Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt (0.362.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt

Abgeschlossen am 24. September 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Oktober 2005¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2006 (Stand am 29. Juni 2011) ¹ AS 2006 1017
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden Schweiz genannt,
und
das Europäische Polizeiamt,
im Folgenden Europol genannt,
im Bewusstsein der dringlichen Probleme, die sich aus der internationalen organisierten Kriminalität, insbesondere dem Terrorismus, dem Menschenhandel und dem Menschenschmuggel, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität ergeben;
in Anbetracht dessen, dass der Rat der Europäischen Union Europol am 27. März 2000 ermächtigt hat, Verhandlungen über den Abschluss eines Kooperations­abkommens mit der Schweiz aufzunehmen, und am 28. Mai 2001 festgestellt hat, dass es für die Aufnahme der Übermittlung personenbezogener Daten von Europol an die Schweiz in das Abkommen keine Hindernisse gibt;
in Anbetracht dessen, dass der Rat der Europäischen Union Europol am 19. Juli 2004 ermächtigt hat, die folgenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweiz und Europol selbst anzunehmen,
sind wie folgt übereingekommen:

Titel I Begriffsbestimmungen

Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:
a) «Übereinkommen» das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)²;
b) «personenbezogene Daten» alle Informationen, über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar angesehen wird eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;
c) «Bearbeitung personenbezogener Daten» («Bearbeitung») jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten;
d) «Informationen» personenbezogene und nicht personenbezogene Daten.
² ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.

Titel II Zweck des Abkommens

Art. 2
Zweck dieses Abkommens ist die verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Europol mit der Schweiz bei der Bekämpfung schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität in den in Artikel 3 dieses Abkommens genannten Bereichen, insbesondere durch den Austausch von strategischen und operativen Informationen sowie regelmässige Kontakte zwischen Europol und der Schweiz auf allen entsprechenden Ebenen.

Titel III Anwendungsbereich

Art. 3 Erfasste Kriminalitätsbereiche
1.  Die Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Abkommens bezieht sich auf:
a) illegalen Drogenhandel;
b) illegalen Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen;
c) Menschenschmuggel (Schlepperwesen);
d) Menschenhandel;
e) Motorfahrzeugkriminalität;
f) Straftaten, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen Eigentum begangen wurden oder begangen werden könnten;
g) Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln;
sowie die mit diesen Kriminalitätsformen oder ihren spezifischen Ausprägungen verbundene Geldwäscherei und die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten.
2.  «Damit in Zusammenhang stehende Straftaten» sind solche, mit denen die Mittel beschafft werden sollen, um die in Absatz 1 genannten Delikte zu begehen, sowie Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung solcher Delikte zu erleichtern oder zu vollenden, und Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, dass solche Delikte ungesühnt bleiben.
3.  Wird der Mandatsbereich von Europol auf irgendeine Weise geändert, so kann Europol von dem Tag an, an dem die Änderung des Mandatsbereichs von Europol in Kraft tritt, der Schweiz einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten, den Anwendungsbereich dieses Abkommens auf den neuen Mandatsbereich auszuweiten. Hierbei muss Europol die Schweiz über alle wichtigen Fragen, die mit der Änderung des Mandatsbereichs zusammenhängen, in Kenntnis setzen. Die Erweiterung des Abkommens auf den neuen Mandatsbereich tritt mit dem Datum in Kraft, an dem Europol von der Schweiz eine schriftliche Erklärung über deren Einverständnis mit dem Vorschlag erhält.
4.  Die Kriminalitätsformen, die unter Absatz 1 Buchstaben a) bis e) sowie g) genannt werden, sind in Anhang I dieses Abkommens definiert. Sooft eine Änderung des Mandatsbereichs gemäss Absatz 3 das Einverständnis mit der Definition einer weiteren Kriminalitätsform erforderlich macht, findet eine solche Definition ebenfalls Anwendung, wenn diese Kriminalitätsform gemäss Absatz 3 Teil dieses Abkommens wird. Europol setzt die Schweiz davon in Kenntnis, ob und wann die Definition eines Kriminalitätsbereichs erweitert, geändert oder ergänzt wurde. Die neue Definition ist für die Schweiz ab dem Datum anwendbar, an dem Europol von der Schweiz eine schriftliche Erklärung über deren Einverständnis mit der Definition erhält.
Art. 4 Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit kann – zusätzlich zum Austausch operativer Informationen – alle anderen im Übereinkommen genannten Aufgaben von Europol umfassen, insbesondere den Austausch von Spezialkenntnissen, von strategischen Erkenntnissen, Gesamtberichten über den Stand der Arbeit, Ermittlungsmethoden, Informationen über Methoden zur Verhütung von Straftaten, Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten sowie Beratung und Unterstützung bei individuellen Ermittlungen.

Titel IV Allgemeine Verfahren

Art. 5 Nationale Kontaktstelle
1.  Die Schweiz benennt das Bundesamt für Polizei als nationale Stelle für die Kontakte zwischen Europol und anderen zuständigen Behörden der Schweiz.
2.  Bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, treffen sich hochrangige Vertreter von Europol und der schweizerischen Polizeibehörden, um mit diesem Abkommen zusammenhängende Fragen sowie Fragen der allgemeinen Zusammenarbeit zu erörtern.
3.  Ein Vertreter des Bundesamtes für Polizei kann eingeladen werden, an den Sitzungen der Leiter der nationalen Europol-Stellen teilzunehmen.
Art. 6 Zuständige Behörden
1.  Die nach innerstaatlichem Recht für die Verhütung und Bekämpfung von unter Artikel 3 Absatz 1 genannten Straftaten zuständigen Behörden der Schweiz sind in Anhang II zu diesem Abkommen aufgeführt. Die Schweiz informiert Europol über jegliche Änderungen dieser Liste innerhalb von drei Monaten, nachdem diese Änderungen wirksam wurden; ausserdem informiert die Schweiz Europol regelmässig darüber, welchen anderen zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen Daten bereitgestellt wurden.
2.  Auf Verlangen von Europol stellt die Schweiz durch das Bundesamt für Polizei Europol alle Informationen betreffend die interne Organisation, die Aufgaben und die Datenschutzvorkehrungen der in diesem Artikel genannten Behörden zur Verfügung.

Titel V Informationsaustausch

Art. 7 Allgemeine Vorschriften
1.  Der Informationsaustausch zwischen Europol und der Schweiz erfolgt ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen.
2.  Der Informationsaustausch nach Massgabe dieses Abkommens erfolgt zwischen dem Bundesamt für Polizei und Europol. Die Schweiz stellt sicher, dass das Bundesamt für Polizei rund um die Uhr zur Verfügung steht und dass zwischen dem Bundesamt für Polizei und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden, einschliesslich der für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit zuständigen Stellen, eine direkte Verbindung besteht.
3.  Europol stellt der Schweiz nur Informationen zur Verfügung, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens und den dazugehörigen Durchführungsvorschriften eingeholt, gespeichert und übermittelt worden sind.
4.  Die Schweiz stellt Europol nur Informationen zur Verfügung, die in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeholt, gespeichert und übermittelt worden sind. In diesem Zusammenhang unterliegt Europol den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 4 des Rechtsaktes des Rates vom 3. November 1998³ über Bestimmungen über die Entgegennahme der von Dritten gelieferten Informatio­nen durch Europol.
5.  Einzelpersonen haben in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens bzw. den schweizerischen Rechtsvorschriften das Recht auf Auskunft oder Überprüfung der über sie im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten. In den Fällen, in denen dieses Recht ausgeübt wird, wird die übermittelnde Partei konsultiert, bevor eine endgültige Entscheidung über die Anfrage getroffen wird.
³ ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 17.
Art. 8 Übermittlung von Informationen durch die Schweiz
1.  Die Schweiz unterrichtet Europol zum Zeitpunkt der Informationsübermittlung oder vorher über den Zweck, zu dem die Informationen übermittelt werden, sowie über jegliche Beschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung, Löschung oder Vernichtung einschliesslich allfälliger allgemeiner oder besonderer Zugriffsbeschränkungen. Zeigt sich die Notwendigkeit solcher Zugriffsbeschränkungen erst nach der Übermittlung der Informationen, so kann die Schweiz Europol auch erst zu einem späteren Zeitpunkt über solche Beschränkungen informieren.
2.  Nach dem Empfang der personenbezogenen Daten beschliesst Europol unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von sechs Monaten nach deren Empfang, ob und in welchem Umfang die gelieferten Daten in Übereinstimmung mit dem Zweck, für den sie von der Schweiz geliefert wurden, in Europol-Dateien aufgenommen werden. Europol unterrichtet die Schweiz so bald wie möglich, wenn beschlossen wurde, die Daten nicht aufzunehmen. Übermittelte personenbezogene Daten werden gelöscht, vernichtet oder zurückgegeben, wenn diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben von Europol nicht oder nicht mehr erforderlich sind oder wenn innerhalb von sechs Monaten nach deren Empfang keine Entscheidung über ihre Aufnahme in eine Europol-Datei getroffen wurde.
3.  Europol ist dafür verantwortlich, dass sichergestellt ist, dass, gemäss Absatz 2, bis zu ihrer Aufnahme in eine Europol-Datei nur ein ordnungsgemäss befugter Europol-Bediensteter Zugriff auf die personenbezogenen Daten hat, um über die Aufnahme der Daten in eine Europol-Datei zu entscheiden. Besteht für Europol nach einschlägiger Prüfung Anlass zur Annahme, dass die übermittelten Daten ungenau oder überholt sind, so unterrichtet Europol die Schweiz davon. Die Schweiz prüft die Daten und informiert Europol über das Ergebnis der Überprüfung.
Art. 9 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol
1.  Werden personenbezogene Daten auf Anfrage der Schweiz übermittelt, so dürfen diese nur zu den in der Anfrage genannten Zwecken verwendet werden. Werden personenbezogene Daten ohne spezifische Anfrage übermittelt, so müssen zum Zeitpunkt der Informationsübermittlung oder vorher der Zweck, zu dem die Daten übermittelt werden, sowie jegliche Beschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung, Löschung oder Vernichtung einschliesslich allfälliger allgemeiner oder besonderer Zugriffsbeschränkungen in allgemeiner oder spezifischer Form angegeben werden. Zeigt sich die Notwendigkeit solcher Zugriffsbeschränkungen erst nach der Übermittlung der Informationen, so kann Europol die Schweiz auch erst zu einem späteren Zeitpunkt über solche Beschränkungen informieren.
2.  Die Schweiz hält folgende Bedingungen für sämtliche von Europol an die Schweiz übermittelten personenbezogenen Daten ein:
a) nach dem Empfang der Daten stellt die Schweiz so schnell wie möglich fest, ob und in welchem Umfang die übermittelten Daten für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden waren, notwendig sind;
b) die Daten werden von der Schweiz nicht an Drittstaaten oder Drittstellen weitergegeben;
c) die Daten werden nur dem Bundesamt für Polizei mitgeteilt;
d) eine weitere Übermittlung der Daten durch den ursprünglichen Empfänger ist auf die in Artikel 6 genannten Behörden beschränkt und erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die ursprüngliche Übermittlung;
e) die Bereitstellung muss in den einzelnen Fällen für die Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der in Artikel 3 genannten Straftaten notwendig sein;
f) wurden die Daten Europol von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt, so dürfen sie nur mit Zustimmung dieses Mitgliedstaates übermittelt werden;
g) die Auflagen von Europol für die Verwendung der Daten müssen eingehalten werden; wurden die Daten Europol von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt und hat dieser Mitgliedstaat an die Verwendung dieser Daten Bedingungen geknüpft, so müssen diese eingehalten werden;
h) bei Daten, deren Bereitstellung beantragt wird, müssen aus dem Antrag der Zweck und die Gründe für die Anforderung der Informationen hervorgehen;
i) die Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie mitgeteilt wurden; diese Bedingung gilt nicht für die Mitteilung von Daten, die für Ermittlungen durch Europol benötigt werden;
j) die Daten werden von der Schweiz berichtigt oder gelöscht, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig, ungenau oder überholt sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen;
k) die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind.
3.  Die Schweiz stellt sicher, dass die von Europol übermittelten Daten durch technische und organisatorische Massnahmen abgesichert werden, die einen gleichwertigen Geheimhaltungsgrad gewährleisten wie derjenige, der sich aus der Umsetzung von Artikel 25 des Übereinkommens ergibt.
4.  Gemäss Artikel 6 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981⁴ dürfen personenbezogene Daten, die Hinweise auf die rassische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder andere Überzeugungen oder Gesundheit oder Sexualleben geben, nur in unbedingt erforderlichen Fällen und zusätzlich zu anderen Daten geliefert werden.
5.  Kann ein angemessener Datenschutzstandard nicht mehr gewährleistet werden, so werden keine personenbezogenen Daten geliefert.
6.  Stellt Europol fest, dass die übermittelten personenbezogenen Daten ungenau oder überholt sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, so unterrichtet Europol hiervon unverzüglich das Bundesamt für Polizei. Europol fordert das Bundesamt für Polizei auf, gegenüber Europol zu bestätigen, dass die Daten berichtigt oder gelöscht werden.
7.  Europol führt ein Register über alle Mitteilungen von unter diesen Artikel fallenden Daten sowie über die jeweilige Begründung für die Mitteilungen.
8.  Von Europol übermittelte personenbezogene Daten dürfen nicht länger als insgesamt drei Jahre gespeichert werden. Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag neu zu laufen, an dem ein Ereignis eintritt, das zur Speicherung von Daten über die betreffende Person führt.
⁴ SR 0.235.1

Titel VI Gemeinsame Bestimmungen für die Informationsbearbeitung

Art. 10 Einstufung der Quelle und der Informationen
1.  Werden von Europol auf der Grundlage dieses Abkommens Informationen übermittelt, so wird die Quelle der Informationen nach Möglichkeit unter Berücksichtigung folgender Kriterien angegeben:
A. es bestehen keine Zweifel an der Authentizität, Verlässlichkeit und Eignung der Quelle, oder die Informationen stammen von einer Quelle, die sich in der Vergangenheit in allen Fällen als verlässlich erwiesen hat;
B. die Informationen der Quelle haben sich in den meisten Fällen als verlässlich erwiesen;
C. die Informationen der Quelle haben sich in den meisten Fällen als nicht verlässlich;
D. die Verlässlichkeit der Quelle kann nicht eingestuft werden.
2.  Werden von Europol auf der Grundlage dieses Abkommens Informationen übermittelt, so wird der Grad ihrer Verlässlichkeit nach Möglichkeit unter Berücksichtigung folgender Kriterien angegeben:
(1) Informationen, deren Richtigkeit einwandfrei feststeht;
(2) Informationen, die der Quelle, nicht aber dem Beamten, der sie weitergibt, persönlich bekannt sind;
(3) Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind, die aber durch andere bereits erfasste Informationen erhärtet werden;
(4) Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind und die auf keine andere Weise erhärtet werden können.
3.  Die Schweiz gibt bei der Übermittlung von Informationen auf der Grundlage dieses Abkommens so weit wie möglich die Quelle der Informationen und ihre Zuverlässigkeit auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien an.
4.  Gelangt die Schweiz oder Europol – anhand der ihr bzw. ihm bereits vorliegenden Informationen – zu dem Schluss, dass die Einstufung der von der anderen Partei übermittelten Informationen korrigiert werden muss, so unterrichtet die eine Partei jeweils die andere Partei und versucht, Einvernehmen über eine Änderung der Einstufung zu erzielen. Weder die Schweiz noch Europol ändert die Einstufung empfangener Informationen ohne ein solches Einvernehmen.
5.  Erhält Europol von der Schweiz nicht eingestufte Daten oder Informationen, so versucht Europol, im Rahmen des Möglichen die Verlässlichkeit der Quelle oder der Informationen anhand der bereits in seinem Besitz befindlichen Informationen einzustufen.
6.  Die Schweiz und Europol können allgemeine Absprachen über die Einstufung genau bestimmter Arten von Daten und genau bestimmter Quellen treffen; hierüber wird eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und Europol geschlossen. Solche allgemeinen Absprachen müssen vom Schweizerischen Bundesrat und vom Europol-Verwaltungsrat genehmigt werden. Wurden Europol Daten auf der Grundlage solcher allgemeinen Absprachen übermittelt, so wird dies mit den Daten vermerkt.
7.  Ist keine zuverlässige Einstufung möglich oder besteht keine allgemeine Absprache, so stuft Europol die Informationen oder Daten auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstabe D und Absatz 2 Ziffer 4 ein.
Art. 11 Berichtigung und Löschung der von der Schweiz übermittelten Daten
1.  Werden die Europol übermittelten Informationen berichtigt oder gelöscht, so unterrichtet das Bundesamt für Polizei Europol davon. Das Bundesamt für Polizei unterrichtet Europol nach Möglichkeit auch dann, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass die übermittelten Informationen ungenau oder überholt sind.
2.  Unterrichtet das Bundesamt für Polizei Europol davon, dass es die Europol übermittelten Informationen berichtigt oder gelöscht hat, so hat Europol die betreffenden Informationen dementsprechend zu berichtigen oder zu löschen. Europol kann beschliessen, die Informationen nicht zu löschen, wenn es auf der Grundlage von ausführlicheren Erkenntnissen als der im Besitz der Schweiz befindlichen einer weiteren Bearbeitung dieser Informationen bedarf. Europol teilt dem Bundesamt für Polizei die Fortdauer der Speicherung dieser Informationen mit.
3.  Hat Europol Grund zu der Annahme, dass die übermittelten Daten ungenau oder überholt sind, so unterrichtet Europol das Bundesamt für Polizei. Das Bundesamt für Polizei überprüft die Daten und informiert Europol über das Ergebnis dieser Überprüfung. Werden Informationen von Europol nach Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 des Übereinkommens berichtigt oder gelöscht, so teilt Europol dem Bundesamt für Polizei die Berichtigung oder Löschung mit.
Art. 12 Geheimhaltung von Europol-Informationen
1.  Mit Ausnahme der ausdrücklich als öffentlich zugänglich gekennzeichneten oder als solche eindeutig erkennbaren Informationen werden alle Informationen, die von oder über Europol bearbeitet werden, in einen Grundgeheimhaltungsgrad sowohl innerhalb der Organisation als auch in den Mitgliedstaaten eingestuft. Informationen, die lediglich in den Grundgeheimhaltungsgrad eingestuft werden, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung mit einem Europol-Geheimhaltungsgrad, sollten aber als Europol-Informationen gekennzeichnet werden.
2.  Die Schweiz gewährleistet durch verschiedene Massnahmen entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen die Anwendung des in Absatz 1 genannten Grundgeheimhaltungsgrades; hierzu gehören die Schweige- und Geheimhaltungspflicht, die Beschränkung des Zugangs zu den Informationen auf das befugte Personal, Datenschutzauflagen für personenbezogene Daten sowie allgemeine technische und verfahrensrechtliche Massnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit.
3.  Informationen, die zusätzliche Sicherheitsmassnahmen erfordern, werden in einen Europol-Geheimhaltungsgrad eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Informationen werden in einen solchen Geheimhaltungsgrad nur für den jeweils erforderlichen Zeitraum und nur dann eingestuft, wenn dies unbedingt notwendig ist.
4.  Die Europol-Geheimhaltungsgrade werden mit «Europol-Grad 1–3» angegeben und entsprechen jeweils einem innerhalb der Europol-Organisation angewendeten spezifischen Bündel von Sicherheitsmassnahmen. Diese Sicherheitsbündel müssen verschiedene Schutzgrade bieten, und zwar je nach dem Inhalt der Informationen und unter Berücksichtigung der allfälligen schädlichen Wirkung eines unbefugten Zugangs zu den Informationen oder einer unbefugten Verbreitung oder Verwendung dieser Informationen im Hinblick auf die Interessen der Mitgliedstaaten oder jene von Europol.
5.  Die Schweiz nimmt die Geheimschutzregelungen und die dazugehörigen Durchführungsvorschriften⁵ zur Kenntnis und verpflichtet sich sicherzustellen, dass auf ihrem Gebiet alle ihr von Europol übermittelten Informationen, die mit dem Europol-Geheimhaltungsgrad 1–3 gekennzeichnet sind, mit einem Schutzniveau versehen werden, das dem in der Geheimschutzregelung und den dazugehörigen Durchführungsvorschriften gebotenen Schutzniveau entspricht. Europol unterrichtet die Schweiz, soweit erforderlich, über die mit den Europol-Geheimhaltungsgraden und Sicherheitsmassnahmenpaketen verknüpften Schutzmassnahmen.
6.  Die Schweiz stellt sicher, dass ihre innerstaatlichen Bestimmungen für den Schutz von als schutzbedürftig gekennzeichneten Informationen eine angemessene Grundlage für die Gewährleistung eines Schutzniveaus bieten, das dem in der Geheimschutzregelung und den Durchführungsvorschriften gebotenen Schutzniveau entspricht.
7.  Das Bundesamt für Polizei stellt sicher, dass sowohl Zugangsberechtigungen zu als schutzbedürftig gekennzeichneten Informationen als auch die Massnahmen zu deren Schutz vor andern Behörden, denen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen Daten übermittelt werden können, respektiert werden.
⁵ ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 10.
Art. 13 Geheimhaltung der von der Schweiz übermittelten Informationen
1.  Das Bundesamt für Polizei ist bei der Übermittlung von Informationen an Europol für die Wahl des geeigneten Geheimhaltungsgrades gemäss Artikel 12 verantwortlich. Das Bundesamt für Polizei kennzeichnet die Informationen anlässlich ihrer Übermittlung an Europol nötigenfalls mit einem Europol-Geheimhaltungsgrad gemäss Artikel 12 Absatz 4.
2.  Bei der Wahl des Geheimhaltungsgrads berücksichtigt das Bundesamt für Polizei die Einstufung der Informationen nach den innerstaatlichen Regelungen sowie das Erfordernis der operativen Flexibilität als Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren von Europol.
3.  Gelangt Europol – anhand von ihm bereits vorliegenden Informationen – zu dem Schluss, dass ein gewählter Geheimhaltungsgrad zu ändern ist, so unterrichtet Europol das Bundesamt für Polizei und versucht, über einen geeigneten Geheimhaltungsgrad Einvernehmen zu erzielen. Ohne ein solches Einvernehmen kann Europol einen Geheimhaltungsgrad weder festlegen noch ändern.
4.  Das Bundesamt für Polizei kann jederzeit eine Änderung des gewählten Geheimhaltungsgrads und gegebenenfalls auch dessen Aufhebung verlangen. Europol ist verpflichtet, den Geheimhaltungsgrad entsprechend den Wünschen des Bundesamts für Polizei zu ändern. Das Bundesamt für Polizei kann, sobald die Umstände dies zulassen, um Einstufung in einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad oder um Auf­hebung des Geheimhaltungsgrades ersuchen.
5.  Das Bundesamt für Polizei kann angeben, für welchen Zeitraum ein gewählter Geheimhaltungsgrad gelten soll und – gegebenenfalls – welche Geheimhaltungs­grade nach diesem Zeitraum angewendet werden sollen.
6.  Sind Informationen, deren Geheimhaltungsgrad gemäss diesem Artikel geändert wird, bereits an einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt worden, so ist Europol verpflichtet, auf Antrag des Bundesamts für Polizei die Empfänger der Informationen von der Änderung des Geheimhaltungsgrads in Kenntnis zu setzen.

Titel VII Verbindungsbeamte

Art. 14 Verbindungsbeamte, welche die Schweiz bei Europol vertreten
1.  Die Schweiz und Europol kommen überein, die Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Abkommens durch Entsendung eines oder mehrerer Verbindungsbeamten zu verstärken, der bzw. die die Schweiz bei Europol vertritt bzw. vertreten. Die Auf­gaben, Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten sowie die Einzelheiten hinsichtlich ihres Aufenthalts bei Europol und die damit einhergehenden Kosten werden in Anhang 3 festgelegt.
2.  Europol trifft auf eigene Kosten die erforderlichen Vorkehrungen, wozu zum Beispiel die Bereitstellung von Büroräumen und Telekommunikationsgeräten für diese Verbindungsbeamten innerhalb der Räumlichkeiten von Europol gehört. Die Telekommunikationskosten trägt jedoch die Schweiz.
3.  Die Archive des Verbindungsbeamten sind unverletzbar, was Eingriffe durch Europol-Bedienstete anbelangt. Diese Archive umfassen sämtliche Aufzeichnungen, Schriftwechsel, Schriftstücke, Manuskripte, Computerdaten, Fotografien, Filme und Aufzeichnungen, die dem Verbindungsbeamten gehören oder von diesem geführt werden.
4.  Die Schweiz stellt sicher, dass ihre Verbindungsbeamten zügigen und, soweit technisch machbar, direkten Zugang zu den nationalen Datenbanken haben, um so ihren Aufgaben während ihrer Zeit bei Europol nachkommen zu können.
Art. 15 Europol-Verbindungsbeamte in der Schweiz
1.  Wenn es für eine weitere Verbesserung der in diesem Abkommen festgelegten Zusammenarbeit erforderlich ist, einigen sich die Schweiz und Europol darauf, dass ein (oder mehrere) Europol-Verbindungsbeamte(r) beim Bundesamt für Polizei stationiert wird (werden). Die Stationierung eines oder mehrerer Europol-Verbin­dungs­beamten beim Bundesamt für Polizei kann jederzeit durch einen Notenwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und Europol beschlossen werden. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Europol-Verbindungsbeamten sowie die Einzelheiten hinsichtlich ihres Aufenthalts beim Bundesamt für Polizei und die damit einhergehenden Kosten werden in einem Verbindungsabkommen festgelegt.
2.  Das Bundesamt für Polizei trifft auf eigene Kosten die erforderlichen Vorkehrungen wie etwa die Bereitstellung von Büroräumen und Telekommunikationsausrüstungen für diese Verbindungsbeamten innerhalb der Räumlichkeiten des Bundesamts für Polizei. Die Telekommunikationskosten trägt jedoch Europol.
3.  Die Vermögensgegenstände und die Guthaben des Europol-Verbindungsbeamten werden unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, keiner Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeglichen sonstigen Eingriffen in Form einer Vollstreckungs‑, Verwaltungs‑, Gerichts- oder Gesetz­gebungsmassnahme unterzogen.
4.  Die Schweiz ermöglicht dem Verbindungsbeamten eine freie Kommunikation im dienstlichen Interesse und schützt auch dessen Recht auf eine solche. Der Verbindungsbeamte ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden und amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
5.  Die Archive des Verbindungsbeamten sind unverletzbar. Diese Archive umfassen sämtliche Aufzeichnungen, Schriftwechsel, Schriftstücke, Manuskripte, Computerdaten, Fotografien, Filme und Aufzeichnungen, die dem Verbindungsbeamten gehören oder von diesem geführt werden.
6.  Innerhalb des Hoheitsgebiets der Schweiz geniesst der Europol-Verbindungs­beamte dieselben Vorrechte und Immunitäten, wie sie einem bei Europol stationierten schweizerischen Verbindungsbeamten gewährt werden.

Titel VIII Schlussklauseln

Art. 16 Haftung
1.  Die Schweiz haftet gemäss ihrem innerstaatlichen Recht für den einer Person entstandenen Schaden, der durch in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhafte Daten, die mit Europol ausgetauscht wurden, verursacht worden ist. Im Rahmen ihrer Haftung nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts kann sich die Schweiz im Verhältnis zu dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass Europol unrichtige Daten übermittelt hat.
2.  Haben sich diese in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhaften Daten auf Grund einer fehlerhaften Übertragung oder einer Verletzung der Pflichten seitens Europol oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Drittstaats oder einer Drittstelle ergeben, so ist Europol verpflichtet, die gemäss Absatz 1 bezahlten Schadenersatzzahlungen auf einen entsprechenden Antrag hin zu erstatten, es sei denn, die Daten wurden unter Verletzung dieses Abkommens verwendet.
3.  Muss Europol Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem anderen Drittstaat oder einer Drittstelle Beträge erstatten, die einem Geschädigten als Schadenersatz zugesprochen wurden, und lässt sich der Schaden auf die Verletzung der nach diesem Abkommen bestehenden Pflichten durch die Schweiz zurückführen, so ist die Schweiz verpflichtet, auf einen entsprechenden Antrag hin die Beträge zu erstatten, die Europol an einen Mitgliedstaat, einen anderen Drittstaat oder eine andere Drittstelle als Schadenersatzzahlungen geleistet hat.
4.  Die Schweiz und Europol dürfen einander nicht gegenseitig auffordern, Schadenersatzzahlungen für in den Absätzen 2 und 3 genannte Schäden zu leisten, wenn es sich um Strafe einschliessenden, erhöhten oder nicht kompensatorischen Schaden­ersatz handelt.
Art. 17 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Streitigkeiten zwischen der Schweiz und Europol hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder Fragen hinsichtlich der Beziehung zwischen der Schweiz und Europol, die nicht friedlich gelöst werden können, werden auf Antrag einer der streitenden Parteien zur abschliessenden Entscheidung einem aus drei Schiedspersonen bestehenden Schiedsgericht vorgelegt. Jede Partei benennt eine Schiedsperson. Die dritte Schiedsperson, die den Vorsitz im Schiedsgericht führt, wird von den ersten beiden Schiedspersonen ausgewählt.
2.  Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten nach Anfrage der anderen Partei keine Schiedsperson, so kann die andere Partei den Präsidenten des Internatio­nalen Gerichtshofes oder in dessen Abwesenheit dessen Stellvertreter auffordern, die Ernennung vorzunehmen.
3.  Können sich die ersten beiden Schiedspersonen nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf eine dritte einigen, so kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder in dessen Abwesenheit dessen Stellvertreter damit beauftragen, die Ernennung vorzunehmen.
4.  Das Schiedsgericht kann sein eigenes Verfahren bestimmen, es sei denn die Parteien haben es anderweitig beschlossen. Die Sprachen des Schiedsverfahrens sind Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch.
5.  Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidung ist endgültig und für beide streitenden Parteien bindend.
6.  Jede Partei behält sich das Recht vor, ihre aus diesem Abkommen erwachsenden Pflichten auszusetzen, wenn das in diesem Artikel beschriebene Verfahren angewandt wird oder gemäss Absatz 1 angewandt werden könnte oder in allen anderen Fällen, in denen eine Partei der Ansicht ist, dass die andere Partei die ihr aus dem Abkommen erwachsenden Pflichten verletzt hat.
Art. 18 Beendigung des Abkommens
1.  Dieses Abkommen kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten beendet werden.
2.  In diesem Falle treffen die Schweiz und Europol eine Vereinbarung bezüglich der weiteren Verwendung und Speicherung der zwischen ihnen bereits übermittelten Informationen. Kommt es zu keiner Vereinbarung, so ist jede der beiden Parteien berechtigt, die Löschung der von ihr übermittelten Informationen zu verlangen.
Art. 19 Änderungen
Dieses Abkommen kann auf Vorschlag der Schweiz oder von Europol geändert werden. Änderungen dieses Abkommens treten nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft.
Art. 20 Anhänge
Die Anhänge sind Bestandteil des Abkommens. Anhang II kann durch einen Notenwechsel zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und Europol geändert werden.
Art. 21 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt haben, dass die jeweiligen internen Voraussetzungen erfüllt sind.
Geschehen zu Bern am vierundzwanzigsten September zweitausendvier in doppelter Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für die Schweiz:

Jean-Luc Vez

Für Europol:

Mariano Germán Simancas Carrión

Anhang I

Definition der Kriminalitätsformen nach Artikel 3 Absatz 4 des Kooperationsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Europol

Für die in Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Europol genannten Kriminalitätsformen gelten die nachfolgenden Definitionen; im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
– «illegaler Drogenhandel»: Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988⁶ gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und in den dieses Übereinkommen ändernden oder ersetzenden Bestimmungen aufgeführt sind;
– «Straftaten im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen»: Straftaten gemäss Artikel 7 Absatz 1 des am 3. März 1980⁷ in Wien und New York unterzeichneten Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, die nukleare und/oder radioaktive Substanzen im Sinne von Artikel 197 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Richtlinie 80/836/Euratom vom 15. Juli 1980 betreffen;
– «Schlepperwesen»: Aktionen, die vorsätzlich und zu Erwerbszwecken durchgeführt werden, um die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitglied­staaten der Europäischen Union und der Schweiz, den Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme dort entgegen den in den jeweiligen Hoheitsgebieten geltenden Vorschriften und Bedingungen zu erleichtern;
– «Menschenhandel»: die tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer Personen mittels Gewalt, Drohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses ins­besondere mit folgendem Ziel: Ausbeutung der Prostitution, Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen oder Handel im Zusammenhang mit Kindesaussetzung. Diese Formen der Ausbeutung umfassen auch die Herstellung, den Verkauf und die Verbreitung von kinderpornografischem Material;
– «Motorfahrzeugkriminalität»: Diebstahl oder Verschiebung von Personenwagen, Lastwagen, Sattelschleppern, Autobussen, Motorrädern, Wohn­wagen, landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, Baustellenfahrzeugen, Ladungen von Lastwagen oder Sattelschleppern und Einzelteilen von Motorfahr­zeugen sowie Hehlerei an diesen Sachen;
– «Geldfälschung und Fälschung von Zahlungsmitteln»: die Handlungen, die in Artikel 3 des Internationalen Abkommens von Genf vom 20. April 1929⁸ zur Bekämpfung der Falschmünzerei, das sowohl für Bargeld als auch für sonstige Zahlungsmittel gilt, definiert sind;
– «Geldwäscherei»: Straftaten nach Artikel 6 Absätze 1–3 des am 8. November 1990⁹ in Strassburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarates über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten.
⁶ SR 0.812.121.03
⁷ SR 0.732.031
⁸ SR 0.311.51
⁹ SR 0.311.53

Anhang II ¹⁰

¹⁰ Bereinigt gemäss Briefwechsel vom 27. April und 29. Juni 2011, in Kraft seit 29. Juni 2011 ( AS 2012 407 ).

Gemäss Artikel 6 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Europol

Zuständige Behörden
Die nach innerstaatlichem Recht für die Verhütung und Bekämpfung von unter Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Europol genannten Straftaten in der Schweiz zuständigen Behörden sind:
– die Polizei-, Strafverfolgungs- und Ausländerbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
– die Polizei-, Strafverfolgungs- und Ausländerbehörden der Kantone;
– die Eidgenössische Zollverwaltung;
– die Verwaltungseinheiten¹¹ des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB), die mit den Aufgaben des ehemaligen Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) betraut sind.
¹¹ Beschaffung Inland (NDBB-I), Direktionsberiech Auswertung (NDBA), Direktions­bereich Steuerung und Lage (NDBS), Ausländerdienst einschliesslich OIC MELANI (NDBI).

Anhang III

Verbindungsbeamtenabkommen nach Artikel 14 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Europol

Art. 1 Aufgaben des Verbindungsbeamten
Aufgabe des Verbindungsbeamten ist es, die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Europol zu unterstützen und zu koordinieren. Insbesondere trägt der Verbindungsbeamte die Verantwortung für die Unterstützung der Kontakte zwischen der Schweiz und Europol und für die Förderung des Informationsaustauschs.
Art. 2 Status des Verbindungsbeamten
1.  Der Verbindungsbeamte gilt als offizieller Vertreter der Schweiz bei Europol. Europol erleichtert dem Verbindungsbeamten seinen Aufenthalt in den Niederlanden, soweit dies in seiner Macht steht; in Angelegenheiten, welche die Vorrechte und Immunitäten betreffen, arbeitet Europol insbesondere, soweit erforderlich, mit den niederländischen Behörden zusammen.
2.  Der Verbindungsbeamte ist ein Vertreter der Dienststellen in der Schweiz, die für die Verhütung und die Bekämpfung von Straftaten zuständig sind, die unter dieses Abkommen fallen.
Art. 3 Arbeitsweise
1.  Jeglicher Informationsaustausch zwischen Europol und dem Verbindungsbeamten erfolgt ausschliesslich nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abkommens.
2.  Beim Austausch von Informationen erfolgt die Kommunikation zwischen dem Verbindungsbeamten und Europol gewöhnlich direkt mit Europol über die zu diesem Zweck von Europol bestellten Vertreter. Der Verbindungsbeamte hat keinen direkten Zugang zu Europol-Dateien.
Art. 4 Geheimhaltung
1.  Die Schweiz stellt sicher, dass der Verbindungsbeamte durch die geeigneten nationalen Dienststellen einer Sicherheitsprüfung unterworfen wird, damit er zum Umgang mit den von oder über Europol bereitgestellten Informationen berechtigt ist, die gemäss Artikel 12 des Abkommens besonders geheimhaltungsbedürftig sind.
2.  Europol unterstützt den Verbindungsbeamten durch die Bereitstellung geeigneter Mittel zur Erfüllung sämtlicher Geheimhaltungsanforderungen für die mit Europol ausgetauschten Informationen.
Art. 5 Verwaltungsfragen
1.  Der Verbindungsbeamte hält unbeschadet der Rechtsvorschriften seines Staates die internen Vorschriften von Europol ein. Bei der Ausübung seines Dienstes unterliegt er den Datenschutzbestimmungen seines Staates.
2.  Der Verbindungsbeamte teilt Europol seine Arbeitszeiten und die zur Kontaktaufnahme in dringlichen Fällen notwendigen Angaben mit. Desgleichen informiert er Europol über jede längere Abwesenheit vom Europol-Hauptquartier.
Art. 6 Haftung und Konfliktsfälle
1.  Die Schweiz haftet für jeden durch den Verbindungsbeamten verursachten Schaden am Eigentum von Europol. Schäden dieser Art werden auf der Grundlage eines ordnungsgemäss belegten Antrags von Europol unverzüglich von der Schweiz bezahlt. Kommt es bezüglich einer Rückzahlung zu keiner Einigung, so ist Artikel 17 des Abkommens anwendbar.
2.  Im Falle eines Konflikts zwischen der Schweiz und Europol oder zwischen dem Verbindungsbeamten und Europol ist der Direktor von Europol berechtigt, dem Verbindungsbeamten den Zutritt zum Europol-Gebäude zu verweigern oder ihm den Zutritt nur unter besonderen Bedingungen oder Vorbehalten zu gestatten.
3.  Im Falle eines schwerwiegenden Konflikts zwischen Europol und dem Verbindungsbeamten ist der Direktor von Europol berechtigt, die schweizerischen Behörden um die Benennung eines neuen Verbindungsbeamten an seiner Statt zu ersuchen.
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