Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG 1)
(Arbeitszeitgesetz, AZG) ¹ vom 8. Oktober 1971 (Stand am 9. Dezember 2018) ¹ Abkürzung eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1981 ( AS 1981 1120 ; BBl 1980 III 417 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 87, 92 und 110 der Bundesverfassung²,³ nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 1971⁴,
beschliesst:
² SR 101 ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ). ⁴ BBl 1971 I 440
1. Abschnitt: Geltungsbereich ⁵
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 1 Unternehmen
¹ Diesem Gesetz sind unterstellt:⁶
a.⁷
…
b.⁸
die konzessionierten Eisenbahn- und Trolleybusunternehmen;
c.⁹
die konzessionierten Automobilunternehmen;
d. die konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
e.¹⁰
die konzessionierten Seilbahnunternehmen und Unternehmen, die konzessionierte Aufzüge betreiben;
f.¹¹
die Unternehmen, die im Auftrag eines Unternehmens nach den Buchstaben b–e regelmässige und gewerbsmässige Fahrten ausführen.
¹bis Als konzessioniert gelten Eisenbahnunternehmen, die über eine Konzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957¹² oder über eine Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009¹³ verfügen. Den konzessionierten Eisenbahnunternehmen gleichgestellt sind Unternehmen, die im Netzzugang oder auf ausschliesslich vertraglicher Basis auf der Infrastruktur eines konzessionierten Eisenbahnunternehmens verkehren.¹⁴
² Dienen nur einzelne Teile eines Unternehmens dem öffentlichen Verkehr, so sind nur diese Teile diesem Gesetz unterstellt.¹⁵
³ Diesem Gesetz sind auch Unternehmen mit Sitz im Ausland unterstellt, wenn deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz eine unter dieses Gesetz fallende Tätigkeit ausüben.¹⁶ Die Konzessionen können die Vorschriften näher bestimmen, die jeweils zu beachten sind.
⁴ Durch Verordnung können diesem Gesetz¹⁷ Nebenbetriebe, die eine notwendige oder zweckmässige Ergänzung eines in Absatz 1 genannten Unternehmens bilden, unterstellt werden.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2012 5043 , 2015 1521 2067 ; BBl 2009 5265 , 2013 4645 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5597 ; BBl 2005 2415 , 2007 2681 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5597 ; BBl 2005 2415 , 2007 2681 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
¹² SR 742.101
¹³ SR 745.1
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. II 21 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5597 ; BBl 2005 2415 , 2007 2681 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
¹⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 2 ¹⁸ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
¹ Dieses Gesetz ist anwendbar auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen nach Artikel 1 beschäftigt werden und zu ausschliesslich persönlicher Dienstleistung verpflichtet sind. Es ist auch anwendbar auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit im Ausland ausüben; zwischenstaatliche Vereinbarungen und strengere ausländische Vorschriften sind vorbehalten.
² Es ist auf Postautounternehmerinnen und Postautounternehmer, andere Transportbeauftragte sowie auf Inhaberinnen und Inhaber von konzessionierten Transportunternehmen so weit anwendbar, als sie selber konzessionspflichtige Fahrten ausführen.
³ Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt von 28 Tagen höchstens drei Stunden beträgt, wird in der Verordnung geregelt.
⁴ Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018, Abs. 4 in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
2. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit ¹⁹
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 3 ²⁰ Arbeitstag
Der Arbeitstag im Sinne dieses Gesetzes besteht aus:
a. der Dienstschicht und der Ruheschicht; oder
b. der Dienstschicht und der Ruhezeit vor dem ersten Ruhetag.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 4 Arbeitszeit
¹ Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens sieben Stunden.²¹
² …²²
³ Die Höchstarbeitszeit innerhalb einer einzelnen Dienstschicht beträgt 10 Stunden, sie darf jedoch im Durchschnitt von 7 aufeinander folgenden Arbeitstagen 9 Stunden nicht überschreiten.
⁴ Die Verordnung regelt die besonderen Umstände, die eine Ausdehnung der Höchstarbeitszeit nach Absatz 3 um die Reisezeit ohne Arbeitsleistung rechtfertigen.²³
⁵ Die Verordnung regelt, welche Arbeitszeiten ohne Arbeitsleistung und welche Zeitzuschläge bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit anzurechnen sind.²⁴
²¹ Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5597 ; BBl 2005 2415 , 2007 2681 ).
²² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 4 a ²⁵ Gewährung eines Zeitzuschlages
Für den Dienst zwischen 22 und 6 Uhr ist grundsätzlich ein Zeitzuschlag zu gewähren. Der Bundesrat bestimmt die massgebenden Zeiten sowie den Umfang des Zeitzuschlages und regelt den Ausgleich.
²⁵ Ursprünglich Art. 4bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 2916 ; BBl 1991 III 1285 ).
Art. 4 b ²⁶ Pikettdienst
¹ Als Pikettdienst gilt ein Dienst, in dem sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausserhalb der geplanten Arbeitszeit für allfällige Arbeitseinsätze zur Behebung von Störungen oder ähnlichen Sonderereignissen sowie für damit verbundene Kontrollgänge bereithalten.
² Pikettdienst darf nur verlangt werden, wenn dies zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung schriftlich vereinbart worden ist. In der Vereinbarung ist insbesondere die Entschädigung für geleistete Pikettstunden zu regeln.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 4 c ²⁷ Ausgleichstage
Als Ausgleichstage gelten dienstfreie Tage, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu gewähren sind, damit die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden. Die Verordnung regelt die Modalitäten.
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 5 Überzeitarbeit
¹ Wird die im Dienstplan vorgeschriebene Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen überschritten, so gilt die über den Dienstplan hinausgehende Arbeitszeit grundsätzlich als Überzeitarbeit.
² Überzeitarbeit ist in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der Ausgleich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich, so ist für die Überzeitarbeit Barvergütung zu leisten. Die Barvergütung ist auf Grund des Lohnes mit einem Zuschlag von wenigstens 25 Prozent zu berechnen. Im Kalenderjahr dürfen höchstens 150 Stunden Überzeitarbeit durch Geldleistungen abgegolten werden.
³ Erfordern zwingende Gründe, wie höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, eine Überschreitung der in Artikel 4 Absatz 3 festgesetzten Höchstarbeitszeit um mehr als zehn Minuten, so ist die gesamte über 10 bzw. 63 Stunden hinausgehende Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Arbeitstage durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen; ferner ist eine Barvergütung gemäss Absatz 2 auszurichten.
Art. 6 Dienstschicht
¹ Die Dienstschicht besteht aus der Arbeitszeit und den Pausen; sie darf im Durchschnitt von 28 Tagen 12 Stunden nicht überschreiten. Zwischen zwei dienstfreien Tagen kann sie einmal bis auf 13 Stunden verlängert werden.²⁸
² Wo besondere Verhältnisse vorliegen, kann die Dienstschicht bis auf 15 Stunden verlängert werden, doch darf sie zusammen mit den nächstfolgenden zwei Arbeitstagen im Durchschnitt 12 Stunden nicht überschreiten. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.²⁹
³ Erfordern zwingende Gründe, wie höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, eine Überschreitung der in Absatz 2 festgelegten Höchstdienstschicht um mehr als zehn Minuten, so hat innerhalb der nächsten 3 Arbeitstage ein Ausgleich stattzufinden.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 7 ³⁰ Pausen
¹ Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können.
² Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern.
³ Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer.
⁴ Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt.
⁵ Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 8 Ruheschicht
¹ Die Ruheschicht umfasst den Zeitraum zwischen zwei Dienstschichten. Sie beträgt im Durchschnitt von 28 Tagen mindestens zwölf Stunden. Zwischen zwei dienstfreien Tagen kann sie einmal auf elf Stunden herabgesetzt werden.³¹
² Wo besondere Verhältnisse vorliegen, kann die Ruheschicht auf neun Stunden herabgesetzt werden, doch muss sie zusammen mit den nächstfolgenden zwei Ruheschichten im Durchschnitt mindestens zwölf Stunden betragen; der Ausgleich muss in der Regel spätestens vor dem nächsten dienstfreien Tag erfolgen; die Verordnung regelt:
a. wo besondere Verhältnisse vorliegen;
b. die Modalitäten des Ausgleichs.³²
²bis Die Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter welchen bei Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen beim eigenen oder einem andern Transportunternehmen eine Unterschreitung der Mindestruheschicht erfolgen kann.³³
³ Die Ruheschicht soll, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort zugebracht werden können.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 9 Nachtarbeit
¹ Als Nachtarbeit gilt die Beschäftigung zwischen 24 und 4 Uhr.
² …³⁴
³ Nachtarbeit darf einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer nicht mehr als siebenmal hintereinander und innerhalb von 28 Tagen an höchstens 15 Tagen zugeteilt werden.³⁵
⁴ Die Vorschriften von Absatz 3 sind nicht anwendbar auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer³⁶, die nur für Nachtarbeit angestellt sind.
⁵ Für Bauarbeiten, die aus betrieblichen Gründen nur nachts ausgeführt werden können, darf ausnahmsweise von Absatz 3 abgewichen werden.
³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 2916 ; BBl 1991 II 1285 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
³⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 10 Ruhetage
¹ Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat je Kalenderjahr Anspruch auf 63 bezahlte Ruhetage. Diese sind angemessen auf das Jahr zu verteilen.³⁷
² Die Verordnung regelt die Anzahl Ruhetage, die auf einen Sonntag fallen müssen.³⁸
³ Der Ruhetag umfasst 24 aufeinander folgende Stunden und muss am Wohnort zugebracht werden können.
⁴ Dem Ruhetag hat eine Ruhezeit voranzugehen, die im Durchschnitt von 42 Tagen mindestens zwölf Stunden beträgt; sie darf nicht weniger als neun Stunden dauern. Werden zwei oder mehr aufeinanderfolgende Ruhetage gewährt, so bezieht sich diese Vorschrift nur auf den ersten Ruhetag.³⁹
⁵ Die Verordnung regelt die Anrechnung von Dienstaussetzungen als Folge von Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, Urlaub oder aus andern Gründen auf die Ruhetage.⁴⁰
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 11 Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer ⁴¹
¹ Der Dienst der Motorfahrzeug- und Trolleybusführerinnen und -führer am Lenkrad sowie der Dienst der Wagenführerinnen und -führer von Strassenbahnen werden in der Verordnung geregelt.⁴²
² Für Motorfahrzeugführerinnen und -führer⁴³, die ausser den Fahrten im konzessionierten Verkehr noch andere Transporte besorgen, können durch Verordnung im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und -führer besondere Bestimmungen erlassen werden.⁴⁴
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
⁴³ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5597 ; BBl 2005 2415 , 2007 2681 ).
Art. 12 Dienstpläne und Diensteinteilungen
¹ Die Unternehmen haben die Einteilung der Arbeitstage sowie die Zuteilung der Ruhetage und Ferien in einer durch Verordnung bestimmten Art der Darstellung festzulegen.
² Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertretung sind vor der endgültigen Festsetzung der Dienstpläne und der Diensteinteilungen anzuhören.⁴⁵
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 13 ⁴⁶
⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3595 ; BBl 2015 3999 ).
3. Abschnitt: Ferien ⁴⁷
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 14 … ⁴⁸
¹ Die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer haben je Kalenderjahr Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien. Die Verordnung bestimmt, ab welchem Alter sich dieser Anspruch auf fünf, beziehungsweise sechs Wochen erhöht.⁴⁹
² Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betriebsdienst ist auf je sieben Ferientage ein bezahlter Ruhetag anzurechnen.
³ …⁵⁰
⁴ Die Verordnung regelt die Anrechnung von Dienstaussetzungen als Folge von Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, Urlaub oder aus andern Gründen auf die Ferien.⁵¹
⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3595 ; BBl 2015 3999 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1981 ( AS 1981 1120 ; BBl 1980 III 417 ).
⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3595 ; BBl 2015 3999 ).
⁵¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
4. Abschnitt: Gesundheitsvorsorge, Unfallverhütung und Sonderschutz ⁵²
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 15 Gesundheitsvorsorge, Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
¹ Durch Verordnung werden die Anwendbarkeit und der Vollzug der Vorschriften des Bundes über Gesundheitsvorsorge sowie über Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten geregelt.
² Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei den Unternehmen können durch Verordnung abweichende oder ergänzende Vorschriften erlassen werden.
Art. 16 ⁵³ Jugendliche
¹ Für Jugendliche gelten die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964⁵⁴ und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen.
² Die Vollzugsbehörden dieses Gesetzes sind zuständig für die Aufsicht und die Erteilung von Ausnahmebewilligungen. Weiter sind sie zuständig für die fachliche Mitwirkung nach den Bestimmungen, die der Bundesrat gestützt auf das Arbeitsgesetz zum Schutz der Jugendlichen erlässt.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
⁵⁴ SR 822.11
Art. 17 ⁵⁵ Weitere Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ⁵⁶
¹ Für den Gesundheitsschutz, die Beschäftigung, die Ersatzarbeit und die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964⁵⁷.
² Der Einsatz Schwangerer oder anderer Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für bestimmte Arbeiten kann aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.⁵⁸
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5597 ; BBl 2005 2415 , 2007 2681 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
⁵⁷ SR 822.11
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
5. Abschnitt: Durchführung dieses Gesetzes ⁵⁹
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 18 Aufsicht ⁶⁰
¹ Aufsicht und Vollzug dieses Gesetzes obliegen den in der Verordnung zu bezeichnenden Amtsstellen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation⁶¹.
² Die Aufsichtsbehörden entscheiden über die Unterstellung einzelner Unternehmen, Unternehmensteile oder Nebenbetriebe unter dieses Gesetz und die Anwendung dieses Gesetzes auf einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; weiter entscheiden sie über Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die Befolgung dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnung und der gestützt auf diese Bestimmungen getroffenen Verfügungen. Antragsberechtigt sind die Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und die Arbeitnehmer sowie ihre Vertretung.⁶²
³ Die Dienstpläne und Diensteinteilungen sowie ergänzende Unterlagen, aus denen die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Verordnung erforderlichen Angaben ersichtlich sind, sind den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.⁶³
⁶⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 99 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁶¹ Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 19 ⁶⁴ Massnahmen gegen rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen
Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben, zu ändern oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Verordnung, die Weisungen, die Konzession oder internationale Vereinbarungen verstossen.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 2916 ; BBl 1991 III 1285 ).
Art. 20 Auskunftspflicht
Die Unternehmen und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte über den Vollzug dieses Gesetzes und dessen Verordnung zu erteilen sowie die Dienstpläne und Diensteinteilungen zur Verfügung zu halten.
Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften
¹ Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.⁶⁵
² Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.⁶⁶
²bis Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.⁶⁷
³ Bei Anordnung von Ausnahmen und Abweichungen sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen.
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 22 Arbeitszeitgesetzkommission
¹ Der Bundesrat bestellt nach Entgegennahme von Vorschlägen der Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Eidgenössische Arbeitszeitgesetzkommission. Diese setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer je gleich grossen Vertretung der Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.⁶⁸
² Die Arbeitszeitgesetzkommission begutachtet zuhanden der Bundesbehörden Fragen des Arbeitszeitgesetzes und seines Vollzugs. Sie ist befugt, von sich aus Anregungen zu machen.
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 23 Verordnung
Der Bundesrat erlässt Verordnungsbestimmungen:
a. in den von diesem Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen;
b. zum Vollzug dieses Gesetzes.
6. Abschnitt: Strafbestimmungen ⁶⁹
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 24 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
¹ Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber oder für sie oder ihn gehandelt hat oder hätte handeln sollen, ist strafbar, wenn sie oder er den Vorschriften dieses Gesetzes, der Verordnung oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung der zuständigen Behörde über folgende Schutzmassnahmen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt:
a. Arbeits- und Ruhezeit;
b. Ferien;
c. Gesundheitsvorsorge, Unfallverhütung und Sonderschutz.⁷⁰
² Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist strafbar, wenn sie oder er den Vorschriften dieses Gesetzes, der Verordnung oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung der zuständigen Behörden über die Arbeits- und Ruhezeit sowie die Gesundheitsvorsorge und die Unfallverhütung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.⁷¹
³ Die Strafe ist Busse.⁷²
⁴ Begeht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung auf Veranlassung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder einer oder eines Vorgesetzten oder hat diese oder dieser die Widerhandlung nicht nach ihren oder seinen Möglichkeiten verhindert, so unterstehen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und die oder der Vorgesetzte der gleichen Strafandrohung wie die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann milder oder nicht bestraft werden, wenn die Umstände es rechtfertigen.⁷³
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
⁷² Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 25 Strafverfolgung. Vorbehalt des Strafgesetzbuches
¹ Ist das Unrecht oder die Schuld gering, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.⁷⁴
² Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches⁷⁵ bleiben vorbehalten.
³ Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 2916 ; BBl 1991 III 1285 ).
⁷⁵ SR 311.0
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen ⁷⁶
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 26 ⁷⁷
⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1981, mit Wirkung seit 1. Jan. 1981 ( AS 1981 1120 ; BBl 1980 III 417 ).
Art. 27 Übergangsbestimmungen
¹ …⁷⁸
² Die Anwendung dieses Gesetzes darf für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer keine Verminderung des gesamten bisherigen Jahresverdienstes zur Folge haben.⁷⁹
⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1981, mit Wirkung seit 1. Jan. 1981 ( AS 1981 1120 ; BBl 1980 III 417 ).
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
Art. 28 Aufhebung und Änderung von Vorschriften
¹ Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich das Bundesgesetz vom 6. März 1920⁸⁰ betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten; Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.
² …⁸¹
⁸⁰ [BS 8 154; AS 1948 969 , 1956 1247 , 1966 57 Art. 66]
⁸¹ Die Änderung kann unter AS 1972 604 konsultiert werden.
Art. 29 Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Datum des Inkrafttretens: 28. Mai 1972⁸²
⁸² Ziff. 1 des BRB vom 26. Jan. 1972
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