eine prüfungsfreie Auf  -  nahme gemäss § 4 dieser Verordnung erfüllt oder die Aufnahmeprü  -  fung gemäss § 5 dieser Verordnung bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im E-Zug der Weiterbildungsschule ist das 11. Schuljahr erfolgreich  abgeschlossen, wenn am Ende des 4. Semesters mindestens die Noten  -  summe gemäss § 4 dieser Verordnung erreicht wird und der Noten  -  durchschnitt   in   den  WBS-Schlussprüfungen   exklusive   Projektarbeit  mindestens 4,5 ergibt. An den Gymnasien ist das 11. Schuljahr mit der  definitiven Promotion am Ende der 2. Klasse erfolgreich abgeschlos  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer definitiv aufgenommen ist, kann frühestens nach Ablauf eines  Jahres gemäss den Bestimmungen der Promotionsverordnung remo  -  viert werden. Bei Aufnahme mit einer Probezeit wird der Entscheid  über die definitive Aufnahme oder die Abweisung gemäss den Be  -  stimmungen der Promotionsverordnung nach Ablauf des ersten Se  -  mesters gefällt.  II. Aufnahme in die Wirtschaftsmittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Zuständigkeit
                            1  Aufgrund der eingereichten Zeugnisse und anderer Dokumente ent  -  scheidet die Schulleitung unter anderem über:  a)  die prüfungsfreie Aufnahme,  b)  die Zulassung zur Aufnahmeprüfung,  c)  die Aufnahme oder Abweisung nach erfolgter Aufnahmeprü  -  fung,  d)  die Aufnahme mit einer Probezeit,  e)  die Aufnahme oder Abweisung nach Ablauf Probezeit,  f)  die Abweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso   entscheidet   die   Schulleitung   bei   allen   Schülerinnen   und  Schülern, die begründet nicht an der Aufnahmeprüfung teilnehmen  konnten, die fremdsprachig sind oder die Altersgrenze überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, ent  -  scheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der schulischen Vor  -  aussetzungen über die Form der Aufnahme oder die Abweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Prüfungsfreie Aufnahme
                            1  Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbildungs  -  schule Basel-Stadt, die folgende Bedingungen im Zeugnis des 3. Se  -  mesters kumulativ erfüllen, werden prüfungsfrei aufgenommen:  a)  Sie haben in den Fächern Deutsch und Mathematik und dem  ungerundeten Durchschnitt aus den Fächern Französisch und  Englisch eine Notensumme von mindestens 13,5 Punkten er  -  reicht.  b)  Besuch des Englischunterrichtes während mindestens zweier  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absolventinnen und Absolventen der 2. Klassen der Gymnasien des  Kantons Basel-Stadt, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen,  werden prüfungsfrei aufgenommen:  a)  Besuch des Englischunterrichts während mindestens zweier  Jahre,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beförderungsvermerk im Zeugnis der 2. Klasse: Befördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Aufnahmeprüfung
                            1  Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbildungs  -  schule Basel-Stadt, welche die Bedingungen zur prüfungsfreien Auf  -  nahme nicht erfüllen, werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absolventinnen und Absolventen der 2. Klassen der Gymnasien des  Kantons Basel-Stadt, welche die Bedingungen zur prüfungsfreien Auf  -  nahme nicht erfüllen, werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung  aufgenommen.  Die Schulleitung  entscheidet  in Ausnahmefällen, ob  eine Aufnahme mit einer Probezeit von einem Semester angezeigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Aufnahmeprüfung: Durchführung und Modalitäten
                            1  Die Aufnahmeprüfung wird von der Schulleitung der Wirtschaftsmit  -  telschule durchgeführt. Diese bestimmt die Prüfungsmodalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann frühestens im darauf  -  folgenden Jahr und höchstens ein Mal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Eintritt nach dem Beginn der 1. Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über den nachträglichen Eintritt in die Wirtschaftsmittelschule ent  -  scheidet die Schulleitung.  III. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen   Verfügungen,   die   aufgrund   dieser   Verordnung   durch   die  Schulleitung erlassen werden, kann nach den Bestimmungen des Or  -  ganisationsgesetzes vom 22. April 1976 an die zuständige Departe  -  mentsvorsteherin   bzw.  den   zuständigen   Departementsvorsteher   re  -  kurriert werden.  IV. Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Auf  den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Aufnahmebe  -  dingungen   der   Handelsmittelschule   (Aufnahmeverordnung   HMS)  vom 7. Dezember 2004 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wirksam seit 23. 1. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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